Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    

OLG Naumburg Beschluss vom 16.01.2013 - 2 W 85/11 (KfB) - Erstattung privater Sachverständigenkosten

OLG Naumburg v. 16.01.2013: Zu den Voraussetzungen für die Erstattung privater Sachverständigenkosten


Das OLG Naumburg (Beschluss vom 16.01.2013 - 2 W 85/11 (KfB)) hat entschieden:
Hat das Gericht eine Beweisaufnahme angeordnet und diese auch bereits teilweise durchgeführt, liegen die Voraussetzungen für die ausnahmsweise Erstattung privater Sachverständigenkosten nicht mehr vor, insbesondere, wenn die beauftragende Partei erkennen konnte, dass durch das Privatgutachten das Beweisergebnis nicht mehr beeinflusst werden wird.


Siehe auch Sachverständigenkosten und Zur Kostenerstattung für Privatgutachten


Gründe:

A.

Die Beklagte war privater Unfallversicherer des Klägers. Der Kläger erlitt am 19.08.2006 einen Unfall, bei dem er sich einen Körperschaden, u.a. am rechten Bein, zuzog. Die Beklagte regulierte den Schaden auf der Grundlage des von ihr eingeholten Gutachtens eines privatrechtlichen Instituts für medizinische Begutachtung vom 15.06.2009. Mit seiner Klage hat der Kläger gegen sie einen Anspruch auf eine höhere Entschädigung geltend gemacht. Das Landgericht hat ein gerichtliches Gutachten, erstellt unter dem 03.01.2011, über die entstandenen Körperschäden eingeholt, gegen dessen Ergebnis die Beklagte mit Stellungnahme vom 24.02.2011 Einwendungen erhoben hat. Im Hinblick hierauf hat das Landgericht eine ergänzende gutachterliche Stellungnahme, erstellt unter dem 02.05.2011, angeordnet und den gerichtlichen Sachverständigen im Termin der mündlichen Verhandlung am 12.05.2011 angehört.

Die Beklagte beauftragte nach dem 24.02.2011 einen Privatsachverständigen mit der Erstellung eines neuen Gutachtens, fertig gestellt am 19.04.2011, einer ergänzenden Stellungnahme, gefertigt am 10.05.2011, legte beide Gutachten auch dem Gericht vor und zog den Privatsachverständigen zur Beratung in der mündlichen Verhandlung hinzu. Hierfür entstanden ihr Aufwendungen in Höhe von insgesamt 1.623,42 €.

Der Rechtsstreit ist durch den Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs beendet worden, nach dessen Inhalt der Kläger zwei Drittel und die Beklagte ein Drittel der Kosten zu tragen hat.

Im Kostenfestsetzungsverfahren hat die Beklagte die o.g. Aufwendungen für ihren Privatsachverständigen geltend gemacht. Mit ihrem Beschluss vom 09.08.2011 hat die Rechtspflegerin des Landgerichts Magdeburg die vom Kläger an die Beklagte zu erstattenden Kosten auf 1.251,20 € festgesetzt. Dabei hat sie die Aufwendungen der Beklagten für den im Verlaufe des Rechtsstreits von ihr hinzugezogenen Privatsachverständigen als nicht erstattungsfähig angesehen und daher im Rahmen der Kostenausgleichung nicht berücksichtigt.

Gegen diesen, ihr am 22.08.2011 zugestellten Beschluss wendet sich die Beklagte mit ihrer sofortigen Beschwerde vom 05.09.2011. Sie meint, dass die Voraussetzungen für eine Erstattung der Kosten des Privatsachverständigen vorlägen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Beschwerdeschrift Bezug genommen.

Die Rechtspflegerin hat dem Rechtsmittel nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht Naumburg zur Entscheidung vorgelegt.

Beide Verfahrensbeteiligte haben im Beschwerdeverfahren abschließend Stellung genommen.


B.

