"Dass der einzelne einen - allerdings auf ermessensfehlerfreie Entschließung der Behörde beschränkten - Anspruch auf Einschreiten gegen rechtswidrige Handlungen Dritter oder rechtswidriger Zustände hat, wenn dadurch seine öffentlich-rechtlich geschützten Interessen beeinflusst werden, hat das Bundesverwaltungsgericht bereits in dem Urteil vom 18. August 1960 (BVerwGE 11, 95) anerkannt. Daran hat es auch grundsätzlich später festgehalten (Beschluss vom 21. November 1967 - BVerwG I B 91.67 -, DVBl. 1968, 154). Für die Zuerkennung eines derartigen Anspruches ist es entscheidend, dass die Rechtsvorschrift, die durch die Handlung Dritter oder durch einen Zustand verletzt wird, nicht nur dem öffentlichen Interesse dient, wie z.B. die Bestimmungen des Gesetzes über den Ladenschluss (so der Beschluss des I. Senats, a.a.O.), sondern daneben, wenn auch nur in geringem Umfange, die Belange einzelner schützen will. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich bei zahlreichen Vorschriften auf dem Gebiet des Bau-, Gewerbe- und Wasserrecht mit dieser Frage befasst (BVerwGE 11, 331; 17, 315; 22, 129; 24, 23; 27, 29; 28, 29 und 131; 31, 15; 32, 179) und sie dann bejaht, wenn zusätzlich zu dem von einer Vorschrift angestrebten objektiv-rechtlichen Interessenausgleich zwischen Allgemein- und Einzelinteressen die Einräumung einer besonderen Rechtsposition zugunsten eines hinreichend bestimmten Personenkreises erkennbar ist." |
"Vor dem vorbezeichneten Hintergrund kommt zunächst die Vorschrift des § 45 Abs. 1 b Satz 1 Nr. 5 StVO (vgl. hierzu Urteile vom 20. April 1994 - BVerwG 11 C 17.93 - BVerwGE 95, 333, und vom 14. Dezember 1994 - BVerwG 11 C 25.93 - BVerwGE 97, 214) von vornherein nicht als taugliche Anspruchsgrundlage für das Begehren des Klägers in Betracht. Sie beruht auf der Ermächtigungsgrundlage des § 6 Abs. 1 Nr. 15 StVG, welche zum Erlass von Rechtsverordnungen über die Kennzeichnung von Fußgängerbereichen und verkehrsberuhigten Bereichen und die Beschränkungen oder Verbote des Fahrzeugverkehrs zur Erhaltung der Ordnung und Sicherheit in diesen Bereichen, zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm und Abgasen und zur Unterstützung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung ermächtigt. Wie der Wortlaut dieser Vorschrift nahelegt und worauf im übrigen auch die Gesetzgebungs-Materialien schließen lassen (vgl. BTDrucks 8/3150, S. 10), bezweckt sie - soweit hier interessierend - lediglich den Schutz vor Abgasen im Rahmen von Fußgänger- und verkehrsberuhigten Bereichen; über diese Bereiche geht indessen - von allem anderen abgesehen - der Antrag des Klägers deutlich hinaus. b) Im Ergebnis nichts anderes gilt für die Vorschrift in § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO (vgl. hierzu Urteile vom 4. Juni 1986 - BVerwG 7 C 76.84 - BVerwGE 74, 234, und vom 20. Mai 1987 - BVerwG 7 C 60.85 - Buchholz 442.151 § 46 StVO Nr. 7; Beschluss vom 20. Dezember 1989 - BVerwG 7 B 188.89 - Buchholz 442.01 § 13 PBefG Nr. 32; Urteil vom 22. Dezember 1993 - BVerwG 11 C 45.92 - Buchholz 442.151 § 46 StVO Nr. 9). |
1. | Es obliegt der Straßenverkehrsbehörde, die einer verkehrsrechtlichen Anordnung zugrundeliegenden Umstände zu ermitteln, zu dokumentieren und aktenkundig zu machen. Sie trägt die materielle Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen für die Anordnung eines Verkehrszeichens erfüllt sind (BayVGH, B.v. 28.12.2020 – 11 ZB 20.2176 – juris Rn. 22). |
2. | Eine verkehrsrechtliche Anordnung setzt zwar nicht voraus, dass Schadensfälle mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sind (BVerwG, U.v. 23.9.2010 – 3 C 37.09 – BVerwGE 138, 21 = juris Rn. 27; BayVGH, U.v. 5.6.2018 – 11 B 17.1503 – KommunalPraxis BY 2018, 320 = juris Rn. 26). Hat aber – wie hier – eine langjährig bestehende verkehrsrechtliche Lage ohne offensichtlich hohes Gefahrenpotential noch nie zu einem Unfall geführt, ist dies durchaus ein Anhaltspunkt dafür, dass es an einer besonderen Gefahrenlage fehlt. |
