Das Verkehrslexikon

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Landgericht Kaiserslautern Urteil vom 28.12.2005 - 1 S 106/05 - Der Geschädigte kann den Restwert entsprechend dem SV-Gutachten realisieren

LG Kaiserslautern v. 28.12.2005: Der Geschädigte kann den Restwert entsprechend dem SV-Gutachten realisieren


Das Landgericht Kaiserslautern (Urteil vom 28.12.2005 - 1 S 106/05) hat entschieden:
Der Geschädigte eines Verkehrsunfalls bewegt sich in den Grenzen der für die Schadensbehebung nach § 249 Abs. 2 BGB gezogenen Grenzen, wenn er die Veräußerung seines beschädigten Kfz zu dem Preis vornimmt, den ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat. Angebote räumlich entfernter Interessenten muss er nicht berücksichtigen.


Siehe auch Totalschaden - Wiederbeschaffungswert und Der Restwert des unfallbeschädigten Fahrzeugs bei Totalschaden


Zum Sachverhalt: Die Klägerin, Haftpflichtversicherung eines Unfallverursachers, nimmt den Beklagten als vom Unfallgeschädigten beauftragten Kfz-Sachverständigen wegen angeblich zu niedrig ermittelten Restwerts des beschädigten Fahrzeugs auf Schadensersatz in Anspruch.

Am 22. Dezember 2002 ereignete sich ein Verkehrsunfall, bei dem ein Versicherungsnehmer der Klägerin das Fahrzeug des F.B. beschädigte. Die Einstandspflicht der Klägerin als Haftpflichtversicherung stand nicht im Streit. Der Geschädigte beauftragte den Beklagten mit der Erstellung eines Gutachtens zu den Schäden an seinem Fahrzeug. Das unter dem Datum vom 23. Dezember 2002 erstellte Gutachten kam zu dem Ergebnis, dass an dem Wagen ein wirtschaftlicher Totalschaden vorlag. Die Reparaturkosten betrugen 7.000,00 Euro brutto, der Wiederbeschaffungswert lag bei 4.500,00 Euro brutto, der Restwert bezifferte sich auf 600,00 Euro brutto. Die Klägerin erhielt das Gutachten am 30. Dezember 2002 und ließ das streitgegenständliche Fahrzeug durch ihren Sachverständigen hinsichtlich des Wiederbeschaffungswertes und des Restwertes überprüfen. Sie kam zu einem Restwert von 1.850,00 Euro brutto.

Mit Kaufvertrag vom 16. Januar 2003 verkaufte der Geschädigte das Fahrzeug zum Preis von 600,00 Euro.

Mit der Klage vor dem Amtsgericht Kusel machte die Klägerin einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 1.134,44 Euro geltend. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen.

Die Berufung der Klägerin blieb erfolglos.


Aus den Entscheidungsgründen:

"... Das Amtsgericht hat zutreffend entschieden, dass der Klägerin kein Anspruch auf Schadensersatz (§§ 634 Nr. 4, 280 Abs. 1 i.V.m. 328 Abs. 1 BGB) zusteht, da sich ein Mangel des Gutachtens nicht feststellen lässt.

Ein Schadensersatzanspruch der gegnerischen Haftpflichtversicherung ergibt sich dem Grunde nach nur dann, wenn der Sachverständige ein fehlerhaftes Gutachten erstattet hat und ihr dadurch ein Schaden entstanden ist. Die Versicherung des Unfallverursachers ist in den Schutzbereich des Vertrages zwischen dem Geschädigten und dem Sachverständigen einbezogen, da für diesen erkennbar war, dass der Geschädigte gegenüber der Versicherung von seiner Sachverständigenäußerung Gebrauch machen würde (st. Rspr., vgl. hierzu BGH NJW 2001, 3115 m.w.N.; Palandt/Heinrichs, BGB, 64. Aufl., § 328 Rdnr. 34 m.w.N.).

