Das Verkehrslexikon

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VGH München Beschluss vom 13.09.2006 - 11 ZB 06.835 - Zur Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Konsums von Amphetamin und Metamphetamin und zu den Voraussetzungen für die Wiedererlangung der Fahreignung

VGH München v. 13.09.2006: Zur Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Konsums von Amphetamin und Metamphetamin und zu den Voraussetzungen für die Wiedererlangung der Fahreignung


Der VGH München (Beschluss vom 13.09.2006 - 11 ZB 06.835) hat entschieden:
  1. Zur Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Konsums von Amphetamin und Metamphetamin und zu den Voraussetzungen für die Wiedererlangung der Fahreignung.

  2. Zwar verfügen die Drogenschnelltests nicht über eine mit der toxikologischen Blutuntersuchung vergleichbare Genauigkeit. Es kann aber bei einem positiven Ergebnis grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass der angezeigte Wirkstoff tatsächlich im Blut des Betroffenen vorhanden war.

Siehe auch Amphetamine - Speed - Crystal - Meth - im Fahrerlaubnisrecht und Drogen und Straßenverkehr


Gründe:

I.

Die am 17. Februar 1972 geborene Klägerin besaß seit 25. Juni 1991 eine Fahrerlaubnis der Klasse 3 (alte Einteilung).

Am 15. Dezember 2002 fiel sie um 4:35 Uhr als Führerin eines Kraftfahrzeugs bei einer polizeilichen Verkehrskontrolle in Sonneberg auf. Die toxikologische Untersuchung der ihr um 5:07 Uhr entnommenen Blutprobe ergab laut Gutachten des Universitätsklinikums Jena vom 17. Januar 2003 eine Konzentration von 675 ng/ml Metamphetamin und 58 ng/ml Amphetamin im Serum. Laut der Niederschrift (Bl. 15 der Fahrerlaubnisakte) hat die Klägerin bei ihrer Beschuldigtenvernehmung am 24. Februar 2003 angegeben, sie und ihre Freundin seien in dem Tanzcafe „Fun“ in Sonneberg von unbekannten Männern eingeladen worden, die die Getränke bezahlt hätten. Sie könne sich noch an einen Ausländer, einen islamischen Typ, erinnern, der sie ständig zum Trinken animiert habe. Welches Getränk es gewesen sei, könne sie nicht mehr sagen. Sie würde den Mann möglicherweise wieder erkennen. Bewusst habe sie keine Tabletten oder Drogen genommen. Vermutlich sei ihr etwas in ihr Getränk gemischt worden. Wegen einer Gehirnblutung nehme sie vier Tabletten, die sie nicht benennen könne. Ein Bußgeldverfahren wurde eingeleitet. Die Klägerin legte Einspruch gegen den Bußgeldbescheid vom 20. März 2003 ein.

Aus einem Aktenvermerk der Polizeiinspektion Sonneberg vom 29. April 2003 geht hervor, dass eine Rücksprache mit der Rechtsmedizin des Universitätsklinikums Jena ergeben habe, dass die bei der Klägerin gemessenen Werte auf eine zeitnahe Applikation größerer Mengen oder einen chronischen Konsum hindeuteten. Im vorliegenden Fall sei es wahrscheinlich, dass das Amphetamin als Stoffwechselprodukt nach der Einnahme von Metamphetamin im Körper der Betroffenen entstanden sei. Eine unbewusste Einnahme könne nahezu ausgeschlossen werden. Auch müsse die Betroffene die Wirkung zwangsläufig verspürt haben. Zudem wurde auf die während der Kontrolle festgestellten Auffälligkeiten verwiesen.

Am 1. August 2003 um 22:15 Uhr erweckte die Klägerin als Führerin eines Kraftfahrzeugs am Grenzübergang Selb bei der Einreise von Tschechien nach Deutschland den Verdacht unter dem Einfluss von Drogen zu stehen. Der Lagemeldung der Grenzpolizeistation Selb zufolge verlief ein durchgeführter Mahsan Test auf Opiate und Amphetamin „äußerst“ positiv, ein Drugwipe Test nur auf Amphetamin positiv (Bl. 18 der Fahrerlaubnisakte). Eine toxikologische Untersuchung unterblieb, da sich der Vorfall auf tschechischem Territorium ereignet hatte.

Mit Schreiben vom 5. April 2004 hörte die Fahrerlaubnisbehörde die Klägerin zur beabsichtigten Fahrerlaubnisentziehung an.

Mit Bescheid vom 14. April 2004, welcher unrichtige Daten enthielt und an mehreren Stellen die Klägerin mit falschem Namen bezeichnete, erfolgte die Fahrerlaubnisentziehung. Wegen der Unrichtigkeiten wurde am 27. April 2004 ein neuer Bescheid erlassen, der in Nr.1 den Bescheid vom 14. April 2004 aufhob und mit dem der Klägerin in Nr.2 die Fahrerlaubnis entzogen wurde, die Abgabe des Führerscheins spätestens fünf Tage nach Rechtskraft des Bescheids angeordnet wurde (Nr.3) sowie für den Fall der nicht fristgerechten Abgabe des Führerscheins ein Zwangsgeld in Höhe von 250,- € angedroht wurde (Nr.4).

Der Widerspruch gegen den Bescheid vom 27. April 2004 ging am 29. April 2004 bei der Fahrerlaubnisbehörde ein. Der damalige Bevollmächtigte der Klägerin bat um Akteneinsicht; seine Mandantin habe ihm mitgeteilt, dass der ihr zur Last gelegte Sachverhalt im Wesentlichen unzutreffend sei. Der nicht weiter begründete Widerspruch wurde am 9. August 2004 der Regierung von Oberfranken vorgelegt. Diese forderte das Landratsamt unter dem 31. August 2004 auf, umgehend die sofortige Vollziehbarkeit des Bescheids vom 27. April 2004 anzuordnen.

Mit Bescheid vom 20. September 2004 hob die Fahrerlaubnisbehörde die Nr.3 des Bescheids vom 27. April 2004 auf (Nr.1), ordnete an, dass der Führerschein der Klägerin spätestens fünf Tage nach Zustellung dieses Bescheids abzugeben sei (Nr.2), ordnete die sofortige Vollziehbarkeit von Nr.2 des Bescheids vom 27. April 2004 (Fahrerlaubnisentziehung) und der Nrn. 1 und 2 des Bescheids vom 20. September 2004 an (Nr.3) und drohte für den Fall der nicht fristgerechten Führerscheinabgabe ein Zwangsgeld von 250,00 € an (Nr.4).

Am 8. Oktober 2004 hat die Klägerin ihren Führerschein bei der Fahrerlaubnisbehörde abgegeben.

Der Widerspruch gegen den Bescheid vom 20. September 2004 ging am 14. Oktober 2004 bei dem Landratsamt ein. Eine Begründung erfolgte zunächst ebenso wenig wie eine Vollmachtsvorlage durch den Akteneinsicht begehrenden Rechtsanwalt.

