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BGH Beschluss vom 17.01.2012 - VI ZB 11/11 - Zur Notwendigkeit der täglichen Überprüfung der Erledigung fristgebundener Schriftsätze durch eine verantwortliche Bürokraft

BGH v. 17.01.2012: Zur Notwendigkeit der täglichen Überprüfung der Erledigung fristgebundener Schriftsätze durch eine verantwortliche Bürokraft


Der BGH (Beschluss vom 17.01.2012 - VI ZB 11/11) hat entschieden:
Die Erledigung der fristgebundenen Sachen muss am Abend eines jeden Arbeitstages anhand des Fristenkalenders von einer dazu beauftragten Bürokraft überprüft werden.


Siehe auch Fristenkontrolle und Anwaltsverschulden - Haftung des Rechtsanwalts gegenüber dem Mandanten


Gründe:

I.

Der Kläger begehrt vom Beklagten Schadensersatz aufgrund eines Verkehrsunfalls vom 17. Januar 2008.

Das Amtsgericht hat die Klage mit Urteil vom 13. August 2010 abgewiesen und festgestellt, dass die Widerklage und die Drittwiderklage gegen die frühere Klägerin zu 2 erledigt sind. Das Urteil ist dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 17. August 2010 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 10. September 2010, bei Gericht eingegangen am selben Tag, hat der Kläger Berufung eingelegt. Eine Berufungsbegründung ging innerhalb der Berufungsbegründungsfrist nicht ein. Durch eine dem Klägervertreter am 25. Oktober 2010 zugestellte Verfügung des Gerichts wurde er darauf hingewiesen, dass die Berufung nicht innerhalb der Berufungsbegründungsfrist begründet worden sei und die Kammer beabsichtige, die Berufung kostenpflichtig als unzulässig zu verwerfen. Dem Kläger wurde Gelegenheit zur Stellungnahme bis 4. November 2010 eingeräumt. Mit einem bei Gericht am 4. November 2010 eingegangenen Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten hat der Kläger gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Eine Berufungsbegründung ging bei Gericht am 5. November 2010 ein.

Der Klägervertreter hat vorgetragen, er habe sich vom 26. September bis 9. Oktober 2010 in stationärer Heilbehandlung und vom 11. Oktober 2010 bis 31. Oktober 2010 in einer stationären Rehabilitationsbehandlung befunden. Da absehbar gewesen sei, dass die Berufungsbegründungsfrist während der Dauer seiner krankheitsbedingten Abwesenheit von der Kanzlei ablaufen werde, habe er einen Antrag auf Verlängerung der Frist, vordatiert auf den 15. Oktober 2010, in unterschriebener Weise vorbereitet und an den Anfang der Handakte der Kläger legen lassen. Ferner habe er seine in der Kanzlei angestellte Ehefrau angewiesen, am 15. Oktober 2010 den vorbereiteten Fristverlängerungsantrag dem Landgericht vorab per Telefax, zugleich ergänzend per Post zuzuleiten. Er habe weiter veranlasst, die Frist zur Absendung des vorbereiteten Schriftsatzes sowohl im manuell geführten Terminkalender als auch in der täglich überprüften computergestützten Wiedervorlageliste zu vermerken. Die Notierung der doppelt vermerkten Frist habe er unmittelbar vor Beginn seines stationären Krankenhausaufenthalts kontrolliert. Die Sendung des vorbereiteten Fristverlängerungsgesuchs sei aufgrund eines Versehens der Kanzleiangestellten unterblieben, obwohl sie die Handakte am Vormittag des vorgesehenen Absendetags herausgesucht habe. Erst aufgrund der Hinweisverfügung des Landgerichts sei der Kanzleiangestellten der Fristablauf bekannt geworden und er selbst am 3. November 2010 unterrichtet worden.

Das Berufungsgericht hat durch den angefochtenen Beschluss den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung des Klägers als unzulässig verworfen. Die Fristversäumung beruhe auf einem Organisationsverschulden, weil der Klägervertreter nicht vorgetragen habe, dass am Abend des jeweiligen Arbeitstags in der Kanzlei eine Kontrolle erfolge, dass das fristwahrende Schriftstück übermittelt worden sei.


II.

Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist nicht zulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO, die auch bei einer Rechtsbeschwerde gegen einen die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluss gewahrt sein müssen, nicht erfüllt sind.

1. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde erfordert die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. Der angefochtene Beschluss verletzt den Kläger weder in seinem verfahrensrechtlich gewährleisteten Anspruch auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip) noch dessen rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG). Danach darf einer Partei die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht aufgrund von Anforderungen an die Sorgfaltspflichten ihres Prozessbevollmächtigten versagt werden, die nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht verlangt werden und den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschweren (vgl. Senatsbeschlüsse vom 5. November 2002 - VI ZB 40/02, NJW 2003, 437; vom 12. April 2011 - VI ZB 6/10, NJW 2011, 2051 Rn. 5 mwN).

2. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde entspricht die angefochtene Entscheidung der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Das Berufungsgericht hat auch die Anforderungen an die anwaltliche Organisation in Bezug auf fristgebundene Schriftsätze nicht überspannt.

a) Soweit die Rechtsbeschwerde geltend macht, der Wiedereinsetzungsantrag sei auf die Einzelanweisung an die Ehefrau des Prozessbevollmächtigten des Klägers gestützt, trifft zwar zu, dass es nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für den Ausschluss des einer Partei zuzurechnenden Verschuldens ihres Anwalts (§ 85 Abs. 2, § 233 ZPO) an der Fristversäumung auf allgemeine organisatorische Vorkehrungen bzw. Anweisungen für die Fristwahrung in einer Anwaltskanzlei dann nicht mehr ankommt, wenn der Rechtsanwalt einer Kanzleiangestellten, die sich bisher als zuverlässig erwiesen hat, eine konkrete Einzelanweisung erteilt, die bei Befolgung die Fristwahrung gewährleistet hätte (vgl. Senatsbeschlüsse vom 15. April 2008 - VI ZB 29/07, juris Rn. 7; vom 13. April 2010 - VI ZB 65/08, NJW 2010, 2287 Rn. 5; vom 20. September 2011 - VI ZB 23/11, VersR 2011, 1544 Rn. 8 mwN). Im Streitfall hat das Berufungsgericht aber den Wiedereinsetzungsantrag des Klägers zurückgewiesen, weil die Fristversäumung auf ein Organisationsverschulden des Prozessbevollmächtigten des Klägers zurückzuführen sei, welches sich hier ausgewirkt habe. Aus dem Vortrag des Klägervertreters ergebe sich nämlich nicht, dass eine Kanzleianweisung bestehe, aufgrund welcher nach Bearbeitung einer Sache eine weitere Kontrolle, z.B. am Abend des jeweiligen Arbeitstages durch Überprüfung des Fristenkalenders, dahin erfolgen müsse, ob das jeweilige Schriftstück tatsächlich fristwahrend übermittelt worden sei. Dies sei hier besonders wichtig gewesen, weil die erteilte Anweisung an seine Ehefrau erst nach drei Wochen ausgeführt werden sollte und deshalb der Gefahr Vorschub geleistet worden sei, dass die Befolgung der Anweisung vergessen werde (vgl. BGH, Beschluss vom 13. September 2006 - XII ZB 103/06, MDR 2007, 98, 99).

b) Die vom Berufungsgericht gestellten Anforderungen an die Sorgfaltspflicht eines Prozessbevollmächtigten stehen in Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Danach gehört es zu den Aufgaben des Prozessbevollmächtigten, dafür Sorge zu tragen, dass ein fristgebundener Schriftsatz rechtzeitig erstellt wird und innerhalb der Frist bei dem zuständigen Gericht eingeht. Zu diesem Zweck muss der Prozessbevollmächtigte nicht nur sicherstellen, dass ihm die Akten von Verfahren, in denen Rechtsmittel- oder Rechtsmittelbegründungsfristen laufen, rechtzeitig vorgelegt werden. Er muss vielmehr zusätzlich eine Ausgangskontrolle schaffen, durch die zuverlässig gewährleistet wird, dass fristwahrende Schriftsätze auch tatsächlich rechtzeitig hinausgehen. Da für die Ausgangskontrolle in jedem Anwaltsbüro ein Fristenkalender unabdingbar ist, muss der Rechtsanwalt sicherstellen, dass die im Kalender vermerkten Fristen erst gestrichen werden (oder ihre Erledigung sonst kenntlich gemacht wird), wenn die fristwahrende Maßnahme durchgeführt, der Schriftsatz also gefertigt und abgesandt oder zumindest postfertig gemacht, die weitere Beförderung der ausgehenden Post also organisatorisch zuverlässig vorbereitet worden ist. Schließlich gehört zu einer wirksamen Ausgangskontrolle auch eine Anordnung des Prozessbevollmächtigten, durch die gewährleistet wird, dass die Erledigung der fristgebundenen Sachen am Abend eines jeden Arbeitstages anhand des Fristenkalenders von einer dazu beauftragten Bürokraft überprüft wird (vgl. Senatsbeschlüsse vom 23. Mai 2006 - VI ZB 77/05, VersR 2006, 1563 Rn. 5; vom 12. April 2011 - VI ZB 6/10, aaO, Rn. 7; BGH, Beschluss vom 16. Februar 2010 - VIII ZB 76/09, NJW 2010, 1378 Rn. 7, jeweils mwN). Hätte aufgrund einer Organisationsanweisung im Anwaltsbüro des Prozessbevollmächtigten des Klägers am Abend eines jeden Arbeitstages eine solche Kontrolle anhand des Fristenkalenders stattgefunden, wäre festgestellt worden, dass das Fristverlängerungsgesuch nicht abgesendet worden ist. Mithin ist die unterbliebene Kontrolle, die das Organisationsverschulden begründet, für die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist - unabhängig von der erteilten Einzelanweisung - ursächlich geworden. Das Berufungsgericht hat somit zu Recht ein Organisationsverschulden des Prozessbevollmächtigten des Klägers angenommen, welches der Partei gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zugerechnet wird, und den Wiedereinsetzungsantrag des Klägers gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zurückgewiesen sowie dessen Berufung als unzulässig verworfen.