Ein Sachverständigengutachten ist dann mangelhaft, wenn es auf einer unzutreffenden Tatsachengrundlage erstellt wurde oder wenn in ihm falsche Schlussfolgerungen aus vorgegebenen oder vom Sachverständigen zu erarbeitenden Tatsachen gezogen werden. Ein beauftragter Sachverständiger hat die Richtigkeit des Inhalts und des Ergebnisses des Gutachtens zu gewährleisten und insbesondere dafür einzustehen, dass seine tatsächlichen Feststellungen vollständig sind, seine fachlichen Beurteilungen dem aktuellen Stand der Wissenschaft, Technik, Forschung und Erfahrung entsprechen und seine Schlussfolgerungen mit der sachlich gebotenen Sorgfalt vorgenommen wurden (OLG Köln NJW-RR 2005, 26).

Das von dem Beklagten im Auftrag des Geschädigten erstellte Gutachten diente der Ersatzbeschaffung (§ 249 Abs. 2 S. 1 BGB) im Totalschadensfall. Wenn der Geschädigte von seiner Ersetzungsbefugnis Gebrauch macht, kann er nur Ersatz des Wiederbeschaffungswerts abzüglich des Restwerts verlangen (vgl. BGH NJW 2005, 2541; NJW 2005, 357; BGHZ 143, 189, 193; 115, 364, 372; NJW 1993, 1849; 1992, 903). Die Ersatzbeschaffung als Variante der Naturalrestitution steht unter dem Gebot der Wirtschaftlichkeit, das auch für die Frage gilt, in welcher Höhe der Restwert des Unfallfahrzeugs bei der Schadensabrechnung berücksichtigt werden muss. Dies bedeutet, dass der Geschädigte bei der Schadensbehebung im Rahmen des ihm Zumutbaren und unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten den wirtschaftlichsten Weg zu wählen hat („subjektbezogene Schadensbetrachtung“; BGH NJW 2005, 357; BGHZ 143, 189, 193; 132, 373, 376; NJW 1993, 1849; 1992, 903). Der Geschädigte genügt im Allgemeinen dem Gebot der Wirtschaftlichkeit, wenn er das Unfallfahrzeug zu dem am örtlichen Markt („allgemeiner Markt“) erzielbaren Preis verkauft oder in Zahlung gibt. Der Restwert ist also der Erlös, den der Geschädigte bei einem seriösen Gebrauchtwagenhändler im örtlichen Bereich oder bei dem Kraftfahrzeughändler seines Vertrauens noch erzielen könnte (BGH NJW 2005, 3134; BGHZ 143, 189; BGH NJW 2000, 800; 1993, 1849; 1992, 903; OLG Köln NJW-RR 2005, 26; LG Berlin, Urt. v. 09.07.1998, Az.: 59 S 466/97, zit. nach juris). Folglich bewegt sich der Geschädigte in den für die Schadensbehebung nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB gezogenen Grenzen, wenn er die Veräußerung seines beschädigten Kraftfahrzeugs zu dem Preis vornimmt, den ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat. Angebote räumlich entfernter Interessenten muss er nicht berücksichtigen.

Der Schädiger oder dessen Versicherung können den Geschädigten nicht auf einen höheren Restwerterlös verweisen, den dieser auf einem überregionalen Sondermarkt (Verwertungsbetriebe, Restwerthändler, Anbieter der elektronischen Restwertbörsen; zur Definition vgl. Trost VersR 2002, 795, 800) erzielen könnte (BGH NJW 2005, 3134, 3135; BGHZ 143, 189, 194; OLG Karlsruhe VersR 2005, 706; OLG Köln NJW-RR 2005, 26, 27). Auch muss er sich nicht an einem Gutachten orientieren, das den Restwert anhand über das Internet recherchierter Angebote ermittelt hat (BGH NJW 2005, 3134). Damit soll verhindert werden, dass die dem Geschädigten nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB zustehende Ersetzungsbefugnis, die ihm die Möglichkeit der Schadensbehebung in eigener Regie eröffnet, unterlaufen wird und ihm die von der Versicherung gewünschte Verwertungsmodalitäten aufgezwungen werden (BGH NJW 2005, 3134, 3135; BGHZ 143, 189, 194 f; NJW 1993, 1849; 1992, 903). Dies entspricht dem gesetzlichen Bild des Schadensersatzes, wonach der Geschädigte als „Herr des Restitutionsgeschehens“ grundsätzlich selbst bestimmen darf, wie er mit der beschädigten Sache verfährt (BGH NJW 2005, 3134, 3135; NJW 2005, 357; BGHZ 143, 189, 194; 66, 239, 246; a.A. Huber DAR 2002, 385, 391). Der Schädiger kann ihn nicht auf einen unübersichtlichen (Speer VersR 2002, 17, 22) Sondermarkt spezialisierter Restwertaufkäufer verweisen, der dem Geschädigten „in aller Regel“ (BGHZ 143, 189, 194; OLG Köln NJW-RR 2005, 26, 27) nicht zugänglich ist und wodurch ihm im Ergebnis ein zeitaufwändiges, risikobehaftetes Doppelgeschäft (Verhandlungen mit Gebrauchtwagenhändlern und Restwertverkäufern) zugemutet werden würde (AG Grünstadt, Urt. v. 17.08.2004, Az.: 1 C 135/03).