Der Widerspruch gegen den Bescheid vom 20. September 2004 wurde der Regierung von Oberfranken am 25. Januar 2005 vorgelegt. Nach Vollmachtsvorlage und Akteneinsicht durch den neuen Bevollmächtigten der Klägerin erfolgte unter dem 9. März 2005 die Begründung beider Widersprüche. Insbesondere wurde vorgetragen, am 15. Dezember 2002 habe die Klägerin bewusst keine Drogen eingenommen. Sie vermute, dass ihr diese unwissentlich verabreicht worden sein könnten, als sie im Tanzcafe „Fun“ in Sonneberg von unbekannten Männern zum Trinken animiert worden sei. Das diesbezügliche Strafverfahren sei nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden. Der Bußgeldbescheid sei nur aus formalen Gründen rechtskräftig geworden. Was den Vorfall vom 1. August 2003 betreffe, sei schon im Widerspruch gegen den Bescheid vom 27. April 2004 darauf hingewiesen worden, dass die Klägerin an der Grenzpolizeistation Selb keiner Kontrolle unterzogen worden sei. Sie bestreite den Vorfall und die Fahrereigenschaft an diesem Tag. Da sich wohl nicht mehr feststellen lasse, wer am 1. August 2003 tatsächlich in Selb kontrolliert worden sei, müsse davon ausgegangen werden, dass es sich nicht um die Klägerin gehandelt habe. Es wurden zwei ärztliche Atteste des praktischen Arztes Dr. H. P. vom 12. November 2003 und vom 17. Februar 2005 vorgelegt. Insbesondere aus dem letzteren gehe hervor, dass die Klägerin keine Drogenkonsumentin sei, sondern der Laborwert auf eine Interaktion der zahlreich einzunehmenden Medikamente zurückzuführen sei. Ferner wurde ein Haaranalysegutachten vom 5. Januar 2005 vorgelegt, wonach in 6 cm langem, der Klägerin am 4. Januar 2005 abgenommenem Haar eine Konzentration von 1,3 Mikrogramm / g Haare Amphetamin und 31,9 Mikrogramm / g Haare Metamphetamin nachweisbar waren. Der Bevollmächtigte führte in der Widerspruchsbegründung aus, dieses Gutachten bestätige, dass die Klägerin keine Drogenkonsumentin sei. Selbst wenn man aber unterstelle, dass der vom Landratsamt festgestellte Sachverhalt zutreffe, sei damit nur belegt, dass die Klägerin zweimal im öffentlichen Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug unter Drogeneinfluss geführt habe. Eine regelmäßige oder häufigere Drogeneinnahme sei damit noch nicht nachgewiesen und auch von Anfang an bestritten worden. Jedenfalls sei bei dieser Sachlage vor der Fahrerlaubnisentziehung eine weitere Sachverhaltsaufklärung durch Einholung eines Gutachtens geboten. Die Fahrerlaubnisentziehung wegen des Vorfalls vom 15. Dezember 2002 verstoße schließlich auch gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Als milderes Mittel hätte zunächst ein regelmäßiges Drogenscreening o.ä. angeordnet werden müssen. Auch hätte die Maßnahme, wenn überhaupt, dann zeitnah und nicht 14 Monate nach dem Vorfall erfolgen müssen. Der Vorfall vom 1. August 2003 schließlich habe überhaupt nicht für eine Fahrerlaubnisentziehung herangezogen werden dürfen.

Mit Schreiben vom 30. März 2005 forderte die Widerspruchsbehörde die Klägerin auf, bis 15. Juni 2005 ein medizinisch-psychologisches Fahreignungsgutachten vorzulegen. Mit Schreiben vom 6. April 2005 wurde der von der Klägerin zur Erstellung des Gutachtens ausgesuchten P. GmbH die Fragestellung erläutert und auch darauf hingewiesen, dass behauptet worden sei, die Laborwerte seien auf Medikamenteneinnahme zurückzuführen. Mit Schreiben vom 17. Juni 2005 wurde auf Bitte der Klägerin die Frist zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens bis zum 29. Juli 2005 verlängert. Nachdem die Klägerin nun die Dekra Sonneberg zur Erstellung des Gutachtens gewählt hatte, wurde dieser gegenüber mit Schreiben der Regierung vom 30. Juni 2005 zweimal eine fast identische Frage formuliert; der Hinweis auf die behauptete Beeinflussung der Laborwerte durch Medikamenteneinnahme unterblieb diesmal. Laut einem Aktenvermerk (Bl. 50 der Widerspruchsakte) hat die Klägerin am 28. Juli 2005 bei der Regierung von Oberfranken angerufen und mitgeteilt, sie sei am 19. Juli 2005 bei der Dekra gewesen, ein Gutachten liege ihr noch nicht vor. Am 15. August 2005 sandte die Dekra die Fahrerlaubnisakte an die Widerspruchsbehörde zurück. Aus einem weiteren Aktenvermerk (Bl. 51 Rückseite der Widerspruchsakte) geht hervor, dass die Klägerin am 31. August 2005 bei der Regierung angerufen und sich nach dem Verbleib des Gutachtens erkundigt hat, welches sie bereits in der letzten Woche abgeschickt habe. Ein medizinisch-psychologisches Gutachten zur Fahreignung der Klägerin liegt bis heute nicht vor.

Am 31. August 2005 erhielt die Regierung von Oberfranken durch das Landratsamt Kenntnis von einer Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Coburg vom 25. August 2005, in der die Klägerin beschuldigt wurde, in der Zeit zwischen 1. August 2004 und 15. Juni 2005 in vier Fällen vorsätzlich unerlaubt Handel mit Betäubungsmitteln getrieben zu haben.

Mit Widerspruchsbescheid vom 2. September 2005 wurden die Widersprüche gegen die Bescheide vom 27. April 2004 und 20. September 2004 zurückgewiesen.

Die Klage gegen die Bescheide in Gestalt des am 3. September 2005 zugestellten Widerspruchsbescheids ging zusammen mit einem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO am 4. Oktober 2005 bei dem Verwaltungsgericht Bayreuth ein. Mit Beschluss vom 18. November 2005, welcher Rechtskraft erlangt hat, wurde der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage abgelehnt.

