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BGH Urteil vom 20.06.2013 - III ZR 326/12 - Räum- und Streupflicht und Mitverschulden des verletzten Fußgängers

BGH v. 20.06.2013: Zur Räum- und Streupflicht und zum überwiegenden Mitverschulden des verletzten Fußgängers


Der BGH (Urteil vom 20.06.2013 - III ZR 326/12) hat entschieden:
Zu den Voraussetzungen eines die Haftung der verkehrssicherungspflichtigen Stadt ausschließenden, weit überwiegenden Mitverschuldens des durch einen Schnee- und Glatteisunfall geschädigten Fußgängers.


Siehe auch Verletzung der Verkehrssicherungspflicht gegenüber Fußgängern und Mitverschulden - Mitverursachung


Tatbestand:

Die Klägerin macht gegen die beklagte Stadt Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche aus Amtshaftung wegen Verletzung der Räum- und Streupflicht im Zusammenhang mit einem Unfall geltend, den sie als Fußgängerin am 20. Dezember 2010 gegen 17.30 Uhr in der Innenstadt von A. erlitten hat.

Die Klägerin hat behauptet, sie sei im Kreuzungsbereich der W. straße/S. straße im Bereich der Fußgängerzone von A. aufgrund einer Glättebildung gestürzt. Da die Beklagte den am Vortag gefallenen Schnee weder geräumt noch Salz oder abstumpfende Mittel gestreut habe, sei es in dem vorgenannten Bereich äußerst glatt gewesen. In der gesamten Fußgängerzone habe in einer Höhe von etwa drei bis vier Zentimetern Schneematsch gelegen. Obwohl sie äußerste Vorsicht habe walten lassen und winterfestes Schuhwerk getragen habe, habe sie den Sturz, bei dem sie einen komplizierten Trümmerbruch im oberen Sprunggelenk-​Bereich erlitten habe, nicht verhindern können.

Die Beklagte hat behauptet, im streitgegenständlichen Kreuzungsbereich sei am 20. Dezember 2012 zweimal geräumt worden. Auch sei Salz gestreut worden. Sie hat sich das Vorbringen der Klägerin zum Vorhandensein von Schneematsch hilfsweise zu Eigen gemacht, soweit der Vorwurf eines der Klägerin anzulastenden Mitverschuldens betroffen ist.

Die Klägerin verlangt Ersatz ihres Verdienstausfall- und Haushaltsführungsschadens nebst außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten, ein angemessenes Schmerzensgeld und die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz sämtlichen aus dem Unfall entstandenen und künftig noch entstehenden Schadens. Das Landgericht hat die Klage - nach Beweisaufnahme - abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin - nach erneuter Beweisaufnahme - zurückgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.


Entscheidungsgründe:

Die Revision der Klägerin hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.

Nach Auffassung des Berufungsgerichts fällt der Klägerin ein so überwiegendes Mitverschulden an dem Unfall zur Last, dass sie nach § 254 Abs. 1 BGB mit jeglichen Schadensersatzansprüchen gegen die Beklagte aus § 839 Abs. 1 BGB, Art. 34 GG in Verbindung mit § 843 Abs. 1, §§ 249 ff, 253 Abs. 2 BGB ausgeschlossen sei.

Der Schadensersatzanspruch der Klägerin scheitere allerdings nicht an dem Fehlen einer Amtspflichtverletzung der Beklagten. Der Unfallstelle komme eine erhebliche Verkehrsbedeutung für den Fußgängerverkehr zu. Für diesen Bereich treffe die Beklagte daher unter dem Vorbehalt der Zumutbarkeit bei Schnee- und Eisglätte eine Amtspflicht zur Durchführung von Räum- und Streumaßnahmen. Zu Gunsten der Klägerin spreche bereits ein Anscheinsbeweis dafür, dass die Beklagte am Unfalltag der ihr obliegenden Räum- und Streupflicht nicht nachgekommen sei, da sich der Unfall in den zeitlichen Grenzen einer bestehenden Verkehrssicherungspflicht ereignet habe. Am Vortag und in der Nacht zum Unfalltag sei es zu erheblichem Schneefall gekommen, weshalb Räum- und Streumaßnahmen durchzuführen gewesen seien. Trage im Normalfall der Geschädigte die Darlegungs- und Beweislast für eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht, so streite zu seinen Gunsten ein Anscheinsbeweis, falls er - wie hier - innerhalb der zeitlichen Grenzen der Streupflicht zu Fall gekommen sei und dabei Schaden erlitten habe. Dann spreche nach dem ersten Anschein eine Vermutung dafür, dass es bei pflichtgemäßer Wahrnehmung der Streupflicht nicht zu dem Unfall gekommen wäre, sich in dem Unfall mithin gerade diejenige Gefahr verwirklicht habe, deren Eintritt die Streupflicht verhindern solle.

