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OLG Rostock Beschluss vom 29.05.2012 - 1 W 84/10 - Streitwert bei im Wege der Widerklage geltend gemachten außergerichtlichen Kosten

OLG Rostock v. 29.05.2012: Zur Streitwertbemessung bei im Wege der Widerklage geltend gemachten Erstattungsanspruchs für außergerichtliche Kosten


Das OLG Rostock (Beschluss vom 29.05.2012 - 1 W 84/10) hat entschieden:
Wird ein Erstattungsanspruch für außergerichtliche Kosten, die bei der Abwehr einer Hauptforderung der Gegenseite entstanden sind, im Wege der Widerklage gegen die eingeklagte Hauptforderung geltend gemacht, handelt es sich insoweit nicht um eine Nebenforderung, sondern ist bei der Bemessung des Streitwerts entsprechend zu berücksichtigen.


Siehe auch Rechtsanwaltsgebühren - Anwaltskosten und Streitwert - Gegenstandswert - Rechtsmittelbeschwer


Gründe:

I.

Die Prozessbevollmächtigten beider Parteien begehren mit ihren jeweils im eigenen Namen eingelegten Beschwerden die Erhöhung des durch die Berufungskammer des Landgerichts Stralsund mit Beschluss vom 23.09.2010 festgesetzten Streitwerts für das erstinstanzliche und das Berufungsverfahren.

Die Klägerin hatte vor dem Amtsgericht von dem Beklagten die Zahlung restlichen Kaufpreises für einen PKW in Höhe von 4.716,69 Euro sowie außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 546,69 Euro, jeweils nebst Zinsen, gefordert. Der Beklagte hatte eine Zahlungsverpflichtung bestritten und seinerseits im Wege der Widerklage von der Klägerin die Erstattung der ihm - zur vorprozessualen Abwehr der klägerischen Forderung - entstandenen außergerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 411,30 Euro nebst Zinsen verlangt.

Das Amtsgericht hatte mit Urteil vom 21.01.2010 der Klage antragsgemäß stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Hiergegen hatte der Beklagte Berufung eingelegt, mit der er seine ursprünglichen Anträge - Klageabweisung und Verurteilung der Klägerin im Umfang der Widerklage - weiter verfolgte.

Im Verhandlungstermin vor der Berufungskammer am 23.09.2010 schlossen die Parteien einen Vergleich, wonach der Beklagte zum Ausgleich der Klageforderung und der Widerklageforderung einen Betrag von 3.500,00 Euro an die Klägerin zahlte und die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz zu 2/3 trug, während die Klägerin hiervon 1/3 übernahm.

Den Streitwert für das Verfahren erster und zweiter Instanz setzte die Kammer durch noch in der Verhandlung verkündeten Beschluss auf bis zu 5.000,00 Euro fest. Hiergegen legten die Prozessbevollmächtigten beider Parteien jeweils Beschwerde ein, und zwar die Beklagtenvertreter mit am 23.09.2010 eingegangenem Schriftsatz von diesem Tag und die Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit Schriftsatz vom 30.09.2010, ebenfalls eingegangen am selben Tag. Beide Beschwerdeführer vertreten die Auffassung, der Streitwert belaufe sich auf die Summe aus Klage- und Widerklageforderung und damit auf 5.127,99 Euro.

Das Landgericht hat den Beschwerden mit Beschluss vom 06.10.2010 nicht abgeholfen und wegen der grundsätzlichen Bedeutung "gem. § 66 Abs. 2 S. 2 GKG" die Beschwerde zugelassen. Zur Begründung hat die Kammer ausgeführt, nach allgemeiner Ansicht erhöhten vorprozessual aufgewendete Kosten zur Durchsetzung des im laufenden Verfahren geltend gemachten Hauptanspruchs den Gebührenstreitwert nicht. Entsprechendes müsse für vorgerichtliche Kosten des Beklagten gelten, die er aufgewandt habe, um den Hauptanspruch abzuwehren, und die er widerklagend geltend mache, denn auch diese Forderung stehe in einer materiellrechtlichen Abhängigkeit zum Hauptanspruch.

