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BayObLG Beschluss vom 21.06.1978 - 1 Ob OWi 343/77 - Zur verkehrsrechtlichen Eigenschaft eines Radweges durch baulich eindeutige Gestaltung

BayObLG v. 21.06.1978: Ein seiner baulichen Gestaltung nach eindeutig für die Benutzung durch Radfahrer bestimmter Straßenteil ist auch ohne Kennzeichnung durch Zeichen 237 ein Radweg


Das Bayerische Oberste Landesgericht (Beschluss vom 21.06.1978 - 1 Ob OWi 343/77) hat entschieden:

  1.  Ein seiner baulichen Gestaltung nach eindeutig für die Benutzung durch Radfahrer bestimmter Straßenteil ist auch ohne Kennzeichnung durch Zeichen 237 ein Radweg.

  2.  Wer nach links abbiegt, muss auch dann, wenn für ihn kein Zeichen zu sehen ist, darauf achten, ob nicht zwischen Fahrbahn und Gehweg ein Radweg verläuft.

Siehe auch
Straßenverkehrsrechtliche Anordnungen
und
Radweg und Radwegbenutzungspflicht


Anmerkung: Diese sehr alte Entscheidung muss streckenweise wegen der durch die Radfahrernovelle inzwischen weggefallene generelle Radwegbenutzungspflicht in angepasster Sichtweise gelesen werden.

Zum Sachverhalt:


Der Betroffene fuhr am 29.5.1976 gegen 20.30 Uhr mit seinem Personenkraftwagen in westlicher Richtung durch die F.-Straße und bog nach links in die H.-Straße ab. Hierbei unterließ er es versehentlich, seinen linken Fahrtrichtungsanzeiger einzuschalten. Auf der vom Betroffenen aus gesehen linken Straßenseite der F.-Straße befand sich neben der Fahrbahn ein etwa 2 m breiter, in lockerer Folge mit Bäumen bestandener Grünstreifen, anschließend ein etwa 1,7 m breiter "Radweg" und unmittelbar vor den Häusern ein etwa 2,5 m breiter "Gehweg". Die beiden letzteren waren durch eine durchgezogene weiße Linie voneinander getrennt. Auf dem "Radweg" näherte sich aus westlicher Richtung ein Radfahrer, der die Fahrbahn der H.-Straße geradeaus überqueren wollte. Der Betroffene, der das Herankommen des Radfahrers übersehen hatte, bog unmittelbar vor diesem nach links ab. Hierdurch wurde der Radfahrer gezwungen, scharf abzubremsen. Dabei kam er ins Schleudern, stürzte und überschlug sich mehrmals. Während er selbst unverletzt blieb, wurde sein Fahrrad erheblich beschädigt.

Auf Grund dieses Sachverhalts hat das Amtsgericht gegen den Betroffenen wegen rechtlich zusammentreffender, fahrlässig begangener Ordnungswidrigkeiten nach § 1 Abs 2, § 9 Abs 1 Satz 1, Abs 3 Satz 1, § 49 Abs 1 Nrn 1 und 9 StVO, § 24 StVG, § 19 OWiG eine Geldbuße von 60 DM festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wurde zugelassen, jedoch als unbegründet zurückgewiesen.





Aus den Entscheidungsgründen:


"... 1. Keinen rechtlichen Bedenken unterliegt die Verurteilung wegen einer fahrlässigen Zuwiderhandlung gegen die Pflicht zur Abgabe eines Richtungszeichens (§ 9 Abs 1 Satz 1 StVO).

2. Entgegen der Meinung der Rechtsbeschwerde wird auch der Schuldspruch wegen eines fahrlässigen Verstoßes gegen § 9 Abs 3 Satz 1 StVO durch die Feststellungen des Amtsgerichts getragen.

a) Zu Unrecht bezweifelt die Rechtsbeschwerde, dass es sich bei dem vom Radfahrer benutzten Streifen um einen Radweg im Sinne des § 2 Abs 4 Satz 2 Halbsatz 1 StVO handelte. Allerdings muss nach den Feststellungen des Amtsgerichts zugunsten des Betroffenen davon ausgegangen werden, dass der zwischen dem Grünstreifen und der durchgezogenen weißen Linie befindliche Straßenteil weder an der Stelle, an der er auf die Fahrbahn der kreuzenden H.-Straße traf und damit wenigstens zunächst endete, noch vorher an seinem Beginn durch Zeichen 237 als Radweg gekennzeichnet war. Dies war jedoch nicht erforderlich.

