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Bundesverfassungsgericht Beschluss vom 07.12.1982 - 2 BvR 900/82 - Zum Recht des Verteidigers, in den bei den Strafakten befindlichen Strafregisterauszug Einsicht zu nehmen

BVerfG v. 07.12.1982: Zum Recht des Verteidigers, in den bei den Strafakten befindlichen Strafregisterauszug Einsicht zu nehmen


Das Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 07.12.1982 - 2 BvR 900/82) hat entschieden:
Nach § 147 Abs. 1 StPO ist der Verteidiger befugt, die Akten einzusehen, die dem Gericht vorliegen. Hierbei nimmt er ein Recht des Beschuldigten wahr, in dessen Verteidigungsinteresse die Befugnis gewährt ist. Für den Rechtsanwalt als Verteidiger ist sie zugleich ein wesentliches Element seiner Berufsausübung. Das Recht zur Akteneinsicht ist, sofern die Ermittlungen förmlich abgeschlossen sind (§ 169 a StPO), zwar nach Ort, Zeitpunkt und Dauer der Einsichtnahme modifizierbar, hinsichtlich seines Umfangs aber weder eingeschränkt noch beschränkbar. Das Einsichtsrecht erstreckt sich unzweifelhaft auf die vollständigen Akten und Aktenteile, welche die Staatsanwaltschaft dem Gericht als möglicherweise bedeutsam für das Verfahren und die Entscheidung über die Schuld- und Straffrage zugeleitet hat, die das Gericht angelegt oder zur Erfüllung seiner Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) beigezogen hat. Es umfasst nicht nur die Akten, die die Staatsanwaltschaft dem Gericht mit Anklageerhebung vorgelegt hat (§ 199 Abs. 2 Satz 2 StPO), sondern ebenso alle sonstigen verfahrensbezogenen Vorgänge, die zu den Akten genommen worden sind, einschließlich sämtlicher Beiakten.


Siehe auch Akteneinsicht und Verteidigung in Straf- und OWi-Sachen


Gründe:

A.

I.

1. Gegen die Beschwerdeführerin zu 1) ist ein Strafverfahren beim Amtsgericht Hildesheim anhängig. Der Beschwerdeführer zu 2) meldete sich nach Zustellung der Anklageschrift als Verteidiger und beantragte, ihm Einsicht in die Strafakten zu gestatten. Das Amtsgericht gab am 3. Mai 1982 diesem Antrag statt, verfügte jedoch gleichzeitig, die Einsicht in die bei der Strafakte befindlichen Zentralregisterauszüge sei hiervon ausgenommen. Demgemäß wurden dem Beschwerdeführer zu 2) Akten ohne Zentralregisterauszug über die Vorstrafen der Beschwerdeführerin ausgehändigt.

2. Gegen die hierin liegende Beschränkung des Akteneinsichtsrechts legte der Verteidiger Beschwerde ein, die das Landgericht Hildesheim als Rechtsmittel der Beschwerdeführerin zu 1) behandelte und am 2. Juli 1982 auf ihre Kosten als unbegründet verwarf. Zur Begründung führte es aus:

Es entspreche "der im Bezirk des Landgerichts Hildesheim auf Anweisung geübten Praxis" der Geschäftsstellen der Amtsgerichte, des Landgerichts und der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht, den Bundeszentralregisterauszug vor Gewährung der Akteneinsicht an einen Verteidiger aus den Akten zu entfernen. Diese Praxis, die mit den Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (RiStBV) übereinstimme, halte rechtlicher Überprüfung stand.

Das Akteneinsichtsrecht, wie es § 147 StPO einräume, erstrecke sich nicht auf die Zentralregisterauszüge. Insoweit gingen die speziellen Vorschriften des Bundeszentralregistergesetzes (BZRG) den Regeln der Strafprozessordnung vor. Das Bundeszentralregistergesetz versage dem Verteidiger ein Einsichtsrecht in den Registerauszug. § 42 BZRG mache es nämlich allen Stellen, denen unbeschränkte Auskunft aus dem Register gewährt werde (§ 39 BZRG), zur Pflicht, die Auskunft nur solchen Bediensteten zugänglich zu machen, die damit betraut seien, die Auskunft entgegenzunehmen oder zu bearbeiten; Zuwiderhandlungen verstießen gegen die den Bediensteten obliegende Verschwiegenheitspflicht und zögen disziplinarrechtliche und strafrechtliche Konsequenzen nach sich. Das Ergebnis der gesetzlichen Wertung, dass der Verteidiger nicht zu dem bevorzugten Personenkreis gehöre, der von der unbeschränkten Auskunft Kenntnis erhalten dürfe, stimme im übrigen auch mit den Absichten des Datenschutzes überein, wie sie "im Bundesdatenschutzgesetz sinnfällig Ausdruck gefunden" hätten.

