Das Verkehrslexikon

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Landgericht Frankfurt am Main (Urteil vom 22.06.1983 - 2/1 S 59/83 - Zur zeitlichen Angemessenheit des Abschleppens bei rechtswidrigem privaten Parken

LG Frankfurt am Main v. 22.06.1983: Zur zeitlichen Angemessenheit des Abschleppens bei rechtswidrigem privaten Parken


Das Landgericht Frankfurt am Main (Urteil vom 22.06.1983 - 2/1 S 59/83) hat entschieden:
  1. Aus der Entstehungsgeschichte des § 859 Abs. 3 BGB ergibt sich, daß nach dem Willen des Gesetzgebers "sofort" nicht im Sinne von augenblicklichen bzw. blitzschnellen Handelns verstanden werden darf, da bei einer so engen Auslegung das Wiederbemächtigungsrecht in seiner Wirksamkeit zu weit beeinträchtigt würde.

  2. Eine Entsetzung des Besitzstörers „noch am gleichen Tag” oder „noch am gleichen Abend”, aber auch „noch am folgenden Tag” ist als in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Besitzstörung und damit als „sofort” anzusehen.

  3. Wird ein Personenkraftwagen in der Weise geparkt, daß Möbel aus einem Lagerraum nicht mehr hinausgetragen werden können, liegt eine Besitzstörung bzw Eigentumsverletzung vor.

  4. Wird das Fahrzeug von Privat abgeschleppt, so hat der Störer unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag die Abschleppkosten und wegen Eigentumsverletzung die sonstigen Kosten für Hilfspersonal zu erstatten.

Siehe auch Private Abschleppkosten und - Kfz-Umsetzungsgebühren


Zum Sachverhalt:

Die KI. begehrt Schadensersatz in Höhe von 1468,82 DM, weil der Bekl. am 20.5. 1982 gegen 0.15 Uhr ihren Wagen von seinem Parkplatz auf dem Parkoberdeck abschleppen Iieß.

Die KI. hatte den Wagen am 19.5. 1982 gegen 20 Uhr auf dem Parkplatz des Bekl. abgestellt, am Morgen des 20. 5. 1982 Diebstahlsanzeige erstattet und erst am 28. 6. 1982 in der L.straße wiedergefunden, wohin der Wagen abgeschleppt worden war.

Das AG hat der Klage in Höhe von 792,00 DM stattgegeben. Gegen dieses Urteil hat der Bekl. Berufung eingelegt. Die KI. hat Anschlußberufung eingelegt.

Die Berufung hatte Erfolg, die Anschlußberufung blieb erfolglos.


Aus den Entscheidungsgründen:

"... Die Kl. kann von dem Bekl. keinen Schadensersatz gemäß § 823 Abs. 1 BGB verlangen, da der Bekl. in berechtigter Weise ihren Pkw von seinem Parkplatz hat abschleppen lassen. Der Bekl. hat nicht widerrechtlich gehandelt, da er sich der rechtswidrigen Störung seines Besitzes an dem Parkplatz und der verbotenen Eigenmacht (§ 858 BGB) der KI. dadurch erwehren konnte, daß er den Wagen der Kl. abschleppen ließ.

In Literatur und Rechtsprechung besteht Einigkeit darüber, daß auf die Fälle vorliegender Art § 859 Abs. 3 BGB Anwendung findet, wonach der Besitzer des Parkplatzes als Besitzer eines Grundstückteiles sich sofort nach Entziehung des Besitzes durch Entsetzung des Täters durch Abschleppen des rechtswidrig abgestellten Fahrzeuges wieder des Besitzes bemächtigen kann. Dies räumt die KI. unter Bezugnahme auf das Referat von Jung (21. Deutscher Verkehrsgerichtstag 1983, Arbeitskreis VI Abschleppen von Kraftfahrzeugen) auch selbst ein. Soweit sie in diesem Zusammenhang allerdings die Ansicht vertritt, daß von der nach § 859 Abs. 3 BGB geforderten "sofortigen" Besitzkehr dann nicht mehr gesprochen werden könne, wenn der Wagen erst etwa vier Stunden nach dem Abstellen abgeschleppt werde und die Motorhaube bereits abgekühlt gewesen sei, vermag die Kammer dem nicht zu folgen.

