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Einfahren von einem "anderen Straßenteil"
Wie beim Verlassen eines Grundstücks oder beim Anfahren vom Fahrbahnrand muss der Fahrzeugführer auch beim Einfahren von einem "anderen Straßenteil" gem. §
10 StVO durch gesteigerte Sorgfalt jegliche Behinderung oder gar Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer vermeiden.
Was jeweils ein anderer Straßenteil in diesem Sinne ist, muss der insofern reichhaltigen Kasuistik der Rechtsprechung entnommen werden. Hierin gehören auf jeden Fall Parkflächen, Seitenstreifen, Tankstellenflächen, Grundstücksflächen vor Gebäuden, die nicht zur Fahrbahn gehören, und viele andere straßenbauliche Gestaltungen mehr.
Radwege gehören zu den anderen Straßenteilen.
Dabei ist stets auf die funktionale Bedeutung der anderen Straßenteile abzustellen, welche aber unbedingt in der äußeren Gestaltung ihren Niederschlag gefunden haben muss, damit der bevorrechtigte Verkehrsteilnehmer sich schnell darüber informieren kann, ob ihm ein Vorrecht zusteht bzw. ob der andere besonders sorgfältig in die Normalfahrbahn einfahren muss. Für Missverständnisse sind hier insbesondere scheinbare Rechts-vor-Links-Situationen geeignet.
Gliederung:
Allgemeines:
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Einfahren auf die Autobahn
- Anfahren vom Fahrbahnrand
- BayObLG v. 27.05.1983:
Eine von einer durchgehenden Straße abzweigende gemeinsame Zufahrt zu mehreren neben der Straße gelegenen Häusern ist dann, wenn sie nach den äußerlich erkennbaren Umständen lediglich der Anschließung dieser Häuser an den öffentlichen Verkehr dient, trotz ihrer Zugehörigkeit zum öffentlichen Verkehrsraum im Verhältnis zu der durchgehenden Straße keine selbständige Straße, an deren Einmündung die Vorschriften über die Vorfahrt Anwendung finden, sondern ein anderer Straßenteil, bei dessen Verlassen das Vorrecht des fließenden Verkehrs auf der durchgehenden Straße zu beachten ist.
- AG Erkelenz v. 30.09.2008:
Verlässt der Fahrer eines Krankenfahrstuhls den Bürgersteig und kollidiert auf der Fahrbahn mit einem gerade wieder anfahrenden Kfz, dann trifft ihn die überwiegende Haftung.
- AG Dresden v. 06.10.2008:
Kreuzen sich zwei nur dem Parkplatzverkehr dienende Fahrgassen eines ausdrücklich oder tatsächlich öffentlich-rechtlichen Parkplatzes, ist von den Führern der in Längs- oder Abbiegerichtung fahrenden - nicht ausparkenden - Kraftfahrzeuge das Prinzip der gegenseitigen Rücksichtnahme anzuwenden.
- LG München v. 11.05.2010:
Fährt ein Verkehrsteilnehmer rückwärts vom Bordstein in den fließenden Verkehr ein und kommt es dabei zu einer Kollision mit dem fließenden Verkehr, so spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass die Ausfahrt nicht mit der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt erfolgte. Kann der rückwärts Ausfahrende nicht eine überhöhte Geschwindigkeit des fließenden Verkehrs nachweisen, haftet er für die Unfallfolgen regelmäßig allein.
Radwege:
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- Radwege und Radwegebenutzungspflicht
- KG Berlin v. 12.09.2002:
Grundsätzlich ist das Verlassen eines Radweges unter Beachtung des § 10 StVO zu werten. Nach dieser Vorschrift darf ein Verkehrsteilnehmer "von anderen Straßenteilen" auf die Straße, also auf die Fahrbahn nur einfahren, wenn die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Das Verlassen eines Radweges entspricht dem Verlassen eines derartigen Straßenteiles mit der Folge, dass § 10 StVO zu beachten ist.
- LG Frankenthal v. 24.11.2010:
Grundsätzlich ist das Verhalten eines Radfahrers bei Verlassen eines Radweges an den in § 10 S. 1 StVO niedergelegten Sorgfaltsanforderungen zu messen. Danach hat sich ein Verkehrsteilnehmer, der "von anderen Straßenteilen" auf die Fahrbahn einfahren will, so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Das Verlassen eines Radweges entspricht dem Verlassen eines derartigen Straßenteiles mit der Folge, dass sich ein Radfahrer an diesen erhöhten Sorgfaltsmaßstäben des § 10 StVO messen lassen muss.
Weiteres zum Thema Schadensersatz und Haftung:
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