Mitverschulden - Mitverursachung - Schadensbeitrag - Mithaftung - Haftungsanteile - Schadensminderungspflicht - Schadensumfang - Schuldumfang - Verursachungsbeitrag
 

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Mitverschulden - Mitverursachung


Sind an einem Unfallereignis Mehrere beteiligt, so muss für jeden sein Mitverurschungs- bzw. Mitverschuldensanteil bestimmt werden. Bei dieser Haftungsabwägung geht es für jeden Beteiligten unabhängig von der Schadenshöhe immer nur um diejenige Quote am Gesamtschaden, die ihm je nach dem Maß seiner Mitverursachung bzw. seinem Mitverschulden anzulasten ist.

Von diesem Haftungsanteil dem Grunde nach ist eine Mitschuld beim Zustandekommen der Schadenshöhe oder Entstehung einzelner Schadenspositionen zu unterscheiden. Hier kann auch einen Geschädigten, der an sich am Schadensereignis völlig unschuldig ist, eine Verletzung der ihm obliegenden Schadensminderungspflicht - die eine Sonderform des Mitverschuldens darstellt - vorgeworfen werden.

Sind an einem Verkehrsunfall mehrere Verkehrsteilnehmer beteiligt, die nicht ohnehin aus der Gefährdungshaftung mithaften, muss hinsichtlich der Verursachungs- und Verschuldensbeiträge stets sorgfältig abgewogen werden. Im Straßenverkehr unter nichtmotorisierten Verkehrsteilnehmern ist die Alleinhaftung eher die Ausnahme, vgl. beispielsweise BGH (Urteil vom 04.11.2008 - VI ZR 171/07):
Bei der gebotenen Abwägung im Rahmen des § 254 Abs. 1 BGB ist in erster Linie das Maß der Verursachung maßgeblich, in dem die Beteiligten zur Schadensentstehung beigetragen haben; das beiderseitige Verschulden ist nur ein Faktor der Abwägung (vgl. etwa Senatsurteil vom 9. Juli 1968 - VI ZR 171/67 - VersR 1968, 1093, 1094 m.w.N.; vom 20. Januar 1998 - VI ZR 59/97 - VersR 1998, 474, 475). Es kommt danach für die Haftungsverteilung entscheidend darauf an, ob das Verhalten des Schädigers oder das des Geschädigten den Eintritt des Schadens in wesentlich höherem Maße wahrscheinlich gemacht hat (vgl. Senatsurteile vom 20. Januar 1998 - VI ZR 59/97 - aaO; vom 12. Juli 1988 - VI ZR 283/87 - VersR 1988, 1238, 1239 m.w.N.). Die unter diesem Gesichtpunkt vorzunehmende Abwägung kann zwar in besonderen Fallgestaltungen zu dem Ergebnis führen, dass einer der Beteiligten allein für den Schaden aufkommen muss (vgl. Senatsurteil vom 20. Januar 1998 - VI ZR 59/97 - aaO). Unter dem Gesichtspunkt der Mitverursachung gemäß § 254 BGB ist eine vollständige Überbürdung des Schadens auf einen der Beteiligten aber nur ausnahmsweise in Betracht zu ziehen (Senatsurteile vom 21. Februar 1995 - VI ZR 19/94 - VersR 1995, 583, 584 und vom 7. Februar 2006 - VI ZR 20/05 - VersR 2006, 663). Ob ein vollständiger Haftungsausschluss gerechtfertigt ist, kann jeweils nur nach einer umfassenden Interessenabwägung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles entschieden werden (vgl. Senatsurteile vom 19. November 1991 - VI ZR 69/91 - VersR 1992, 371, 372 und vom 7. Februar 2006 - VI ZR 20/05 - aaO).








Gliederung:



Allgemeines:
  • OLG Nürnberg v. 23.11.2004:
    Beweislastverteilung und Haftungsabwägung bei Unfällen zwischen motorisierten und nicht motorisierten Verkehrsteilnehmern




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