Bordsteinabsenkung - abgesenkter Bordstein - durchgehender Gehweg - Vorrecht - Vorfahrt - Parken - Abschleppkosten - Kfz-Umsetzung - nur eine Autolänge
 

Das Verkehrslexikon
 

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Bordsteinabsenkung / abgesenkter Bordstein


Es muss unterschieden werden zwischen einer höchstens 5 m langen Bordsteinabsenkung und einem auf längere Strecke höhengleichen Gehweg.

Vor einem abgesenkten Bordstein ist das Parken generell verboten, weil mit ihm Fußgängern und Rollstuhlfahrern das Verlassen und Betreten des Gehwegs zur und von der Fahrbahn her erleichtert werden soll.

Ein Problem ergibt sich für den Berechtigten einer Grundstückszufahrt, vor der er eigentlich unter Ausschluss der übrigen Verkehrsteilnehmer parken darf, wenn sich in der Zufahrt gleichzeitig ein abgesenkter Bordstein befindet.

Undeutliche Straßenbaumaßnahmen (z. B. Wasserablaufrinnen, die den Eindruck einer Bordsteinkante wecken können) führen auch immer wieder zu Unklarheiten bei der Vorfahrtregelung, weil den Verkehrsteilnehmern nicht deutlich wird, ob es sich um eine straßenverkehrsrechtlich gemeinte Bordsteinabsenkung mit der Folge der Wartepflicht handelt oder nicht.








Gliederung:



Allgemeines: - nach oben -



Vorfahrt bei abgesenktem Bordstein: - nach oben -


Kfz-Umsetzung bei Parken vor abgesenktem Bordstein: - nach oben -


Unfall mit Radfahrer: - nach oben -
  • OLG Brandenburg v. 21.09.2006:
    Wer den Gehweg mit einem Fahrzeug - auch einem Fahrrad - verlässt, kommt von einem "anderen Straßenteil" und muss dem fließenden Verkehr den Vorrang einräumen. Es spielt dabei keine Rolle, ob der Bordstein des Gehweges abgesenkt ist oder nicht.