Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    

OLG Hamm Urteil vom 16.10.1992 - 9 U 54/91 - Zu den Voraussetzungen einer Nutzungsausfallentschädigung für ein gewerblich oder behördlich genutztes Fahrzeug

OLG Hamm v. 16.10.1992: Zu den Voraussetzungen einer Nutzungsausfallentschädigung für ein gewerblich oder behördlich genutztes Fahrzeug


Voraussetzung einer Nutzungsausfallentschädigung für ein gewerblich oder behördlich genutztes Fahrzeug soll aber in jedem Fall ein "fühlbarer" wirtschaftlicher Nachteil durch den Ausfall des Fahrzeugs sein (BGH NJW 1985, 2471; OLG Hamm NZV 1993, 65; OLG Köln DAR 1995, 289), wobei die Messlatte allerdings wohl nicht zu hoch angesetzt werden soll, vgl. insoweit OLG Hamm (Urteil vom 16.10.1992 - 9 U 54/91):
  1. ...

  2. Liegt bei einem gewerblich genutzten Fahrzeug - hier: geleaster Pkw eines Kfz-Sachverständigen - kein bezifferbarer Verdienstentgang vor, so kann stattdessen Nutzungsausfallentschädigung nach allgemeinen Grundsätzen verlangt werden. Eine Geltendmachung von Vorhaltekosten kommt nur in Betracht, wenn tatsächlich ein Reservefahrzeug vorgehalten wird.

  3. Ein fühlbarer Nachteil (als Voraussetzung der Nutzungsausfallentschädigung) ist anzunehmen, wenn sich Kunden über Verspätungen im Betrieb beschweren, auch wenn ansonsten der Ausfall des beschädigten Fahrzeugs durch betrieblich-organisatorische Maßnahmen kompensiert worden ist.

  4. ...

Siehe auch Nutzungsausfall und Nutzungsausfall oder Vorhaltekosten bei gewerblich bzw. geschäftlich oder gemischt privat-geschäftlich genutzten Fahrzeugen


Aus den Entscheidungsgründen:

"... Voraussetzung des Anspruchs auf Nutzungsausfallschaden ist, dass die in dem Verzicht auf ein Ersatzfahrzeug liegende Entbehrung sich für den Geschädigten als fühlbarer wirtschaftlicher Nachteil ausgewirkt hat, d.h. es wird weder für die Vereitelung einer nur abstrakten Nutzungsmöglichkeit eine Entschädigung gewährt noch für die Beeinträchtigung einer Dispositionsbefugnis des Fahrzeugeigentümers, sondern für die konkrete Nutzungsmöglichkeit und den vereitelten Nutzungswillen (BGH NJW 1985, 2471). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall für den vorbezeichneten Zeitabschnitt erfüllt. Der kl. hat dazu ausgeführt, es sei auf Grund betrieblich-organisatorischer Maßnahmen gelungen, den Ausfall des Fahrzeugs zu kompensieren ... Es sei lediglich mitunter vorgekommen, dass sich Kunden beschwert hätten, dass es Verspätungen gegeben habe. Hierin liegt die konkrete wirtschaftliche Ausprägung der entgangenen Nutzung. ..."
Das OLG München NZV 1990, 348 (Urteil vom 25.01.1990 - 24 U 266/89) hat den Nachteil darin gesehen, dass die Polizei bei einem bei einem beschädigten Streifenwagen insofern Arbeits- und Verwaltungsmehraufwand gehabt habe, weil an sich sämtliche Fahrzeug ständig im Einsatz, Reservefahrzeuge nicht vorhanden und daher Einsätze ausgefallen, verschoben oder auf andere Streifenbesatzungen übertragen worden seien.