Das Verkehrslexikon

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Landgericht Essen Urteil vom 27.02.2012 - 3 O 358/10 - Alleinhaftung eines Fußgängers bei Unaufmerksamkeit

LG Essen v. 27.02.2012: Zur Alleinhaftung eines Fußgängers bei Unaufmerksamkeit beim Überqueren der Fahrbahn


Das Landgericht Essen (Urteil vom 27.02.2012 - 3 O 358/10) hat entschieden:
Überquert ein Fußgänger unaufmerksam ohne auf sich nähernde Fahrzeug zu achten die Fahrbahn und wird dabei für den in Anspruch genommenen Kfz-Führer durch ein vorausfahrendes Fahrzeug verdeckt, ist der Unfall für den Kfz-Führer unvermeidbar und tritt die Betriebsgefahr des von ihm geführten Fahrzeugs hinter dem Verschulden des Fußgängers gänzlich zurück.


Siehe auch Fußgänger allgemein und Verkehrsunfälle mit Fußgängerbeteiligung und Berücksichtigung der Betriebsgefahr bei Kfz-Unfällen mit Fußgängern


Tatbestand:

Der am 23.06.1948 geborene Kläger, ein Frührentner, nimmt den Beklagten zu 1) als Fahrer, die Beklagte zu 2) als Halterin und die Beklagte zu 3) als Haftpflichtversicherer des PKW mit dem amtliches Kennzeichen: … wegen eine Verkehrsunfalls auf Schadensersatz in Anspruch, der sich am 29.05.2009 gegen 13.38 Uhr in F auf der Straße T ereignet hat.

Zur Unfallzeit befuhr der Beklagte zu 1) die T mit dem PKW der Beklagten zu 2) auf dem linken von drei Fahrstreifen in südlicher Richtung. Den mittleren Fahrstreifen befuhr in gleicher Richtung die Zeugin B mit ihrem PKW schräg hinter dem Beklagten zu 1). Dabei kam es zu einem Verkehrsunfall, in dessen Folge der von dem Beklagten zu 1) gelenkte PKW den Kläger erfasste.

Der Kläger erlitt neben Abschürfungen und Prellungen eine Schienbein-/Mehrfragmentfraktur wie eine Wadenbeinfraktur. Die Schienbeinfraktur wurde einem ärztlichen Attest vom 21.10.2009 zufolge (Blatt 5 bis 7) operativ durch interne Osteosynthesevorrichtung versorgt. Wegen Nichtbefolgung ärztlicher Anordnungen, Selbstmobilisierung und Manipulierung seiner Wunde wurden mehrere Wundrevisionen, insbesondere die Abdeckung des entstandenen Weichteildefekts durch ein Transplantat erforderlich. Der stationäre Aufenthalt dauerte vom 08.07. bis 22.10.2009. Durch die Klinik wurde übergangsweise die Unterbringung des Klägers in einem Heim veranlasst.

Mit der Klage erstrebt der Kläger die Zahlung eines angaffen Schmerzensgeldes, mindestens 10.000,00 €, sowie Feststellung der Ersatzpflicht für alle künftigen Schäden aufgrund des Verkehrsunfalls.

Der Kläger behauptet, er habe zur Unfallzeit die T vom rechten Fahrbahnrand kommend überquert, um zum Zugang zur U-Bahn zu gelangen, der auf dem Mittelstreifen liege. An der Unfallstelle befänden sich nur drei reguläre Fahrspuren, die dritte Fahrspur sei eine rechts gelegene Busspur. Im Bereich der Haltestelle habe der Beklagte zu 1) nur 30 km/h fahren dürfen, während er tatsächlich eine Geschwindigkeit von 50 km/h eingehalten habe. Der Beklagte zu 1) habe ihn kommen sehen müssen, weil der PKW auf dem mittleren Fahrstreifen sich hinter dessen PKW befunden habe. Die Verletzung sei noch nicht ausgeheilt. Er müsse Krücken benutzen. Zur Unfallzeit sei er schuldunfähig oder zumindest teilweise schuldunfähig gewesen.

