Das Verkehrslexikon

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Für die privaten Abschleppkosten haftet nicht nur der Fzg-Führer als Handlungsstörer, sondern auch der Fzg-Halter als Zustandsstörer

Für die privaten Abschleppkosten haftet nicht nur der Fzg-Führer als Handlungsstörer, sondern auch der Fzg-Halter als Zustandsstörer


Siehe auch Private Abschleppkosten und - Kfz-Umsetzungsgebühren




Während für die Schadensersatzansprüche aus § 823 BGB nur der Fahrzeugführer als der handelnde Störer haftet (AG Darmstadt NJW-RR 2003, 19; Baldringer / Jordans NZV 2005, 80), haftet für den verschuldensunabhängigen Aufwendungsersatz aus Geschäftsführung ohne Auftrag gem. § 683 BGB neben dem Fahrzeugführer auch der Halter des störenden Fahrzeugs als sog. Zustandsstörer (AG Fürstenfeld-Bruck DAR 1985, 257 (Urt. v. 13.12.1984 - 1 C 2162/84); AG Frankfurt am Main NJW 1990, 917(Urt. v. 22.06.1983 - 2/1 S 59/83); LG München I DAR 2006, 217 (Urt. v. 17.03.2005 - 6 S 21870/04); AG Koblenz DAR 1995, 451 f. (Urt. v. 08.06.1995 - 42 C 3841/94)).


Das LG Hamburg (Beschl. v. 06.02.2006 - 318 S 111/05) ist hingegen der Auffassung, dass der Halter nur beim Vorliegen besonderer Umstände für das Verhalten des Fahrzeugführers haftet, der ein Fahrzeug unberechtigt auf einem Privatgrundstück abgestellt hat.

Gänzlich abgelehnt hat die Haftung des Kfz-Halters das AG Hannover NZV 1993, 483 (Urt. v. 09.02.1993 - 546 C 16181/92).