Im Rahmen des Klageverfahrens wurden mit Schriftsatz des Klägerbevollmächtigten vom 10. Januar 2006 zwei Atteste zu einer Medikamenteneinnahme der Klägerin vorgelegt. Ein Attest vom 13. Dezember 2005 von Dr. med. R.H. und ein Attest vom 11. Juni 2005 von Frau Dipl. med. H.Ö., wonach das von der Klägerin genommene Norpseudoephedrin dazu führen könne, dass in der Haaranalyse Amphetamin als positiv angezeigt worden sei. Ferner wurden in Kopie Photos vorgelegt, welche die Ähnlichkeit zwischen der Klägerin und ihrer Freundin, Frau S. St. belegen sollten. Nachforschungen hätten ergeben, dass deren damaliger Freund mit Frau S. St. im Auto der Klägerin nach Tschechien gefahren und am 1. August 2003 mit dieser über den Grenzübergang Selb wieder ins Bundesgebiet eingereist sei, dabei habe Frau S. St. die Papiere der Klägerin benutzt, weil sie zu diesem Zeitpunkt keine eigenen besessen habe. Hierfür wurde Frau S. St. schriftsätzlich als Zeugin angeboten. Wegen des Vorwurfs, der der Anklage vom 25. August 2005 zugrunde lag, wurde vorgetragen, die Klägerin wohne in einer Wohngemeinschaft. Die Betäubungsmittel (Crystal Speed) seien in der gemeinsam bewohnten Wohnung in einem Gemeinschaftsraum gefunden worden. Inzwischen habe ein anderer Mitbewohner gestanden, dass die Betäubungsmittel ihm gehörten. Die Tatsache, dass jemand sich „in der Drogenszene bewegt“, wie im Beschluss vom 18. November 2005 ausgeführt, rechtfertige noch nicht die Annahme, dass er Betäubungsmittel einnehme.

Der Beklagte legte ein Photo der Klägerin und ein Schreiben der Dekra Dresden vom 24. Januar 2006, unterzeichnet von einem Facharzt für Arbeitsmedizin, vor. Hiernach ist die Frage, ob die Einnahme von Ritalin eine Haaranalyse bezüglich Amphetamin positiv beeinflusst, zu verneinen. Das selbe gelte für den Wirkstoff Norpseudoephedrin, da bei den üblichen Drogentests im Rahmen einer verkehrsmedizinischen Begutachtung ein Nachweis der Einzelsubstanzen erfolge.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Bayreuth am 14. Februar 2006 war die Klägerin durch ihren Bevollmächtigten vertreten. Ausweislich der Niederschrift hat der Vorsitzende u.a. darauf hingewiesen, dass die Behauptung der unwissentlichen Verabreichung von Drogen am 15. Dezember 2002 unglaubhaft erscheine. Ebenso sei die Behauptung unglaubhaft, die Klägerin sei nicht die Person gewesen, welche am 1. August 2003 am Grenzübergang Selb kontrolliert wurde. Das positive Ergebnis der Haaranalyse lasse sich nach der Stellungnahme der Dekra nicht durch die Arzneimitteleinnahme erklären. Auch das bei der Wohnungsdurchsuchung sichergestellte Speed spreche gegen die Klägerin. Ein Freispruch wegen des Drogenbesitzes schließe es nicht aus, dass die Klägerin Drogen konsumiert habe. Der Klägerbevollmächtigte erklärte ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung, er habe das Schreiben der Dekra vom 24. Januar 2006 erst am Sitzungstag erhalten und könne sich deshalb zu den dortigen fachlichen Aussagen nicht äußern. Ein Beweisantrag wurde nicht gestellt.

Mit Urteil vom 14. Februar 2006, auf das Bezug genommen wird, wies das Verwaltungsgericht Bayreuth die Klage ab.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen die am 27. Februar 2006 zugestellte Entscheidung ging per Telefax am 27. März 2006 bei dem Verwaltungsgericht Bayreuth ein. Die Begründung des Zulassungsantrag erfolgte mit Schriftsatz, der am 27. April 2006 per Telefax bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof einging. Geltend gemacht wurden gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils und Verfahrensfehler im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO, insbesondere eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Neben der nahezu wörtlichen Wiederholung des Sachvortrags aus der Klage und aus dem Schriftsatz vom 10. Januar 2006 wurde u.a. ausgeführt, das Verwaltungsgericht habe den Vortrag der Klägerin zum Vorfall vom 15. Dezember 2002 zu Unrecht als unglaubhaft qualifiziert. Es habe nur die Stellungnahme der Dekra vom 24. Januar 2006 gewertet, nicht dagegen das von der Klägerin vorgelegte ärztliche Attest, wonach eine Beeinflussung des Ergebnisses der Haaranalyse durch die Medikamenteneinnahme sehr wohl möglich sei. Ferner sei im Termin zur mündlichen Verhandlung durch den Beklagten ein „bestelltes“ Schreiben der Gemeinschaftspraxis Dr. Sch. vorgelegt worden, wonach Störungen der Haaranalyse durch Ritalin oder Norpseudoephedrin bezüglich der Messung von Amphetamin dort nicht bekannt seien. Angesichts der widersprüchlichen Atteste mehrere Ärzte hätte das Gericht ein Sachverständigengutachten einholen müssen. Die Einlassungen der Klägerin bezüglich des Vorfalls vom 1. August 2003 seien ebenfalls zu Unrecht als unglaubhaft angesehen worden. Das Gericht hätte einen Hinweis darauf geben müssen, dass es auf die Ähnlichkeit der Klägerin und Frau S. St. zur Zeit des Vorfalls abstellen wolle und deshalb die vorgelegten Bilder als nicht ausreichend ansehe. Die Klägerin hätte dann die Ladung der Zeugin S. St. und die Anordnung der Vorlage von Lichtbildern aus der Zeit des Vorfalls durch diese beantragt. Das beantrage die Klägerin hiermit ausdrücklich. Nicht nachvollziehbar seien die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu dem angeblichen Drogenkonsum, welcher der Klägerin unterstellt werde. Es sei dem Gericht ausführlich vorgetragen worden, dass die Klägerin sich in einer Wohngemeinschaft aufhalte, in welcher einer der Mitbewohner ohne Kenntnis der anderen sich Betäubungsmittel verschafft und diese in einem Gemeinschaftsraum versteckt habe. Die Klägerin sei mittlerweile aus der Wohngemeinschaft ausgezogen, die ihr dazu gedient habe, jede Verlockung, sich Betäubungsmittel zu verschaffen und im „stillen Kämmerlein“ zu konsumieren, zu beseitigen. Das Argument des Gerichts, die Klägerin sei zwar möglicherweise wegen des Vorwurfs des Drogenkonsums freigesprochen, aber wegen Drogenhandels verurteilt worden, sei nicht nachvollziehbar. Auch insofern erwecke das Verwaltungsgericht Bayreuth den Anschein, dass es ihm nur darum gehe, die Bescheide des Landratsamtes und der Regierung von Oberfranken zu bestätigen, nicht aber um eine sachgerechte Entscheidung. Alle Umstände, welche die Klägerin zu ihren Gunsten vorgetragen habe, seien vom Gericht entweder gar nicht berücksichtigt oder aber als unglaubwürdig hingestellt worden, wobei die hierfür herangezogenen Argumente nicht nachvollziehbar seien.

