Das Verkehrslexikon

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OLG Köln v. 11.05.2004 und LG Koblenz v. 29.09.2004: Berücksichtigung eines Sondermarktes beim Restwerterlös

OLG Köln v. 11.05.2004 und LG Koblenz v. 29.09.2004: Zur Berücksichtigung eines Sondermarktes beim Restwerterlös


Ein Kfz-Sachverständiger ist nicht verpflichtet, bei der Ermittlung des Restwerts Angebote aus dem so genannten „Sondermarkt” unter Berücksichtigung von Internet-Restwertbörsen und spezialisierten Restwertaufkäufern einzuholen.


Siehe auch Totalschaden - Wiederbeschaffungswert und Der Restwert des unfallbeschädigten Fahrzeugs bei Totalschaden


So stellt das Landgericht Koblenz (Urteil vom 29.09.2004 - 12 S 123/04) fest:
"Die Bestimmung des Restwertes eines durch einen Unfall beschädigten Fahrzeugs zählt zur Ermittlung des erforderlichen Aufwandes zur Wiederherstellung im Sinne des § 249 II BGB (BGH, NJW 1992, 903). Dieser ist nach der besonderen Situation zu bemessen, in der sich der Geschädigte befindet. Es ist Rücksicht zu nehmen auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten (BGH, aaO m. w. N.; NJW 1993, 1849).

Bei der Ermittlung des Restwertes sind daher die Angebote maßgebend, auf die der Geschädigte bei einer Schadensbehebung in eigener Regie verwiesen werden kann. Er braucht sich nur an dem ihm zugänglichen allgemeinen Markt seiner Umgebung zu orientieren. Er ist nicht verpflichtet, besondere Anstrengungen zur Ermittlung des preisgünstigsten Angebots zu unternehmen, wie etwa die Befragung des Internets nach Angeboten von Restwertaufkäufern. Auf diesen Sondermarkt braucht der Geschädigte sich nicht verweisen zu lassen (vergl. Steffen, zfs 2000, 161 ff mit Rechtsprechungsnachweisen; BGH, NJW 2000, 800 m.w.N.)

Diese in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes entwickelten Grundsätze hat auch der Sachverständige im Interesse seines Auftraggebers bei der Ermittlung des Restwertes zu berücksichtigen. Hier kommt es darauf an, zu welchem Preis das Unfallfahrzeug bei dem Erwerb eines neuen Pkws in Zahlung gegeben werden oder welcher Betrag bei seriösen Gebrauchtwagenhändlern im Umkreis des Wohnortes des Geschädigten erzielt werden kann. Diesen Markt hat der Beklagte im vorliegenden Fall bei der Ermittlung des Restwertes herangezogen, wie sich auch aus dem Gutachten des Sachverständigen Dr. B ergibt.

Die von dem Bundesverband der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen e. V. zur Ermittlung es Restwertes herausgegebene Richtlinie vom November 2000, die von dem Sachverständigen verlangt, auch die Verwertungsmöglichkeiten, die durch den allgemeinen Markt genutzt werden, also auch den Sondermarkt der Verwertungsbetriebe und Restwerthändler, zu denen auch die Anbieter der elektronischen Restwertbörsen gehören, in angemessener Weise zu berücksichtigen, widerspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und unterläuft die dem Geschädigten gemäß § 249 S. 2 BGB zustehende Ersetzungsbefugnis, die den Umfang der erforderlichen Aufwendungen nach einer Schadensbeseitigung in Eigenregie bemisst und deshalb auf seine Möglichkeiten zur Schadensbehebung abstellt (vergl. BGH, NJW 1992, 903, 904).

Dem steht nicht entgegen, dass der Geschädigte, um seiner sich aus § 254 II BGB ergebenden Verpflichtung zur Geringhaltung des Schadens zu genügen, im Einzelfall verpflichtet sein kann, von einer an sich zulässigen Verwertung Abstand zu nehmen und eine günstigere Verwertungsmöglichkeit auch auf dem Sondermarkt wahrzunehmen (BGH, NJW 2000, 801). Dies gilt jedoch nur für Fälle, in denen der Schädiger oder der hinter ihm stehende Versicherer eine günstigere Verwertungsmöglichkeit nachweist und ein bindendes Angebot vorlegt, das ohne weiteres zu realisieren ist und von dem Geschädigten keine weitere eigene Tätigkeit verlangt oder für ihn zusätzliche Kosten oder Risiken mit sich bringt."
Das OLG Köln (Urteil vom 11.05.2004 - 22 U 190/03) führt hierzu aus:

" ... Das Gutachten ist nicht deshalb mangelhaft, weil der Bekl. für die Ermittlung des Restwertes keine Angebote aus dem sog. „Sondermarkt” eingeholt und berücksichtigt hat. Denn er hat zu Recht auf nur denjenigen Restwert abgestellt, der auf dem allgemeinen Markt für das unfallbeschädigte Kraftfahrzeug zu erzielen war:

