Das Verkehrslexikon

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OLG Naumburg Urteil vom 29.11.2012 - 1 U 82/12 - Haftung bei Verkehrsunfall beim Ein- bzw. Anfahren

OLG Naumburg v. 29.11.2012: Zur Haftung bei Verkehrsunfall beim Ein- bzw. Anfahren


Das OLG Naumburg (Urteil vom 29.11.2012 - 1 U 82/12) hat entschieden:
Kommt es in unmittelbar zeitlichem und räumlichem Zusammenhang beim Ein- bzw. Anfahren zu einer Kollision, so spricht der Anschein gegen den Anfahrenden und zwar auch gegenüber einem Fahrspurwechsler. Der Anfahrende kann sich nicht darauf verlassen, dass ein hinter ihm auf seine Parklücke wartender Pkw seine Fahrspur "sperrt".


Siehe auch Anfahren vom Fahrbahnrand / Einfahren in den fließenden Verkehr und Einfahren von einem "anderen Straßenteil"


Gründe:

I.

Der Kläger und der Beklagte zu 2) machen wechselseitig Ansprüche im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfallgeschehen geltend. Der Unfall ereignete sich am 30.3.2011 gegen 15.50 Uhr in der B. Straße in E. (zur Unfallörtlichkeit insbesondere die Fotos Bl. 91 und Bl. 92). Der Unfallhergang ist zwischen den Parteien streitig. Unstreitig parkte der Kläger am rechten Fahrbahnrand und wollte ausparken. Hinter ihm stand der Zeuge K. mit seinem Fahrzeug, einem Renault Espace. Ob der Zeuge so weit rechts stand, dass ihn ein anderes Fahrzeug links überholen/an ihm vorbei fahren konnte, oder ob er soweit mittig stand, dass dies nur unter (Mit-)Nutzung des Bürgersteigs möglich war, ist zwischen den Parteien ebenfalls streitig. Nach Bekundung des Zeugen K. ist die Stellung seines Fahrzeuges auf der von der Polizei gefertigten Skizze (Bl. 2 in 363 Js 26486/11 der StA Halle; i.F. BA) unrichtig dargestellt. Sein Fahrzeug habe sich weiter in der Straßenmitte befunden.

Nach dem Vortrag des Klägers näherte sich die Beklagte zu 3) von hinten den Fahrzeugen des Klägers und des Zeugen K.. Sie habe dabei eine unangemessen hohe Geschwindigkeit auch bei Annäherung an die beiden Fahrzeuge beibehalten. Dies sei dem Zeugen K. aufgefallen und dieser habe die Warnblinkanlage eingeschaltet. Die Beklagte zu 3) habe dann mit ungebremster Geschwindigkeit das Fahrzeug des Zeugen K. umfahren. Dazu habe sie mit den linken Rädern den Bürgersteig überfahren müssen. Unmittelbar vor dem Fahrzeug des Zeugen K. sei die Beklagte zu 3) wieder auf die Straße zurück und habe dabei das in diesem Augenblick stehende Fahrzeug des Klägers gestreift.

Die Beklagten sind dieser Darstellung des Unfallhergangs entgegengetreten. Sie bestreiten, dass die Beklagte zu 3) über den Bürgersteig gefahren sei. Es sei vielmehr ausreichend Platz gewesen, um an dem Fahrzeug K. mit angepasster Geschwindigkeit vorbeizufahren. In diesem Augenblick sei der Kläger vom Fahrbahnrand angefahren und habe das Fahrzeug des Beklagten zu 2) gerammt. Dadurch sei das Fahrzeug gegen den linken Bürgersteig gedrückt worden.

Der Kläger hat zunächst Klage beim AG Eisleben erhoben und seinen Schaden wie folgt berechnet:

Reparaturkosten 2.072,01 Euro
Kostenpauschale    25,00 Euro
  2.097,01 Euro


Auf diesen Betrag hat die Beklagte zu 1) 500,00 Euro gezahlt. Mit der Klage macht der Kläger die Differenz von 1.597,01 Euro geltend und verlangt Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 272,87 Euro (ausgehend von einem Gegenstandswert von 2.097,01 Euro).

