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Landgericht Bonn Urteil vom 21.02.2011 - 10 O 291/10 - Zur Geltung der Vorfahrtregel rechts vor links bei optisch und funktional gleichartigen Fahrwegen

LG Bonn v. 21.02.2011: Zur Geltung der Vorfahrtregel rechts vor links bei optisch und funktional gleichartigen Fahrwegen


Das Landgericht Bonn (Urteil vom 21.02.2011 - 10 O 291/10) hat entschieden:
Dient ein Fahrweg der Erschließung der an seinen beiden Seiten gelegenen Parkplätze und ist er optisch nicht als Durchfahrtstraße gestaltet, dann gilt auf ihm beim Zusammentreffen mit einer funktional gleichartigen und gleichartig gepflasterten Fahrfläche die Vorfahrtregel rechts vor links.


Siehe auch Verkehrsberuhigter Bereich und Die Vorfahrtregel "rechts vor links"


Tatbestand:

Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche der Klägerin aus einem Verkehrsunfall, der sich am ... gegen ... Uhr auf dem ... Platz in ... ereignete. Der in etwa viereckige ... Platz liegt im innerstädtischen Bereich von ... in einer durch Verkehrszeichen Nr. 274.1 ausgewiesenen Tempo 30-Zone. Auf ihm verlaufen verschiedene, dem öffentlichen Verkehr gewidmete Fahrwege, die mehrere auf dem Platz befindliche Parkplatzflächen erschließen. Einer dieser Fahrwege mündet im Bereich der östlichen Ecke des Platzes in einen Kreisverkehr. Von dort verläuft er in etwa entlang der südwestlichen Seite des Platzes und mündet im Bereich der südlichen Ecke in die ...straße. In Fahrtrichtung ...straße gesehen zweigen von diesem Fahrweg drei parallel laufende Fahrwege in etwa rechtwinklig nach rechts – also in Richtung Nordwesten – ab. An den rechten und – abgesehen vom dritten Weg – auch an den linken Rändern dieser abzweigenden Fahrwege befinden sich jeweils Parkplatzflächen, die mit dem Verkehrszeichen Nr. 314 und dem Zusatz "Parken in gekennzeichneten Flächen erlaubt." als solche ausgewiesen sind. An der nordwestlichen Seite des Platzes münden die drei abzweigenden Fahrwege in etwa rechtwinklig in einen in etwa an der nordwestlichen Seite verlaufenden Fahrweg, der im Bereich der westlichen Ecke des Platzes in die ...straße – eine nur in westlicher Fahrtrichtung zu befahrende Einbahnstraße – mündet. Wegen der Beschreibung der Unfallörtlichkeit wird ergänzend auf das unter http://... .de abrufbare und im Verhandlungstermin in Augenschein genommene Luftbild sowie das Lichtbild auf Blatt 5 der beigezogenen Bußgeldakten Bezug genommen.

Zum Unfallzeitpunkt befuhr die Klägerin mit ihrem am ... zugelassenen Pkw vom Typ S... (amtliches Kennzeichen ...) den entlang der südwestlichen Seite verlaufenden Fahrweg vom Kreisverkehr kommend in Richtung ...straße. Der Beklagte zu 1) befuhr mit einem bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Pkw vom Typ ... (amtliches Kennzeichen ...) den oben beschriebenen zweiten abzweigenden Fahrweg in südwestlicher Richtung und wollte nach links in den von der Klägerin befahrenen Fahrweg abbiegen. Im Bereich der Kreuzung beider Fahrwege kollidierte der Pkw der Klägerin an seiner vorderen rechten Ecke mit der Front des vom Beklagten zu 1) geführten Pkw, der aus Sicht der Klägerin von rechts kam (vgl. die Lichtbilder auf Blatt 6 der Bußgeldakten).

Den an ihrem Fahrzeug entstandenen Schaden ließ die Klägerin für 561,32 € von der Dipl.-Ing. O GmbH begutachten. Aus dem von dieser erstatteten Gutachten vom ... ergeben sich ohne Berücksichtigung einer Wertverbesserung und basierend auf den Lohn- und Lackierkosten einer Autohaus U OHG einschließlich eines Ersatzteilpreisaufschlags von 10 % Reparaturkosten in Höhe von 4.570,86 € und eine Reparaturdauer von sechs Arbeitstagen. Beim Autohaus U hatte die Klägerin ihr Fahrzeug im Jahr 2008 gebraucht gekauft. Auf Grund geringerer Lohn- und Lackierkosten hätte die Reparatur in der 12 Kilometer vom Wohnort der Klägerin entfernten Werkstatt Karosserie + Lack I, einem zertifizierten Kfz-Meisterbetrieb, bei Verwendung von Originalersatzteilen, jedoch ohne einen Ersatzteilpreisaufschlag und unter zusätzlicher Berücksichtigung eines Abzugs neu für alt in Höhe von 25 % für die beiden zu ersetzenden vorderen Stoßfänger für nur 4.119,68 € netto ausgeführt werden können. Die Klägerin ließ ihr nur bedingt fahrbereites Fahrzeug nicht reparieren sondern schaffte sich ein Ersatzfahrzeug an.

Mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom ... ließ sie die Beklagte zu 2) auffordern, ihr Schadensersatz in Höhe von 5.157,18 € (4.570,86 € Reparaturkosten, 561,32 € Gutachterkosten und 25 € Auslagenpauschale) zu leisten, was die Beklagte zu 2) mit Schreiben vom ... ablehnte.

Mit ihrer am 17.9.2010 erhobenen Klage verlangt die Klägerin Ersatz der vorgerichtlich geltend gemachten Schäden sowie eine Nutzungsentschädigung in Höhe von je 43 € für sechs Arbeitstage. Sie behauptet, der Beklagte zu 1) sei plötzlich und unerwartet nach vorne gestoßen; sie habe ihm nicht ausweichen können. Ihr Fahrzeug sei nach dem Ankauf in den vorgeschriebenen Wartungsintervallen immer beim Autohaus U zur Inspektion gewesen.

Die Klägerin beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 5.416,18 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.11.2009 zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten behaupten, während des Abbiegevorgangs des Beklagten zu 1) habe sich die Klägerin mit hoher Geschwindigkeit und ohne auf den kreuzenden Verkehr zu achten der Kreuzung genähert. Obgleich der Beklagte zu 1) sein Fahrzeug sogleich abgebremst habe, habe er einen Zusammenstoß nicht verhindern können. Für eine fachgerechte Instandsetzung des Fahrzeugs seien fünf Arbeitstage ausreichend. Hinsichtlich der vorderen Stoßdämpfer, für deren Ersatz im Gutachten der Dipl.-Ing. ... GmbH einschließlich des Aufschlags 240,14 € Materialkosten angesetzt sind, sei im Hinblick auf die durch den Ersatz eintretende Verlängerung der Verschleißreserve ein Abzug neu für alt in Höhe von 25 % angemessen.


Entscheidungsgründe:

Die Klage ist teilweise begründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagten als Gesamtschuldner aus den §§ 18 Abs. 1 Satz 1, 7 Abs. 1 StVG i.V.m. § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 4 VVG einen Anspruch auf Zahlung von 1.647,50 €. Der darüber hinaus geltend gemachte Anspruch steht der Klägerin hingegen nicht zu.

Zwischen den Parteien steht außer Streit, dass beim Betrieb des vom Beklagten zu 1) geführten und bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Fahrzeugs das Fahrzeug der Klägerin beschädigt worden ist. Die Haftung des Beklagten zu 1) ist nicht nach § 18 Abs. 1 Satz 2 StVG ausgeschlossen, weil bereits nach dem unstreitigen Sachverhalt davon auszugehen ist, dass der Schaden durch sein Verschulden mitverursacht worden ist. Umgekehrt ist eine Mithaftung der Klägerin nicht wegen Vorliegens eines unabwendbaren Ereignisses nach § 17 Abs. 3 StVG ausgeschlossen. Die deshalb nach § 17 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 StVG vorzunehmende Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge führt zu einer Mithaftung der Klägerin in Höhe von zwei Dritteln der ihr entstandenen Schäden. All dies ergibt sich aus Folgendem:

An der Kreuzung, an der der Unfall sich ereignet hat, hatte der Beklagte zu 1) nach § 8 Abs. 1 Satz 1 StVO Vorfahrt, weil er von rechts kam. Etwas anderes folgt entgegen der Auffassung der Klägerin nicht aus § 10 Satz 1 StVO. Denn bei dem vom Beklagten zu 1) benutzten Fahrweg handelt es sich im Verhältnis zu dem von der Klägerin benutzten Fahrweg nicht um ein anderes Straßenteil im Sinne dieser Vorschrift. Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung, der die Kammer folgt, sind andere Straßenteile im Sinne des § 10 Satz 1 StVO Flächen, die zwar dem öffentlichen Verkehr, nicht aber dem durchgehenden fließenden Verkehr dienen, also etwa Gehwege, Seitenstreifen, Parkplätze und Tankstellen einschließlich ihrer Zu- und Abfahrten. Die Beurteilung im Einzelfall richtet sich nach dem äußeren Erscheinungsbild und den jedermann erkennbaren Merkmalen einer Absonderung vom fließenden Verkehr (OLG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 28.7.2006 – 10 U 28/06, VRS 112, 199 ff.; vgl. auch OLG Celle, Urteil vom 30.12.1999 – 14 U 45/99, DAR 2000, 216 f.; OLG Köln, Urteil vom 9.1.1998 – 11 U 66/97, Schaden-Praxis 1998, 199 f.; OLG Karlsruhe, Urteil vom 11.11.1988 – 10 U 55/88, VM 1989, 7).