Der Restwert eines Unfallfahrzeugs ist nach gefestigter Rechtsprechung des BGH der Betrag, den der Geschädigte im Rahmen der Ersatzbeschaffung nach § 249 S. 2 BGB a. E. (nunmehr § 249 II 1 BGB) bei einem seriösen Gebrauchtwagenhändler im örtlichen Bereich oder bei dem Kraftfahrzeughändler seines Vertrauens bei Inzahlunggabe des beschädigten Fahrzeugs, also auf dem sog. „allgemeinen” Markt noch erzielen könnte (vgl. BGH, NJW 1992, 903 = DAR 1992, 172; NJW 1993, 1849 = DAR 1993, 251 NZV 1993, 1849; NJW 2000, 800 = DAR 2000, 159; vgl. ferner die Zusammenfassung der Rechtsprechung des BGH durch den 40. Deutschen Verkehrsgerichtstag in Goslar, NZV 2002, 77; Geigel/Rixecker, Der Haftpflichtprozess, 24. Aufl., S. 88, Rdnr. 44).

Der Geschädigte braucht sich nicht auf einen, ihm nicht ohne weiteres zugänglichen sog. „Sondermarkt” verweisen zu lassen (BGH, NJW 1992, 903; 1993, 1849; 2000, 800; Steffen, DAR 1997, 299). Der Sondermarkt wird definiert als der Markt der Verwertungsbetriebe und der Restwerthändler. Bestandteil des Sondermarktes sind auch die Anbieter der elektronischen Restwertbörsen (vgl. die Richtlinien des Bundesverbandes der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen e. V. — BVSK — nach: Riedmeyer, DAR 2002, 189 [190]).

Nur diese Beschränkung der Ermittlungsgrundlage wird den Grundsätzen des Schadensersatzrechts gerecht: Die Rechte und Pflichten des Geschädigten ergeben sich aus § 249 II 1 BGB. Danach kann der Gläubiger, wenn wegen der Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten ist, statt der Herstellung den dafür erforderlichen Geldbetrag verlangen. In den Fällen, in denen eine Reparatur unwirtschaftlich ist, besteht der zu ersetzende Schaden nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung in der Differenz zwischen dem Wiederbeschaffungswert und dem Restwert des beschädigten Fahrzeugs (BGH, NJW 1992, 903 m. w. Nachw.). Die Bestimmung des Restwerts ist damit Teil der Bestimmung des gem. § 249 II 1 BGB erforderlichen Aufwands zur Wiederherstellung. Zu den Anforderungen, die an den Geschädigten zu stellen sind, der bei einer Sachbeschädigung die Schadensbehebung gem. § 249 S. 2 BGB a.F. selbst in die Hand nimmt, hat der BGH in der grundlegenden Entscheidung vom 21. 1. 1992 (BGH, NZV 1992, 147 = NJW 1992, 903 = DAR 1992, 172, bestätigt durch BGH, NZV 2000, 162 = NJW 2000, 800 = DAR 2000, 159) ausgeführt:
„Der zur (Wieder-)herstellung erforderliche Aufwand (ist) nach der besonderen Situation zu bemessen, in der sich der Geschädigte befindet. Es ist also Rücksicht auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (vgl. BGHZ 66, 239 [245, 248 f.] = NJW 1966, 239 = LM § 249 [G] BGB Nr. 16; BGH, VersR 1972, 1024 [1025]; NJW 1992, 302 = LM H. 3/1992 § 249 [Fa] BGB Nr. 19). Diese subjektbezogene Schadensbetrachtung gilt auch für die Frage, in welcher Höhe dem Geschädigten wegen der ihm in seiner individuellen Lage möglichen und zumutbaren Verwertung seines Unfallfahrzeugs kein Schaden entstanden ist. Hat er z. B. das Fahrzeug der ihm vertrauten Vertragswerkstatt oder einem angesehenen Gebrauchtwagenhändler bei dem Erwerb eines Ersatzwagens in Zahlung gegeben, so kann der Schädiger gegenüber deren Ankaufsangebot nicht auf einen höheren Restwerterlös verweisen, der nur auf einem dem Geschädigten erst durch ihn eröffneten Sondermarkt, etwa durch Einschaltung spezialisierter Restwerte-Aufkäufer, zu erzielen wäre. Andernfalls würde die dem Geschädigten nach § 249 S. 2 BGB (a. E) zustehende Ersetzungsbefugnis unterlaufen, die den Umfang der erforderlichen Aufwendungen nach einer Schadensbeseitigung in Eigenregie des Geschädigten bemisst und deshalb auf seine Möglichkeiten zur Schadensbeseitigung abstellt.”
Diese Grundsätze hat der BGH - allen Angriffen der Versicherungswirtschaft zum Trotz, die durch die Anrechnung höherer Erlöse auf den Sondermärkten wirtschaftlich erheblich entlastet würde - aufrecht erhalten. In konsequenter Fortführung dieser Rechtsprechung hat der BGH — in Kenntnis der abweichenden Auffassung der Versicherungswirtschaft – in der Entscheidung vom 6. 4. 1993 (NJW 1993, 1849 = DAR 1993, 251 = NZV 1993, 1849) klargestellt, dass nichts anderes für den vom Geschädigten eingeschalteten Sachverständigen gelten kann, der „mit Recht auf denjenigen Kaufpreis abgestellt (habe), der auf dem allgemeinen Markt für das unfallgeschädigte Fahrzeug zu erzielen war.”