Das Rechtsmittel ist als sofortige Beschwerde nach § 11 Abs. 1 RPflG i.V.m. §§ 104 Abs. 3 S. 1, 567 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO zulässig, es ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden und die erforderliche Mindestbeschwer ist überschritten. Die sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

Das Landgericht hat im Rahmen der Kostenausgleichung zu Recht die Aufwendungen der Beklagten für den Privatsachverständigen unberücksichtigt gelassen; diese Kosten sind nicht erstattungsfähig. Aus der maßgeblichen Sicht einer vernünftigen Prozesspartei durfte die Beklagte bei Auslösung der Kosten Ende Februar bzw. im März 2011 die Hinzuziehung eines Privatsachverständigen nicht für zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung erforderlich i.S. von § 91 Abs. 1 ZPO erachten.

Die Beklagte geht im Ansatz zutreffend davon aus, dass die Kosten eines Privatsachverständigen nur ausnahmsweise erstattungsfähig sind (vgl. Herget in: Zöller, ZPO, 29. Aufl. 2012, § 91 Rn. 13 „Privatgutachten“ m.w.N.). Dies gilt insbesondere dann, wenn das Gutachten erst während des Rechtsstreits eingeholt wird. So lag der Fall hier. Die Beklagte bedurfte keiner weiteren sachverständigen Hilfe für ihren anfänglichen Sachvortrag im Prozess. Ihr lag bereits ein von ihr in Auftrag gegebenes Privatgutachten vor; im Prozess hatte zunächst der Kläger substantiierte Einwendungen gegen die Richtigkeit der darin enthaltenen Aussagen vorzubringen. Die Beklagte war ohne Weiteres in der Lage, auf die Klage inhaltlich zu erwidern, was ihrer eigenen Einschätzung entsprach, denn die Beauftragung des weiteren Privatsachverständigen erfolgte erst nach Vorlage des schriftlichen Gutachtens des gerichtlichen Sachverständigen. Etwas Anderes ergab sich auch nicht etwa im Hinblick auf den allgemein anerkannten Grundsatz der prozessualen Waffengleichheit, denn der Kläger als geschädigter Versicherungsnehmer verfügte jedenfalls über kein überlegenes medizinisches Fachwissen gegenüber dem eigenen Erfahrungswissen der Beklagten aus einer Vielzahl von Regulierungsfällen bei Unfallschäden und dem ihr – ausweislich ihrer Klageerwiderung zugänglichen – Verbandswissen der Unfallversicherer.

Die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Erstattungsfähigkeit der während des Rechtsstreits ausgelösten Kosten eines Privatsachverständigen lagen hier nicht vor. Das Landgericht hatte zur Zeit der Beauftragung des Privatsachverständigen durch die Beklagte über dieselben Fragen, welche Gegenstand des Privatgutachtens sein sollten, bereits eine gerichtliche Beweiserhebung angeordnet und teilweise schon durchgeführt. Angesichts dessen musste auch der Beklagten bewusst sein, dass die bloße Vorlage eines Privatgutachtens ihre Erfolgsaussichten im Rechtsstreit nicht beeinflussen konnte. Die einzige Möglichkeit bestand in der Erschütterung oder Widerlegung des gerichtlichen Gutachtens, dessen von der vorgerichtlichen Begutachtung abweichendes Ergebnis wesentlich darauf beruhte, dass die körperliche Untersuchung des gerichtlichen Sachverständigen zu anderen, krankhafteren Befunden hinsichtlich der Funktionseinschränkungen des rechten Beins geführt hatte. Eben diese Einwendungen hatte die Beklagte jedoch mit Stellungnahme vom 24.02.2011 bereits erhoben, indem sie auf angebliche Mängel des methodischen Vorgehens des gerichtlichen Sachverständigen einging. Das Privatgutachten diente danach im Wesentlichen dazu, die aus der selbst ausgewerteten medizinischen Literatur abgeleiteten Erkenntnisse durch eine externe Autorität unterstützen zu lassen. Solche Aufwendungen durfte die Beklagte nicht für notwendig erachten.


C.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Festsetzung des Streitwerts für die Gebührenberechnung im Beschwerdeverfahren ergibt sich nach §§ 47 Abs. 1, 48 Abs. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO aus der Höhe der Aufwendungen, deren zusätzliche Berücksichtigung die Beklagte im Beschwerdeverfahren angestrebt hat.