Die Klägerin persönlich übermittelte dem Gericht per Telefax am 13. Juni 2006 ein weiteres Haaranalysegutachten der Gemeinschaftspraxis Dr. Sch. vom 24. Mai 2006. Hiernach ergab die Untersuchung von 12 cm langem Haar der Klägerin u. a. auf Amphetamin und MDMA einen negativen Befund. Die erste Probe bezog sich auf die zurückliegenden circa 7,5 Monate. Der negative Befund der Untersuchung der zweiten Probe bezieht sich dem Haaranalysegutachten zufolge auf circa 15 Monate vor der Probeentnahme. Mit Schriftsatz vom 12. Juli 2006 bewertete der Klägerbevollmächtigte dieses Gutachten dem Gericht gegenüber. Es stehe damit fest, dass die Klägerin in den letzten 15 Monaten definitiv keine Drogen genommen habe; es sei auch bis heute nicht belegt, dass sie überhaupt jemals Drogen konsumiert habe. Mit dem Haaranalysegutachten sei die in Nr. 9.5 der Anlage 4 zu FeV geforderte einjährige Abstinenz nachgewiesen. Damit lägen die Voraussetzungen für eine Wiedererteilung der Fahrerlaubnis vor. Da jedoch noch keine rechtskräftige Entziehung der Fahrerlaubnis vorliege, dürfe diese auch nicht erfolgen, weil die Behörde der Klägerin sofort wieder eine neue Fahrerlaubnis erteilen müsste.

Mit Schriftsatz vom 1. September 2006 teilte der Klägerbevollmächtigte mit, dass das infolge der Anklageschrift vom 25. August 2005 gegen die Klägerin eingeleitete Strafverfahren gegen eine Arbeitsauflage, später umgewandelt in eine Geldauflage, gemäß § 153 a StPO eingestellt worden sei. Das Argument des Verwaltungsgerichts, die Klägerin bewege sich nach wie vor in „Rauschgiftkreisen“ sei damit als Scheinargument entlarvt.

Wegen der weiteren Einzelheiten sowie wegen des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie auf die Behördenakten des Landratsamtes und der Regierung von Oberfranken verwiesen.


II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 14. Februar 2006 bleibt ohne Erfolg, weil keiner der dargelegten Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO vorliegt (§ 124 a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

Es bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung und es liegt auch kein Verfahrensfehler im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO vor, auf dem die Entscheidung beruhen könnte. Im Ergebnis zu Recht hat das Verwaltungsgericht Bayreuth die Bescheide der Fahrerlaubnisbehörde vom 27. April 2004 und 20. September 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Regierung von Oberfranken vom 2. September 2005 bestätigt, denn die gegenüber der Klägerin verfügte Fahrerlaubnisentziehung ist rechtmäßig.

1. a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats hat bereits der einmalige Konsum von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) im Regelfall gemäß Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV die Fahrungeeignetheit zur Folge (vgl. BayVGH vom 14.2.2006 Az. 11 ZB 05.1406 und vom 23.2.2006 Az. 11 CS 05.1968). In der ganz herrschenden Rechtsprechung der anderen Obergerichte wird diese Auffassung geteilt (vgl. BayVGH vom 14.2.2006 a.a.O. m.w.N.). In der der Klägerin am 15. Dezember 2002 um 5:07 Uhr entnommenen Blutprobe wurden 58 ng/ml Amphetamin und 675 ng/ml Metamphetamin im Serum nachgewiesen. Das toxikologische Gutachten des Universitätsklinikums Jena vom 17. Januar 2003 kommt in seiner Zusammenfassung zu dem Ergebnis, dass die Aufnahme von Metamphetamin damit zweifelsfrei nachgewiesen werden konnte. Dieser Stoff besitze eine dem Amphetamin vergleichbare pharmakologische Wirkung. Im vorliegenden Fall sei es wahrscheinlicher, dass Amphetamin nicht selbst eingenommen worden, sondern als Stoffwechselprodukt nach Aufnahme von Metamphetamin im Körper der Klägerin entstanden sei. Das Ergebnis der Untersuchungen spreche für eine Einnahme von Metamphetamin in unmittelbarer zeitlicher Nähe zur Blutentnahme bzw. zu dem Vorfall, der zur Blutentnahme geführt hat. Metamphetamin ist ein Betäubungsmittel im Sinn des Betäubungsmittelgesetzes (vgl. § 1 Abs. 1 BtmG, Anlage I und II zu § 1 Abs. 1 BtmG).

Der Vorfall vom 1. August 2003 zeigt, dass die Klägerin ein weiteres Mal unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln ein Kraftfahrzeug geführt hat. Zwar verfügen die am Grenzübergang in Selb durchgeführten Drogenschnelltests nicht über eine mit der toxikologischen Blutuntersuchung vergleichbare Genauigkeit. Es kann aber bei einem positiven Ergebnis grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass der angezeigte Wirkstoff tatsächlich im Blut des Betroffenen vorhanden war. Nachdem zwei unterschiedliche Drogenschnelltests am 1. August 2003 jeweils positiv auf Amphetamin reagiert haben, sieht es das Gericht als gesichert an, dass dieser Stoff sich an diesem Tag im Körper der Klägerin befunden hat, wenn sich auch im Nachhinein nicht mehr feststellen lässt, in welcher Konzentration. Das Ergebnis der Drogenschnelltests wird im Übrigen von der Klägerin auch gar nicht substantiiert bestritten.

Damit steht fest, dass die Klägerin nach § 3 Abs. 1 StVG, § 46 Abs. 1 FeV i.V.m. Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV fahrungeeignet ist. Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist damit grundsätzlich gemäß § 11 Abs. 7 FeV ohne vorherige Einholung eines medizinischen und/oder psychologischen Sachverständigengutachtens gerechtfertigt. Auf die Frage, ob die Widerspruchsbehörde die Klägerin in rechtmäßiger Weise aufgefordert hat, ein medizinisch-psychologisches Gutachten vorzulegen, kommt es sonach nicht an, zumal die Widerspruchsbehörde ihren Bescheid vom 2. September 2002 nicht auf § 11 Abs. 8 FeV gestützt hat. Im Übrigen wollte die Regierung von Oberfranken der Klägerin mit der Aufforderung zur Beibringung eines Fahreignungsgutachtens nur die Gelegenheit geben, ihr Vorbringen zur Rechtfertigung der Vorfälle vom 15. Dezember 2002 und vom 1. August 2003 und dessen Glaubhaftigkeit zu untermauern. Hierzu war die Regierung jedoch rechtlich nicht verpflichtet, weshalb die Klägerin, die die Chance, ihre Fahreignung unter Beweis zu stellen nicht genutzt hat, aus der Anforderung des Gutachtens nun nichts für sich ableiten kann.