Den gegen sie streitenden Anscheinsbeweis habe die Beklagte nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht zu erschüttern vermocht. Aufgrund der glaubhaften Aussagen der Zeugen R. stehe fest, dass zum Unfallzeitpunkt im Bereich der Unfallstelle mindestens noch 3 bis 4 Zentimeter Schneematsch gelegen habe; die von den Zeugen H. und L. geschilderten Winterdienstmaßnahmen seien demnach jedenfalls unzureichend gewesen. Dass Neuschnee so zeitnah vor dem Unfall gefallen sei, dass ein rechtzeitiges Räumen und Abstreuen des Unfallbereichs nicht mehr möglich gewesen sei, habe die Beklagte nicht dargetan.

Die Klage erweise sich aber als unbegründet, weil die Klägerin ganz überwiegend selbst die haftungsrechtliche Verantwortung für den von ihr erlittenen Unfall trage. Dieser sei im weit überwiegenden Maße dadurch mitverursacht worden, dass die Klägerin sich, ohne dass hierfür eine zwingende Notwendigkeit bestanden habe, in die Innenstadt von A. begeben habe, obwohl ihr bekannt gewesen sei, dass hier aufgrund des vorangegangenen Schneefalls eine erhöhte Glätte- und damit auch Sturzgefahr bestanden habe. Nach ihrem eigenen schriftsätzlichen Vorbringen und den Schilderungen bei ihrer persönlichen Anhörung sei davon auszugehen, dass mangels ordnungsgemäßer Räumung eine erhebliche Glättegefahr bestanden habe. Nach den Aussagen der Zeugen R. habe überall Schneematsch zumindest in einer Höhe von drei bis vier Zentimetern gelegen, der eine enorme Glätte zur Folge gehabt habe.

Vor diesem Hintergrund müsse die Klägerin für den von ihr erlittenen Sturz in vollem Umfang selbst eintreten. Der Anteil ihrer Mitverursachung lasse im Rahmen der nach § 254 Abs. 1 BGB vorzunehmenden Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge den Anteil der Beklagten vollständig in den Hintergrund treten. Grundsätzlich habe sich jeder Verkehrsteilnehmer auf die durch winterliche Witterung entstehenden Gefahren selbst einzustellen und müsse im eigenen Interesse der Schadensverhütung Maßnahmen ergreifen, die nach der gegebenen Gefahrenlage geboten seien. Dazu gehöre auch, erkannte besondere Gefahren nach Möglichkeit zu umgehen. Lasse sich einer solchen Gefahr nicht ausweichen, müsse man sich bei verkehrsgerechtem Verhalten die Frage vorlegen lassen, ob es notwendig sei, sich dieser Gefahr auszusetzen.

Ausgehend hiervon sei von der Klägerin zu erwarten gewesen, angesichts der für sie sogleich nach dem Abstellen und Verlassen ihres Fahrzeugs erkennbaren enormen Glättegefahr und dem mit ihr verbundenen hohen Verletzungsrisiko von ihrem Vorhaben des Besuchs der Fußgängerzone wieder Abstand zu nehmen. Dies gelte umso mehr, als sie keine unaufschiebbaren Angelegenheiten zu erledigen gehabt habe, sondern lediglich mit der Zeugin R. die Wartezeit bis zum Ende der Tanzstunde der Kinder für Weihnachtseinkäufe habe nutzen wollen. Mit ihrer Entscheidung, sich trotz der von ihr erkannten enormen Glätte- und der damit einhergehenden hohen Verletzungsgefahr zu Fuß in die Fußgängerzone zu begeben, habe sie die Wahrscheinlichkeit des späteren Schadenseintritts durchgreifend begründet.

