Das Verkehrslexikon

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Das rechtswidrige Benutzen einer privaten Parkmöglichkeit ist verbotene Eigenmacht; dieser gegenüber steht dem Berechtigten Selbsthilfe zu

Das rechtswidrige Benutzen einer privaten Parkmöglichkeit ist verbotene Eigenmacht; dieser gegenüber steht dem Berechtigten Selbsthilfe zu


Siehe auch Private Abschleppkosten und - Kfz-Umsetzungsgebühren





Wird auf einem privaten Parkplatz widerrechtlich geparkt, so stellt dies eine Besitzstörung im Sinne des § 858 BGB durch verbotene Eigenmacht dar (AG München DAR 1981, 56; LG Frankfurt am Main NJW 1984, 283; AG Fürstenfeld-Bruck DAR 1985, 257; AG Freising DAR 1987, 156). Gelegentlich wird allerdings die Auffassung vertreten, daß Voraussetzung sei, daß eine konkrete Behinderung des Zugangs und des Gesamtsgebrauchs eingetreten ist (so z. B. AG Berlin-Wedding NJW-RR 1991, 353).

Die dieser Störung gegenüber zulässige Selbsthilfe durch Entfernen des widerrechtlich parkenden Fahrzeugs gem. § 859 Abs. 3 BGB muß aber "sofort" - d. h. ohne schuldhaftes Zögern nach einer gewissen Informations-, Überlegungs- und Vorbereitungszeit erfolgen (LG Frankfurt am Main NJW 1984, 183). Wann der "Sofort"-Zeitraum endet oder noch eingehalten wird, wird von der Rechtsprechung unterschiedlich beantwortet.

Dem Berechtigten steht gegen den Störer nach § 862 Abs. 1 BGB auch ein Beseitigungsanspruch zu.

Dieser wird durch das im Auftrag des Berechtigten erfolgende private Abschleppen des widerrechtlich abgestellten Fahrzeugs verwirklicht; zu diesem Verfahren gibt es ja auch kaum eine Alternative.

Rechtlich interessant ist, ob die dafür dem Berechtigten entstandenen Kosten vom Störer ersetzt werden müssen oder nicht. Die herrschende Meinung nimmt eine Ersatzpflicht hinsichtlich dieser Kosten aus Geschäftsführung ohne Auftrag an.