Das Verkehrslexikon

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Der durch privates Falschparken gestörte Berechtigte hat einen Anspruch auf Ersatz der privaten Abschleppkosten

Der durch privates Falschparken gestörte Berechtigte hat einen Anspruch auf Ersatz der privaten Abschleppkosten


Siehe auch Private Abschleppkosten und - Kfz-Umsetzungsgebühren




Ein Anspruch des Berechtigten auf Ersatz der ihm durch die Beseitigung der Eigentums- und Besitzstörung entstandenen privaten Abschleppkosten ergibt sich in erster Linie aus den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA) im Sinne der §§ 667 ff. BGB.

§ 683 Abs. 1 bestimmt, daß der ohne Auftrag, aber im Interesse des anderen Handelnde den Ersatz seiner Aufwendungen - hier der ihm entstandenen Abschleppkosten - verlangen kann.

Der Berechtigte nimmt ein dem Störer obliegendes Geschäft wahr; der Störer ist nämlich zur Beseitigung des störenden Zustandes verpflichtet. Deshalb handelt der Berechtigte durch das Abschleppenlassen im Interesse des Störers. Dies kann zum einen daraus zu folgern sein, daß durch das Abschleppen möglicherweise wesentlich höhere Kosten erspart werden (der Berechtigte könnte ohne Benutzung seines Fahrzeugs evtl. hohen Schaden durch Versäumen eines gewinnbringenden Geschäftsabschlusses erleiden oder zur Vermeidung von weiteren Schäden hohe Taxikosten ersetzt verlangen). Da der wirkliche Wille des Störers in der Regel nicht festzustellen sein wird, kommt es unter Umständen auf den mutmaßlichen Willen an. In der Rechtsprechung werden hierzu durchaus unterschiedliche Meinungen vertreten (vgl. AG Berlin-Wedding JW-RR 1991, 353; AG Bremen DAR 1984, 224).


Allerdings würde es auf den mutmaßlichen Willen des Störers dann nicht ankommen, wenn die sofortige Beseitigung der Störung auch im öffentlichen Interesse liegen würde. Hierzu wird durchaus die Meinung vertreten, daß man insoweit die auch für das öffentlich-rechtliche Kfz-Umsetzen geltenden Maßstäbe heranziehen könne (vgl. z. B. Baldringer / Jordans NZV 2005, 75 ff.) An der Beseitigung jeder Störung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, die durch einen Verstoß gegen die objektive Rechtsordnung hervorgerufen werde, bestehe generell ein öffentliches Interesse an deren umgehender Beseitigung (BVerwG NJW 1980, 850; OVG Koblenz NVwZ 1988, 658). Zwar wird gelegentlich eine gewisse Qualität der Störung verlangt (unmittelbare Gefährdung von Leben, Körper, Gesundheit oder auch wichtiger Sachgüter einer Person), ohne die es einen Aufwendungsersatz aus Geschäftsführung ohne Auftrag nicht gebe (AG Frankfurt am Main NKW-RR 1990, 730 f.)- Jedoch ist dem entgegen zu halten, daß der Wortlaut des § 679 BGB hierfür nichts hergibt (Jansson NJW 1995, 624 f.) und daß es aus Gründen der Einheit der Rechtsordnung geboten sei, ein öffentliches Interesse an der Störungsbeseitigung anzunehmen (Baldringer/Jordans NZV 2005, 77).

Es wird aber auch die Meinung vertreten, daß sich der Aufwendungsersatz auch aus § 823 Abs. 1 BGB als Schadensersatz ergebe (AG Tübingen DAR 1984, 231; Schünemann DAR 1997, 267 ff.).

Es ist anerkannt, daß der Grundstückeigentümer bzw. -besitzer berechtigt ist, sofort einen Abschleppdienst zu beauftragen. Ein Warten, ob der Fahrzeugführer noch erscheint bzw. ein Nachforschen nach dessen Verbleib ist unzumutbar; insoweit ist die Anwendung der Grundsätze der Schadensminderungspflicht gem. § 254 BGB eingeschränkt (OLG Karlsruhe OLGZ 1978, 206; AG Braunschweig NJW-RR 1986, 1414).

Baldringer/Jordans NZV 2005, 78 führen hierzu unter Berufung auf AG Freising DAR 1987, 156 aus:
"Während im öffentlichen Recht streitig ist, ob ein nicht behindernd geparktes Fahrzeug abgeschleppt werden kann, steht dem Besitzer im Zivilrecht die Selbsthilfe gem. § 859 BGB bei jeder Besitzstörung zu. Daher kann er den Wagen auch rein vorsorglich, und sogar schon dann, wenn ihn der Pkw aus ästhetischen Gründen stört, abschleppen lassen."
Stöber DAR 2006, 486 ff. (488) ist entgegen der weitaus herrschenden Meinung der Auffassung, dass dem Grundstücksberechtigten gegenüber dem Störer ein Anspruch auf Ersatz der Abschleppkosten aus dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag zumeist nicht zusteht, weil das Abschleppen oftmals bei einem Vergleich zwischen der Höhe der Abschleppkosten und dem dem Berechtigten drohenden Schaden ergebe, dass der Schaden weitaus geringer ausfalle als die Abschleppkosten. Gleichwohl meint aber auch Stöber, dass es Fälle gibt, in denen die Willens- und Interessenrichtung des Störers mit dem Entstehen der Abschleppkosten übereinstimmen kann.



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