b) Das Vorbringen der Klägerin zur Rechtfertigung der Vorfälle vom 15. Dezember 2002 und vom 1. August 2003 wurde vom Verwaltungsgericht Bayreuth in der angegriffenen Entscheidung zu Recht als unglaubhaft eingestuft. Die Klägerin hat pauschal behauptet, das Betäubungsmittel müsse ihr am 15. Dezember 2002 ohne ihr Wissen in ein Getränk gemischt worden sein und am 1. August 2003 habe nicht sie selbst, sondern ihre Freundin, Frau S. St. das Kraftfahrzeug geführt. Diese unsubstantiierten und nicht belegten Behauptungen sind nicht geeignet, um die Nachweise zu entkräften, die in Gestalt der positiven Befunde vom 15. Dezember 2002 und vom 1. August 2003 vorliegen.

aa) Die normative Wertung von Ziffer 9.1 der Anlage 4 FeV entfaltet strikte Bindungswirkung, solange keine Umstände des Einzelfalls vorliegen, die ausnahmsweise eine andere Beurteilung rechtfertigen. Durch die entsprechende Regelung in der Vorbemerkung 3 zu Anlage 4 der FeV, wonach die Bewertungen der FeV nur für den Regelfall gelten, wird dem in Art. 20 Abs. 3 GG verankerten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Genüge getan. Ausnahmen von den Regelvermutungen der Anlage 4 zur FeV sind dann anzuerkennen, wenn in der Person des Betäubungsmittelkonsumenten Besonderheiten bestehen, die darauf schließen lassen, dass seine Fähigkeit, ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr sicher, umsichtig und verkehrsgerecht zu führen, sowie sein Vermögen, zwischen dem Konsum von Betäubungsmitteln und der Teilnahme am Straßenverkehr zuverlässig zu trennen, nicht erheblich herabgesetzt sind. Beispielhaft sind in Satz 2 der Vorbemerkung 3 der Anlage 4 zur FeV besondere menschliche Veranlagung, Gewöhnung, besondere Einstellung oder besondere Verhaltenssteuerungen und –umstellungen genannt, durch die z. B. eine Kompensation drogenbedingter Einschränkungen erfolgen kann. Es obliegt insoweit dem Betroffenen, durch schlüssigen Vortrag die besonderen Umstände darzulegen und nachzuweisen, die ein Abweichen von der Regelvermutung rechtfertigen sollen (vgl. OVG Brandenburg vom 22.7.2004, VRS 107, 397 m.w.N.). Dies ist hier nicht erfolgt.

Bezüglich ihrer Behauptung der unbewussten Drogenaufnahme am 15. Dezember 2005 hätte die Klägerin nähere Umstände schildern müssen, die das Geschehen nachvollziehbar machen könnten. So hat der Senat in einem anderen Fall (Beschluss vom 23.2.2006 a.a.O.) dem Betroffenen die unbewusste Verabreichung von Ecstasy nach detaillierter Beschreibung der Situation, die dazu geführt hat (Racheakt früherer Freunde), geglaubt. Die Klägerin hat es dagegen nicht vermocht, nachvollziehbar und plausibel darzulegen, wer ihr warum Metamphetamin (Speed) in welcher Weise verabreicht haben soll. Allein die unsubstantiierte Vermutung, die Drogen könnten ihr von fremden Männern unwissentlich verabreicht worden sein, reicht hierfür keinesfalls aus.

Hinzu kommt, dass angesichts der bei der Blutentnahme gemessenen Wirkstoffkonzentration von Metamphetamin und Amphetamin im Blut der Klägerin nach dem toxikologischen Gutachten vom 17. Januar 2003 davon ausgegangen werden muss, dass sie bei Fahrtantritt (mindestens ½ Stunde vor der Blutentnahme) Beeinträchtigungen durch die Drogeneinnahme an sich wahrgenommen hat. Zumindest bei kritischer Selbstprüfung hätte die Klägerin eine Wirkung dieses Betäubungsmittels bei sich verspüren müssen, ohne dass sie das davon abhielt, ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr zu führen. Die Klägerin hat auch nur vorgetragen, sie vermute, die Drogen seien ihr unwissentlich verabreicht worden. Dagegen hat sie nicht behauptet, dass sie deren Wirkung nicht bemerkt habe. Sie ist somit jedenfalls auch deshalb als fahrungeeignet anzusehen, weil zu erwarten ist, dass sie auch künftig in leichtfertiger Weise unter Drogeneinfluss am motorisierten Straßenverkehr teilnehmen und dadurch die Sicherheit des Straßenverkehrs gefährden wird. Sie hat einen charakterlich-sittlichen Mangel gezeigt, indem sie bereit war, das Interesse der Allgemeinheit an sicherer und verkehrsgerechter Fahrweise ihrem eigenen Interessen unterzuordnen und die hieraus resultierende Verkehrsgefährdung in Kauf genommen hat (BVerfG vom 20.6.2002, NJW 2002, 2378 ff; vgl. auch BayVGH vom 23. Februar 2006 a.a.O.).

bb) Dass die Klägerin am 1. August 2003 nicht die Fahrerin des nach eigenem Bekunden ihr gehörenden, am Grenzübergang Selb kontrollierten Kraftfahrzeugs gewesen sein will, ist noch weniger plausibel. Der erste Anschein spricht dafür, dass die Klägerin die Person war, welche am 1. August 2003 um 22:15 Uhr am Grenzübergang Selb aufgefallen ist, denn die kontrollierte Person hat Pass und Führerschein der Klägerin vorgelegt. Von einer Weitergabe dieser Legitimationspapiere an eine dritte Person zur Benutzung kann grundsätzlich nicht ausgegangen werden, da es sich hierbei um ein nicht rechtskonformes Verhalten handeln würde. Der Klägerin hätte es somit oblegen, nicht nur durch pauschale Behauptungen, sondern substantiiert zu bestreiten, dass sie selbst es war, die am 1. August 2003 am Grenzübergang Selb aufgefallen ist. Sie trägt hierfür auch die Feststellungslast. Zwar hat sie im Klageverfahren mit Schriftsatz vom 10. Januar 2006 vortragen lassen, Nachforschungen hätten inzwischen ergeben, dass ihr damaliger Freund mit Frau S. St. im Auto der Klägerin nach Tschechien gefahren und am 1. August 2003 mit dieser über den Grenzübergang Selb wieder ins Bundesgebiet eingereist sei, dabei habe Frau S. St. die Papiere der Klägerin benutzt, weil sie zu diesem Zeitpunkt keine eigenen besessen habe. Hierfür wurde Frau S. St. schriftsätzlich als Zeugin benannt. Ausweislich der Niederschrift wurde in der mündlichen Verhandlung vom 14. Februar 2006 aber kein entsprechender unbedingter Beweisantrag gestellt und auch keine schriftliche Erklärung zum Nachweis dieser Behauptungen vorgelegt. Sollte eine Aussage von Frau S. St. an deren mangelnder Bereitschaft gelegen haben, konnte von der Klägerin erwartet werden, dass sie darlegt, wo sie selbst sich zur Zeit des Vorfalls aufgehalten haben will. Dass sie an den 1. August 2003 keine Erinnerung mehr haben will, erscheint unglaubhaft, denn schließlich hatte sie an diesem Tag angeblich ihre Papiere und ihr Kraftfahrzeug an Frau S. St. verliehen, was keineswegs ein absolut alltäglicher Vorgang ist.