Der Kläger beantragt,
festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, dem Kläger jeglichen künftigen Schaden zu ersetzen, den er aus dem Verkehrsunfall vom 29.05.2009 auf der T in F erlitten hat, soweit sie nicht auf Sozialversicherungsträger übergegangen sind;

die Beklagten zu verurteilen, an den Kläger ein Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe ausdrücklich in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, wobei ein Betrag in Höhe von 10.000,00 € für angemessen und ausreichend gehalten wird.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Sie behaupten, der alkoholisierte Kläger habe die Fahrbahn vom begrünten Mittelstreifen aus betreten, indem er unvermittelt vor den von dem Beklagten zu 1) gelenkten PKW erschienen sei, so dass dieser den Unfall auch durch eine Vollbremsung nicht habe vermeiden können. Das habe der Kläger an der Unfallstelle auch eingestanden. Die Komplikationen bei der Ausheilung der Verletzung habe der Kläger sich selbst zuzuschreiben. Der gegenwärtige Zustand des Klägers sei nicht auf den Unfall zurückzuführen. So sei nach den von ihm vorgelegten Unterlagen (Blatt 3 a/4, Blatt 8/9) am 30.10.2009 bei ihm eine paranoide Schizophrenie mit Alkoholabhängigkeit festgestellt worden. In der Zeit vom 06.05. bis zum 12.05.2010 sei er wegen einer Femurfraktur (Hüftgelenk) operativ behandelt, jedoch am 13.05.2010 auf eigenen Wunsch entlassen worden.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin B sowie durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen Prof. T. Der Beklagte zu 1) ist persönlich gehört worden. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 18.04.2011 (Blatt 121 bis 124) sowie das schriftliche Gutachten verwiesen. Die Akten 55 Js 931/09 StA Essen sowie die Betreuungsakten 77 XVII K 2821 des Amtsgerichts Essen lagen zur Unterrichtung vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.


Entscheidungsgründe:

Die Klage ist nicht begründet.

Ein Schadensersatzanspruch des Klägers gegen die Beklagten nach §§ 7, 18 StVG, § 3 Pflichtversicherungsgesetz, § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 1 Abs. 2 StVO und § 20 StVO ist nicht gegeben.

Ein Verschulden des Beklagten zu 1) an dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall hält das Gericht nach Abwägung aller Umstände für ausgeschlossen. Zwar steht nach der Anhörung des Beklagten zu 1) im Termin fest, dass die interessengeleitete und offenbar entgegen der Information durch den Beklagten zu 1) erfolgte Behauptung der Beklagten, der Kläger habe die Fahrbahn vom begrünten Mittelstreifen aus betreten, nicht zutrifft. Der Beklagte zu 1) hat vielmehr erklärt, der Kläger sei tatsächlich vom Fahrbahnrand gekommen. Allerdings hat der Beklagte zu 1) auch erklärt, er habe den Kläger nicht rechtzeitig sehen können, weil er von einem anderen, vor dem Beklagten zu 1) auf der mittleren Fahrspur fahrenden Fahrzeug verdeckt gewesen sei.

Das Gericht hält diese Einlassung im Ergebnis für glaubhaft und den Beklagten zu 1) für glaubwürdig. Nach dem überzeugenden Gutachten T war nämlich der Unfall aus technischer Sicht tatsächlich für den Fall unvermeidbar, dass die Sicht des Beklagten zu 1) auf den Kläger durch einen anderen PKW verdeckt war. Das Unfallgeschehen ist für diesen Fall mithin plausibel. Hätte eine Sichtverdeckung nicht vorgelegen, hätte der Beklagte zu 1) den Unfall mit einer leichten Angleichsbremsung und einer anschließenden starken Bremsung vermeiden können. Das Gericht geht nach den persönlichen Eindruck von dem Beklagten zu 1) indessen nicht davon aus, dass dieser auf ein Bremsmanöver verzichtet hat, obwohl er den Unfall und den Kläger hat kommen sehen. Für ein solch ungewöhnliches Verhalten bestehen keinerlei Anhaltspunkte.