Das Recht auf Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) fordere kein unbeschränktes Recht auf Akteneinsicht. Ausreichendes Gehör und genügende Verteidigungsmöglichkeiten seien dadurch gewährleistet, dass das Gericht Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen habe, falls die Vorstrafen in der Hauptverhandlung erörtert würden, was bei der Beschwerdeführerin derzeit noch gar nicht absehbar sei. Sollte es an ausreichender Vorbereitung der Verteidigung gefehlt haben, könne die Unterbrechung der Hauptverhandlung beantragt werden.

II.

Mit den am 23. Juli 1982 eingegangenen Verfassungsbeschwerden wenden sich die Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Landgerichts und die dieser Entscheidung vorangegangene Verfügung des Amtsgerichts.

Die Beschwerdeführer halten die Verfassungsbeschwerden für zulässig. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts sei von allgemeiner Bedeutung (§ 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG).

Die Beschwerdeführerin zu 1) rügt eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG). Sie habe einen Anspruch darauf, dass ihr Verteidiger die Strafakten vollständig unter Einschluss des Strafregisterauszugs einsehen dürfe. Ohne dieses sich aus § 147 StPO ergebende Recht sei eine sachgerechte Verteidigung nicht möglich. Im vorliegenden Falle gelte dies zumal deshalb, weil sie in der Anklageschrift als vorbestraft bezeichnet werde. Die Vorschriften des Bundeszentralregistergesetzes verfolgten nicht den Zweck, dem Verteidiger, der ihr volles Vertrauen genieße, die Einsicht in ihren Strafregisterauszug vorzuenthalten. Eine derartige Auslegung sei widersinnig. § 42 BZRG sei im vorliegenden Zusammenhang nicht einschlägig.

Der Beschwerdeführer zu 2) sieht sich durch die angegriffenen Entscheidungen als Verteidiger in seinem Grundrecht auf freie Berufsausübung (Art. 12 Abs. 1 GG) verletzt.

III.

1. Der Bundesminister der Justiz, der sich für die Bundesregierung geäußert hat, hält die Verfassungsbeschwerden für begründet. Die Verweigerung der Einsicht in den bei den Akten befindlichen Strafregisterauszug verstoße gegen den durch Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip gewährleisteten Anspruch auf ein rechtsstaatliches Strafverfahren. Das Akteneinsichtsrecht des Verteidigers, das gemäß § 147 StPO zur Gewährleistung einer sachgerechten Verteidigung uneingeschränkt sei und somit auch den Strafregisterauszug umfasse, konkretisiere das Rechtsstaatsprinzip in seiner Ausgestaltung als Gebot fairer Verfahrensführung. Zu Unrecht berufe sich das Landgericht auf Vorschriften des Bundeszentralregistergesetzes. § 42 BZRG regele nicht, unter welchen Voraussetzungen Registerauskünfte Dritten zugänglich werden dürften. Hierfür enthalte § 147 StPO die spezielle Regelung.

2. Der Niedersächsische Minister der Justiz hält die Rechtsauffassung des Landgerichts gleichfalls für unzutreffend. Das Recht auf Akteneinsicht (§ 147 StPO) als Ausgestaltung des in Art. 103 Abs. 1 GG verankerten Grundsatzes des rechtlichen Gehörs schließe die Einsicht in den Strafregisterauszug ein. Hierin sei er sich mit nahezu sämtlichen Behördenleitern seines Geschäftsbereichs einig.

3. Der Leitende Oberstaatsanwalt in Hildesheim teilt hingegen die Rechtsauffassung des Amts- und Landgerichts. Er weist ergänzend darauf hin, dass selbst der Betroffene nur unter besonderen Voraussetzungen uneingeschränkte Auskunft aus dem Register erhalten könne (§ 40 BZRG). Diese gesetzliche Entscheidung dürfe nicht dadurch unterlaufen werden, dass die Bevollmächtigung eines Rechtsanwalts genüge, um uneingeschränkte Auskunft zu erreichen. Die Beschränkung des Einsichtsrechts liege letztlich auch im wohlverstandenen Interesse des Beschuldigten, denn die Herausgabe der Information über Vorstrafen an einen Rechtsanwalt gewährleiste keine genügend sichere Kontrolle über deren Verwendung.