Aus den vorstehenden Ausführungen ergeben sich Maßstab und Umfang der Pflichten des Sachverständigen im Zusammenhang mit dem im Rahmen seines Gutachtens zu ermittelnden Restwert. Die vertraglichen Pflichten des Gutachters sind darauf gerichtet, dem Geschädigten die Liquidation seines Schadens durch Feststellung der hierfür maßgeblichen Schadenspositionen zu erleichtern. Im Falle der Ersatzbeschaffung ist der Geschädigte an einem hohen Restwert nicht interessiert, da er dann auch zu diesem Wert das Fahrzeug veräußern müsste, um von der Versicherung in voller Höhe entschädigt zu werden (OLG Karlsruhe VersR 2005, 706; LG Frankfurt, Urt. v. 06. April 2005, Az.: 2-16 S 285/04, zit. nach juris; Geigel, Der Haftpflichtprozess, 24. Aufl. 2004, S. 87; Huber DAR 2002, 385, 388). Bei Berücksichtigung des Sondermarktes würde der Sachverständige also zum Nachteil des Geschädigten handeln, da dies im Regelfall zu einem höheren Restwert führen würde und der Geschädigte größere Anstrengungen unternehmen müsste, um das Fahrzeug zu veräußern. Der zu Gunsten der gegnerischen Haftpflichtversicherung wirkende Schutz aus dem Gutachtenauftrag kann aber nicht dazu führen, dass der Sachverständige in seinem Gutachten einen Restwert angeben muss, dessen Berücksichtigung dem eigentlichen Vertragspartner nicht zumutbar ist oder ihn sogar schlechter stellt (so auch Huber a.a.O.; Riedmeyer DAR 2002, 42, 45). Der Sachverständige ist deshalb gegenüber der in die Schutzwirkung des Gutachterauftrags einbezogenen Haftpflichtversicherung des Unfallgegners zu keinen weitergehenden Erhebungen verpflichtet als gegenüber seinem Auftraggeber und muss bei der Restwertermittlung den Sondermarkt für Restwertaufkäufer im Internet nicht berücksichtigen (OLG Köln NJW-RR 2005, 26, 27; LG Koblenz NZV 2005, 46; LG Frankfurt, Urt. v. 06. April 2005, Az.: 2-16 S 285/04, zit. nach juris; LG München DAR 2005, 287, 288: „für das Jahr 2001 jedenfalls“; LG Köln NZV 2002, 513), sondern ist im Regelfall gehalten, drei Angebote auf dem allgemeinen Markt bei den örtlichen Autohändlern einzuholen (LG Frankfurt a.a.O.; Dt. Verkehrsgerichtstag NZV 2002, 77; Höke NZV 2002, 254, 257; Riedmeyer DAR 2002, 42, 45; Steffen DAR 1997, 297, 302).