Dem Beklagten zu 1) ist auch nicht vorzuwerfen, dass er an der Unfallstelle, an der sich eine Haltebucht für den Busverkehr befindet, mit einer Geschwindigkeit von über 30 jedoch nicht mehr als 50 km/h gefahren ist. Die T ist eine stark befahrene, mehrspurige innerstädtische Straße, auf der zügig gefahren werden kann und muss. Das zum Zeitpunkt des Verkehrsunfalls an der Haltestelle im Sinne des § 20 StVO ein Bus gehalten hätte, ist nicht ersichtlich und wird von keiner Seite vorgetragen. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass der Kläger vor dem Überqueren der Straße einen Bus benutzt hätte und so dass der Schutzbereich des § 20 StVO berührt wäre.

Ein Verschulden des Klägers an dem Unfall steht hingegen fest. Dieser hat die Fahrbahn unter Verstoß gegen § 25 StVO in leichtsinniger und unverantwortlicher Weise überquert, obwohl dichter PKW-Verkehr herannahte und er sich durch sein Verhalten selbst in hohem Maße gefährdete.

Das Gericht geht nicht davon aus, dass die Verantwortlichkeit des Klägers zum Zeitpunkt des Unfalls im Sinne des § 827 BGB ausgeschlossen war. Zwar befand sich nach den beigezogenen Betreuungsakten der Kläger zum Unfallzeitpunkt teilweise unter Betreuung. Eine psychiatrische Exploration war im Hinblick auf die Betreuung veranlasst. Ein Gutachten von August 2009 kommt zu dem Ergebnis, dass bei dem Kläger ein chronischer Alkoholmissbrauch bestand sowie eine paranoide Schizophrenie. Es bestehen jedoch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger seinerzeit die Fahrbahn der T unter dem Einfluss wahnhafter Vorstellungen betreten hat. Er selbst hat geltend gemacht, er habe eine U-Bahnstation auf dem Mittelstreifen erreichen wollen. Dass der Kläger sich zum Zeitpunkt des Unfallgeschehens unter Alkoholeinfluss befand, lässt sich nicht sicher feststellen. Sollte dies der Fall gewesen sein, wäre dem Kläger auch zuzurechnen, dass er sich überhaupt in einen solchen Zustand gebracht und sich betrunken in den öffentlichen Straßenverkehr begeben hat.

Bei der Abwägung der danach auf Beklagtenseite lediglich verbleibenden Betriebsgefahr des von dem Beklagten zu 1) gelenkten PKW mit dem schuldhaften Verhalten des Klägers selbst im Rahmen des § 9 StVG in Verbindung mit § 254 BGB überwiegt die schuldhafte Verursachung des Verkehrsunfalls durch den Kläger selbst. Der Unfall ist dadurch hervorgerufen worden, dass der Kläger sich im öffentlichen Straßenverkehr leichtsinnig, sich selbst gefährdend und gänzlich unvorhersehbar verhalten hat. Demgegenüber hat die Betriebsgefahr des von dem Beklagten zu 1) gelenkten PKW zurückzutreten. Es ist davon auszugehen, dass der Beklagte zu 1) sich im Straßenverkehr an sich völlig beanstandungsfrei verhalten hat. Lediglich durch das Verhalten des Klägers, das durch die Beklagten nicht zu beeinflussen war, ist es zu dem nicht durch die Beklagten zu vermeidenden Unfall gekommen. Aus diesem Grunde wäre selbst dann von einer die Verantwortlichkeit der Beklagten ausschließenden Verursachung durch den Kläger auszugehen, wenn man davon ausgehen wollte, dass die Verantwortlichkeit des Klägers ganz oder teilweise ausgeschlossen war.

Danach war die Klage insgesamt abzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.