B.

I.

Die Verfassungsbeschwerden sind zulässig.

1. Der in § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG zum Ausdruck kommende Grundsatz der Subsidiarität steht der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin zu 1) nicht deshalb entgegen, weil sie den gerügten Verfassungsverstoß noch im Wege der Anfechtung der Entscheidung in der Hauptsache zu beseitigen suchen kann. Das Bundesverfassungsgericht kann entsprechend § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG sofort entscheiden, weil die Verfassungsbeschwerde von allgemeiner Bedeutung ist. Die Rechtsauffassung des Landgerichts hat in seinem Gerichtsbezirk angesichts der dort geübten Praxis für eine nicht überschaubare Zahl von Strafverfahren Bedeutung, in denen den Beschuldigten gravierende Nachteile drohen. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die von den Beschwerdeführern aufgeworfene Frage ist geeignet, über den Einzelfall hinaus in einer Vielzahl gleichgelagerter Fälle Klarheit über die Rechtslage zu schaffen.

2. Die Herbeiführung einer Entscheidung des Beschwerdegerichts in eigener Sache vor Einlegung der Verfassungsbeschwerde durch den Beschwerdeführer zu 2) war hier entbehrlich (vgl. BVerfGE 38, 105 (110); 52, 42, (52)).

II.

Die Verfassungsbeschwerden sind auch begründet. Die mit ihnen angegriffenen richterlichen Entscheidungen verletzen das Grundrecht der Beschwerdeführer aus Art. 3 Abs. 1 GG. dass die Beschwerdeführer eine Verletzung dieser Verfassungsbestimmung nicht ausdrücklich gerügt haben, hindert das Bundesverfassungsgericht nicht, im Rahmen der zulässigen Verfassungsbeschwerde seine Prüfung hierauf zu erstrecken (BVerfGE 58, 163 (167) m. w. N.; st. Rspr.).

1. Die Auslegung und Anwendung der Vorschriften und Grundsätze des Strafprozessrechts und des Zentralregisterrechts durch strafgerichtliche Entscheidungen ist der Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht grundsätzlich entzogen. Ihm obliegt aber die Kontrolle, ob die Gerichte bei der Auslegung und Anwendung des sogenannten einfachen Rechts Verfassungsrecht verletzt, insbesondere das Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG) missachtet haben. Die angegriffenen Entscheidungen enthalten einen solchen Verstoß: Ihre Gesetzesauslegung ist schlechterdings unhaltbar, mithin objektiv willkürlich. Sie können daher vor der Verfassung keinen Bestand haben.

a) Nach § 147 Abs. 1 StPO ist der Verteidiger befugt, die Akten einzusehen, die dem Gericht vorliegen. Hierbei nimmt er ein Recht des Beschuldigten wahr, in dessen Verteidigungsinteresse die Befugnis gewährt ist. Für den Rechtsanwalt als Verteidiger ist sie zugleich ein wesentliches Element seiner Berufsausübung. Das Recht zur Akteneinsicht ist, sofern die Ermittlungen förmlich abgeschlossen sind (§ 169 a StPO), zwar nach Ort, Zeitpunkt und Dauer der Einsichtnahme modifizierbar, hinsichtlich seines Umfangs aber weder eingeschränkt noch beschränkbar. Das Einsichtsrecht erstreckt sich unzweifelhaft auf die vollständigen Akten und Aktenteile, welche die Staatsanwaltschaft dem Gericht als möglicherweise bedeutsam für das Verfahren und die Entscheidung über die Schuld- und Straffrage zugeleitet hat, die das Gericht angelegt oder zur Erfüllung seiner Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) beigezogen hat. Es umfasst nicht nur die Akten, die die Staatsanwaltschaft dem Gericht mit Anklageerhebung vorgelegt hat (§ 199 Abs. 2 Satz 2 StPO), sondern ebenso alle sonstigen verfahrensbezogenen Vorgänge, die zu den Akten genommen worden sind, einschließlich sämtlicher Beiakten. Für den hiermit bezeichneten Aktenbestand kommt eine Beschränkung des Einsichtsrechts, wie in Rechtsprechung und Literatur anerkannt ist, grundsätzlich nicht in Frage (vgl. BGHSt 30, 131 (138) = NJW 1981, S. 2267 (2268); OLG Karlsruhe, AnwBl. 1981, S. 18 f.; OLG Koblenz, NJW 1981, S. 1570; Dünnebier in Löwe/Rosenberg, StPO, 23. Aufl., § 147, Rdnrn. 4 und 5; Müller in KMR, 7. Aufl., § 147 StPO, Rdnrn. 3 ff.; ferner Nr. 111 Abs. 5 RiStBV).

