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Amtsgericht Luckenwalde Urteil vom 17.09.2010 - 12 C 305/10 - Zur Haftungsverteilung bei Kollision eines vorbeifahrenden Fahrzeugs mit der geöffneten Fahrertür eines abgestellten Fahrzeugs

AG Luckenwalde v. 17.09.2010: Zur Haftungsverteilung bei Kollision eines vorbeifahrenden Fahrzeugs mit der geöffneten Fahrertür eines abgestellten Fahrzeugs


Das Amtsgericht Luckenwalde (Urteil vom 17.09.2010 - 12 C 305/10) hat entschieden:

   Aufgrund dieser besonderen Verkehrssituation sind erhöhte Anforderungen an den Aus- bzw. Einsteigenden hinsichtlich der Vorsichtigkeit des Öffnens der Tür zu stellen. Derjenige, der eine Fahrzeugtür öffnen will, um etwas aus dem Fahrzeug zu entnehmen, muss jederzeit damit rechnen, dass ein Fahrzeug auch sehr dicht an dem parkenden Fahrzeug vorbeifährt, so dass er die Tür tatsächlich nur einen Spalt öffnen darf und sich zuvor auch darüber zu vergewissern hat, dass tatsächlich kein Fahrzeug in unmittelbarer Nähe vorhanden ist. Andererseits muss der Vorbeifahrende einen größeren Abstand einhalten als 70 bis 75 cm.

Siehe auch
Seitenabstand
und
Türöffner-Unfälle

Tatbestand:


(von der Darstellung eines Tatbestandes wird gemäß § 313 a I 1 ZPO abgesehen)





Entscheidungsgründe:


1) Die Klage ist nur teilweise begründet.

a) Grundsätzlich hafteten sowohl die Beklagten als auch die Klägerin für die eingetretenen Unfallfolgen nach §§ 7 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG. Für beide stellte sich das Unfallereignis nicht als höhere Gewalt dar. Der Unfall ereignete sich beim typischen Betrieb eines Kraftfahrzeuges und hatte seine Ursache nicht in einem von außen kommenden, quasi betriebsfremden Ereignis.

Steht somit die Haftung beider Unfallparteien fest, so hängt in ihrem Verhältnis zueinander die Verpflichtung zum Schadensersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes gem. § 17 Abs. 2, Abs. 1 StVG von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder anderen Teil verursacht worden ist. Für das Maß der Verursachung ist ausschlaggebend, mit welchem Grad von Wahrscheinlichkeit ein Verhalten geeignet ist, Schäden der vorliegenden Art herbeizuführen. Im Rahmen der Abwägung zu Lasten einer Partei können aber nur solche Tatsachen berücksichtigt werden, die als unfallursächlich feststehen.

aa) Dahingehend sieht es das Gericht als erwiesen an, dass die Klägerin bei dem Öffnen der Tür gegen § 14 Abs. 1 StVO verstoßen hat. Unstreitig hat die Klägerin die Tür geöffnet um in ihrem Fahrzeug etwas zu suchen. Dabei ragte die Tür nach eigenem bekunden der Klägerin in den Straßenraum hinein.

Dabei handelt es sich bei der Käthe-Kollwitz-Straße um eine extrem enge Straße, bei dem teilweise ein Ausweichen zum entgegenkommenden Verkehr, wenn es sich bei diesem z.B. um einen Lieferwagen oder um einen Lkw handelt, nur dann möglich ist, wenn man den gepflasterten Bereich zwischen Asphalt und Parkbuchten befährt. Der Bereich zwischen Asphalt und den Parkbuchten dient damit nicht ausschließlich dem ruhenden Verkehr. Vielmehr handelt es sich um eine reguläre Fläche der Fahrbahn, was auch dadurch deutlich wird, dass diese Fläche nochmals mittels Bordstein zu den Parkbuchten abgegrenzt ist.


Aufgrund dieser besonderen Verkehrssituation sind erhöhte Anforderungen an den Aus bzw. Einsteigenden hinsichtlich der Vorsichtigkeit des Öffnens der Tür zu stellen. Der Einsteigende muss jederzeit damit rechnen, dass ein Fahrzeug auch sehr dicht an dem parkenden Fahrzeug vorbeifährt, so dass er die Tür tatsächlich nur einen Spalt öffnen kann und sich zuvor auch darüber zu vergewissern hat, dass tatsächlich kein Fahrzeug in unmittelbarer Nähe vorhanden ist. Dass die Klägerin dies getan hat, konnte sie nicht beweisen, da zwischen den Parteien streitig ist, wann die Tür geöffnet wurde und wo sich die Beklagte zu 1) zu diesem Zeitpunkt befand.

bb) Dem gegenüber steht auch ein Sorgfaltspflichtverstoß der Beklagten zu 1). Ein Verstoß gegen § 6 StVO kann insoweit nicht vorliegen, da diese Vorschrift ,lediglich den entgegenkommenden Verkehr schützen will. Insoweit kann es lediglich ein Verstoß gegen § 1 StVO geben. Diesen sieht das Gericht auch nach der Schilderung der Beklagten zu 1) als gegeben an. Die Beklagte zu 1) schilderte, die Klägerin an der Fahrerseite auf Höhe der C-Säule stehen gesehen zu haben. Dabei hätte sie einen größeren Abstand als die von ihr geschilderten 70 bis 75 cm zum Fahrzeug der Klägerin einhalten müssen.

cc) Unter Beachtung der Verursachungsbeiträge sieht das Gericht eine Haftung der Beklagten in Höhe der Betriebsgefahr von 25 % als sachgerecht an. Das schwerere Verschulden liegt bei der Klägerin, zumal es ihr bei dieser engen Straße ohne weiteres möglich gewesen wäre, die Tür auf der dem Bürgersteig zugewandten Beifahrerseite zu benutzen, um ihre Dinge im Fahrzeug zu suchen (vgl. dazu OLG Hamm, Urteil vom 23.01.2009 zu Az. 9 U 152/08 mwN).



b) Die Schadenspositionen sind zwischen den Parteien unstreitig. Von dem Gesamtschaden der Klägerin in Höhe von 1.138,30 € kann die Klägerin 25 %, mithin 285,83 € beanspruchen.

Der Zinsanspruch folgt aus § 280 Abs. 2, § 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB.

2) Die Feststellungsklage ist gemäß § 256 Abs. 1 ZPO zulässig und in oben benannten Umfang begründet. Die Kosten der Mehrwertsteuer und des Mietwagens stehen mangels durchgeführter Reparatur noch nicht fest.

3) Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet ihre Rechtsgrundlage in § 708 Nr. 11, 713 ZPO.

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