Der Senat teilt diese Auffassung, die auch in der Literatur weite Zustimmung gefunden hat (vgl. Riedmeyer, DAR 2002, 43; Gebhard, NZV 2002, 250; grundsätzlich auch: Hubert, DAR 2002, 385). Die hiergegen erhobenen Einwände geben zu einer anderen Beurteilung keinen Anlass. Dies gilt zunächst für die Behauptung, die Einbeziehung von Sondermärkten sei eine kaufmännische Selbstverständlichkeit, die für den Geschädigten gleichsam ergebnisneutral sei (vgl. etwa Fuchs, DAR 2002, 189; Höke, NZV 2002, 254):

Würde man den Sachverständigen verpflichten, den – im Zweifel höheren – Restwert zu akzeptieren, der sich nach Recherchen auf dem Sondermarkt unter Berücksichtigung von Internet-Restwertbörsen und spezialisierten Restwertaufkäufern ergibt, und würde der Geschädigte auf der Basis dieses Gutachtens abrechnen, minderte sich sein unmittelbarer Zahlungsanspruch gegen die Versicherung um diesen Mehrbetrag, der vom Wiederbeschaffungswert abgezogen wird. Der Geschädigte, der diesen Preis in der Regel bei Inzahlunggabe oder bei einem Verkauf auf dem regionalen Gebrauchtwagenmarkt, also auf dem ihm zugänglichen „allgemeinen” Markt, nicht erzielen kann, müsste sich entweder mit einem geringeren Schadensbetrag abfinden oder seinerseits nun zeitaufwändig nach den Verwertungsmöglichkeiten suchen, die die Wertangabe des Sachverständigen maßgeblich bestimmt haben. Damit würden die Grundsätze des Schadensrechts ausgehöhlt, die den Geschädigten als „Herrn des Restitutionsgeschehens” sehen, dem bei der Schadensbehebung die von der Versicherung gewünschten Verwertungsmodalitäten nicht aufgezwungen werden dürfen (BGH, NJW 2002, 800 [802]). Dem Geschädigten soll dieser zeitaufwändigere und risikoreiche Weg eines Doppelgeschäfts Verhandlungen mit dem Restwertaufkäufer über den Unfallwagen bei gleichzeitigen Verhandlungen mit dem Gebrauchtwagenhändler über das Ersatzfahrzeug – gerade erspart werden.

Eine andere Betrachtung wird auch nicht dadurch gerechtfertigt, dass, wie angeführt worden ist (Höke, NZV 2002, 254), „die allermeisten Unfallfahrzeuge letztlich bei den spezialisierten Unfallwagenhändlern landen, auch wenn das Fahrzeug zunächst von einem Autohaus oder einer Reparaturwerkstatt eingekauft worden ist”, mit dem Unfallwagen also ein weiterer Erlös erzielt werde, der dem Geschädigten nicht zugute komme, vom Versicherer aber bezahlt werden müsse.

Der interessengerechte Ausweg hieraus liegt aber nicht darin, dass sich der Geschädigte einen für ihn fiktiven - höheren Restwert anrechnen lassen muss. Vielmehr hat die Versicherungswirtschaft selbst die Möglichkeit, diesen Mehrerlös zu erwirtschaften, indem sie dem Geschädigten das Fahrzeug zum vom Sachverständigen geschätzten Restwert abkauft und ihrerseits auf dem wirtschaftlich günstigeren „Sondermarkt” verwertet (vgl. auch hierzu BGH, NJW 2000, 800 [802] = NZV 2000, 162 [163]).

Sollten die oben genannten Richtlinien des BVSK dahin zu verstehen sein, dass der Sachverständige für verpflichtet gehalten wird, auch Angebote aus dem Sondermarkt zu berücksichtigen, wäre dies mit der Rechtsprechung des BGH (auf die sich die Richtlinien ausdrücklich beziehen) unvereinbar (vgl. Riedmeyer, DAR 2002; 43, differenzierend Huber, DAR 2002, 395) und deshalb für den Bekl. rechtlich unverbindlich."



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