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Amtsgericht Frankfurt am Main Urteil vom 06.10.1989 - 30 C 1949/89 - 81 - Zur Halterhaftung für die Besitzstörung und die privaten Abschleppkosten

AG Frankfurt am Main v. 06.10.1989: Zur Halterhaftung für die Besitzstörung und die privaten Abschleppkosten


Das Amtsgericht Frankfurt am Main (Urteil vom 06.10.1989 - 30 C 1949/89 - 81) hat entschieden, dass auch der Halter eines Kfz für Abschleppkosten usw. haftet, wenn er sein Fahrzeug von einem anderen Fzg-Führer widerrechtlich abgestellt wurde:
Der Halter eines Fahrzeuges hat in jedem Fall auch für das schuldhafte Verhalten derer einzutreten, die die Besitzstörung herbeigeführt haben. Er haftet damit für die durch seinen Pkw verursachte Zustandsstörung für die Abschlepp- und vorgerichtlichen Mahnkosten.


Siehe auch Private Abschleppkosten und - Kfz-Umsetzungsgebühren


Zum Sachverhalt:

Der Kläger verlangt von dem Beklagten Ersatz von Abschleppkosten. Am 10.04.89 gegen 19.00 Uhr parkte der auf den Beklagten zugelassene Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen F vor dem als Einfahrt gekennzeichneten Grundstück des Klägers in Frankfurt am Main, ... 12 und verhinderte dadurch, daß der Kläger die Einfahrt benutzen und sein Fahrzeug be- und entladen konnte. Nachdem der Beklagte nicht aufzufinden war, ließ der Kläger dessen Fahrzeug abschleppen, wofür Kosten in Höhe von 172,37 DM anfielen. Weiterhin macht der Kläger vorgerichtliche Kosten in Höhe von 10,– DM geltend.

Unstreitig hatte der Beklagte den Pkw einem Herrn A überlassen, der das Fahrzeug auch fuhr.

Der Kläger ist der Auffassung, der Beklagte habe die Grundstückszufahrt blockiert und sei deshalb als Halter des Pkws zum Ersatz der entstandenen Abschleppkosten verpflichtet.

Der Beklagte ist der Auffassung, bei der Grundstückszufahrt handele es sich nicht um eine Einfahrt. Im übrigen sei nicht er Verursacher des entstandenen Schadens, sondern der Fahrzeugführer und könne als Halter des Wagens nicht für diesen Schaden einstehen.


Aus den Entscheidungsgründen:

"... Die Klage ist in vollem Umfang begründet.

Dem Kläger stehen gegenüber dem Beklagten gemäß den §§ 683 Satz 1, 670, 667 ff BGB ein Anspruch auf Ersatz der Abschleppkosten in Höhe von 172,37 DM sowie der weiteren Unkosten in Höhe von 10,– DM gemäß § 823 Abs. 1 BGB zu, da der Beklagte als Halter seines Fahrzeugs für die von diesem ausgehenden Besitzstörungen einzustehen hat.

Aufgrund der von beiden Parteien vorgelegten Lichtbilder steht fest, daß es sich bei dem klägerischen Grundstück um eine Einfahrt handelt, die durch ein Schild "Einfahrt freihalten" als solche gekennzeichnet ist. Daß nicht täglich diese Einfahrt vom Kläger gegebenenfalls benutzt wird, hindert an der Eigenschaft als Grundstückseinfahrt nichts, da nachvollziehbarer Weise auch eine Feuerwehreinfahrt nicht deswegen keine Einfahrt ist, weil dort nicht täglich Fahrzeuge einfahren.

Diese Einfahrt des Klägers wurde durch das Fahrzeug des Beklagten blockiert. Der Kläger hat durch das von ihm veranlasste Abschleppen ein Geschäft des Beklagten gemäß den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag geführt. Indem er den Pkw des Beklagten nämlich durch ein Abschleppunternehmen beseitigen ließ, erledigte der Kläger ein zum Rechtskreis des Beklagten gehörendes Geschäft (§ 677 BGB).

Dieser wäre nämlich selbst gemäß den §§ 1004 Abs. 1, 862 BGB zur Entfernung seines Fahrzeugs vom klägerischen Privatgrundstück verpflichtet gewesen. Durch das vor der einfahrt abgestellte Fahrzeug des Beklagten wurde der Besitz des Klägers dahingehend beeinträchtigt, daß die ungehinderte Zufahrt und damit die Ausübung der Sachherrschaft nicht mehr möglich war. Das Abschleppen des verbotswidrig geparkten Pkws hielt sich auch im Rahmen des dem Kläger zustehenden Selbsthilferechtes gemäß § 859 Abs. 3 BGB.

Soweit der Beklagte vorträgt, nicht er als Halter, sondern ein ... habe als Fahrer die Blockierung der Einfahrt herbeigeführt, ist dies für die Frage der Haftung in derartigen Fällen unerheblich. Es kommt nämlich gerade nicht darauf an, ob der Beklagte persönlich oder eine andere Person diesen Zustand herbeigeführt hat, denn der Beklagte hat als Halter des Fahrzeuges in jedem Fall auch für das schuldhafte Verhalten derer einzutreten, die die Besitzstörung herbeigeführt haben. Er haftet damit für die durch seinen Pkw verursachte Zustandsstörung (so auch Amtsgericht Frankfurt am Main in DAR 1985, S. 257; Amtsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 01.09.89, Az.: 30 C 1849/89-81).

Der Beklagte kann sich somit nicht durch konkrete Angaben zur Person des tatsächlichen Fahrers von seiner Haftung befreien. Die Entfernung des Fahrzeuges stellte auch ein objektiv fremdes Geschäft dar, denn das eigene Interesse des Klägers an der Fahrzeugbeseitigung steht der Vermutung des Willens und dem Bewusstsein einer Fremdgeschäftsführung nicht entgegen. Ebenso ist unerheblich, daß die entstandenen Kosten nicht dem Interesse des Beklagten entsprachen, da dies nur die Rechtsfolge einer Maßnahme darstellte, zu der der Kläger berechtigt war.

Der dem Kläger entstandene Schaden setzt sich aus den Abschleppkosten in Höhe von 172,37 DM sowie den Kosten für mehrere Mahnschreiben in Höhe von 10,– DM zusammen. ..."



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