Die Bilder, die von der Klägerin vorgelegt wurden, belegen zudem keine Verwechslungsgefahr zwischen ihr und Frau S. St., denn die beiden Frauen haben außer einer vergleichbaren Körpergröße und dunklem langem Haar keine Ähnlichkeit. Eine Aufklärungsrüge (§ 86 Abs. 1 VwGO) bzw. eine Verletzung der richterlichen Hinweispflicht (§ 86 Abs. 3 VwGO) wegen der Frage der Ähnlichkeit kann keinen Erfolg haben. Ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 14. Februar 2006 hat das Verwaltungsgericht ausdrücklich darauf hingewiesen, dass aus seiner Sicht zwischen der Klägerin und Frau S. St. den vorgelegten Photos zufolge keine so große Ähnlichkeit vorhanden sei, dass sie verwechselt werden könnten. Der Vortrag zu dem Vorfall am 1. August 2003 scheine deshalb unglaubhaft. Es wurden laut der Niederschrift daraufhin keine Beweisanträge oder sonstige Anträge gestellt. Bei der gegebenen Sachlage wäre es im Übrigen der Klägerin auch zumutbar gewesen, von sich aus darauf zu kommen, dass die Ähnlichkeit zum Zeitpunkt des Vorfalls maßgeblich sein könnte.

cc) Bei der ärztlichen Untersuchung am 15. Dezember 2002 um 5:07 Uhr hat die Klägerin ausweislich des hierüber gefertigten Berichts angegeben, keine Medikamente eingenommen zu haben. Schon dieser Umstand spricht gegen eine Beeinflussung des Ergebnisses der toxikologischen Untersuchung der ihr zugleich entnommenen Blutprobe durch Medikamente. Zwar hat die Klägerin dann bei ihrer Beschuldigtenvernehmung am 24. Februar 2003 angegeben, wegen einer Gehirnblutung vier Tabletten zu nehmen, sie hat aber nicht angegeben, seit wann sie welche Medikamente genau eingenommen hat. Auch aus den von der Klägerin vorgelegten ärztlichen Attesten kann nicht der Schluss gezogen werden, dass die Befunde vom 15. Dezember 2002 und vom 1. August 2003 auf der Einnahme von Ritalin oder norpseudoephedrinhaltigen Medikamenten beruhen würden. Die ärztlichen Atteste benennen keine konkreten Zeiträume der Medikation. Die Atteste von Herrn Dr. H.P. vom 12. November 2003 und 17. Februar 2005 bescheinigen der Klägerin ernste Erkrankungen, die eine Dauermedikation erforderlich machen, ohne hierzu Angaben im Detail zu enthalten. Ein weiteres bei den Akten befindliches Attest einer Gemeinschaftspraxis für Orthopädie (Bl. 31 der Widerspruchsakte), welches kein Datum trägt, seinem Inhalt nach aber nach dem 11. Februar 2005 erstellt worden sein muss, bescheinigt der Klägerin Berufsunfähigkeit als Packerin, enthält aber überhaupt keine Aussagen über ihr verabreichte Medikamente. Die im Klageverfahren vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen sind ebenfalls nicht, bzw. nur äußerst eingeschränkt aussagekräftig. Das Attest von Herrn Dr. R.H., welcher ausweislich seines nur teilweise lesbaren Praxisstempels Psychiater ist, trägt als Datum den 13. Dezember 2005. Darin wird bescheinigt, die Klägerin sei „seit längerem in Intervallen in meiner Praxis in Behandlung. Sie bekommt vom Hausarzt Ritalin wegen eines hyperkinetischen Syndroms; in regelmäßigen Abständen; täglich 2 Stück. Unter dieser Medikation ist der psychiatrische Befund im Normbereich. (…) Sie ist in der Lage, bei der gegebenen Dosis ein Fahrzeug zu führen.“ Seit wann die Klägerin bei dem attestierenden Psychiater in Behandlung ist, seit wann sie Ritalin vom Hausarzt verschrieben bekommt und warum nicht dieser selbst die Medikation attestiert, geht weder aus dem Attest noch aus dem klägerischen Vorbringen hervor. Nach dem ebenfalls im Klageverfahren vorgelegten Attest von Frau Dipl. med. H.Ö. vom 11. Juni 2005 ist die Klägerin dort erst seit 18. Mai 2005 in regelmäßiger schmerztherapeutischer Betreuung. Es wird bescheinigt: „Ende 2004 und Anfang 2005 hat die Pat. tgl. ein Medikament eingenommen, welches als Hauptwirkstoff Norpseudoephedrin enthält. Dieser Wirkstoff kann dazu führen, dass in der Haaranalyse Amphetamin als positiv angezeigt wurde.“ Das Attest bescheinigt somit die Einnahme eines norpseudoephedrinhaltigen Medikaments nur für den Zeitraum um die Jahreswende 2004/2005, in dem die Klägerin zudem noch gar nicht bei der Testierenden in Behandlung war. Das Ergebnis der toxikologischen Blutuntersuchung vom 15. Dezember 2002 kann damit ebenso wenig erklärt werden, wie die positive Reaktion auf die Drogenschnelltests vom 1. August 2003, denn eine Einnahme von Medikamenten, die Blutuntersuchungen auf Amphetamin und Metamphetamin verfälschen könnte, wird für diese Zeiten nicht substantiiert behauptet.

Bedeutung erlangen kann die behauptete Medikamenteneinnahme somit allenfalls in Zusammenhang mit der Erklärung des Ergebnisses des von der Klägerin selbst vorgelegten Haaranalysegutachtens vom 5. Januar 2005, denn für Ende 2004/Anfang 2005 wird der Klägerin zumindest durch die sie damals noch gar nicht behandelnde Schmerztherapeutin die Einnahme von Norpseudoephedrin bescheinigt. Wann die Klägerin Ritalin eingenommen haben soll, wird in keinem der von der Klägerin vorgelegten Atteste näher zeitlich eingegrenzt. Angesichts der Tatsache, dass eine Schmerztherapeutin und ein Psychiater sicher weniger Erfahrung mit toxikologischen Blutuntersuchungen haben als ein bei einer Begutachtungsstelle für Fahreignung beschäftigter Arzt und ein Facharzt für Laboratoriumsmedizin durfte das Verwaltungsgericht bei dieser Sachlage den durch die Beklagtenseite vorgelegten Bescheinigungen der Dekra vom 24. Januar 2006 und der Gemeinschaftspraxis Dr. Sch. vom 13. Februar 2006 ohne weiteres vertrauen, wonach weder Ritalin noch Norpseudoephedrin eine Haaranalyse auf Amphetamin positiv beeinflussen. Die laut Klägerin (die Niederschrift schweigt hierzu) in der mündlichen Verhandlung vom 14. Februar 2006 vorgelegte Bescheinigung der Gemeinschaftspraxis Dr. Sch. vom 13. Februar 2006 wurde im Übrigen in dem angegriffenen Urteil nicht verwertet und befindet sich auch nicht bei den Akten des Verwaltungsgerichts.

