Das Verkehrslexikon

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Amtsgericht Berlin-Mitte (Urteil vom 19.12.2007 - 115 C 3193/07 - Motorrollersturz an Tankstellenausfahrt - Gefahrenbremsung ohne Fahrzeugberührung

AG Berlin-Mitte v. 19.12.2007: Motorrollersturz an Tankstellenausfahrt - Gefahrenbremsung ohne Fahrzeugberührung


Das Amtsgericht Berlin-Mitte (Urteil vom 19.12.2007 - 115 C 3193/07) hat entschieden:
Muss ein Motorrollerfahrer wegen eines das Gelände einer Tankstelle verlassenden Kfz scharf bremsen und kommt dadurch zu Fall, ohne dass es zu einer Berührung der Fahrzeuge kommt, haftet der aus dem Grundstück Ausfahrende aus der Betriebsgefahr des Kfz.


Siehe auch Unfälle mit Kradbeteiligung - Motorradunfälle und Grundstücksausfahrt


Zum Sachverhalt:

Die Klägerin macht als Eigentümerin des am ... erstzugelassenen Motorrollers mit dem amtlichen Kennzeichen ... Schadensersatzansprüche wegen einer mittelbaren Schadensverursachung aus einem Verkehrsunfall vom ... gegen die Beklagten geltend.

Sie nimmt die Beklagte zu 1) als Haftpflichtversicherer des Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen und den Beklagten zu 2) als Fahrer dieses Fahrzeugs in Anspruch.

Der Beklagte zu 2) beabsichtigte am ... mit seinem Pkw die Grundstücksausfahrt der auf der in Berlin gelegenen Shell Tankstelle nach rechts zu verlassen. Aus Sicht des Beklagten zu 2) von links näherte sich im fließenden Verkehr auf dem ... die Klägerin auf ihrem Motorroller. Noch vor Erreichen der Höhe der Tankstellenausfahrt leitete die Klägerin eine Gefahrenbremsung ein, aufgrund derer sie mit ihrem Motorroller zu Fall kam. Eine Berührung zwischen den Fahrzeugen der Parteien fand nicht statt. Am Fahrzeug der Klägerin entstand dadurch ein wirtschaftlicher Totalschaden.

Die Klägerin trug vor, sie habe den ... in Richtung ... auf der äußerst rechten Fahrspur befahren und sei noch zwei bis drei Pkw Längen vor der Tankstellenausfahrt entfernt gewesen, als das Beklagtenfahrzeug unvermittelt aus der Tankstellenausfahrt herausgefahren sei und danach quer auf der rechten Fahrspur stehen blieb. Da das Beklagtenfahrzeug ihre Fahrspur vollständig blockierte, sei sie zu einer Vollbremsung gezwungen gewesen, die sie Zufall gebracht habe. Der Beklagte zu 2) habe diesen Unfall mittelbar verursacht.

Die Beklagten trugen vor, der Beklagte zu 2) habe auf der Ausfahrt der Tankstelle gestanden, um den fließenden Verkehr vorbei zu lassen. Die ohne Helm fahrende Klägerin habe einen links von der Ausfahrt befindlichen Omnibus überholt und sei nach rechts in den ersten Fahrstreifen gezogen. Dabei sei sie etwa auf Höhe des schon geraume Zeit haltenden Beklagtenfahrzeugs ausgerutscht. Der Beklagte zu 2) habe die Klägerin weder behindert noch gefährdet.

Die Klage war erfolgreich.

Aus den Entscheidungsgründen:

"... Die Klägerin hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Ersatz von 100% des ihr unfallbedingt entstandenen Schadens aus den §§ 7, 18 StVG, 3 Nr. 1 und 2 PflversG, 823, 249 ff BGB, denn nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts gemäß § 286 ZPO fest, dass der Beklagte zu 2) begonnen hatte, von der Tankstellenausfahrt in den fließenden Verkehr einzufahren, ohne die sich im fließenden Verkehr nähernde Klägerin entsprechend seinen Pflichten aus § 10 StVO ausreichend zu beachten. Er hat dadurch maßgeblich die Ursache dafür gesetzt, dass die Klägerin zur Vermeidung eines Zusammenstoßes zu einer Vollbremsung gezwungen war, hierdurch mit dem Motorroller zum Termin zu Fall geriet und dieser dadurch beschädigt wurde. Der neutrale Zeuge ... hat bestätigt, dass der Beklagte zu 2) unachtsam aus der Tankstellenausfahrt auf die Fahrbahn eingefahren ist, als die Klägerin nur ca. 3 Motorrollerlängen von dem Beklagtenfahrzeug entfernt war und dass der Beklagte zu 2) dadurch die scharfe Bremsung der Klägerin provoziert hat. Das Gericht hat keinen Zweifel an der Richtigkeit der Aussage des Zeugen. Er hat als neutraler Zeuge am Ausgang des Verfahrens kein Interesse und machte seine Aussage widerspruchsfrei und detailreich. Für die Glaubwürdigkeit des Zeugen spricht auch die Tatsache, dass er einräumte, nicht gesehen zu haben, ob es überhaupt zu einer Berührung zwischen beiden Fahrzeugen gekommen ist. In der Gesamtschau unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Beklagte zu 2) in seiner schriftlichen Aussage in der Beiakte keinerlei Angaben zu seinem eigenen Fahrverhalten machte, führt auch dieser Umstand zur Überzeugung des Gerichts, dass der Beklagte zu 2) vor dem Unfall gerade in den fließenden Verkehr eingefahren ist.

Der Schaden der Klägerin ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme "bei dem Betrieb" des Beklagtenfahrzeugs entstanden, da sich die von diesem Fahrzeug ausgehenden Gefahren hierauf den Unfall ausgewirkt haben. Die Bremsreaktion der Klägerin kann dem Betrieb des Beklagtenfahrzeugs zugerechnet werden, da es diese Reaktion ausgelöst hat. Insofern haften die Beklagten nach höchstrichterlicher Rechtsprechung auch bei bloßer mittelbarer Schadensverursachung (BGH, 26.4.2005, VI ZR 168/04, NJW 2005, 2081/2082). Nach der Rechtsprechung des BGH ist das notwendige Korrektiv für eine sachgerechte Haftungsbegrenzung in denen §§ 9, 17, 18 Abs. 1 S. 2 und Abs. 3 StVG enthalten. Nach diesen Vorschriften können die jeweiligen Verursachungsbeiträge sowie ein etwaiges Verschulden berücksichtigt werden, so dass der Schaden angemessen verteilt und gegebenenfalls sogar die Haftung einem Kraftfahrer allein auferlegt werden kann (vgl. BGH a. a. O. Rn 14).

Hier ist eine alleinige Haftung der Beklagten sachgerecht, denn den Beklagten zu 2) trafen die besonderen Sorgfaltspflichten aus § 10 StVO. Beim Einfahren in den fließenden Verkehr musste er die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausschließen und insbesondere den Vorrang der Klägerin als Teilnehmerin des fließenden Verkehrs beachten. Hier hat sich gerade die im Anfahrvorgang innewohnende Gefährdung verwirklicht, da er die Klägerin zu einer scharfen Bremsung gezwungen hat. Ihn trifft daher bei der gem. § 17 Abs. 1 StVG vorzunehmenden Haftungsabwägung die volle Haftung. ..."



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