Demgegenüber bestehe die der Beklagten anzulastende Pflichtverletzung, die Unfallstelle entweder gar nicht oder nur unzureichend abgestreut zu haben, in einem Unterlassen, das gegenüber dem risikobelasteten, vorwerfbaren Handeln der Klägerin erheblich geringer wiege. Auch wenn die Beklagte durch ihre Pflichtverletzung die Erstursache für den späteren Unfall gesetzt habe, ändere dies nichts an der Beurteilung, dass erst das bewusste und gezielte Verhalten der Klägerin den Sturz in entscheidender Weise wahrscheinlich gemacht habe, weshalb sie bei umfassender Abwägung der beiderseitigen Verursachungsanteile für die Schadensfolgen allein einzustehen habe.


II.

Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand.

1. Nicht zu beanstanden ist freilich die Annahme des Berufungsgerichts, dass die beklagte Stadt die ihr obliegende winterliche Räum- und Streupflicht verletzt habe.

Vorliegend ist zwischen den Parteien im Kern unstreitig, dass aufgrund der vorangegangenen Schneefälle an der für den Fußgängerverkehr bedeutsamen Unfallstelle zum Unfallzeitpunkt geräumt beziehungsweise gestreut sein musste. Streitig ist, ob und inwieweit die Bediensteten der Beklagten dieser Pflicht ordnungsgemäß nachgekommen sind.

Die tatrichterliche Würdigung, aufgrund der Aussagen der Zeugen R. stehe zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Beklagte ihre Räum- und Streupflicht nur unzureichend erfüllt habe, lässt keine Rechtsfehler erkennen. Die Revision nimmt dies als ihr günstig hin. Die Gegenrüge der Revisionsbeklagten, das Berufungsgericht habe zu ihrem Nachteil die Grundsätze des Anscheinsbeweises verkannt, bleibt ohne Erfolg. Das Berufungsgericht ist zwar zunächst rechtsfehlerhaft von einem Anscheinsbeweis für eine Verletzung der Streupflicht im Falle eines Unfalls innerhalb der zeitlichen Grenzen der Streupflicht ausgegangen. Demgegenüber besteht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei feststehender Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht lediglich ein Anscheinsbeweis dafür, dass es ohne die Pflichtverletzung nicht zu einem Unfall gekommen wäre, dass mithin die Pflichtverletzung ursächlich für das Schadensereignis geworden ist (Senat, Beschlüsse vom 26. Februar 2009 - III ZR 225/08, NJW 2009, 3302 Rn. 5 und vom 19. Dezember 1991 - III ZR 2/91, BGHR, BGB § 839 Abs. 1 Satz 1 - Streupflicht 7; BGH, Urteil vom 14. Dezember 1993 - VI ZR 271/92, NJW 1994, 945, 946; so auch das von dem Berufungsgericht zitierte Urteil des OLG Hamm vom 15. Oktober 2004, VersR 2006, 134, 135; vgl. ferner Palandt/Sprau, BGB, 72. Aufl., § 823 Rn. 80 f). Ein Anscheinsbeweis für die Pflichtverletzung selbst kann hingegen nicht schon dann angenommen werden, wenn es innerhalb der räumlichen und zeitlichen Grenzen der Räumpflicht zu einem Unfall gekommen ist. Insofern verbleibt es vielmehr bei der Darlegungs- und Beweislast des Geschädigten für die Pflichtverletzung.

Die tatrichterlichen Feststellungen tragen jedoch auch auf der Grundlage der Beweislast der Klägerin für die Verletzung der Räum- und Streupflicht durch die Beklagte den entsprechenden Vollbeweis. Die Würdigung des Berufungsgerichts, aufgrund der glaubhaften Aussagen der Zeugen R. stehe fest, dass zum Unfallzeitpunkt im Bereich der Unfallstelle mindestens noch 3 bis 4 Zentimeter Schneematsch gelegen habe, die von den Zeugen H. und L. geschilderten Winterdienstmaßnahmen seien demnach jedenfalls unzureichend gewesen, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

2. Zu Recht allerdings beanstandet die Revision die Auffassung des Berufungsgerichts, der Anteil der Mitverursachung der Klägerin an dem von ihr erlittenen Unfall lasse den Anteil der Beklagten vollständig in den Hintergrund treten, so dass die Klägerin für die Schadensfolgen allein einzustehen habe.