Für die Gewährung der Einsicht in den Strafregisterauszug gilt nichts anderes. Die regelmäßig bereits von der Staatsanwaltschaft (Nr. 16 Abs. 1 RiStBV) eingeholte Registerauskunft bezweckt in erster Linie, die für den Schuldumfang grundsätzlich bedeutsame Frage zu klären, ob und wie der Beschuldigte vorbestraft ist. Der Strafregisterauszug ist daher zu den Akten zu nehmen, ohne dass es für das Einsichtsrecht eine Rolle spielen könnte, ob er in die Strafakten eingeheftet oder in einer gesonderten Hülle verwahrt wird. Die möglichst frühzeitige Kenntnis des Registerauszugs ist für die Verteidigung offenkundig von Bedeutung. Rechtsprechung und Schrifttum haben sich daher einmütig zu der Auffassung bekannt, dass sich das Einsichtsrecht des Verteidigers auch auf den Strafregisterauszug erstrecke (OLG Frankfurt, NJW 1960, S. 1731; Dünnebier, a.a.O., Rdnr. 4; Müller, a.a.O., Rdnr. 3; Eb. Schmidt, Lehrkommentar zur Strafprozessordnung, Nachtragsband I, § 147, Rdnr. 7; Krüger, Kriminalistik 1974, S. 396).

b) Auch das Landgericht stellt nicht in Abrede, dass derartige Registerauszüge in Ansehung des § 147 StPO dem Akteneinsichtsrecht unterlägen; es glaubt sich aber unter Abkehr vom gefestigten Stand der Meinungen durch Vorschriften des Bundeszentralregistergesetzes gesetzlich gehindert, diesen Zwangsläufigkeiten nachzugeben. Für seine Auslegung kann es sich indessen auf keine nachvollziehbare sachliche Begründung stützen; sie tritt deshalb über den Rahmen dessen hinaus, was verfassungsrechtlich hingenommen werden kann.

aa) Neben anderen Aufgaben dient die Führung des Strafregisters vornehmlich dem Zweck, der Strafjustiz die zuverlässige Kenntnis von Vorstrafen für eine gerechte Strafzumessung zu ermöglichen. Die Verwertung der Vorstrafen setzt ihre Erörterung in der Hauptverhandlung voraus, was die Strafprozessordnung ausdrücklich kenntlich macht (§§ 249 Abs. 1 Satz 2; 243 Abs. 4 Satz 3 StPO). Schon die Vorläufer des jetzt geltenden Registerrechts waren vorrangig diesem verfahrensbezogenen Zweck dienstbar. Trotz einer verstärkten Berücksichtigung des Resozialisierungsgedankens und eines verbesserten Schutzes gegen eine Fortwirkung von Vorstrafen hat das Bundeszentralregistergesetz (BZRG) vom 18. März 1971 hieran offenkundig nichts ändern wollen, da es sich sonst eines zentralen Sinns beraubt hätte. Demgemäß bestimmt § 39 Abs. 1 Nr. 1 BZRG, dass Gerichte und Staatsanwaltschaften unbeschränkte Auskunft aus dem Zentralregister "für Zwecke der Strafrechtspflege" erhalten. Die Zwecke der Strafrechtspflege schließen sowohl die Feststellung der Vorstrafen in der Hauptverhandlung als auch die in § 147 StPO gesetzlich vorgesehene Akteneinsicht des Verteidigers mit ein.