Die im Zulassungsverfahren gerügte Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG), weil das Gericht bei den sich widersprechenden ärztlichen Bekundungen ein Sachverständigengutachten hätte einholen müssen, liegt schon deshalb nicht vor, weil ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 14. Februar 2006 kein diesbezüglicher Beweisantrag gestellt wurde. Ob und welche Beweise das Gericht erhebt, steht grundsätzlich in seinem pflichtgemäßen Ermessen (Kopp/Schenke, VwGO 14. Auflage 2005 RdNr. 5 zu § 98). Nur schriftsätzlich angekündigte Beweisanträge müssen nicht gemäß § 86 Abs. 2 VwGO als unbedingte Beweisanträge verbeschieden werden, sondern dienen lediglich als Beweisanregungen. Die Aufklärungsrüge stellt kein Mittel dar, um Versäumnisse eines Verfahrensbeteiligten, vor allem das Unterlassen der Stellung von Beweisanträgen in der mündlichen Verhandlung, zu kompensieren. Eine Verpflichtung des Gerichts zur Beweiserhebung ohne förmlichen Beweisantrag besteht nur, wenn und soweit sich dies schlechthin aufdrängt (vgl. BVerwG vom 6.3.1995 Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 265; zuletzt BVerwG vom 22.3.2006 Az. 4 B 15/06, zit. nach Juris). Vorliegend hat das Verwaltungsgericht aber seine aus § 86 Abs. 1 VwGO resultierende Amtsermittlungspflicht nicht verletzt. Es liegt somit kein Verfahrensfehler im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO vor.

Ziffer 9.1 der Anlage 4 FeV entfaltet, wie bereits dargestellt, strikte Bindungswirkung, solange keine Umstände des Einzelfalls vorliegen, die ausnahmsweise eine andere Beurteilung rechtfertigen. Beispielhaft sind in Satz 2 der Vorbemerkung 3 der Anlage 4 zur FeV solche besonderen Umstände aufgezählt. Es hätte insoweit der Klägerin oblegen, durch schlüssigen Vortrag die besonderen Umstände darzulegen und nachzuweisen, die ein Abweichen von der Regelvermutung rechtfertigen sollen. Dies ist hier nicht erfolgt. Nachdem die für sie negative Haaranalyse vom 5. Januar 2005 lediglich ein weiteres Indiz für eine Drogeneinnahme durch die Klägerin darstellt, kann auch dahinstehen, ob dieser Befund durch Medikamenteneinnahme beeinflusst war, da die Klägerin ihre Fahreignung schon aufgrund der Vorfälle vom 15. Dezember 2002 und 1. August 2003 zur Überzeugung des Gerichts verloren hat.

c) Sowohl die Widerspruchsbehörde wie auch das Verwaltungsgericht haben die Vorfälle, welche zu der unter dem 25. August 2005 gegen die Klägerin erhobenen Anklage geführt haben, als weiteres Indiz für eine Drogeneinnahme der Klägerin gewertet. Das Verwaltungsgericht hat in dem angegriffenen Urteil hierzu folgendes ausgeführt:
„Zwar hat ein Mitbewohner der Klägerin gestanden, dass das in der Wohnung gefundene Amphetamin angeblich ihm gehöre. Allein aber dieser Umstand, dass in der Wohnung der Klägerin Amphetamin gefunden worden ist, macht einen Drogenkonsum der Klägerin noch wahrscheinlicher. Der Freispruch wegen des Vorwurfs des Drogenbesitzes schließt nach Auffassung des Gerichts die Möglichkeit von Drogenkonsum durch die Klägerin innerhalb der Wohngemeinschaft gerade nicht aus. Im übrigen hat der Bevollmächtigte der Klägerin nur darauf hingewiesen, dass seines Wissens strafrechtlich ein Freispruch bezüglich des Drogenbesitzes erfolgt sei. Nach Vorhalt des Gerichts, dass in der dem Gericht bekannten Anklageschrift der Klägerin auch vorgeworfen worden sei, mit Drogen gehandelt zu haben, äußerte der Bevollmächtigte der Klägerin, dass er hierzu nichts wisse, da er die Klägerin im Strafverfahren nicht vertrete.“
Das Verwaltungsgericht hat also, entgegen der Auffassung des Klägerbevollmächtigten, keineswegs darauf abgestellt, dass die Klägerin wegen Drogenhandels verurteilt worden sei. Die Tatsache, dass der Klägerbevollmächtigte in der mündlichen Verhandlung vom 14. Februar 2006 ausweislich der Niederschrift vorgetragen hat, die Klägerin sei freigesprochen worden, spricht im Übrigen nicht unbedingt für die Zuverlässigkeit seiner Angaben, wenn man bedenkt, dass er nunmehr mit Schriftsatz vom 1. September 2006 vorträgt, das Verfahren sei nach § 153 a StPO gegen Auflagen eingestellt worden.

Der gesamte, zumindest teilweise wenig schlüssige Sachvortrag in Zusammenhang mit der Anklage der Klägerin wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln vom 25. August 2005 kann im Übrigen dahingestellt bleiben. Zwar kann allein der Umstand, dass die Klägerin in einer Wohngemeinschaft gelebt hat, in deren Räumen größere Mengen Speed gefunden wurden, als Indiz gewertet werden. Darauf kommt es aber gar nicht an, weil zur Überzeugung des Gerichts feststeht, dass die Klägerin mindestens einmal unter massivem Einfluss von Metamphetamin und Amphetamin ein Kraftfahrzeug geführt hat und sie deshalb gemäß Nr. 9.1. der Anlage 4 zur FeV fahrungeeignet ist.

