Das Verkehrslexikon

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OLG Bamberg Beschluss vom 08.07.2009 - 3 Ss OWi 670/09 - Zu den Urteilsanforderungen bei der Abstandsmessung durch das Brückenabstandsmessverfahren

OLG Bamberg v. 08.07.2009: Zu den Urteilsanforderungen bei der Abstandsmessung durch das Brückenabstandsmessverfahren


Das OLG Bamberg (Beschluss vom 08.07.2009 - 3 Ss OWi 670/09) hat entschieden:
Bei der Feststellung eines Abstandsverstoßes mittels des Brückenabstandsmessverfahrens VAMA muss der Tatrichter im Urteil nicht nur das standardisierte Messverfahren benennen, sondern auch Angaben zum tatsächlich festgestellten Abstand sowie zur ermittelten Fahrgeschwindigkeit des Betroffenen machen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Betroffene zwar zugegeben hat, das Fahrzeug geführt zu haben, den Verstoß selbst jedoch nicht glaubhaft gestanden hat.


Siehe auch Die Video-Messanlage VAMA - Brückenabstandsmessverfahren und Geschwindigkeitsverstöße - Nachweis - standardisierte Messverfahren


Gründe:


I.

Das Amtsgericht hat den Betroffenen am 06.04.2009 wegen einer „fahrlässigen Unterschreitung des Mindestabstandes von 50 m auf einer Autobahn bei einer Geschwindigkeit von mehr als 50 km/h als Führer eines LKW über 3,5 t zulässige Gesamtmasse“ zu einer Geldbuße von 100,00 EUR verurteilt und wegen beharrlicher Pflichtenverletzung ein mit einer Anordnung nach § 25 Abs. 2a StVG verbundenes Fahrverbot für die Dauer eines Monats verhängt.

Nach dem im Urteil festgestellten Sachverhalt befuhr der Betroffene am 28.11.2008 mit einem Lkw über 7,5 t die BAB A3 bei Kilometer 350 Richtung Frankfurt, wobei er bei eigener Geschwindigkeit von 78 km/h aus vorwerfbarer Nachlässigkeit zu einem vorausfahrenden Lkw weniger als 50 m Abstand einhielt, ohne dass über eine Strecke von 500 m eine Abstandsverringerung durch Verhalten Dritter zu beobachten gewesen wäre.

Mit der gegen diese Entscheidung geführten Rechtsbeschwerde rügt der Betroffene die Verletzung materiellen Rechts mit der Begründung, die schriftlichen Urteilsgründe seien unzureichend und ermöglichten dem Rechtsbeschwerdegericht keine Nachprüfung der Entscheidung.





II.

Die gemäß § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 OWiG statthafte und auch sonst zulässige Rechtsbeschwerde hat mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts – vorläufig – Erfolg, da sich die Urteilsgründe als lückenhaft erweisen.

Das angefochtene Urteil kann keinen Bestand haben, weil es keine hinreichend nachprüfbare Beweiswürdigung enthält und deswegen den Anforderungen der §§ 261, 267 StPO i.V.m. § 71 Abs. 1 OWiG nicht entspricht.

1. Zwar sind im Bußgeldverfahren an die Abfassung der schriftlichen Urteilsgründe keine übertrieben hohen Anforderungen zu stellen. Dennoch kann für deren Inhalt grundsätzlich nichts anderes als im Strafverfahren gelten. Denn auch im Bußgeldverfahren sind die Urteilsgründe die alleinige Grundlage für die rechtliche Überprüfung des Urteils auf die Sachbeschwerde hin. Sie müssen daher so beschaffen sein, dass dem Rechtsbeschwerdegericht die Nachprüfung einer richtigen Rechtsanwendung ermöglicht wird. Dies gilt auch für die Beweiswürdigung, weil das Rechtsbeschwerdegericht nur so in den Stand gesetzt wird, die Beweiswürdigung des Tatrichters auf Widersprüche, Unklarheiten, Lücken oder Verstöße gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze zu überprüfen (KK-Senge OWiG 3. Aufl. § 71 Rn. 106; Göhler OWiG 15. Aufl. § 71 Rn. 42, 43, jeweils m.w.N.).

Im Einzelnen bedeutet dies, dass die schriftlichen Urteilsgründe nicht nur die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben müssen, in denen die gesetzlichen Merkmale der ordnungswidrigen Handlung gefunden werden, und zwar unter Darlegung des genauen Tatorts und der Tatzeit. Vielmehr müssen hinsichtlich der Beweiswürdigung die Urteilsgründe regelmäßig auch erkennen lassen, auf welche Tatsachen das Gericht seine Überzeugung gestützt hat, ob und wie sich der Betroffene eingelassen hat, ob der Richter der Einlassung folgt oder ob und inwieweit er die Einlassung für widerlegt ansieht. Räumt der Betroffene die Tat nicht in vollem Umfang glaubhaft ein (vgl. zum insoweit erforderlichen ‚qualifizierten‘ Geständnis OLG Bamberg OLGSt StPO § 267 Nr. 18; NStZ-RR 2007, 321), müssen die Urteilsgründe die tragenden Beweismittel wiedergeben und sich mit ihnen auseinandersetzen. Nur so ist gewährleistet, dass das Rechtsbeschwerdegericht die tatrichterliche Beweiswürdigung auf Rechtsfehler überprüfen kann (KK-Senge a.a.O. Rn. 107; Göhler a.a.O. Rn. 43, 43a; OLG Hamm BeckRs 2007 18997; OLG Karlsruhe NZV 2007, 256/257).

