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OLG Celle Urteil vom 29.07.2004 - 8 U 16/04 -Zur Aktivlegitimation eines nur Mitversicherten nach Treu und Glauben

OLG Celle v. 29.07.2004: Zur Aktivlegitimation eines nur Mitversicherten nach Treu und Glauben


Bezüglich der Aktivlegitimation einer mitversicherten Person zur Geltendmachung der Deckungsansprüche aus dem Rechtsschutzversicherungsvertrag nach Treu und Glauben und entgegen § 11 ARB 75 / 94 hat das OLG Celle (Urteil vom 29.07.2004 -8 U 16/04) entschieden:
Ein Mitversicherter eines Rechtsschutzvertrages ist nach Treu und Glauben zur Geltendmachung des Deckungsanspruchs aus dem Versicherungsvertrag berechtigt und insoweit im Prozess aktivlegitimiert.


Siehe auch Aktivlegitimation - Anspruchs- und Klagebefugnis und Rechtsschutzversicherung


Aus den Entscheidungsgründen:

"… Zunächst ist auch der Kläger zu 1 berechtigt, Versicherungsansprüche gegenüber der Beklagten im eigenen Namen prozessual geltend zu machen. Da der Versicherungsfall gem. § 14 Abs. III ARB nach dem Vorbringen der Kläger bereits im Jahr 2001 erfolgte, ist maßgebend für den Versicherungsschutz der mit Wirkung zum 11. November 1994 geschlossene Vertrag. Dieser sieht einen pauschalen Rechtsschutz für Gewerbe und freie Berufe gem. §§ 21, 24, 25, 29 ARB vor und weist ausweislich des Versicherungsscheins nur die Klägerin zu 2 als Versicherungsnehmerin auf. Der Kläger zu 1 als Ehegatte der Klägerin zu 2 ist hier nur mitversicherte Person gem. § 25 Abs. 1 S. 1 ARB.

Gem. § 75 Abs. 2 VVG kann der Versicherte ohne Zustimmung des Versicherungsnehmers über seine Rechte nur verfügen und diese nur gerichtlich geltend machen, wenn er im Besitz des Versicherungsscheins ist. Hier hat die Klägerin zu 2 zwar mit Erklärung vom 1. September 2003 der selbständigen Geltendmachung von Ansprüchen durch den Kläger zu 1 im Rahmen des Versicherungsvertrages ausdrücklich zugestimmt. Indessen enthält § 11 Abs. 2 S. 1 ARB 75 eine den § 75 Abs. 2 VVG modifizierende Regelung. Hiernach steht die Ausübung der Rechte des Versicherungsnehmers und der mitversicherten Person aus dem Versicherungsvertrag, sofern nicht - wie hier nicht - etwas anderes vereinbart ist, ausschließlich dem Versicherungsnehmer zu. Der Versicherer ist lediglich berechtigt, grundsätzlich aber nicht verpflichtet, den mitversicherten Personen Versicherungsschutz zu gewähren, solange der Versicherungsnehmer nicht widerspricht.

Allerdings kann der Versicherer sich auf § 11 Abs. 2 ARB im Einzelfall nicht berufen, wenn dies gegen Treu und Glauben verstößt. Dies wurde etwa angenommen, wenn der Versicherungsnehmer den Anspruch gegen den Versicherer aufgibt bzw. erkennbar nicht weiterverfolgen will (BGH VersR 1964, 709; OLG Schleswig ZfS 1986, 113; Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl., § 11 ARB 75 Rdnr. 1; Harbauer, Rechtsschutzversicherung, 7. Aufl., § 11 ARB Rdnr. 19) oder wenn der Versicherer bereits vorprozessual mit dem Versicherer verhandelt hat und der Versicherungsnehmer einer direkten Regulierung nicht widerspricht, selbst aber auch nicht klagen will (OLG Karlsruhe VersR 1995, 1352; Harbauer, a. a. O.).

Zwar liegt eine derartige Fallkonstellation hier nicht vor, da die Klägerin zu 2 als Versicherungsnehmerin ihre Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag selbst weiter verfolgt, für den Kläger zu 1 als Mitversicherten mithin auch nicht die Gefahr eines Verlustes seiner Rechte aus § 75 Abs. 1 VVG droht. Gleichwohl kann die Beklagte sich nach Treu und Glauben nicht auf die fehlende Aktivlegitimation des Klägers zu 1 berufen. Durch die Regelung in § 74 Abs. 2 VVG sowie verschärft durch § 11 Abs. 2 ARB soll mit der dadurch herbeigeführten Spaltung von materieller Rechtsinhaberschaft und formellem Verfügungsrecht das Interesse des Versicherers anerkannt werden, zugunsten der Rechtssicherheit sowie einer kostensparenden Abwicklung des Versicherungsfalles nur mit einer Person, nämlich dem Versicherungsnehmer, verhandeln zu müssen. Ferner soll ein kollusives Zusammenwirken von Versicherungsnehmer und mitversicherter Person dergestalt verhindert werden, dass ein Dritter Versicherungsansprüche geltend macht und der Versicherungsnehmer dann ggf. als Zeuge auftritt (BGH VersR 1983, 823; Harbauer, a. a. O., Rdnr. 18; Prölss/Martin, § 75 Rdnr. 1).

Derartige schutzwürdige Interessen der Beklagten sind hier indessen nicht ersichtlich. Es geht nicht darum, dass sie im Schadensfall mit einer Vielzahl ihr unbekannter Personen das Vertragsverhältnis abwickeln müsste, statt sich alleine mit der Klägerin zu 2 als ihrer Versicherungsnehmerin auseinandersetzen zu müssen. Als versicherte Person, für die aus dem konkreten Schadensfall weitere Rechte neben der Klägerin zu 2 in Betracht kommen können, gibt es nur den Kläger zu 1. Auch sonst sind der Beklagten hier die für die Beurteilung des Versicherungsanspruchs wesentlichen Umstände bereits aus ihrem Verhältnis mit der Klägerin zu 2 als Versicherungsnehmerin bekannt. Es geht um ein und denselben Sachverhalt, ohne dass sich inhaltliche Unterschiede ergäben. Sowohl außergerichtlich als auch gerichtlich haben die Kläger ihre Ansprüche jeweils gemeinsam durch einen Rechtsanwalt geltend gemacht. Die Beklagte hat auch in ihrem letzten außergerichtlichen Schreiben vom 17. Februar 2003 die von beiden Klägern erhobenen Ansprüche rein aus materiellen Gründen abgelehnt, ohne sich auf die fehlende Aktivlegitimation des Klägers zu 1 zu berufen. Die Gefahr einer Verschiebung von Parteirollen und des Schaffens eines "künstlichen Zeugen" besteht ebenfalls nicht, da die Klägerin zu 2 gleichfalls als Klägerin in diesem Verfahren auftritt. Auch ist nicht ersichtlich, dass der Beklagte durch das gleichzeitige Auftreten des Klägers zu 1 Rechte abgeschnitten würden, die sie sonst gegenüber der Klägerin zu 2 als ihrer Versicherungsnehmerin geltend machen könnte.

Hinzu kommt, dass auch der Kläger zu 1 ein berechtigtes Interesse daran hat, seinen materiellrechtlichen Anspruch mit in diesem Prozess klären zu lassen und nicht auf ein späteres Verfahren verwiesen zu werden, indem er inhaltlich mit demselben Verteidigungsvorbringen der Beklagten konfrontiert wird, welches diese bereits im vorliegenden Rechtsstreit geltend gemacht hat."



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