aa) Nach § 2 Abs 4 Satz 2 Halbsatz 1 StVO haben Radfahrer (soweit vorhanden) rechte Radwege zu benutzen. Was unter Radweg im Sinne dieser Bestimmung zu verstehen ist, ist dort jedoch ebensowenig näher erläutert wie in § 25 Abs 1 Satz 1 StVO der Begriff des Gehwegs, zu dessen Benutzung Fußgänger verpflichtet sind. Kein Zweifel kann freilich daran bestehen, dass nach § 41 Abs 2 Nr 5 StVO jeder durch Zeichen 237 gekennzeichnete Sonderweg als Radweg anzusehen ist. Hierdurch folgt jedoch nicht, dass eine derartige Kennzeichnung notwendige Voraussetzungen für das Vorliegen eines Radwegs ist, dass also auf einen Straßenteil, an dem nicht das Zeichen 237 angebracht ist, die Vorschriften über Radwege in keinem Fall anwendbar sind. Für eine solche Annahme könnte allerdings die Bestimmung des § 41 Abs 2 Nr 5 Satz 4 StVO sprechen, wonach das Zeichen 241 (Fußgänger) nur dort aufzustellen ist, wo eine Klarstellung notwendig ist. Hieraus könnte gefolgert werden, dass für andere Sonderwege, insbesondere Radwege, stets eine Kennzeichnung durch das entsprechende Verkehrszeichen - bei Radwegen Zeichen 237 - erforderlich sei. Der Senat erachtet einen solchen Umkehrschluss jedoch nicht für gerechtfertigt.




bb) In der einschlägigen Verwaltungsvorschrift ist bestimmt, dass Radwege innerhalb geschlossener Ortschaften dann nicht durch Zeichen 237 gekennzeichnet werden müssen, wenn sie sich baulich sowohl von der Fahrbahn als auch vom Gehweg so unterscheiden, dass ihre Zweckbestimmung eindeutig ist (Vwv-StVO zu § 41 Zeichen 237 Nr I). Wenn diese Regelung auch weder die Gerichte bindet noch geeignet wäre, die als Rechtsverordnung erlassene Straßenverkehrs-Ordnung abzuändern, so kommt ihr doch für die Auslegung der letzteren eine nicht unerhebliche Bedeutung zu. Insbesondere kann in diesem Zusammenhang nicht außer Betracht bleiben, dass es sich um eine Verwaltungsvorschrift handelt, die zusammen mit der Straßenverkehrs-Ordnung und ebenso wie diese durch den Bundesminister für Verkehr mit Zustimmung des Bundesrats erlassen worden ist (vgl § 6 Abs 1 StVG), also die tatsächlichen Vorstellungen des Verordnungsgebers erkennen lässt.

cc) Radwege kommen ebenso wie Gehwege sowohl als Bestandteil einer Straße (deren Hauptteil die Fahrbahn bildet) als auch als selbständige Wege vor. Nur im letzteren Fall bedarf es aber dazu, den Weg zu einem einer bestimmten Verkehrsart vorbehaltenen Sonderweg zu machen, eines Rückgriffs auf die Vorschriften, die in § 41 Abs 2 Nr 5 StVO für durch Zeichen 237 und 241 gekennzeichnete Sonderwege getroffen sind. Soweit die Sonderwege zu einer Straße gehören, ergibt sich dagegen die Pflicht von Radfahrern und Fußgängern zu ihrer Benutzung sowie die Unzulässigkeit ihrer Benutzung durch sonstige Verkehrsteilnehmer schon aus anderen Bestimmungen der Straßenverkehrs-Ordnung. So ist in § 2 Abs 4 Satz 2 Halbsatz 1 StVO den Radfahrern die Benutzung von Radwegen, in § 25 Abs 1 Satz 1 StVO den Fußgängern die Benutzung von Gehwegen vorgeschrieben. Daraus ergibt sich zugleich, dass Radfahrer nicht auf Gehwegen fahren und Fußgänger nicht auf Radwegen gehen dürfen. Ebenso ist durch § 2 Abs 1 StVO dem übrigen Fahrzeugverkehr die Benutzung von Radwegen und Gehwegen verwehrt. Damit erweist sich aber in Fällen, in denen ein Straßenteil seiner baulichen Gestaltung nach eindeutig als Radweg anzusehen ist, eine Kennzeichnung durch Zeichen 237 als ebenso entbehrlich wie die Kennzeichnung eines ohne weiteres als solchen erkennbaren Gehwegs durch Zeichen 241. Dementsprechend hat, wie sich aus der amtlichen Begründung (VkBl 1975, 673) ergibt, Art 1 Nr 1 Buchst b der Verordnung über Maßnahmen im Straßenverkehr vom 27.11.1975 (BGBl I S 2967) dem § 2 Abs 4 Satz 2 StVO seine nunmehr geltende Fassung gerade deshalb gegeben, weil innerhalb geschlossener Ortschaften eine Kennzeichnung eines Radwegs durch Zeichen 237 nicht stets erforderlich sein sollte.