Der Beklagte zu 2) hat Widerklage erhoben und die Klage auch auf die Drittwiderbeklagte erstreckt. Der Beklagte zu 2) beziffert seinen Schaden auf 7.507,00 Euro:

Wiederbeschaffungswert 11.200,00 Euro
Nutzungsausfall für 9 Werktage (x 43,00 Euro) 387,00 Euro
Wertminderung 450,00 Euro
Kostenpauschale     25,00 Euro
  12.062,00 Euro
./. Restwert 4.555,00 Euro


Weiter verlangt auch der Beklagte zu 2) Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten von 661,16 Euro (nach einem Gegenstandswert von 7.507,00 Euro).

Von der weiteren Darstellung des Sachverhalts wird gemäß § 540 Abs. 2 ZPO abgesehen.

Das Landgericht hat Zeugenbeweis erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf die Sitzungsniederschrift vom 16.5.2012 (Bl. 98 ff.).

Das Landgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben und die Widerklage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass der Kläger mit der Aussage des Zeugen K. seine Darstellung des Unfallhergangs habe beweisen können. Die Beklagte zu 3) habe das Fahrzeug des Zeugen K. bei unklarer Verkehrslage in grob fahrlässiger Weise unter Benutzung des Bürgersteigs überholt. Aus diesem Grund komme auch die Berücksichtigung der Betriebsgefahr des Fahrzeuges des Klägers zugunsten der Beklagten nicht in Betracht.

Gegen dieses Urteil wenden sich die Beklagten mit der Berufung. Sie rügen die Beweiswürdigung durch das Landgericht. Fehlerhaft gehe das Landgericht von einem Überholvorgang der Beklagten zu 3) aus. Tatsächlich habe aber eine Vorbeifahr-Situation im fließenden Verkehr bestanden. In diesen fließenden Verkehr sei der Kläger aus einer Parksituation hinein gefahren. Das Landgericht habe sich zu Unrecht in vollem Umfang auf die Aussage des Zeugen K. gestützt. Diese Aussage sei zum einen falsch zum anderen habe sich das Landgericht nicht ausreichend mit der gegenteiligen Aussage des Zeugen P. auseinandergesetzt. Zum Beweis der Tatsache, dass der Zeuge K. die Unwahrheit gesagt habe, tragen die Beklagten - neu - vor. Das Fahrzeug des Zeugen K. habe soweit rechts gestanden, dass ein Vorbeifahren ohne Nutzung des Bürgersteiges problemlos möglich gewesen sei. Sie verweisen zum Standort des Fahrzeuges des Zeugen K. auf die von der Polizei gefertigte Skizze (Bl. 2 BA). Dort werde der Standort - und die Breite der Straße korrekt dargestellt (Beweis: Zeugnis von POM A. L.). Da der Zeuge K. die Richtigkeit der Skizze bei seiner Anhörung durch das Landgericht ausdrücklich bestritten habe, sei seine Aussage in einem zentralen Punkt falsch. Dies belege zudem das ihnen erst jetzt bekannt gewordene Foto (warum das Foto nicht in die Bußgeldakte gelangte, konnte auch der Zeuge L. nicht beantworten), das die Polizei vom Unfallort gemacht habe (Bl. 165). Auf dem Foto sei zu sehen, dass ein Bus links am Fahrzeug des Zeugen K. vorbeifahre. Da dieser aber ausdrücklich bekundet habe, dass der Bus rechts an ihm vorbeigefahren sei, belege auch dies die Unrichtigkeit der Aussage. Zum Beweis dafür, dass der Bus links vorbeigefahren sei und dafür genügend Restbreite zur Verfügung gestanden habe, berufen sich die Beklagten auf das Zeugnis der Busfahrerin I. Kh..