Das Landgericht verliert eines der Grundanliegen des Bundeszentralregistergesetzes aus den Augen, wenn es meint, aus § 42 BZRG entnehmen zu müssen, dass die Auskünfte auch dann nicht an Dritte weitergegeben werden dürften, wenn dies in der Strafprozessordnung für die Zwecke eines rechtsstaatlichen Verfahrens vorgesehen ist. Wäre dies allgemein zutreffend, könnten die Vorstrafen des Angeklagten auch nicht im Beisein des Verteidigers oder gar der Öffentlichkeit in der Hauptverhandlung verlesen oder erörtert werden. In Wahrheit kommt der Vorschrift, wonach unbeschränkte Auskünfte aus dem Zentralregister an Behörden "nur den mit der Entgegennahme betrauten Bediensteten zur Kenntnis gebracht werden" dürfen, eine derart weitgehende Bedeutung nicht zu. Der Bundesminister der Justiz und der Justizminister des Landes Niedersachsen weisen zutreffend darauf hin, dass sie lediglich bezweckt, der unnötigen Verbreitung der Registerauskunft innerhalb der auskunftsberechtigten Behörden entgegenzuwirken. Dies kann mit der wünschenswerten Klarheit auch aus den Gesetzesmaterialien entnommen werden (Schriftlicher Bericht des Sonderausschusses für die Strafrechtsreform, BTDrucks. VI/1550, S. 20; Deutscher Bundestag, 6. Wp., 24. Sitzung des Sonderausschusses für die Strafrechtsreform vom 15. Oktober 1970, StenBer. S. 765 bis 768; vgl. ferner 26. Sitzung vom 5. November 1970, StenBer. S. 798 f.). Für die Weitergabe der Daten an Dritte verbleibt es bei den allgemeinen Verschwiegenheitspflichten der Bediensteten; sie werden durch § 147 StPO durchbrochen, der zu Gewährung der Akteneinsicht an den Verteidiger gesetzlich verpflichtet.

bb) Die nach § 40 BZRG zur Befriedigung privaten Informationsbedürfnisses allgemein gegebene Möglichkeit, mit Genehmigung des Generalbundesanwalts als registerführender Behörde volle Auskunft aus dem Register über Eintragungen, die die eigene Person betreffen, zu erlangen, hat offensichtlich nicht den Sinn, die Verwendung der den Gerichten für Zwecke der Strafrechtspflege im öffentlichen Interesse gewährten Auskünfte zu behindern.

cc) Auch aus dem Bundesdatenschutzgesetz und den lediglich im Rang von Verwaltungsvorschriften stehenden "Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren" lässt sich nichts entnehmen, was für die angegriffenen Entscheidungen spräche.

dd) Soweit die angegriffenen Entscheidungen dem Gedanken entscheidungserheblich Raum gegeben haben sollten, der Verteidigte müsse vor seinem Verteidiger in Schutz genommen werden, weil dieser keine hinreichende Gewähr für die Geheimhaltung der im Zentralregister erfassten Daten biete, wäre diese Erwägung nicht nur einfachrechtlich offensichtlich unhaltbar, sondern ließe zudem eine grundlegende Verkennung von Aufgaben und Stellung des Verteidigers in einem rechtsstaatlichen Strafverfahren erkennen. Sie ist zumal dann abwegig und mit dem Prozessgrundrecht auf ein faires Strafverfahren nicht mehr zu vereinbaren, wenn der Beschuldigte - wie hier - ausdrücklich wünscht und durch Rechtsmittel zu erzwingen sucht, dass sein Verteidiger in den Registerauszug Einsicht nehmen kann, um die Verteidigungsmöglichkeiten zu verbessern.

2. Die teilweise Versagung der Akteneinsicht war somit objektiv unter keinem denkbaren Gesichtspunkt vertretbar. Die Voraussetzung des § 147 StPO lagen zweifelsfrei vor; es gab keinen Grund, den Zentralregisterauszug hiervon auszunehmen. Angesichts dieser klaren und eindeutigen Rechtslage, die einer abweichenden Auffassung keinen Raum ließ, enthalten die angegriffenen Entscheidungen eine willkürliche Beschränkung des Akteneinsichtsrechts.

III.

Da die angegriffenen Entscheidungen schon wegen eines Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG aufzuheben sind, kann dahinstehen, ob sie darüber hinaus auch aus anderen Gründen gegen die Verfassung verstießen.

IV.

Die Sache ist an das Amtsgericht zurückzuverweisen.

Den Beschwerdeführern sind gemäß § 34 Abs. 4 BVerfGG ihre notwendigen Auslagen zu erstatten.

V.

Die Entscheidung ist einstimmig ergangen.