a) Die Abwägung der Verantwortlichkeiten zwischen den Parteien eines Schadensersatzanspruchs im Rahmen der Prüfung eines Mitverschuldens (§ 254 BGB) unterliegt gemäß § 287 ZPO einem weiten tatrichterlichen Entscheidungsspielraum und ist vom Revisionsgericht nur darauf hin zu überprüfen, ob alle in Betracht kommenden Umstände richtig und vollständig berücksichtigt und der Abwägung rechtlich zulässige Erwägungen zu Grunde gelegt worden sind, hierbei insbesondere nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstoßen worden ist (s. etwa BGH, Urteil vom 8. Juli 1986 - VI ZR 47/85, BGHZ 98, 148, 158; Senat, Urteile vom 11. Januar 2007 - III ZR 116/06, NJW 2007, 1063 Rn. 7; vom 10. Mai 2007 - III ZR 115/06, NJW 2007, 3211 Rn. 7; vom 16. Juli 2009 - III ZR 21/09, NJW-​RR 2009, 1688 Rn. 16 und vom 5. Juli 2012 - III ZR 240/11, VersR 2012, 1434 Rn. 18). Eine vollständige Überbürdung des Schadens auf einen Beteiligten im Rahmen von § 254 BGB kommt allerdings nur ausnahmsweise in Betracht (BGH, Urteil vom 21. Februar 1995 - VI ZR 19/94, NJW-​RR 1995, 857, 858; Senat, Urteil vom 10. Mai 2007 aaO).

b) Daran gemessen ist die Entscheidung des Berufungsgerichts nicht frei von Rechtsfehlern.

aa) Das Berufungsgericht ist - auf der Grundlage des Klägervortrags und der Zeugenaussagen - davon ausgegangen, es habe an der Unfallstelle Schneematsch zumindest in einer Höhe von drei bis vier Zentimetern gelegen, der eine enorme Glätte zur Folge gehabt habe. Es habe eine erhöhte Sturzgefahr bestanden. Vor diesem Hintergrund ist das Berufungsgericht von einem Mitverschulden der Klägerin an der von ihr erlittenen Verletzung ausgegangen, da sie ohne zwingende Notwendigkeit sich dennoch der von ihr erkannten Gefahr ausgesetzt habe. Diese tatrichterliche Würdigung ist nach den vorstehenden Maßstäben revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Auch die Revision nimmt die Annahme eines Mitverschuldens der Klägerin durch das Berufungsgericht hin.

bb) Ausgehend hiervon hat das Berufungsgericht jedoch den Mitverantwortungsanteil der Klägerin an dem Unfall deutlich zu hoch angesetzt. Es hat insbesondere verkannt, dass die Beklagte mit der - vom Berufungsgericht angenommenen - Verletzung der ihr obliegenden Räum- und Streupflicht die maßgebliche Ursache für den Sturz der Klägerin gesetzt hat.

(1) Allein der Umstand, dass der Geschädigte vor Schadenseintritt die bestehende Gefahrenlage erkannt hat, begründet nicht einen solchen Verursachungsanteil, dem gegenüber der Verursachungsbeitrag des die Gefahr durch eine Pflichtverletzung begründenden Schädigers stets zurücktreten oder auch nur weniger schwer wiegen müsste. Maßgeblich sind vielmehr die Umstände des konkreten Einzelfalls.

(2) Der Grad der vom Geschädigten erkannten Gefahr ist in die Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge auch auf Seiten des Geschädigten einzubeziehen. Insoweit ist die Wertung des Berufungsgerichts, grundsätzlich müsse sich jeder Verkehrsteilnehmer auf die durch winterliche Witterung entstehenden Gefahren einstellen und im eigenen Interesse der Schadensverhütung die Maßnahmen ergreifen, die nach der gegebenen Gefahrenlage geboten seien, nicht zu beanstanden. Handelt der Verkehrsteilnehmer diesem Gebot im Fall einer erheblichen Gefahr zuwider, begründet dies in der Regel ein Mitverschulden im Sinne von § 254 BGB. Indes lässt auch ein solches Verhalten nicht stets - unabhängig von den weiteren Umständen des Einzelfalls - den Verursachungsbeitrag des die Gefahr durch eine Pflichtverletzung begründenden Schädigers zurücktreten. Andernfalls führte dies zu dem nicht hinnehmbaren Ergebnis, dass bei einer besonders deutlichen Gefahrenlage, der der Geschädigte nicht ausweichen kann, und einer in solchen Fällen nicht selten besonders schwer wiegenden Verletzung der Räum- und Streupflicht die Pflichtverletzung folgenlos bliebe. Die haftungsrechtliche Gesamtverantwortung für das Unfallereignis würde auf den Geschädigten verlagert, obwohl der Verkehrssicherungspflichtige eine maßgebliche Ursache für das Schadensereignis gesetzt hat.

