Das Verkehrslexikon

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Privates Falschparken - Zur Notwendigkeit, das Selbsthilferecht "sofort" auszuüben

Zur Notwendigkeit, das Selbsthilferecht "sofort" auszuüben


Siehe auch Private Abschleppkosten und - Kfz-Umsetzungsgebühren




§ 859 Abs. 3 BGB verlangt, dass die an sich zulässige Selbsthilfe des Berechtigten "sofort" zu erfolgen hat.

Es ist zwar auch vertreten worden, dass man sich gegen verbotene Eigenmacht zeitlich unbegrenzt wehren darf (AG München, DAR 1981, 56 (Urt. v. 23.10.1980 - 4 C 9799/80); AG Deggendorf, DAR 1984, 227 (Urt. v. 07.02.1984 (C 1156/83)). Diese Auffassung wird damit begründet, dass das Falschparken auf privatem Grund sei nicht nur eine Teilentziehung des Grundstücks, sondern eine Besitzstörung nach § 859 Abs. 1 BGB, wogegen eine zeitliche Beschränkung des Selbsthilferechts vom Gesetzgeber nicht vorgesehen sei.

Dies wird jedoch von der herrschenden Meinung in Schrifttum und Rechtsprechung abgelehnt.


Geht man davon aus, dass das widerrechtliche Parken auf Privatgrund eine völlig bzw. eine teilweise Entziehung des Besitzes am Grundstück ist und daher nach § 859 Abs. 3 BGB zu beurteilen ist, dann muss die Voraussetzung des sofortigen Einschreitens beachtet werden. Es fragt sich dann allerdings, was unter "sofort" zu verstehen ist. Hier wird ein breiter Fächer von Antworten angeboten, so dass es letztlich nicht einfach ist, für jeden Einzelfall und für jeden in Frage kommenden Gerichtsort die zutreffende Antwort zu finden.

Einigkeit scheint darüber zu bestehen, dass der Begriff objektiv verstanden werden muss, es also weder auf den Zeitpunkt der Kenntniserlangung durch den Berechtigten ankommt noch darauf, ob man dem Berechtigten eine schuldhafte Verzögerung bis zur Veranlassung des Abschleppens vorwerfen kann. "Sofort" bedeutet nicht "unverzüglich", also nicht ein Vorgehen ohne vorwerfbare Verzögerung.

Baldringer / Jordans "Beurteilung des „Abschleppfalles” nach bürgerlichem Recht - insbesondere Ersatz der Abschleppkosten bei widerrechtlichem Parken" (NZV 2005, 75 ff.) führen hierzu aus:
"Der Begriff „Sofort” bedeutet, dass die Beseitigung der Besitzstörung so schnell wie nach objektiven Maßstäben möglich zu erfolgen hat, ohne Rücksicht auf die subjektive Kenntnis von der Entziehung. Das heißt aber nicht, dass augenblickliches oder blitzschnelles Handeln erforderlich ist. Bei interessengerechter Auslegung ist vielmehr zu berücksichtigen, dass der Besitzer nicht feststellen kann, wann das Fahrzeug abgestellt wurde und seit wann es bereits dort steht. Es ist ihm deshalb eine Informations-, Überlegungs- und Vorbereitungszeit zuzubilligen."
Schünemann "Privates Abschleppen von Kfz - contra legem? (DAR 1997, 267 ff.) hält eine noch warme Motorhaube für ein brauchbares Abgrenzungskriterium, geht aber ansonsten von einer zeitlichen Obergrenze von 30 Minuten aus.

Die Gerichte sind überwiegend großzügiger:

So hat das LG Frankfurt am Main DAR 1984, 25 f. (Urt. v. 22.06.1983 - 2/1 S 59/83) einen Zeitraum von etwa vier Stunden für zulässig gehalten.

Das LG Frankfurt am Main NJW 1984, 183 = DAR 1984, 25 f. (Urt. v. 22.06.1983 - 2/1 S 59/83) und das AG Braunschweig NJW-RR 1986, 1414 gehen von "wenigen Stunden" aus.

Das LG München, DAR 1993, 30 f. (Urt. v. 09.09.1992 - 451 C 5828/92) hält eine Frist von 2 bis 3 Stunden für angemessen.

"Noch am gleichen Tage" muss die Selbsthilfe nach AG Braunschweig NJW-RR 1986, 1414 erfolgen, während nach LG Frankfurt am Main NJW 1984, 183 m.w.N. = DAR 1984, 25 f. (Urt. v. 22.06.1983 - 2/1 S 59/83) sogar "noch am folgenden Tage" ausreichend sein soll.

Hingegen hält das AG München NJW 1996, 853 ein Abschleppen erst "nach 7 Stunden" nicht mehr für "sofort".

Wegen der vom Grundstückseigentümer oder sonst Berechtigten zu beachtenden Schadensminderungspflicht soll ein Abschleppen zur Nachtzeit - 21:00 bis 07:00 Uhr gem. § 758a Abs. 4 ZPO - nicht zulässig sein, weil dies regelmäßig mit Mehraufwand und höheren Kosten verbunden sei (vgl. LG Frankfurt a. M., NJW-RR 2003, 311).



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