Der Klägerin ist zuzugeben, dass der vom Beklagten zu 1) benutzte Fahrweg der Erschließung der an beiden Seiten gelegenen Parkplätze dient und ausweislich der vorgelegten Lichtbilder auch optisch nicht als Durchfahrtstraße gestaltet ist. Dennoch kann der Fahrweg nicht als anderes Straßenteil angesehen werden, weil er weder optisch noch funktional dem von der Klägerin genutzten Fahrweg untergeordnet ist. Die Kreuzung ist nicht zu vergleichen mit den in der zuvor zitierten Rechtsprechung beschriebenen Kreuzungen zweier Fahrwege, von denen einer ausschließlich dem Durchgangsverkehr und der andere ausschließlich der Erschließung von Parkplatzflächen dient. Beide Fahrwege liegen vielmehr in derselben Tempo 30-Zone und sind mit dem gleichen Straßenbelag ausgestattet. Der auf Grund dessen durch die Lichtbilder vermittelte optische Eindruck einer zusammenhängenden Fläche wird noch dadurch verstärkt, dass quer über den Straßenbelag des von der Klägerin genutzten Fahrwegs helle Streifen verlaufen, die sich auf dem vom Beklagten zu 1) genutzten Fahrweg fortsetzen. Dass sich an der rechten Seite der Fahrbahn der Klägerin eine (nur) gepunktete Linie befindet, tritt demgegenüber nach dem optischen Gesamteindruck zurück. Entscheidend kommt hinzu, dass der vom Beklagten zu 1) genutzte Fahrweg auch funktional nicht vom fließenden Verkehr abgesondert ist. Er dient nämlich nicht nur der Erschließung der Parkplatzflächen sondern auch der Durchfahrt in die ...straße und damit – nicht anders als der Fahrweg der Klägerin – auch dem den ... Platz passierenden Durchgangsverkehr. Dass die ...straße eine Einbahnstraße ist, ändert an dieser grundsätzlichen funktionalen Gleichordnung nichts.

Nach alledem hätte die Klägerin an der Kreuzung nur weiterfahren dürfen, wenn sie hätte übersehen können, dass sie den vorfahrtsberechtigten Beklagten zu 1) weder gefährdet noch wesentlich behindert (§ 8 Abs. 2 Satz 2 StVO). Davon kann schon nach ihrem eigenen Vorbringen nicht ausgegangen werden.

Allerdings hätte auch der Beklagte zu 1) vorsichtiger als geschehen in die Kreuzung hineinfahren müssen. Denn ein Vorfahrtsberechtigter, der davon ausgehen muss, dass sein Vorfahrtsrecht von anderen Verkehrsteilnehmern auf Grund der örtlichen Gegebenheiten möglicherweise nicht erkannt wird, ist zu besonderer Vorsicht und Rücksichtnahme verpflichtet; er muss damit rechnen, dass sein Vorfahrtsrecht missachtet wird und muss seine Fahrweise darauf einstellen (BGH, Urteil vom 20.11.2007 – VI ZR 8/07, NZV 2009, 193 ff.).

Der Streit der Parteien und auch die vom vorliegenden Urteil abweichende Bewertung des Amtsgerichts ... in dem gegen die Klägerin geführten Bußgeldverfahren (Urteil vom ... – ... Owi ...) zeigen, dass die Vorfahrtsregelung in der einem größeren Parkplatz ähnlichen Unfallörtlichkeit auch unter Berücksichtigung der in den Straßenbelag eingelassenen gepunkteten Fahrbahnbegrenzung nicht sehr deutlich zu erkennen ist. Wie die Kollision zeigt, hat der Beklagte zu 1) jedoch seine Fahrweise nicht darauf eingestellt, dass sein Vorfahrtsrecht missachtet werden könnte.

Ein weitergehender unfallursächlicher Verkehrsverstoß fällt der Klägerin nicht zur Last. Denn das Vorbringen der Beklagten, die Klägerin sei mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren, steht nicht unter Beweis.

