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Anwaltskosten
- Fahrerlaubnis
- Personenschaden
- Regulierungsdauer/Regulierungsfrist
- Schadensersatz
- Schadensminderung
- Schadenspositionen
- Unkostenpauschale
- Zivilprozess
Streitwert - Gegenstandswert - Rechtsmittelbeschwer
Gliederung:
Allgemeines: - nach oben -
- Streitwerte in verkehrsrechtlichen Verwaltungsstreitsachen
- BGH v. 13.04.1970:
Grundsatzentscheidung zum Streitwert in der Unfallregulierung und zum Vergleichsabschluss durch Akzeptanz einer "Abrechnung"
- LG Berlin v. 09.05.2005:
Auch wenn Rechtsanwaltsgebühren, die nach der Vorbemerkung 3 Abs. 4 S. 1 des Vergütungsverzeichnisses (Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG) nicht auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens angerechnet werden, in einem Rechtsstreit mit einem eigenen Sachantrag geltend gemacht werden, handelt es sich um eine Nebenforderung i.S. von § 4 Abs. 1 ZPO, die bei der Streitwertberechnung nicht zu berücksichtigen ist.
- OLG Köln v. 16.02.2006:
Die vorgerichtlichen Anwaltskosten bestimmen sich im Außenverhältnis nach dem Gegenstandswert, der der berechtigten Schadensersatzforderung entspricht.
- BGH v. 30.01.2007:
Vorprozessual aufgewendete Kosten zur Durchsetzung des im laufenden Verfahren geltend gemachten Hauptanspruchs wirken nicht werterhöhend unabhängig davon, ob diese Kosten der Hauptforderung hinzugerechnet werden oder neben der im Klagewege geltend gemachten Hauptforderung Gegenstand eines eigenen Antrags sind.
- BGH v. 13.02.2007:
Im Verkehrsunfallhaftpflichtprozess sind die neben anderen Schadenspositionen eingeklagten Kosten eines vorprozessual eingeholten Sachverständigengutachtens und die Unkostenpauschale regelmäßig keine Nebenforderungen, die bei der Berechnung des Streitwerts und der Beschwer außer Betracht bleiben.
- BGH v. 17.02.2009:
Geltend gemachte vorprozessuale Anwaltskosten sind als streitwerterhöhender Hauptanspruch zu berücksichtigen sind, wenn und soweit der geltend gemachte Hauptanspruch übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist. Entsprechendes gilt auch für den Fall, in dem sich die nicht anrechenbaren vorprozessualen Anwaltskosten auf einen Teil des ursprünglich geltend gemachten Anspruchs beziehen, der von der Beklagtenseite vorprozessual ausgeglichen wurde und deshalb nicht Gegenstand des Rechtsstreits geworden ist.
Berufungssumme/Beschwer: - nach oben -
- BGH v. 09.11.2004:
Übersteigt die Beschwer der in erster Instanz unterlegenen Partei die Wertgrenze des § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, so kann grundsätzlich erst auf der Grundlage des in der mündlichen Berufungsverhandlung gestellten Antrags entschieden werden, ob der Wert des Beschwerdegegenstands die Berufungssumme erreicht. Ein zunächst beschränkter Berufungsantrag, der die Berufungssumme unterschreitet, kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht erweitert werden, soweit die Erweiterung von der fristgerecht eingereichten Berufungsbegründung gedeckt ist (Bestätigung von BGH, 22. Dezember 1953, V ZR 6/51, BGHZ 12, 52, 67; BGH, Beschluss vom 8. Oktober 1982, V ZB 9/82, NJW 1983, 1063). Das gilt auch für den Fall, dass die Berufung zugleich mit ihrer Einlegung begründet und dabei ein Berufungsantrag angekündigt wird, mit dem die in erster Instanz abgewiesene Klage nur teilweise weiterverfolgt wird.
- BGH v. 16.10.2007:
Die Berufung ist nach § 522 Abs. 1 Satz 2, § 522 Abs. 1 Satz 1, § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2, § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen, wenn der Berufungskläger zwar einen Berufungsantrag angekündigt hat, der die Berufungssumme erreicht, die Berufung aber bis zum Ablauf der Berufungsbegründungsfrist nur hinsichtlich eines Teils der beantragten Abänderung des angefochtenen Urteils, der die Berufungssumme nicht erreicht, in einer den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO genügenden Weise begründet hat.