Die Prozessbevollmächtigten der Klägerin sind dem u.a. unter Hinweis auf § 45 Abs. 1 Satz 1 GKG, dessen Voraussetzungen hier gegeben seien, entgegen getreten.


II.

Die zulässigen Beschwerden sind begründet und führen zu der begehrten Änderung des Streitwertes.

1. Die von den Prozessbevollmächtigten im eigenem Namen eingelegten Beschwerden sind jeweils gemäß § 68 Abs. 1 GKG, § 32 Abs. 2 RVG statthaft, nachdem das Landgericht die Beschwerde wegen der besonderen Bedeutung ausdrücklich nach (gemeint ist wohl) § 68 Abs. 1 Satz 2 GKG zugelassen hat. Die Beschwerden sind auch im Übrigen zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt.

Dem steht § 567 Abs. 1 ZPO nicht entgegen, da für das vorliegende Streitwertbeschwerde-​Verfahren § 68 GKG als lex specialis gilt (OLG Rostock, Beschluss vom 14.08.2006 - 3 W 78/06, OLGR Rostock 2006, 1004, Tz. 6 f. nach juris; OLG Zweibrücken, Beschluss vom [richtig:] 03.09.2009 - 7 W 57/09, JurBüro 2010, 36, Tz. 1 nach juris; OLG Stuttgart, Beschluss vom 12.01.2012 - 13 W 38/11, ZWE 2012, 136, Tz. 7 nach juris, jeweils m.w.N.).

Über die Beschwerden hat das Oberlandesgericht zu befinden (vgl. die vorgenannten Zitate aus der Rechtsprechung sowie Zöller/Herget, ZPO, 29. Aufl., § 3 Rn. 9; vgl. auch BGH, Beschluss vom 10.07.2007 - VIII ZB 27/07, MDR 2007, 1285, Tz. 4 nach juris), und zwar in seiner vollen Besetzung nach § 122 Abs. 1 GVG, da auch die Berufungskammer in der Besetzung nach dem Gerichtsverfassungsgericht entschieden und die Sache ausdrücklich nicht gemäß § 526 Abs. 1 ZPO dem Einzelrichter übertragen hatte.

2. Die Beschwerden sind auch begründet, weil die mit der Widerklage geltend gemachten außergerichtlichen Kosten des Beklagten vorliegend nicht als Nebenforderung zum Hauptanspruch der Klage, sondern eigenständig geltend gemacht wurden, so dass sie gemäß § 45 Abs. 1 GKG zu einer Erhöhung des Streitwerts führen.

a) Zutreffend geht das Landgericht allerdings davon aus, dass nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, von der abzuweichen kein Anlass besteht, vorprozessual aufgewendete Kosten zur Durchsetzung des im laufenden Verfahren geltend gemachten Hauptsacheanspruchs nicht werterhöhend wirken, unabhängig davon, ob diese Kosten der Hauptforderung hinzugerechnet werden oder neben der im Klagewege geltend gemachten Hauptforderung Gegenstand eines eigenen Antrages sind. Wird der materiell-​rechtliche Kostenerstattungsanspruch neben der Hauptforderung, aus der er sich herleitet, geltend gemacht, ist er von dem Bestehen der Hauptforderung abhängig und stellt deshalb eine Nebenforderung i.S.d. § 4 Abs. 1 letzter Halbsatz ZPO dar (BGH, Beschluss vom 04.04.2012 - IV ZB 19/11, Tz. 5 nach juris; Beschluss vom 26.11.2009 - III ZR 116/09, NJW 2010, 681, Tz. 8 nach juris; Beschluss vom 04.12.2007 - VI ZB 73/06, MDR 2008, 404, Tz. 5 nach juris; Beschluss vom 30.01.2007 - X ZB 7/06, NJW 2007, 3289, Tz. 6 nach juris; Zöller/Herget, a.a.O., § 4 Rn. 13, alle m.w.N.).