Mit der Berufung verfolgen die Beklagten ihre erstinstanzlich gestellten Anträge zur Klage und zur Widerklage weiter.

Der Kläger und die Drittwiderbeklagte beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigen das angefochtene Urteil und wiederholen und vertiefen erstinstanzliches Vorbringen. Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Berufungserwiderung vom (Bl. 171/172).

Der Senat hat durch Vernehmung der Zeugen

- O. K.
- T. P.
- A. L.
- I. Kh.

Beweis erhoben und den Kläger und die Beklagte zu 3) persönlich angehört.


II.

Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Das Rechtsmittel hat überwiegend Erfolg.

Auszugehen ist von der Fahrsituation zwischen dem Kläger und dem Zeugen K.. Der Kläger wollte aus einer Parklücke herausfahren, der Zeuge K. diese dann im Anschluss nutzen. Das Fahrzeug des Zeugen K. stand schräg links hinter dem Fahrzeug des Klägers und musste damit dessen Sicht nach hinten auf den nachfolgenden Verkehr beeinträchtigen. Nach § 10 StVO hat derjenige, der sich nach einem nicht verkehrsbedingten Halt vom Straßenrand anfahrend wieder in den fließenden Verkehr eingliedern will, äußerste Sorgfalt zu beachten. Eine Gefährdung des fließenden Verkehrs durch den Ein- oder Anfahrenden muss ausgeschlossen sein (dazu: KG Urteile vom 11.4.2004 - 12 U 285/02 - [DAR 2004, 387]; 15.8.2007 - 12 U 202/06 - [NZV 2008, 413]; 12.8.2010 - 12 U 215/09 - [NJW-RR 2011, 26]; hier: zitiert nach juris; Hentschel/König/Dauer StVR, 41. Aufl., StVO, § 10, Rn. 10). Gegen diese Pflicht hat der Kläger in grober Weise verstoßen, als er vom Fahrbahnrand anfuhr, ohne ausreichende Sicht nach hinten zu haben, die ihm durch das Fahrzeug des Zeugen K. versperrt war. Bei seiner Anhörung vermittelte der Kläger den Eindruck, dass er sich auf den Zeugen K. insoweit verlassen hat, dass die rechte Fahrspur in seiner Fahrtrichtung befahren werden könne. Kommt es in unmittelbarem zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit einem Ein- bzw. Anfahren zu einer Kollision, so spricht der Anschein gegen den Anfahrenden und zwar auch gegenüber einem Fahrspurwechsler (Hentschel/ König/Dauer a.a.O., Rn. 11 m.w.N.). Der unstreitige Umstand, dass die Beklagte zu 3) am Fahrzeug des Zeugen K. vorbeigefahren ist und sich danach wieder auf die rechte Fahrspur einordnen wollte, besagt für die Haftung an sich daher nichts. Die Haftung beeinflussen könnte es, wenn die Beklagte zu 3) mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren wäre (dazu: Grüneberg, Haftungsquoten bei Verkehrsunfällen, 12. Aufl., Rn. 85 [Vorbemerkung]). Sichere Feststellungen konnte dazu nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht getroffen werden. Der Zeuge K. spricht zwar davon, dass sich die Beklagte zu 3) mit überhöhter Geschwindigkeit von hinten genähert habe und er aus Angst um sein eigenes Fahrzeug die Warnblinkanlage eingeschaltet habe. Diese Angaben hat der Zeuge P. indes in keiner Weise bestätigt. Insoweit ist festzuhalten, dass sich der Zeuge P. vor dem Unfallgeschehen befand, er eine freie Sicht auf das Geschehen hatte. Ob der Zeuge dabei 15m oder 25 m entfernt war, ist nicht entscheidend. Entscheidend ist die freie Sicht nach vorne. Der Zeuge hat die Geschwindigkeit der Beklagten zu 3) als normal oder eher langsam geschildert. Er hat weiter der Aussage des Zeugen K. widersprochen, dass die Beklagte zu 3) zum Umfahren von dessen Fahrzeugen mit den linken Rädern über den Bürgersteig gefahren ist. Welche der beiden Aussagen letztlich zutreffend ist, konnte auch mit den Aussagen der Zeugen L. und Kh. nicht weiter aufgeklärt werden. Die Zeugin Kh. hat zwar bestätigt, dass es sich bei dem auf dem Foto (Bl. 165) zu sehenden Bus, um das von ihr gefahrene Fahrzeug handelt. An die dieser Szene zugrundeliegende Verkehrssituation hatte sie indes keinerlei Erinnerung. Dies gilt in gleicher Weise für den Zeugen L., der zu der Unfallskizze (wie Bl. 2 BA) anmerkte, dass er diese wohl nach den Angaben der Beteiligten angefertigt habe, was in Bezug auf die Aussage des Zeugen K., dass sein Fahrzeug weiter mittig gestanden habe als eingezeichnet, keinen weiteren Erkenntniswert hatte. Da nur bewiesene oder unstreitige Umstände bei der Bewertung der Haftungsanteile berücksichtigt werden können, kommt dies weder für eine überhöhte Geschwindigkeit noch für das Überfahren des Bürgersteiges in Betracht. Andererseits kann nicht festgestellt werden, dass der Unfall für die Beklagte zu 3) unabwendbar war, weil auch für sie durch das Fahrzeug des Zeugen K. die Sicht eingeschränkt war. Bei der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung ist es daher gerechtfertigt, von einer Haftungsaufteilung von ¼ zu ¾ zulasten des Klägers und der Drittwiderbeklagten auszugehen (dazu: OLG Frankfurt Urteil vom 19.3.1998 - 15 U 190/97 - [VersR 1999, 864]).

