Das Verkehrslexikon

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OLG Naumburg Beschluss vom 07.03.2005 - 12 W 118/04 - Der Mutter eines anderthalb Tage nach dem Schadensereignis Verstorbenen steht außer dem ererbten Schmerzensgeldanspruch ihres Sohnes kein eigenes Schmerzensgeld zu

OLG Naumburg v. 07.03.2005: Der Mutter eines anderthalb Tage nach dem Schadensereignis Verstorbenen steht außer dem ererbten Schmerzensgeldanspruch ihres Sohnes kein eigenes Schmerzensgeld zu


Das OLG Naumburg (Beschluss vom 07.03.2005 - 12 W 118/04) hat entschieden, dass der Mutter eines anderthalb Tage nach dem Schadensereignis verstorbenen Sohnes außer dem ererbten Schmerzensgeldanspruch ihres Sohnes kein eigner Schmerzensgeldanspruch zusteht:


Siehe auch Psychische Unfallfolgen und Fehlverarbeitung traumatischer Erlebnisse - PTBS - posttraumatisches Belastungssyndrom und Schmerzensgeld


"... Nicht zu folgen ist dem Landgericht allerdings in seiner Auffassung, der Klägerin stehe aus eigenem Recht ein Schmerzensgeld bereits deshalb zu, weil sie den schwerwiegenden Verletzungen des Sohnes bei dessen Eintreffen in der Wohnung hilflos gegenüber gestanden habe. Die Beschwerdeführer rügen insoweit zu Recht, dass ein auf den Tod eines nahen Angehörigen gestützter Schmerzensgeldanspruch nach ganz überwiegender Auffassung nur dann in Betracht kommt, wenn über den hiermit üblicher Weise einhergehenden seelischen Schmerz hinaus eine pathologisch fassbare Gesundheitsbeschädigung von einigem Gewicht und einiger Dauer vorliegt (z. B. BGH NJW 1989, 2317; OLG Koblenz NJW-RR 2001, 318; KG NZV 2002, 38, 39; OLG Hamm NZV 2002, 234; OLGR Jena 2003, 495). Dies verkennt auch das Landgericht nicht, meint allerdings, dass die besondere Auffindesituation des Sohnes durch die Klägerin eine derartige Beeinträchtigung nahe lege und die Umstände mit denjenigen vergleichbar seien, die das OLG Nürnberg (NJW 1998, 2293) zur Zubilligung eines Schmerzensgeldes bewogen hätten. Dieser Auffassung vermag der Senat nicht zu folgen. Denn auch die zitierte Entscheidung stellt nicht nur ausdrücklich darauf ab, dass es aufgrund des Todes des nahen Angehörigen zu gewichtigen psychopathologischen Ausfällen gekommen sein müsse. In dem dort entschiedenen Fall sind zudem für die 12 bzw. 15 Jahre alten, noch in der Entwicklung befindlichen Kinder der Getöteten konkrete Feststellungen zum Ausmaß der Gesundheitsbeeinträchtigungen getroffen worden (nächtliche Angst- und Schreizustände, Albträume mit Schweißausbrüchen). Derartige Umstände, auch wenn sie dem Senat vorstellbar erscheinen, hat die Klägerin bislang nicht dargetan. Statt dessen erschöpft sich ihr Vorbringen im Wesentlichen in der Darlegung, sie habe noch Monate später unter dem Eindruck der unfassbaren Tat gestanden. Soweit die Klägerin unter Berufung auf das Zeugnis ihres Hausarztes zusätzlich bis in die Gegenwart anhaltende schwere Gesundheitsbeeinträchtigungen behauptet, erscheint zweifelhaft, ob das Landgericht diesem Beweisangebot nachzugehen haben wird, so lange es an einer konkreten Darlegung der Symptome sowie des Ausmaßes einer etwaigen Behandlung nebst etwaiger Medikation fehlt. Allein der ohne weiteres nachzuempfindende Umstand, dass die Klägerin den sinnlosen Verlust ihres Sohnes als Folge der Tat seelisch noch nicht verarbeitet hat, rechtfertigt nach den dargestellten Grundsätzen kein Schmerzensgeld. Aber selbst wenn das Landgericht, weil es den Sachvortrag der Klägerin für ausreichend substantiiert hält oder er im Verlaufe des weiteren Verfahrens eine Konkretisierung erfährt, hierüber Beweis erheben sollte, kann der Rechtsverteidigung der Beklagten insoweit gegenwärtig die Erfolgsaussicht nicht abgesprochen werden, weil für eine Beweisantizipation kein Raum ist. ..."