Kfz-Umsetzung
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Parkthemen
Privates Falschparken - Besitzstörung - private Abschleppkosten
Unter diesem Stichwort werden nur die privat veranlassten Abschleppkosten behandelt, die entstehen, wenn ein Privater ein rechtswidrig auf einer ihm zustehenden Parkfläche oder vor seiner Einfahrt abgestelltes Fahrzeug von einem Abschleppunternehmen umsetzen lässt. Einer der häufigsten Fälle ist der, dass jemand einfach auf einem für ihn fremden Grundstück ohne Berechtigung auf einen Mieterparkplatz stellt.
Nicht erfasst werden hingegen die öffentlich-rechtlichen Kfz-Umsetzungsgebühren, die entstehen, wenn ein Fahrzeug wegen Falschparkens- oder -haltens auf Veranlassung der Polizei "abgeschleppt" und entweder an eine andere Stelle im öffentlich Verkehrsraum oder auf einen amtlich dafür vorgesehenen Verwahrplatz verbracht wird. Diese werden in einem
gesonderten Beitrag abgehandelt.
Es gehören hierhin jedoch auch die Fälle, in denen private Grundstückseigentümer und -verwalter das Beseitigen von rechtswidrigen Besitzstörungen einem Dienstleistungsunternehmen übertragen.
Strittig wird in der Rechtsprechung das Problem behandelt, ob neben dem Fahrzeugführer auch der Halter eines widerrechtlich abgestellten Fahrzeugs als Zustandsstörer für die Abschleppkosten in Anspruch genommen werden kann.
Der
BGH (Urteil vom 05.06.2009 - V ZR 144/08) hat nunmehr klargestellt, dass das sofortige kostenpflichtige Abschleppen eines auf Privatgelände falsch geparkten Fahrzeugs zulässig ist und dass dem Grundstrücksberechtigten hinsichtlich der Abschleppkosten ein Zurückbehaltungsrecht am Fahrzeug zusteht.
Zur Höhe ist anzumerken, dass nur die reinen Abschleppkosten verlangt werden können. Eine generelle Ersatzfähigkeit von Kosten für Kontrolle, Vorbereitung und Beweissicherung sowie von Nachtzuschlägen oder Fahrkostenpauschalen besteht jedoch nicht (vgl.
Amtsgericht München (Urteil vom 07.06.2010 - 472 C 33393/09), anderer Meinung allerdings
KG Berlin (Urteil vom 07.01.2011 - 13 U 31/10), das die Revision zugelassen hat.
Gliederung:
Allgemeines
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- Das rechtswidrige Benutzen einer privaten Parkmöglichkeit ist verbotene Eigenmacht; dieser gegenüber steht dem Berechtigten Selbsthilfe zu.
- Der durch privates Falschparken gestörte Berechtigte hat einen Anspruch auf Ersatz der privaten Abschleppkosten.
- Dem durch privates Falschparken gestörten Berechtigten stehen außer den Abschleppkosten ggf. weitere Ansprüche gegen den widerrechtlich handelnden Fzg-Führer zu.
- Rechtsprechungsübersicht: Zur Berechtigung des privaten Abschleppens zur Beseitigung einer Besitzstörung und als Geschäftsführung ohne Auftrag
- LG Frankfurt am Main v. 22.06.1983:
"Sofort" ist nicht im Sinne von augenblicklichen bzw. blitzschnellen Handelns zu verstehen. Eine Entsetzung des Besitzstörers „noch am gleichen Tag” oder „noch am gleichen Abend”, aber auch „noch am folgenden Tag” ist als in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Besitzstörung und damit als „sofort” anzusehen.
- AG Wedding v. 01.10.1990:
Wird ein PKW unerlaubt auf einem Privatparkplatz abgestellt, ohne daß eine konkrete Behinderung des Zuganges und des Gesamtgebrauchs oder eine Beeinträchtigung eines Mieters der Parkfläche eintritt, so besteht kein Anspruch auf Erstattung der Abschleppkosten.
- OVG Saarlouis v. 06.05.1993:
Die widerrechtliche Benutzung eines privat angemieteten Stellplatzes berechtigt den Mieter nicht dazu, dem widerrechtlich Parkenden die Ausfahrt zu versperren. Für eine polizeiliche Abschleppmaßnahme ist der objektiv gegebene Tatbestand einer Nötigung (§ 240 Abs 1 StGB) jedenfalls dann eine tragfähige Grundlage, wenn nach der für die Polizeibeamten überschaubaren Sachlage auch der Verdacht verwerflichen Handelns (§ 240 Abs 2 StGB) besteht.