Hinzu kommt, dass in Fällen, in denen - wie im innerörtlichen Verkehr sehr häufig - nebeneinander Fahrbahn, Radweg und Gehweg verlaufen, die Zweckbestimmung jedes dieser Straßenteile für die Verkehrsteilnehmer offen zutage liegt. Damit fehlt aber ein innerer Grund dafür, warum gerade der Radweg besonders als solcher gekennzeichnet werden müsste, während eine Kennzeichnung des Gehwegs nach § 41 Abs 2 Nr 5 Satz 4 StVO zweifelsfrei nicht erforderlich und eine solche der Fahrbahn überhaupt nicht vorgesehen ist.

Die Vorschrift des § 41 Abs 2 Nr 5 Satz 4 StVO wird durch diese Auslegung nicht völlig bedeutungslos. Obwohl für Radwege insoweit im Grundsatz dasselbe wie für Gehwege gilt, erscheint die genannte Vorschrift insofern noch sinnvoll, als bei Gehwegen eine Kennzeichnung durch Zeichen 241 nur in Ausnahmefällen erforderlich ist, während bei Radwegen die Kennzeichnung durch Zeichen 237 eher die Regel bilden wird.

dd) Nicht unberücksichtigt bleiben kann ferner, dass eine Kennzeichnung eines einen Bestandteil einer Straße bildenden Radwegs durch Zeichen 237 ohnehin nur für einen Teil derjenigen Verkehrsteilnehmer erkennbar wäre, für die die Eigenschaft des betreffenden Straßenteils als Radweg von rechtlicher Bedeutung ist. Denn eine solche Kennzeichnung könnte - in Fahrtrichtung des zugelassenen Fahrradverkehrs gesehen - immer nur am Beginn des Radwegs, nicht auch an dessen Ende gefordert werden. Eine Wiederholung wäre allenfalls hinter, aber keinesfalls vor Querstraßen geboten, die den Radweg unterbrechen. Ein auf dem linken Gehweg gehender Fußgänger würde damit das Zeichen 237 erst am Ende der Strecke vorfinden, auf der Gehweg und Radweg nebeneinander herlaufen, während ihm eine Benutzung des Radwegs schon vorher verboten sein muss. Ebenso würde ein Fahrzeugführer, der wie hier der Betroffene nach links abbiegt, an dem in seiner bisherigen Fahrtrichtung gesehen von vorne, in der neuen Fahrtrichtung gesehen von rechts kommenden Radweg, dessen Benutzer er nach § 9 Abs 3 Satz 1 StVO durchfahren lassen muss, das Zeichen 237 nicht sehen können.




ee) Nach alldem kann § 41 Abs 2 Nr 5 StVO nicht dahin verstanden werden, dass die Vorschriften über Radwege ausschließlich auf durch Zeichen 237 gekennzeichnete Sonderwege anwendbar wären. Vielmehr ist auch ein Straßenteil, der seiner baulichen Gestaltung nach zweifelsfrei für den Fahrradverkehr bestimmt ist, ein Radweg im Sinne der Straßenverkehrs-Ordnung (Cramer Straßenverkehrsrecht 2. Aufl StVO § 2 RdNr 86a; Jagusch Straßenverkehrsrecht 23. Aufl StVO § 2 RdNr 67; Booß, StVO 2. Aufl § 2 Anm 6; wohl auch Möhl in Müller Straßenverkehrsrecht 22. Aufl StVO § 2 RdNr 31; aA Drees/Kuckuck/Werny Straßenverkehrsrecht 3. Aufl StVO § 2 RdNr 12).