- BGH v. 26.10.2010:
Bei der Bestimmung des Werts des Beschwerdegegenstandes gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO hat das Berufungsgericht ergänzenden Vortrag der Parteien zu diesem Wert in Erwägung zu ziehen. Hat das Erstgericht die auf Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall gerichtete Klage hinsichtlich eines Feststellungsantrags abgewiesen, kann der Wert des Beschwerdegegenstandes auch durch ausreichend konkret dargelegte Schadenspositionen bestimmt sein, die erstinstanzlich nicht in Ansatz gebracht wurden oder im Raum standen, sofern im Fall einer Verurteilung die Haftung der Beklagten auch für diese Positionen festgestellt würde. Hat das erstinstanzliche Gericht keine Veranlassung gesehen, die Berufung nach § 511 Abs. 4 Satz 1 ZPO zuzulassen, weil es den Streitwert auf über 600 € festgesetzt hat, und hält das Berufungsgericht diesen Wert für nicht erreicht, muss es die Entscheidung darüber nachholen, ob die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung nach § 511 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 ZPO erfüllt sind.
- BGH v. 07.12.2010:
Ist eine Partei zusammen mit einer anderen Partei als Gesamtschuldner verurteilt worden, entfällt ihre Beschwer nicht schon dadurch, dass die andere Partei den Urteilsbetrag zahlt.
- BGH v. 05.04.2011:
Soweit das Erstgericht die Klage wegen eines Anspruchs auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten abgewiesen hat, bleibt der Wert dieser Forderung bei der Berechnung des für die Berufung des Beklagten maßgeblichen Beschwerdewerts (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) unberücksichtigt.
- BGH v. 26.10.2011:
Beim Streit über das Bestehen einer Rechtsschutzversicherung bemisst sich die Beschwer zunächst nach dem 3,5-fachen Wert der Jahresprämie abzüglich eines Feststellungsabschlags von 20% (vgl. allgemein Senatsbeschluss vom 1. Dezember 2004 IV ZR 150/04, VersR 2005, 959). Der Streitwert einer Klage auf Feststellung der Gewährung von Deckungsschutz aus einer Rechtsschutzversicherung richtet sich gemäß § 3 ZPO grundsätzlich nach den voraussichtlichen durch die gerichtliche oder außergerichtliche Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers entstehenden Kosten, deren Übernahme durch den Versicherer er erstrebt, ebenfalls abzüglich eines Feststellungsabschlags von 20%.
- BGH v. 27.03.2012:
Wird mit der Berufungsbegründung ein Berufungsantrag angekündigt, mit dem die in erster Instanz abgewiesene Klage nur teilweise weiterverfolgt wird, und wird dabei die Berufungssumme unterschritten, kann der Berufungsantrag bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht nur erweitert werden, soweit die Erweiterung von der fristgerecht eingereichten Berufungsbegründung gedeckt ist.
Herausgabe Kfz-Brief: - nach oben -
- OLG Düsseldorf v. 14.03.2011:
Der Streitwert einer Klage, die auf Herausgabe eines Kraftfahrzeugbriefes gerichtet ist, bestimmt sich nach dem Interesse des Klägers an der Herausgabe des Briefes. Dessen Wert ist nach § 3 ZPO vom Gericht nach freiem Ermessen zu schätzen. Dabei ist maßgebend, ob durch die Zurückhaltung des Briefes eine erhebliche Gefährdung der Vermögensinteressen des Klägers eingetreten ist. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist ein Streitwert von 2.800,00 EUR, der 34 % des kalkulierten Fahrzeugrestwerts entspricht, angemessen.
Vorprozessuale Anwaltskosten: - nach oben -
- BGH v. 11.03.2008:
Vorprozessual aufgewendete Kosten zur Durchsetzung des im laufenden Verfahrens geltend gemachten Hauptanspruchs wie der auf die Verfahrensgebühr nicht anrechenbare Teil der vorprozessualen Geschäftsgebühr eines Prozessbevollmächtigten sind Nebenforderungen im Sinne des § 4 Abs. 1 ZPO und wirken sich nicht werterhöhend aus.
Unkostenpauschale: - nach oben -
- BGH v. 11.03.2008:
Die im Verkehrsunfallhaftpflichtprozess neben anderen Schadenspositionen eingeklagte Unkostenpauschale ist regelmäßig keine Nebenforderung im Sinne des § 4 Abs. 1 ZPO ist, die bei der Berechnung des Streitwertes und der Beschwer außer Betracht bleiben kann.
Kostenfestsetzungsverfahren: - nach oben -
- BGH v. 16.11.2010:
Nicht Gegenstand eines Kostenfestsetzungsantrags bildende Kosten können mit der sofortigen Beschwerde nur dann geltend gemacht werden, wenn das Rechtsmittel unabhängig von der Anspruchserweiterung zulässig ist. Andernfalls sind sie zur nachträglichen Festsetzung anzumelden.
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