- AG Essen v. 06.12.2001:
Wer sein Fahrzeug widerrechtlich auf einem privaten Stellplatz abstellt, handelt in verbotener Eigenmacht und ist zum Ersatz der dem Stellplatzberechtigten oder seinem Beauftragten entstandenen Abschleppkosten aus dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag verpflichtet.
- LG Magdeburg v. 08.07.2008:
Der Besitzer eines Kundenparkplatzes ist berechtigt, im Wege des Selbsthilferechtes unberechtigt parkende Fahrzeuge zu entfernen. Zur Überwachung und zum Abschleppen darf er generell ein Abschleppunternehmen beauftragen.
- BGH v. 05.06.2009:
Wer sein Fahrzeug unbefugt auf einem Privatgrundstück abstellt, begeht verbotene Eigenmacht, derer sich der unmittelbare Grundstücksbesitzer erwehren darf, indem er das Fahrzeug abschleppen lässt; die Abschleppkosten kann er als Schadensersatz von dem Fahrzeugführer verlangen.
- BGH v. 01.07.2011:
Der Eigentümer kann Behinderungen des Zugangs zu seinem Grundstück auf einem öffentlichen Weg in entsprechender Anwendung von § 1004 Abs. 1 BGB abwehren. Solche Zufahrtsbeschränkungen hindern den Eigentümer an der ungestörten Ausübung des Besitzes an seinem Grundstück. Welche Zugangsbeeinträchtigungen ausnahmsweise unter dem Gesichtspunkt der nachbarschaftlichen Rücksichtnahme hinzunehmen sind, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab, für die sich keine allgemeinen, für alle Fälle passenden Regeln aufstellen lassen. Auch eine weniger als drei Minuten dauernde Blockade der Zufahrt kann eine rechtswidrige Beeinträchtigung des Eigentums sein, wenn der Grundstücksberechtigte in erkennbarer Eile war oder ihm ein kurzfristiges Abstellen des Fahrzeugs an anderer Stelle nicht möglich oder wegen zu großer Entfernung nicht zumutbar gewesen sein sollte.
Zur Voraussetzung des sofortigen Handelns:
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- Zur Notwendigkeit, das Selbsthilferecht "sofort" auszuüben
- AG München v. 23.10.1980:
Der Grundstücksbesitzer darf sich ohne zeitliche Begrenzung der verbotenen Eigenmacht gegen die Besitzstörung. durch Abstellen eines Kfz erwehren.
- AG Deggendorf v. 07.02.1984:
Das verbotswidrige Parken eines Kfz auf einem fremden Grundstück stellt keine (Teil-) Entziehung dieses Grundstückes dar, sondern eine Besitzstörung. Der Besitzer des Grundstückes kann sich deshalb ohne zeitliche Schranke dieser Besitzstörung erwehren, wobei er nicht den einschränkenden Erfordernissen des § 229 BGB unterliegt.
- AG München v. 09.09.1992:
Das widerrechtliche Parken auf privaten Grund stellt eine Besitzstörung durch verbotene Eigenmacht dar, gegen die sich der Besitzer sofort nach der Entziehung durch Abschleppen des Fahrzeuges erwehren kann. Das Tatbestandsmerkmal „sofort” ist erfüllt, wenn innerhalb eines Zeitraums von 2 bis 3 Stunden nach Besetzen des Parkplatzes die Entsetzung des Fahrzeuges erfolgt.
- AG Essen v. 06.12.2001:
Eine Beseitigung der Besitzstörung durch Abschleppen eines widerrechtlich abgestellten Fahrzeugs erst am folgenden Tag ist noch "sofort" im Sinne des § 859 III BGB.
Zur Haftung des Halters für die Abschleppkosten:
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- Für die privaten Abschleppkosten haftet nicht nur der Fzg-Führer als Handlungsstörer, sondern auch der nichthandelnde Fzg-Halter als Zustandsstörer.
- Rechtsprechungsübersicht - Halterhaftung oder nur Fahrzeugführerhaftung für die Abschleppkosten bei Besitzstörung durch widerrechtliches Parken?