3. | Nach § 45 Abs. 9 Satz 1 StVO sind Verkehrszeichen jedoch nur dort anzuordnen, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist. Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs dürfen nach § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO nur angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt. |
4. | Besondere örtliche Verhältnisse im Sinne von § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO bei verkehrsbehördlichen Maßnahmen sind insbesondere in der Streckenführung, dem Ausbauzustand der Strecke, witterungsbedingten Einflüssen (z.B. Nebel, Schnee- und Eisglätte), der dort anzutreffenden Verkehrsbelastung und den daraus resultierenden Unfallzahlen begründet (vgl. BVerwG, B.v. 3.1.2018 – 3 B 58.16 – juris Rn. 21 m.w.N.). |
1. | Begehrt ein Beherbergungsbetrieb für seine Übernachtungsgäste Parkausweise für die Dauer der Beherbergung (Urlauberparkausweise), ohne die Übernachtungsgäste oder die Kfz-Kennzeichen vorab konkret zu benennen, verlangt er dies nicht für einen bestimmten Einzelfall i.S.d. § 46 Abs. 1 Satz 1 StVO, sondern für einen unbestimmten Personenkreis. |
2. | Die Erteilung von Blanko-Ausnahmegenehmigungen „auf Vorrat“ ohne vorherige Benennung der berechtigten Personen/Kfz ist nach § 46 Abs. 1 Satz 1 StVO nicht zulässig. |
1. | Grundsätzlich gilt für jedes Verkehrszeichen, dass dessen Anordnung angesichts der allen Verkehrsteilnehmern obliegenden Verpflichtung, die allgemeinen und besonderen Verhaltensvorschriften der Straßenverkehrsordnung eigenverantwortlich zu beachten, nur dort getroffen werden darf, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend geboten (§ 39 Abs. 1 StVO) bzw. zwingend erforderlich (§ 45 Abs. 9 Satz 1 StVO) ist. |
2. | Die erhöhten Anforderungen des § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO, die eine aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse bestehende Gefahrenlage voraussetzen, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt, gelten nicht für Beschränkungen und Verbote, die den ruhenden Verkehr, also das Halten und Parken, betreffen. |
3. | Zur Annahme einer Gefahrenlage gemäß § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO bedarf es nicht des Nachweises, dass jederzeit mit einem Schadenseintritt zu rechnen ist. Es genügt die Feststellung, die konkrete Situation an einer bestimmten Stelle oder auf einer bestimmten Strecke einer Straße lege die Befürchtung nahe, es könnten – möglicherweise durch Zusammentreffen mehrerer gefahrenträchtiger Umstände – irgendwann in überschaubarer Zukunft mit hinreichender Wahrscheinlichkeit Schadensfälle eintreten. |
1. | Eine juristische Person kann jedenfalls als Halterin von Firmenfahrzeugen von einem Parkverbot betroffen und deshalb gemäß § 42 Abs. 2 VwGO antragsbefugt zur Anfechtung entsprechender verkehrsrechtlicher Anordnungen sein (hier bejaht für einen durch eine durchgehende Linie markierten Radfahrstreifen). |
2. | Ein Verkehrsteilnehmer kann als eine Verletzung seiner Rechte geltend machen, die rechtssatzmäßigen Voraussetzungen für eine auch ihn treffende Verkehrsbeschränkung nach § 45 Abs. 1 StVO seien nicht gegeben. Was die behördliche Ermessensausübung betrifft, kann er allerdings nur verlangen, dass seine eigenen Interessen ohne Rechtsfehler abgewogen werden mit den Interessen der Allgemeinheit und anderer Betroffener, die für die Einführung der Verkehrsbeschränkung sprechen. |
3. | Beruft sich die Behörde bei der Ausübung ihres straßenverkehrsrechtlichen Ermessens auf die Verkehrsbelastung und sich daraus vermeintlich ergebende Nutzungskonflikte, muss sie diese Annahme etwa mit dem Ergebnis von Verkehrszählungen, Verkehrsprognosen oder sonstigen belastbaren Erkenntnissen unterlegen. Anderenfalls fehlt es an einer plausiblen Grundlage für die Abwägung mit den widerstreitenden Nutzungsinteressen anderer Verkehrsteilnehmer. |
4. | Mit Blick auf die Interessen gewerblich-industrieller Nutzungen dürfte bei der Anordnung von Parkverboten am Fahrbahnrand zu berücksichtigen sein, dass in Industriegebieten typischerweise außer breiten Fahrbahnen auch Abstellmöglichkeiten für Lkw und Lastzüge für erforderlich gehalten werden. |
5. | Zu den Voraussetzungen einer gerichtlichen Anordnung der Aufhebung der Vollziehung nach § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO. |