Dementsprechend ist vorliegend der Streitwert für die Klage allein nach der geltend gemachten restlichen Kaufpreisforderung in Höhe von 4.716,69 Euro als Hauptanspruch festzusetzen. Die von der Klägerin gleichzeitig eingeklagten außergerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 546,69 Euro wie auch die jeweiligen Zinsen bleiben insoweit, was von den Beschwerden nicht beanstandet wird, als Nebenforderung außer Betracht.

b) Dies gilt jedoch nicht für die mit der Widerklage geltend gemachten außergerichtlichen Kosten des Beklagten von 411,30 Euro, weil diese nicht als Nebenforderung (§ 4 Abs. 1 letzter Halbsatz ZPO) geltend gemacht wurden.

aa) Nebenforderungen in diesem Sinne sind Forderungen, die auf einem eigenen Entstehungsgrund beruhen, jedoch von der eingeklagten Hauptforderung materiellrechtlich abhängig sind, getrennt von dieser berechnet und im gleichen Rechtsstreit von derselben Partei gegen den selben Gegner verfolgt werden (BGH, Beschluss vom 30.01.2007, Tz. 7; Beschluss vom 25.03.1998 - VIII ZR 298/97, NJW 1998, 2060, Tz. 11 nach juris; vgl. auch Beschluss vom 14.05.1992 - II ZR 275/91, Tz. 2 nach juris [insoweit in KostRspr ZPO § 4 Nr. 72 nicht abgedruckt]; Musielak/Heinrich, ZPO, 9. Aufl., § 4 Rn. 10, 11; Wendtland in: BeckOK-​ZPO, Edition 4 [Stand: 15.04.2012], § 4 Rn. 12; Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 32. Aufl., § 4 Rn. 8; MünchKommZPO/Wöstmann, 3. Aufl., § 4 Rn. 26; Hartmann, Kostengesetze, 41. Aufl., § 48 GKG Anh. I [§ 4 ZPO] Rn. 10; Zöller/Herget, a.a.O., § 4 Rn. 8, alle m.w.N.).

Zinsen und auch vorgerichtliche Anwaltskosten, die - als Verzugs- oder Schadensersatzanspruch - vom Bestehen eines Hauptanspruchs abhängig und daher an sich solche Nebenforderungen sind, werden jedoch zu Hauptforderungen, wenn der Hauptanspruch nicht oder nicht mehr in Streit steht, weil sie sich dann von der bedingenden Forderung gelöst haben und es ohne Hauptforderung keine Nebenforderung gibt (BGH, Beschluss vom 17.02.2009 - VI ZB 60/07, FamRZ 2009, 867, Tz. 4 ff. nach juris; Beschluss vom 04.04.2012, a.a.O.; Beschluss vom 04.12.2007, a.a.O., Tz. 7, 8; Zöller/Herget, a.a.O., § 4 Rn. 13; Wendtland, a.a.O., Rn. 13, alle m.w.N.). Gleiches gilt, wenn die "Nebenforderung" von vornherein in einem gesonderten Rechtsstreit, also isoliert eingeklagt wird (BGH, Beschluss vom 17.02.2009, a.a.O., Tz. 6 a.E.; Zöller/Herget, a.a.O.; Wendtland, a.a.O.; Schneider/Herget/Kurpat, Streitwertkommentar, 13. Aufl., Rn. 5980; Schneider, NJW 2008, 3317 [3318]; Stöber, AGS 2006, 261 [265], alle m.w.N.).

bb) Nach diesen Grundsätzen ist die vorliegende Widerklageforderung des Beklagten keine Nebenforderung in diesem Sinne.