Teilweise wird in der Rechtsprechung (LG Zweibrücken, Urt. v. 22.02.2005, Az.: 3 S 62/04, m.w.N., zit. nach juris; LG Koblenz VersR 2003, 1050; LG Saarbrücken, Urt. v. 08.06.2000, Az.: 2 S 310/99, zit. nach juris) und Literatur (Fuchs DAR 2002, 189, 191; Hopfner MDR 2002, 801, 803; Trost VersR 2002, 795) vertreten, dass der Sachverständige im Rahmen einer zeitgemäßen Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit verpflichtet sei, Recherchen in Restwertbörsen im Internet durchzuführen. Als Begründung wird die inzwischen weitgehende Verbreitung des Internets im Wirtschaftsleben genannt, wohingegen die bloße Beschaffung von regionalen Angeboten auch von dem Geschädigten selbst vorgenommen werden könne (Trost VersR 2002, 795, 804). Durch den gesteigerten Einsatz elektronischer Medien habe sich ein Markt entwickelt, der wegen seines Umfanges und des Grades seiner Nutzung - gerade auch durch Endverbraucher - nicht mehr als „Sondermarkt“ bezeichnet werden könne, sondern vielmehr längst ein wesentlicher integrativer Teil des allgemeinen Wirtschaftslebens geworden sei (LG Zweibrücken a.a.O.). Ohne Berücksichtigung der so genannten Online-Börsen hätten es einige wenige regionale Aufkäufer in der Hand, den Markt in ihrem Sinne zu bestimmen. Da die allermeisten Unfallfahrzeuge letztlich bei den spezialisierten Unfallwagenhändlern landeten, auch wenn das Fahrzeug zunächst von einem Autohaus oder einer Reparaturwerkstatt eingekauft worden sei, werde mit dem Unfallwagen ein weiterer Erlös erzielt, der dem Geschädigten nicht zugute komme, vom Versicherer aber bezahlt werden müsse (Höke NZV 2002, 254, 255).

Diese Rechtsansicht überzeugt nicht, da sie zur Folge hätte, dass entweder die Pflichten des Sachverständigen und die des Geschädigten auseinander klafften (so ausdrücklich LG Saarbrücken a.a.O.) oder aber dem Geschädigten im Ergebnis doch zugemutet würde, Angebote aus dem Internet zu berücksichtigen.

Im ersten Fall wären die Grundlagen, die der Sachverständige heranziehen müsste, nicht übereinstimmend mit den Angeboten, die seinem Auftraggeber zumutbar wären. Dies würde zu widersprüchlichen Ergebnissen führen, da auch im Rahmen des Vertrages mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter der Auftraggeber des Sachverständigen allein der Geschädigte bleibt, dessen berechtigte Interessen der Sachverständige durch seine Tätigkeit wahrzunehmen hat. Insofern hat sich die Restwertermittlung des Sachverständigen danach zu richten, was der geschädigte Auftraggeber tatsächlich mit seinen Markterhebungen anfangen kann (LG Frankfurt a.a.O.; AG Grünstadt a.a.O.). Die gutachterliche Berücksichtigung eines - im Zweifel höheren - Restwertes aus dem Internet würde dazu führen, dass der Geschädigte sich gegenüber der Versicherung mit einem geringeren Schadensbetrag abfinden müsste, weil er den Restwert auf dem ihm zugänglichen "allgemeinen Markt" nicht erzielen kann. Es kann aber vom Sachverständigen nicht verlangt werden, ein Gutachten zu erstellen, auf das sich sein Auftraggeber nach dem BGH (BGHZ 143, 189, 194; nochmals ausdrücklich: BGH VersR 2005, 1448) nicht verweisen lassen muss, und das ihm überdies noch Nachteile bringen kann.

Im zweiten Fall - dem Geschädigten soll es zumutbar sein, bindende Angebote aus dem Internet zu berücksichtigen, wenn er ohne überobligationsmäßige Anstrengungen einen tatsächlich höheren Preis erzielen könne (LG Zweibrücken a.a.O.), - sind diese Entscheidungen mit der ständigen Rechtsprechung des BGH nicht vereinbar. Dem Geschädigten sind Angebote aus dem Internet grundsätzlichen nicht zumutbar. Es ist auch nicht Aufgabe des Sachverständigen, dem Geschädigten den Kontakt zu den im Internet vorhandenen Anbietern zu ermöglichen, da der Gutachter den Wert des Fahrzeugs ermitteln, nicht aber bei der Realisierung dieses Werts behilflich sein soll (LG Frankfurt a.a.O.).

