Das Verkehrslexikon

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Ist das Parken vor der eigenen Grundstückszufahrt unzulässig, wenn es vor einer Bordsteinabsenkung geschieht?

Ist das Parken vor der eigenen Grundstückszufahrt unzulässig, wenn es vor einer Bordsteinabsenkung geschieht?


Siehe auch Das Parken auf oder vor eigenen Grundstücken
und Bordsteinabsenkung / abgesenkter Bordstein




Bekanntlich darf der Berechtigte (der Eigentümer oder ein von diesem ermächtigter Dritter) vor seiner eigenen Grundstückszufahrt parken, weil dies den von § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO bezweckten Schutz nicht vereitelt (näheres siehe hier).


Fraglich ist allerdings, ob dies auch dann gilt, wenn sich vor dem Grundstück eine Bordsteinabsenkung befindet, weil dies gleichzeitig dem Schutz der Rollstuhlfahrer und z. B. Kinderwagen schiebender Fußgänger zuwiderliefe (§ 12 Abs. 3 Nr. 9 StVO).

Hentschel (NJW 1992, 2062; StrVerkR, 38. Aufl. 2005, Rd.-Nr. 57 a zu § 12 StVO) sieht in diesem Fall auch bei dem Berechtigten einen Verstoß gegen 12 Abs. 3 Nr. 9 StVO, ist aber der Auffassung, dass in solchen Fällen weitgehend von einer Verfahrenseinstellung gem. § 47 OWiG Gebrauch zu machen sei.

Bouska (DAR 1992, 281) ist der Auffassung, dass in diesem Fall kein Verstoß vorliegt; die mit Wirkung zum 20.10.1991 neu eingeführte Bordsteinabsenkungsregelung kommentiert er wie folgt:
"Die zu § 12 Abs. 3 Nr. § StVO von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze über "privilegiertes" Parken vor Grundstücksein- und -ausfahrten (...) gelten in den genannten Fällen, aber auch in Bezug auf die neue Regelung."
Berr / Hauser / Schäpe, Das Recht des ruhenden Verkehrs, 2. Aufl. 2005, Rd.-Nr. 246d) äußern sich hierzu wie folgt:
"Da an Grundstückseinfahrten häufig Bordsteinabsenkungen vorhanden sind, stellt sich die Frage, ob das Verbot auch den Berechtigten trifft, der vor seiner eigenen Einfahrt parkt. Es besteht nach der Begründung zur Änderung auch hier ein Bedürfnis, das Rollstuhlfahrern und Personen mit Kinderwagen die Auf- und Abfahrt auch Grundstücksausfahrten erleichtert werden soll, wovon auch die Begründung zur Änderung der StVO ausgeht. Demnach ist es in diesem Fall auch dem Berechtigten mangels einer in der Verordnung gegebenen Ausnahmeregelung verboten, vor seinem eigenen Grundstück zu parken. ...

Im Rahmen des Opportunitätsprinzips (§ 47 OWiG) sollte aber die Polizei, insbesondere in Straßen in denen für Rollstuhlfahrer andere ausreichende Auf- und Abfahrten vorhanden sind oder in denen auf Grund der Örtlichkeit nicht mit Rollstuhlfahrern zu rechnen ist, Großzügigkeit walten lassen."