- AG Fürstenfeld-Bruck v. 13.12.1984:
Zur Halterhaftung für die privaten Abschleppkosten
- AG Frankfurt am Main v. 06.10.1989:
Der Halter eines Fahrzeuges hat in jedem Fall auch für das schuldhafte Verhalten derer einzutreten, die die Besitzstörung herbeigeführt haben. Er haftet damit für die durch seinen Pkw verursachte Zustandsstörung für die Abschlepp- und vorgerichtlichen Mahnkosten.
- AG Hannover v. 09.02.1993:
Wird eine Besitzstörung durch ein ordnungswidrig geparktes Kraftfahrzeug herbeigeführt, trifft die zivilrechtliche Haftung grundsätzlich nur den Fahrer als unmittelbaren Verursacher der Zustandsstörung und nicht den Halter oder Eigentümer des Fahrzeuges.
- LG München I v. 17.03.2005:
Die Inanspruchnahme des Fahrzeughalters als Zustandsstörer für private Abschleppkosten verstößt nicht gegen Treu und Glauben, da die Beseitigung eines rechtswidrigen Parkens dem vermuteten Willen auch des Halters entspricht.
- AG Hamburg v. 28.10.2007:
Der Halter eines Pkws haftet nicht für Abschleppkosten, die dadurch entstehen, dass sein Kfz von einer dritten Person rechtswidrig auf privaten Flächen wie Flughäfen-Zufahrten abgestellt wird.
- AG München v. 16.05.2008:
Ein Eigentümer, der sein Kraftfahrzeug einem anderen Fahrer überlässt, der den Wagen falsch parkt, kann nicht als Zustandsstörer in Anspruch genommen werden. Durch die Handlung des Überlassens ist noch keine Beeinträchtigung eingetreten, weil einem Fahrzeug keine Schadensanlage des Falschparkens innewohnt. Der Eigentümer darf sich darauf verlassen, dass sich ein Fahrer mit Fahrerlaubnis regelgerecht verhält.
Zurückbehaltungsrecht am Fahrzeug durch Abschleppunternehmer:
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- OLG Frankfurt am Main v. 09.06.1980:
Parkt jemand sein Fahrzeug in einer Tankstelleneinfahrt, dann hat der Tankstelleneigentümer wegen der Besitzstörung einen Anspruch auf Ersatz der Abschleppkosten, da er in berechtigter Selbsthilfe handelt, wenn er das Fahrzeug abschleppen lässt. Wenn der Tankstellenbesitzer an dem Fahrzeug ein Zurückbehaltungsrecht ausübt, bis die Abschleppkosten bezahlt sind, dann ist dies rechtmäßig.
- OLG Stuttgart v. 24.11.1989:
Der Inhaber eines Privatparkplatzes darf grundsätzlich vollen Schadensersatz verlangen, bevor er ein rechtswidrig geparktes und deshalb abgeschlepptes Fahrzeug herausgibt. Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts kann jedoch gegen Treu und Glauben verstoßen und verwerflich sein, wenn sich der Berechtigte nicht an Zusagen über die ungefähre Höhe des Schadensersatzes hält.
- LG Marburg v. 10.08.2006:
Gemäß § 273 Abs. 3 BGB kann der Gläubiger die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes durch Sicherheitsleistung abwenden. Mit dieser Bestimmung hat der Gesetzgeber die Möglichkeit eines Interessenausgleiches geschaffen. Dieser Weg ist einfacher als die Durchführung eines einstweiligen Verfügungsverfahrens, denn er verschafft dem Eigentümer den Besitz, gewährleistet die Durchsetzbarkeit der Forderung des Gegners und ist schließlich auch noch billiger.
- BGH v. 05.06.2009:
Der Grundstücksberechtigte darf ein auf dem Grundstück bestimmungswidrig abgestelltes Fahrzeug kostenpflichtig abschleppen lassen. Ihm steht bis zur Bezahlung der Abschleppkosten ein Zurückbehaltungsrecht am Fahrzeug zu.
- LG Berlin v. 15.07.2010:
Wird ein Fahrzeug im Auftrag des Berechtigten wegen rechtswidriger Besitzstörung im Wege der Selbsthilfe durch ein Abschleppunternehmen umgesetzt, so steht dem gestörten Berechtigten bzw. seinem beauftragten Abschlepper ein Zurückbehaltungsrecht am Fahrzeug bis zur vollständigen Bezahlung der Abschleppkosten zu. Steht das Fahrzeug auf öffentlichem Straßenland, dann besteht ein Recht zur Verweigerung der Bekanntgabe des Standortes. Abschleppkosten in Höhe von brutto 261,21 Euro sind angemessen und nicht sittenwidrig überhöht.