Soweit sich der Schuldspruch bei einer Verurteilung auf das Ergebnis eines anerkannten standardisierten Messverfahrens stützt, ist es allerdings ausreichend, wenn das tatrichterliche Urteil beweiswürdigend das zur Anwendung gekommene Messverfahren benennt und – hinsichtlich der gefahrenen Geschwindigkeit – grundsätzlich den berücksichtigten Toleranzwert sowie die auf diese Weise ermittelte Geschwindigkeit und – soweit ein Abstandsverstoß gegeben ist – den zum vorausfahrenden Fahrzeug eingehaltenen Abstand mitteilt (BGH St 39, 291/302 f.; 43, 277/283 f.; Jagow/Burmann/Hess Straßenverkehrsrecht 20. Aufl. StVO § 4 Rn. 22; Hentschel/König/Dauer Straßenverkehrsrecht 40. Aufl. StVO § 4 Rn. 15, jeweils m. zahlr.N.). Diese Angaben bilden dann die Grundlage einer ausreichenden, nachvollziehbaren Beweiswürdigung. Einer weitergehenden Erörterung zur Zuverlässigkeit der zur Anwendung gekommenen Messmethode oder theoretisch denkbarer Fehlerquellen bedarf es nur bei konkreten Anhaltspunkten (KK-Senge aaO Rn. 110; Göhler aaO Rn. 43e, 43 f., jeweils m.w.N.; vgl. auch insoweit OLG Karlsruhe NZV 2007, 256/257).

2. Diesen Anforderungen an die Beweiswürdigung genügt das angefochtene Urteil nicht.

Nach den Urteilsfeststellungen hat der Betroffene lediglich die Fahrereigenschaft zugestanden, sodass ein den Tatvorwurf vollumfänglich glaubhaft einräumendes Geständnis nicht vorliegt und die Urteilsgründe daher die tragenden Beweismittel wiedergeben und sich mit ihnen auseinandersetzen müssen.

Es kann dahinstehen, ob mit den Hinweisen der Tatrichterin auf „den gefertigten Videofilm“, auf die „bei der Messung der Geschwindigkeit“ und „bei der Abstandsberechnung“ zugrunde gelegten Zeitpunkte (Stand der Vorderachse bzw. Hinterachse der beteiligten Fahrzeuge in Relation zu einer „ersten“ und „zweiten“ Messlinie) sowie dem abschließenden Satz „Beim standardisiertem Messverfahren ist damit von korrekter Messung auszugehen.“ (UA S. 5) noch hinreichend dargestellt ist, dass Geschwindigkeit und Abstand mit Hilfe des als standardisiert anerkannten stationären Brückenabstandsmessverfahren VAMA (vgl. OLG Hamm VRS 106, 466) ermittelt worden sind.

Jedenfalls hat die Tatrichterin nicht dargelegt, welchen Abstand der Betroffene zu dem vorausfahrenden Fahrzeug tatsächlich eingehalten hat. Das Rechtsbeschwerdegericht kann daher nicht überprüfen, ob der von § 4 Abs. 3 StVO geforderte Mindestabstand von 50 m tatsächlich unterschritten worden ist. Ebenso wenig hat die Tatrichterin beweiswürdigend Angaben zu der vom Betroffenen zum Tatzeitpunkt eingehaltenen Fahrgeschwindigkeit gemacht. Die im Rahmen des Sachverhalts – als Ergebnis der Beweisaufnahme – getroffene Feststellung „eigener Geschwindigkeit von 78 km/h“ (UA S. 4) genügt nicht. Es ist vielmehr im Rahmen der Beweiswürdigung nach Maßgabe der obigen Ausführungen darzulegen, welche Geschwindigkeit mit Hilfe des zum Einsatz gekommenen Messverfahrens ermittelt worden ist. Nur am Rande sei in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass der Hinweis der Tatrichterin, „zugunsten des Betroffenen wurden weitere Sicherheitsabzüge in Abzug gebracht“ (UA Seite 5), weder für sich gesehen noch im Kontext dem Rechtsbeschwerdegericht ermöglicht nachzuvollziehen, in welcher Höhe und bei welchem Wert, der Geschwindigkeit oder dem Abstand, „weitere“ (?) Abzüge getätigt worden sind.


III.

Aufgrund des aufgezeigten sachlich-rechtlichen Mangels ist das angefochtene Urteil mit den Feststellungen – jedoch ausgenommen der zur Fahrereigenschaft des Betroffenen getroffenen Feststellungen, die von dem aufgezeigten Rechtsfehler nicht berührt werden – aufzuheben (§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, § 353 StPO).

Die Sache wird zur neuen Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht Erlangen zurückverwiesen (§ 79 Abs. 6 OWiG).

Der Senat entscheidet gemäß §§ 79 Abs. 5 Satz 1, 80a Abs. 1 OWiG durch Beschluss des Einzelrichters.

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