ff) Die Voraussetzungen, unter denen hiernach ein Straßenteil auch ohne Kennzeichnung durch Zeichen 237 als Radweg anzusehen ist, lagen nach den Feststellungen des Amtsgerichts hier vor. Dass von einem genügend breiten ursprünglich einheitlichen Gehweg ein Teil durch eine durchgezogene weiße Linie als Radweg abgegrenzt wird, ist nicht ungewöhnlich und in den einschlägigen Verwaltungsvorschriften ausdrücklich vorgesehen (Vvw-StVO zu § 41 Zeichen 237 Nr III). Über die Bedeutung einer solchen weißen Linie können auch für einen Verkehrsteilnehmer, der die genannte Verwaltungsvorschrift nicht kennt, keine vernünftigen Zweifel bestehen. Entgegen der Meinung der Rechtsbeschwerde ist in einem derartigen Fall auch erkennbar, welcher der beiden durch die Linie voneinander getrennten Straßenteile Gehweg und welcher Radweg ist. Denn es entspricht allgemeiner Übung, dass der Radweg näher an der Fahrbahn verläuft als der Gehweg, so dass jeweils der von der Fahrbahn weiter entfernte Straßenteil als Gehweg und der andere als Radweg anzusehen ist. Zweifel daran, ob der von einem Gehweg durch eine weiße Linie getrennte Streifen nach seiner baulichen Gestaltung ein Radweg ist, könnten allenfalls dann bestehen, wenn an den Stellen, an denen der Streifen auf eine Querstraße trifft, sich ein nicht abgesenkter Bordstein befände. Ein solcher Fall - der durchaus ungewöhnlich wäre - lag jedoch, wie dem angefochtenen Urteil noch ausreichend zu entnehmen ist, hier nicht vor. Nach den Urteilsfeststellungen ist der Radfahrer mit erheblicher Geschwindigkeit auf die Querstraße zugefahren, und es wäre dies - wäre ihm nicht durch das Fahrzeug des Betroffenen der Weg versperrt worden - auch gefahrlos möglich gewesen; der Radfahrer hatte also ersichtlich bei der Einfahrt auf die Fahrbahn der H.-Straße über keine nennenswerte Bodenschwelle zu fahren.

b) Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, darf, wer nach links abbiegt, nicht schon deshalb, weil er kein Zeichen 237 sehen kann, davon ausgehen, dass er nach Verlassen der Fahrbahn lediglich die Fortsetzung eines Gehwegs, nicht auch diejenige eines Radwegs zu überqueren habe. Dies gilt auch dann, wenn sich an die Fahrbahn wie hier zunächst ein mit Bäumen bestandener Grünstreifen anschließt; denn auch hinter einem solchen kann und darf ein (nicht durch Zeichen 237 gekennzeichneter) Radweg verlaufen. Der Linksabbieger muss deshalb in diesem Falle sorgfältig darauf achten, ob nicht zwischen dem Grünstreifen und dem dahinter liegenden Gehweg ein Radweg angelegt ist. Nach den Feststellungen des Amtsgerichts hätte hier der Betroffene zumindest die zwischen Radweg und Gehweg befindliche weiße Linie wahrnehmen können. Dem Amtsgericht ist auch darin zu folgen, dass er hieraus auf das Vorhandensein eines Radwegs hätte schließen müssen.



Entgegen der Meinung der Rechtsbeschwerde durfte hiernach der Betroffene nicht darauf vertrauen, dass sich auf dem hinter der Grünfläche liegenden, für ihn wegen des Baumbestandes nur erschwert einsehbaren Streifen lediglich Fußgänger mit der bei diesen zu erwartenden Geschwindigkeit nähern könnten. Vielmehr musste er sich auch auf die Möglichkeit des Herankommens von - verhältnismäßig schnell fahrenden - Radfahrern einstellen und seine Beobachtung hierauf einrichten. Hätte er dies getan, so hätte er, wie das Amtsgericht ohne Rechtsfehler für erwiesen erachtet hat, den Radfahrer so frühzeitig sehen können, dass er seiner sich aus § 9 Abs 3 Satz 1 StVO ergebenden Pflicht, diesen zunächst durchfahren zu lassen, hätte nachkommen können.

3. Da die hiernach schuldhafte Verletzung des Vorrechts des Radfahrers zu dessen Gefährdung und zur Beschädigung seines Fahrrads geführt hat, begegnet auch die tateinheitliche Verurteilung wegen eines Verstoßes gegen § 1 Abs 2 StVO keinen rechtlichen Bedenken.

4. Ebenso hält der Rechtsfolgenausspruch des angefochtenen Urteils einer rechtlichen Nachprüfung stand. Insbesondere hat das Amtsgericht nicht verkannt, dass der Radweg, auf dem sich der Radfahrer genähert hat, für den Betroffenen verhältnismäßig schwer zu erkennen war; dies hat es in der gebotenen Weise bei der Bußgeldzumessung berücksichtigt. ..."

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