(3) Dem Umstand, dass die Klägerin, als sie sich der von ihr erkannten Glättegefahr aussetzte, keine unaufschiebbaren Angelegenheiten in der Fußgängerzone zu erledigen hatte, kommt ebenfalls nicht die ihm vom Berufungsgericht beigemessene Bedeutung zu. Die Notwendigkeit und Unaufschiebbarkeit der Tätigkeit, zu deren Erledigung sich der später Geschädigte der von ihm erkannten Gefahr ausgesetzt hat, mag ein im Einzelfall in die Gesamtabwägung einzubeziehender Belang sein, der geeignet ist, ein aufgrund der erkannten Selbstgefährdung anzunehmendes Mitverschulden auszuschließen. Indes ist dem Geschädigten allein deshalb, weil er sich einer von ihm erkannten Gefahr ausgesetzt hat, ohne dass hierfür eine zwingende Notwendigkeit bestand, nicht ein solcher Verursachungsanteil an dem Unfallereignis zuzuordnen, dass deswegen der Verursachungsbeitrag des die Gefahr durch eine Pflichtverletzung begründenden Schädigers vollständig oder überwiegend zurückzutreten hat (allgemein zur Kasuistik bei Glatteisunfällen vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 72. Aufl., § 254 Rn. 27).

(4) Die vom Berufungsgericht vorgenommene Unterscheidung zwischen einem vorwerfbaren Handeln der Klägerin einerseits und einem demgegenüber weniger schwer wiegenden Unterlassen der Beklagten andererseits ist kein zur Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge geeignetes Kriterium. Bei Benutzung von pflichtwidrig nicht geräumten oder nicht gestreuten Verkehrswegen steht auf der Seite des Geschädigten stets ein Handeln und auf der Seite des Streupflichtigen stets ein Unterlassen. Für die Abwägung der beiderseitigen Verursachungsanteile ist dieser Umstand nicht von entscheidender oder gar die Haftung des Verkehrssicherungspflichtigen ausschließender Bedeutung. Andernfalls entfiele bei für den Geschädigten erkennbarer Verletzung der Räum- und Streupflicht von vornherein jegliche Haftung des Pflichtigen. Ein solches Ergebnis widerspräche indes dem Schutzzweck der verletzten Verkehrssicherungspflicht, die auch solche Verkehrsteilnehmer vor Schäden bewahren soll, die nicht stets ein Höchstmaß an Aufmerksamkeit und Vorsicht walten lassen.

Es ist im Gegenteil grundsätzlich davon auszugehen, dass der die Räum- und Streupflicht Verletzende und für die Sicherheit eines Verkehrswegs Verantwortliche durch die Pflichtverletzung die wesentliche Ursache für einen Unfall setzt, der sich infolge der nicht beseitigten Gefahrenlage ereignet. Ein die Haftung des Verkehrssicherungspflichtigen ausschließender, weit überwiegender Verursachungsbeitrag des Geschädigten kann nur angenommen werden, wenn das Handeln des Geschädigten von einer ganz besonderen, schlechthin unverständlichen Sorglosigkeit gekennzeichnet ist. Hiervon kann aufgrund der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen im Fall der Klägerin nicht ausgegangen werden. Insbesondere ist die vorliegend durch Schneematsch verursachte - wenn auch erhebliche - Glättegefahr nicht mit Gefahrensituationen vergleichbar, in denen sich etwa ein Fußgänger in schlechthin unvertretbarer Sorglosigkeit auf eine erkennbar spiegelglatte Eisfläche begibt und hierauf zu Fall kommt (vgl. etwa BGH, Urteil vom 20. November 1984 - VI ZR 169/83, NJW 1985, 482, 483 (Betreten eines spiegelglatten Parkplatzes)).

3. Das Berufungsurteil ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO) und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Der Senat kann nicht in der Sache selbst entscheiden, da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Insofern ist es dem Berufungsgericht als Tatgericht vorbehalten, die Verursachungsbeiträge der Parteien unter Beachtung der vorstehenden Grundsätze neu abzuwägen.