Zwar besteht insoweit eine materiellrechtliche Abhängigkeit zwischen dem mit der Klage behaupteten Kaufpreisanspruch der Klägerin und dem widerklagend geltend gemachten Kostenerstattungsanspruch des Beklagten, als dieser ohne jenen nicht entstehen kann - ohne klägerischen Hauptanspruch gäbe es keinen aus Sicht des Beklagten unberechtigten Anspruch, den er abwehren müsste.

Seinen - vermeintlichen oder tatsächlichen - Erstattungsanspruch (vgl. dazu allgemein Stöber, a.a.O.) muss der Beklagte jedoch in jedem Fall gesondert einklagen, und zwar entweder in einem eigenständigen Rechtsstreit oder - wie hier - im Wege der Widerklage. Anders als der Klägerin steht dem Beklagten keine eigene Hauptforderung zur Verfügung, der er seinen Anspruch - kostensparend - als Nebenforderung anschließen könnte. Seine Anwaltskosten werden daher von ihm als Haupt- und gerade nicht "als Nebenforderung" geltend gemacht, so dass bereits deshalb § 4 Abs. 1 letzter Halbsatz ZPO hier nicht zur Anwendung kommen kann.

Hinzu tritt, dass die beiden hier relevanten Ansprüche zwar im selben Prozess, aber nicht von derselben Partei gegen dieselbe andere geltend gemacht werden (vgl. zu diesem Erfordernis BGH, Beschluss vom 14.05.1992, a.a.O.). Die Parteirollen sind vielmehr genau umgekehrt, der Gläubiger des einen ist der Schuldner des anderen Anspruchs. Die Klägerin berühmt sich zwar des Hauptanspruchs, macht als Nebenforderung aber (lediglich) ihre eigenen vorgerichtlichen Kosten geltend, nicht jedoch (logischerweise) jene des Beklagten. Der für die Frage der Streitwerterhöhung entscheidende Anspruch wird daher gerade nicht von der Partei, die auch die Hauptforderung verlangt, neben dieser "geltend gemacht", sondern gegen sie. Auch aus diesem Grund ist § 4 Abs. 1 letzter Halbsatz ZPO vorliegend nicht einschlägig.

Dem steht die grundsätzlich gegebene Abhängigkeit der einen von der anderen Forderung nicht entgegen. Dieser Umstand genügt nicht, den eigenständigen, von ihm selbst geltend gemachten Erstattungsanspruch des Beklagten zur unselbständigen Nebenforderung des Gegenanspruchs werden zu lassen. Auch für eine analoge oder entsprechende Anwendung des § 4 Abs. 1 letzter Halbsatz ZPO auf die vorliegende Konstellation ist kein Raum, weil die Voraussetzungen nicht gegeben sind.

c) Der Wert des widerklagend geltend gemachten Kostenerstattungsanspruchs des Beklagten ist daher gemäß § 45 Abs. 1 GKG in voller Höhe dem Wert des klägerischen Hauptanspruchs hinzuzurechnen (i.E. ebenso, wenn auch ohne nähere Begründung: LG Aachen, Urteil vom 29.12.2006 - 11 O 478/04, AGS 2007, 539, Tz. 46 nach juris; Schneider/Herget/Kurpat, a.a.O.; Schneider, a.a.O.), zumal die Ansprüche nicht den selben Gegenstand betreffen.

Der Streitwert für das Verfahren in beiden Instanzen berechnet sich daher auf 5.127,99 Euro (4.716,69 Euro für die Klage plus 411,30 Euro für die Widerklage). Der angefochtene Beschluss war entsprechend abzuändern.


III.

Eine Kostenentscheidung war nicht veranlasst, § 68 Abs. 3 GKG.

Eine Entscheidung über die Zulassung einer weiteren Beschwerde bzw. der Rechtsbeschwerde ist entbehrlich, weil eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes nicht statthaft ist (§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).