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§ 10 S. 1 StVO legt dem aus einem Grundstück auf eine Straße Einfahrenden die Verantwortung für die Gefahrlosigkeit seines Verhaltens im wesentlichen allein auf. Daher spricht der Beweis des ersten Anscheins für ein Verschulden des Einfahrenden, wenn es bei diesem Fahrmanöver zum Zusammenstoß mit einem Teilnehmer des fließenden Verkehrs kommt. Der Vorgang des Einfahrens wird auch nicht dadurch unterbrochen, dass der Einfahrende 2 bis 3 Minuten in einer Position verharrt. Der Einfahrvorgang endet erst, wenn sich das Fahrzeug endgültig in den fließenden Verkehr eingeordnet hat.
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