Die Nichteinbeziehung von Online-Angeboten führt auch nicht zu unbilligen Ergebnissen. Zwar hat die Versicherung ein nachvollziehbares Interesse an der Nutzung der Gebrauchtwagenbörsen, weil sie im Ergebnis die Folgen der Festsetzung eines im Vergleich zu Online-Angeboten niedrigeren Restwertes tragen muss. Sie kann aber zur Durchsetzung ihrer Restwertvorstellungen den Geschädigten auf eine günstigere Verwertungsmöglichkeit durch Vorlage eines konkreten und verbindlichen Restwertangebots, das nicht mit zusätzlichen Kosten verbunden ist, verweisen (vgl. BGHZ 143, 189, 194; OLG Karlsruhe VersR 2005, 706; OLG Düsseldorf VersR 1998, 518, 519; OLG Frankfurt VersR 1992, 620; LG Koblenz NZV 2005, 46; Speer VersR 2002, 17, 22). Auch bleibt es der Haftpflichtversicherung unbenommen, einen Mehrerlös zu erwirtschaften, indem sie dem Geschädigten das Fahrzeug zum vom Sachverständigen geschätzten Restwert abkauft und ihrerseits auf dem wirtschaftlich günstigeren Sondermarkt verwertet (OLG Köln NJW-RR 2005, 26, 27). Die Zuerkennung eines Schadensersatzanspruches gegen den Sachverständigen würde demgegenüber dazu führen, dass sich die Haftpflichtversicherung nicht mehr in eigenem Interesse an bestmöglicher Verwertung mit dem Geschädigten in Verbindung setzen und ihm eine bessere und zumutbare Verwertungsmöglichkeit aufzeigen müsste, weil sie bei der Nichtberücksichtigung von Online-Angeboten stets Regress beim Sachverständigen nehmen könnte.

Der Beklagte hat - von der Gegenseite bestritten - behauptet, drei Angebote bei regionalen Kfz-Händlern eingeholt zu haben, sodass er zumindest nach eigenem Sachvortrag keine Vertragspflichten verletzt hat.

Der Klägerin ist der Beweis einer objektiven Pflichtverletzung des Beklagten nicht gelungen. Zutreffend hat das Amtsgericht angenommen, dass die Darlegungs- und Beweislast für diese anspruchsbegründende Tatsache bei der Klägerin liegt. Die Klägerin muss also darlegen und ggf. auch beweisen, dass der Beklagte nicht seinen Pflichten nachgekommen ist, d.h. die Restwertangebote, auf die sich der Beklagte beruft, auf dem allgemeinen Markt tatsächlich nicht eingeholt hat (OLG Köln NJW-RR 2005, 26, 28; LG München DAR 2005, 287). Den Schwierigkeiten beim Beweis einer negativen Tatsache hat das Amtsgericht zutreffend prozessual wie folgt Rechnung getragen: Es erfolgt keine grundsätzliche Umkehr der Darlegungs- und Beweislast, aber nach dem auch das Prozessrecht beherrschenden Grundsatz von Treu und Glauben darf sich der Gegner (hier: der Beklagte) nicht mit einfachem Bestreiten begnügen, sondern muss im Einzelnen darlegen, dass die von ihm bestrittene Behauptung unrichtig ist (vgl. BGH NJW 1981, 577 m.w.N.).

Die Beweiswürdigung des Amtsgerichts, wonach das Einholen zweier Restwertangebote bei örtlichen Kfz-Händlern durch den Zeugen H. und den Zeugen R. feststeht und das Nichteinholen des dritten Restwertangebotes nicht erweislich ist, was - wie bereits ausgeführt - zu Lasten der Klägerin geht, ist nicht zu beanstanden.

Das Amtsgericht musste kein Sachverständigengutachten zum Restwert einholen. Denn selbst wenn ein gerichtliches Gutachten zu einem höheren Restwert käme, ergäbe sich hieraus keine Pflichtverletzung des Beklagten. Der Beklagte, der als Sachverständiger den Restwert eigenständig unter Berücksichtigung der eingeholten Angebote zu schätzen hat, wobei ihm ein Ermessensspielraum zusteht (LG München DAR 2005, 287), hat - wie oben erörtert - alle erforderlichen Auskünfte eingeholt, um den Restwert bestimmen zu können. ..."



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