Von den unstreitigen Reparaturkosten auf Seiten des Klägers von 2.072,01 Euro stehen ihm auf vorgenannter Basis 25 % oder 518,00 Euro zu. Hinzuzurechnen ist die Kostenpauschale von 25,00 Euro. Auf den Gesamtbetrag von 543,00 Euro hat die Beklagte zu 1) bereits 500,00 Euro gezahlt, sodass noch eine Differenz von 43,00 Euro verbleibt. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats können vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten nur nach dem Wert verlangt werden, in dem sich der Anspruch als begründet erweist, vorliegend also in Höhe von 543,00 Euro:

VV 2300 1,3 x 45,00 Euro = 58,50 Euro
Postpauschale 20,00 Euro
Gesamt 78,50 Euro
19 % MwSt 93,42 Euro


Die Beklagten rechnen auf der Basis des Gutachtens G. ab (Bl. 22 ff.) ab. Die Schadensermittlung kann unter Berücksichtigung von § 287 ZPO auf der Basis eines solchen Gutachtens erfolgen (Hentschel/König/Dauer a.a.O., StVG, § 12, Rn. 6). Die Werte haben der Kläger und die Drittwiderbeklagte nicht vereinzelt bestritten (Schriftsatz vom 22.12.2011, S. 2 [Bl. 65]). Von dem Schadensbetrag (wie unter I. dargestellt) von 7.705,00 Euro können die Beklagten ¾ oder 5.778,75 Euro ersetzt verlangen. Aus den bereits genannten Gründen ist auch dies der Ausgangsbetrag zur Berechnung der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten:

VV 2300 1,3 x 338,00 Euro = 439,40 Euro
Postpauschale 20,00 Euro
Gesamt 459,40 Euro
19 %MwSt 546,69 Euro


Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr.10, 711, 713 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen von § 543 ZPO nicht vorliegen.

Die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten sind nur bei der Kostenquote, nicht aber beim Streitwert zu berücksichtigen.