2. Die Klägerin hat bisher die Fahreignung auch nicht wiedererlangt.

Die wegen Betäubungsmittelkonsums verloren gegangene Fahreignung kann gemäß Nr. 9.5 der Anlage 4 zur FeV frühestens nach einjähriger, nachgewiesener Abstinenz wiedererlangt werden. Damit der Betroffene nach dem Ablauf dieser Zeitspanne nicht alsbald wieder in sein früheres, rechtswidriges und gefahrenträchtiges Konsumverhalten zurückfällt, setzt die Wiedererlangung der Fahreignung über eine erwiesene, mindestens ein Jahr lang praktizierte Betäubungsmittelabstinenz hinaus die Prognose voraus, dass die Verhaltensänderung von Dauer ist. Das lässt sich nur bejahen, wenn zu einer positiven Veränderung der körperlichen Befunde ein stabiler, tief greifender Einstellungswandel hinzutritt, der es wahrscheinlich macht, dass der Betroffene auch in Zukunft die notwendige Abstinenz einhält (so die Begründung zu Abschnitt 3.12.1 der Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung). Zum Beleg für einen solchen Einstellungswandel bedarf es einer psychologischen Beurteilung (so die Begründung des Entwurfs einer Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr und zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften, BR-Drs. 443/98, S. 263; vgl. ferner BayVGH vom 2.4.2003 Az. 11 CS 03.298 und vom 9.5.2005 VRS 109, 64 ff). Auch § 14 Abs. 2 FeV begnügt sich deshalb nicht mit einem ärztlichen Gutachten dazu, ob der Betroffene weiterhin Betäubungsmittel konsumiert, sondern fordert eine kombinierte medizinisch-psychologische Begutachtung. Erfüllt sein müssen schließlich diejenigen Kriterien, von denen das Fahrerlaubnisrecht die Wiedergewinnung der Fahreignung ggf. zusätzlich abhängig macht. Sofern das nach Art und Umfang des Betäubungsmittelgebrauchs notwendig ist, müssen deshalb eine körperliche Entgiftung und eine psychische Entwöhnung stattgefunden haben (vgl. Nr. 9.5 der Anlage 4 zur FeV).

In der Hauptsache handelt es sich vorliegend um ein Anfechtungsbegehren. Da sich aus dem materiellen Recht nichts anderes ergibt, ist für die Frage der Wiedererlangung der Fahreignung auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, hier also des Widerspruchsbescheids vom 2. September 2005, der Klägerin zugestellt am 3. September 2005, abzustellen.

Der Frage, ob die Fahreignung wiedererlangt wurde, müssen Fahrerlaubnis- bzw. Widerspruchsbehörde nur nachgehen, wenn der Betroffene eine Verhaltensänderung behauptet oder unabhängig hiervon hinreichend gewichtige Anhaltspunkte dafür vorliegen (BayVGH vom 9.5.2005 a.a.O.). Bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung bestehen hier schon daran durchgreifende Zweifel. Zwar hat die Klägerin im Widerspruchsverfahren das Haaranalysegutachten vom 5. Januar 2005 vorgelegt. Dieses Gutachten belegt aber gerade, dass bei ihr Amphetamine nachgewiesen wurden. Die Folgerung des Klägerbevollmächtigten, das Haaranalysegutachten belege, dass die Klägerin keine Drogenkonsumentin sei, ist deshalb nicht schlüssig. Auch wurde im Ausgangs- und Widerspruchsverfahren nie ausdrücklich behauptet, die Klägerin sei (ab einem bestimmten Zeitpunkt) abstinent. Vielmehr wurde bis zum Erlass des Widerspruchsbescheids nur ausgeführt, ein bewusster Drogenkonsum am 15. Dezember 2002 werde bestritten und sei nicht nachgewiesen, möglicherweise ließen sich die Blutwerte auch durch „medikative Interaktion“ erklären, am 1. August 2003 sei die Klägerin gar nicht gefahren. Bei diesem Sachvortrag zusammen mit dem Ergebnis des Haaranalysegutachtens vom 5. Januar 2005 waren Fahrerlaubnis- und Widerspruchsbehörde nach der Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom 9.5.2005 a.a.O.) nicht gehalten, von sich aus im Rahmen der Amtsermittlungspflicht der Klägerin aufzuzeigen, wie sie eine Wiedererlangung ihrer Fahreignung nachweisen könnte.

Zum Zeitpunkt der Bekanntgabe der Widerspruchsentscheidung am 3. September 2005 war auch unter Berücksichtigung des nunmehr vorgelegten Haaranalysegutachtens vom 24. Mai 2006 noch keine einjährige Abstinenz gegeben. Das Gutachten vom 24. Mai 2006 belegt einen negativen Befund für maximal die davor liegenden 15 Monate, also für den Zeitraum etwa zwischen dem 23. Februar 2005 und dem 23. Mai 2006. Zum Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids war hiervon erst etwas mehr als ein halbes Jahr verstrichen. Das Haaranalysegutachten vom 5. Januar 2005 belegt keine Abstinenz, sondern weist einen positiven Drogenbefund auf. Die zum Widerlegen des eindeutigen Befunds nötigen Nachweise zu erbringen, hätte der Klägerin oblegen. Insoweit wird nach oben verwiesen. Selbst wenn man aber zugunsten der Klägerin unterstellen würde, dass das Ergebnis der Haaranalyse vom 5. Januar 2005 durch die Einnahme von Medikamenten verfälscht worden wäre und die Klägerin in dem dortigen Untersuchungszeitraum von etwa einem halben Jahr drogenabstinent gewesen sein sollte, wäre damit eine durchgängige einjährige Drogenabstinenz zum Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung nicht belegt, da es für den Zeitraum zwischen Anfang Januar 2005 und Ende Februar 2005 keine Belege gibt. Daran, dass die in Nr. 9.5 der Anlage 4 zur FeV geforderte einjährige Abstinenz im Zusammenhang nachgewiesen werden muss, gibt es keinen vernünftigen Zweifel.

Überdies fehlte zum Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung der zu der tatsächlichen Abstinenz zusätzlich notwendige Nachweis dafür, dass die Klägerin einen stabilen Einstellungswandel bezüglich der Einnahme von Drogen und der motorisierten Teilnahme am Straßenverkehr vollzogen hat.

Im Übrigen wurde der Klägerin, wenn auch nicht ausdrücklich unter dem Blickwinkel der Wiedererlangung der Fahreignung, durch die Widerspruchsbehörde die Möglichkeit eingeräumt, mittels eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nachzuweisen, dass sie fahrgeeignet ist. Die Klägerin hat von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht. Zwar hat sie am 31. August 2005 bei der Regierung angerufen und sich nach dem Verbleib des Gutachtens erkundigt, welches sie bereits in der letzten Woche abgeschickt habe. Es ist aber davon auszugehen, dass sie damit nur den Anschein erwecken wollte, sich einer Begutachtung unterzogen zu haben, um einen weiteren zeitlichen Aufschub zu erreichen. Hätte sie tatsächlich ein medizinisch-psychologisches Gutachten vorlegen wollen und an die Widerspruchsbehörde abgesandt, hätte sich die Klägerin im weiteren Verfahren mit Sicherheit hierauf berufen bzw. versucht, ein Duplikat des Gutachtens zu erlangen und dies vorzulegen.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung war nach alldem mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen.

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 Abs. 1 und 2 GKG in Verbindung mit den Empfehlungen in den Abschnitten II. 46.5 und 46.8 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 7./8. Juli 2004 (NVwZ 2004, 1327 ff).



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