Die Abwägung der Verursachungsbeiträge führt zur Annahme einer Mithaftung der Beklagten zu einem Drittel. Dass die Mithaftungsquote der Klägerin demnach doppelt so hoch ausfällt, misst der ihr vorzuwerfenden Vorfahrtsverletzung ein angemessenes Gewicht bei. Unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Unfallörtlichkeit erscheint es ebenso geboten, den Beklagten einen Verursachungsbeitrag zuzurechnen, der den für die einfache Betriebsgefahr anzusetzenden Wert spürbar übersteigt.

Der Klägerin ist ein Schaden in Höhe von 4.942,50 € entstanden, nämlich 4.119,68 Reparaturkosten, 561,32 € unstreitige Gutachterkosten, 236,50 € Nutzungsausfall und 25 € pauschal abzugeltender sonstiger Aufwand.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann der Schädiger den Geschädigten unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 2 BGB auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne weiteres zugänglichen "freien Fachwerkstatt" verweisen, wenn er darlegt und ggf. beweist, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht, und wenn er ggf. vom Geschädigten aufgezeigte Umstände widerlegt, die diesem eine Reparatur außerhalb der markengebundenen Fachwerkstatt unzumutbar machen würden. Unzumutbar ist eine Reparatur in einer "freien Fachwerkstatt" für den Geschädigten im Allgemeinen dann, wenn das beschädigte Fahrzeug im Unfallzeitpunkt nicht älter als drei Jahre war. Aber auch bei Kraftfahrzeugen, die älter sind als drei Jahre, kann es für den Geschädigten unzumutbar sein, sich auf eine technisch gleichwertige Reparaturmöglichkeit außerhalb der markengebundenen Fachwerkstatt verweisen zu lassen. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn der Geschädigte sein Fahrzeug bisher stets in einer markengebundenen Fachwerkstatt hat warten und reparieren lassen (zuletzt Urteil vom 13.7.2010 – VI ZR 259/09, NJW 2010, 2941 f. m.w.N.).

Nach diesen Grundsätzen sind der Schadensberechnung die gegenüber der Autohaus U OHG geringeren Lohn-, Lackier- und Ersatzteilkosten der Firma Karosserie + Lack I zu Grunde zu legen. Denn diese ist nur zwölf Kilometer vom Wohnort der Klägerin entfernt und bietet eine Reparatur an, die vom Qualitätsstandard her derjenigen in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht. Die Klägerin hat auch keine Umstände aufgezeigt, auf Grund derer eine solche Reparatur für sie unzumutbar gewesen wäre. Denn ihr Fahrzeug war zum Unfallzeitpunkt bereits über vier Jahre alt. Alleine der Umstand, dass sie das Fahrzeug innerhalb des Zeitraums von einem Jahr, nachdem sie das Fahrzeug gebraucht gekauft hatte, bei einer bestimmten Fachwerkstatt hat warten lassen, lässt es nicht als unzumutbar erscheinen nunmehr eine andere Werkstatt aufzusuchen.

Der Schadensberechnung ist im Wege einer Schätzung nach § 287 Abs. 1 ZPO auch der von den Beklagten geltend gemachte Abzug neu für alt zu Grunde zu legen, nachdem die Klägerin dem diesbezüglichen nachvollziehbaren Vorbringen der Beklagten nicht substanziiert entgegengetreten ist. Die von der Klägerin beantragte Einholung eines Sachverständigengutachtens wäre in Anbetracht des nur geringfügigen Abzugs mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden.

Da das Fahrzeug der Klägerin nach dem Unfall nur bedingt fahrbereit war und sie ein Ersatzfahrzeug angeschafft hat, kann sie auch eine Nutzungsentschädigung in der unstreitigen Höhe von 43 € täglich beanspruchen. Die Dauer des zu entschädigenden Zeitraums einer fiktiven Reparatur hat die Kammer in Anbetracht der nur geringfügig abweichenden Einschätzungen der Parteien gemäß § 287 Abs. 1 ZPO auf 5,5 Arbeitstage geschätzt.

Der Zinsanspruch folgt aus den §§ 291, 288 Abs. 1, 286 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 3 BGB. Hinsichtlich der außergerichtlich nicht geltend gemachten Nutzungsentschädigung befanden sich die Beklagten bis zur Klageerhebung nicht in Verzug.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2, 100 Abs. 4, 708 Nr. 11, 709 Sätze 1 und 2, 711 ZPO.

Streitwert: 5.416,18 €



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