- KG Berlin v. 07.01.2011:
Der dem Grundstücksbesitzer wegen unberechtigten Parkens auf einem Privatparkplatz gegen den Störer zustehende Schadensersatzanspruch umfasst neben den reinen Abschleppgebühren auch in angemessenem Umfang die Kosten für sämtlichen Aufwand, der für die Veranlassung, Vorbereitung und Überwachung der Umsetzung bis zur Abwicklung und Herausgabe an den Schädiger entsteht. Der Geschädigte ist befugt, mit diesen Maßnahmen im Rahmen eines Rahmenvertrages eine Fremdfirma zu beauftragen. Darlegungspflichtig für die Angemessenheit des Aufwandes ist der Geschädigte. Mit dem ihm vom Geschädigten abgetretenen Schadensersatzanspruch darf das beauftragte Unternehmen ein Zurückbehaltungsrecht gegen den Herausgabeanspruch des Schädigers ausüben.
- BGH v. 02.12.2011:
Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts am abgeschleppten Fahrzeug bzw. die Nichtbekanntgabe des aktuellen Standorts wegen der berechtigten Abschleppkosten verstößt nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
Keine Nebenkosten:
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- AG München v. 07.06.2010:
Kosten, die über den Abschleppvorgang hinausgehen, können vom widerrechtlich auf einem Grundstück Parkenden nicht ersetzt verlangt werden. Eine generelle Ersatzfähigkeit von Kosten für Kontrolle, Vorbereitung und Beweissicherung sowie von Nachtzuschlägen oder Fahrkostenpauschalen besteht nicht.
- BGH v. 02.12.2011:
Zu den erstattungsfähigen Kosten für die Entfernung eines unbefugt auf einem Privatgrundstück abgestellten Fahrzeugs zählen nicht nur die Kosten des reinen Abschleppens, sondern auch die Kosten, die im Zusammenhang mit der Vorbereitung des Abschleppvorgangs entstehen. Nicht erstattungsfähig sind dagegen die Kosten, die nicht der Beseitigung der Besitzstörung dienen, sondern im Zusammenhang mit deren Feststellung angefallen sind, wie etwa die Kosten einer Parkraumüberwachung.
Ansprechen am Unfallort:
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- BGH v. 14.12.1979:
Es verstößt gegen gute Wettbewerbssitten, wenn ein Abschleppunternehmer am Unfallort Unfallbeteiligte von sich aus mit dem Ziel anspricht, sie zum Abschluss eines Abschleppvertrages zu bewegen (Werbung am Unfallort III).
- BGH v. 08.07.1999:
An der Rechtsprechung, nach der es mit den guten kaufmännischen Sitten im Wettbewerb nicht zu vereinbaren ist, wenn ein Abschleppunternehmer am Unfallort Unfallbeteiligte von sich aus mit dem Ziel anspricht, sie zum Abschluß eines Abschleppvertrages zu bewegen, wird ungeachtet der Regelungen des Haustürwiderrufsgesetzes festgehalten. Auf die Umstände des Einzelfalls kommt es dabei nicht an (Werbung am Unfallort IV).
Unterlassungsanspruch:
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- LG München v. 13.08.2009:
Ein Unterlassungsanspruch gegen den Halter kommt nur dann in Betracht, wenn dieser trotz Kenntnis von dem wiederholten verkehrswidrigen Parken des Fahrzeugführers nichts dagegen unternommen hätte. Davon kann nicht ausgegangen werden, wenn der Halter erstmals durch das Schreiben des Rechtsanwalts des Parkplatzberechtigten von der Besitzstörung Kenntnis erhält.
Spezielles:
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- Aufsatz Schünemann
- Aufsatz Baldringer/Jordans
- LG Potsdam v. 27.04.2006:
Den Berliner Verkehrsbetrieben (BVG) stehen keine Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag zu, wenn ein von der BVG angestellter sog. Busspurbetreuer in Absprache mit der Polizei Zeit und Arbeit aufwendet, um verkehrswidrig auf einem Sonderfahrstreifen parkende Fahrzeuge abschleppen zu lassen.
Weiteres zum Thema Parken und Halten:
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Weiteres zum Thema Schadensersatz und Haftung:
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