„Sofort” ist dahingehend auszulegen, daß die Besitzkehr so schnell wie nach objektiven Maßstäben möglich zu erfolgen habe ohne Rücksicht auf die subjektive Kenntnis der Entziehung (vgl. Palandt/Bassenge 42. Aufl. 1983, § 859 Anm. 3 b; Staudinger/Bund 12. Aufl. 1982, § 859 Anm. 17). Dies bedeutet nach einhelliger Ansicht in Rechtsprechung und Literatur aber nicht, wie die KI. meint, daß die Entsetzung des Täters augenblicklich nach der Besitzentziehung und so lange die Motorhaube noch warm ist, erfolgen müsse (vgl. Staudinger/Bund a.a.O.). Vielmehr dürfen keine übertrieben strengen Anforderungen gestellt werden, sondern es ist eine am Zweck der Norm ausgerichtete interessengerechte Auslegung vorzunehmen, wobei zu berücksichtigen ist, daß der Besitzer des Parkplatzes, wenn er seinen Platz besetzt findet, meist nicht feststellen kann, wann das Fahrzeug abgestellt wurde und wie lange es dort schon steht. Bereits aus der Entstehungsgeschichte des § 859 Abs. 3 BGB ergibt sich, daß nach dem Willen des Gesetzgebers „sofort” nicht im Sinne von augenblicklichem bzw. blitzschnellem Handeln verstanden werden darf, da bei einer so engen Auslegung das Wiederbemächtigungsrecht in seiner Wirksamkeit zu weit beeinträchtigt würde (vgl. Protokoll Bd. 3, S. 39, 40). Es ist daher gleichermaßen in Rechtsprechung und Literatur anerkannt, daß eine Entsetzung des Besitzstörers „noch am gleichen Tag” oder „noch am gleichen Abend”, aber auch „noch am folgenden Tag” als in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit der Besitzstörung und damit als sofort im Sinne des § 859 Abs. 3 BGB angesehen werden muß (vgl. RG in GA 51, 191 - noch an demselben Nachmittag des Tages; OLG Karlsruhe in OLGZ 78, 206, 207 - noch am gleichen Abend; der Mieter handelt noch „sofort”, wenn er sich einen Tag nach der gewaltsamen Entziehung der Wohnung wieder bemächtigt - vgl. RG in Seuff Bl. 68, 145; Haase in Münchner Kommentar 1981, § 859 Rdn. 24; Staudinger/Bund § 859 Rdn. 17). Da der Bekl. unstreitig nur wenige Stunden nach dem Abstellen des Wagens der Kl. zu dem Parkplatz kam und nach einer ihm zuzubilligenden Informations-, Überlegungs- und Vorbereitungszeit (vgl. Protokolle Bd. 3 S. 39, 40; Palandt/Bassenge § 859 Anm. 3; BGH NJW 1967, 46, 48) noch am gleichen Abend unverweilt zur Entsetzung der Kl. aus seinem Besitz schritt, hat er sofort im Sinne des § 859 Abs. 3 BGB gehandelt.

Die KI. kann sich auch nicht darauf berufen, daß der Bekl. widerrechtlich gehandelt habe, weil er bei dem Abschleppen über das zur Abwehr der Besitzstörung gebotene Maß hinausgegangen sei. Ein Abstellen auf einem anderen Parkplatz auf dem Parkoberdeck war nicht zu verlangen, da dadurch möglicherweise wiederum eine verbotene Eigenmacht gegenüber anderen Parkplatzbesitzern begangen worden wäre und der Bekl. nicht wissen konnte, welche anderen Parkplätze auf dem Parkoberdeck unvermietet waren bzw. unbelegt bleiben würden. Dem Bekl. kann auch nicht vorgeworfen werden, daß er den Wagen in die Nähe des zuständigen Polizeireviers abschleppen ließ und nicht in unmittelbarer Nähe des Parkplatzes im öffentlichen Verkehrsraum abstellte. Der Bekl. hat hierzu in Übereinstimmung mit dem Vortrag der KI. vorgetragen, daß dies wegen der Parkplatznot im gesamten Wohnbereich und dem Umstand, daß bekanntermaßen gerade dort viele Wagen aufgebrochen und gestohlen würden, nicht möglich bzw. angezeigt gewesen sei. Da der Bekl. im Rahmen seiner Schadensgeringhaltungspflicht aber auch gehalten war, für einen möglichst sicheren Abstellplatz Sorge zu tragen, kann nicht beanstandet werden, daß er den Wagen auf Anraten des Abschleppunternehmers und der Polizei in der Nähe des Polizeireviers abstellen ließ.

Dem Bekl. kann schließlich auch nicht vorgeworfen werden, daß er schuldhaft seine aus § 242 BGB sich ergebende Pflicht zur Ergreifung zumutbarer Maßnahmen zur Schadensgeringhaltung (vgl. Palandt/Bassenge § 859 Anm. 2) im Rahmen des § 859 BGB verletzt habe.

Eine besondere Information des zur Nachtzeit nicht erreichbaren Hausmeisters am nächsten Tag über den Abschleppvorgang war nicht geboten, da der Bekl. seinerseits davon ausgehen durfte, daß die KI. von der Polizei entsprechend darüber informiert werden würde oder ihrerseits beim Hausmeister nachfragen würde, wer Mieter oder Eigentümer des Parkplatzes sei, auf dem sie ihr Fahrzeug abgestellt hatte. Die im Verhandlungstermin persönlich gehörte KI. konnte keine verständliche Erklärung dafür geben, warum sie nicht bei dem Bekl. als ohne weiteres feststellbarem Besitzer des Parkplatzes, auf dem sie ihr Fahrzeug abgestellt hatte und auf dem in der Folgezeit das Fahrzeug des Bekl. stand, über den Verbleib ihres Fahrzeuges nachgefragt hat. Vielmehr konnte der Bekl., der das Abschleppen und den Standort des abgeschleppten Wagens auch dem zuständigen Polizeirevier ordnungsgemäß gemeldet hatte, davon ausgehen, daß mangels weiterer Nachfragen der abgeschleppte Wagen seinem Besitzer wieder zugeführt werden konnte. Eine zusätzliche Halteranfrage und Halterermittlung war unter diesen Umständen nicht geboten.

Da die KI. somit keinen Schadensersatzanspruch aus dem berechtigten Verhalten des Bekl. herleiten kann, mußte die Berufung Erfolg haben, während die Anschlußberufung zurückzuweisen war. ..."