Anfahren vom Fahrbahnrand
 

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Anderer Straßenteil - Fahrstreifenwechsel - Geschwindigkeitsthemen - Rückwärtsfahren - Schadensersatzthemen - Schadensminderung - Schadenspositionen - Überholen - Unfalltypen - Unklare Verkehrslage - Versicherungsthemen


Anfahren vom Fahrbahnrand / Einfahren in den fließenden Verkehr


Das Anfahren vom Fahrbahnrand ist ein gefährlicher Vorgang und hat stets so zu erfolgen, dass jegliche Behinderung oder Gefährdung des fließenden Verkehrs ausgeschlossen ist.

Insbesondere darf der Anfahrende nicht darauf vertrauen, dass der rechte Fahrstreifen, in den er sich einordnen will, frei bleibt, auch wenn er dies zunächst ist; vielmehr muss mit einem Fahrstreifenwechsel des fließenden Verkehrs von links nach rechts gerechnet werden.

Der Anfahrende haftet bei Unfällen in der Regel allein.








Gliederung:



Allgemeines: - nach oben -
  • Einfahren auf die Autobahn

  • Einfahren von anderem Straßenteil

  • OLG Düsseldorf v. 19.03.1986:
    Der Anscheinsbeweis spricht für das Verschulden des vom Fahrbahnrand Anfahrenden, wenn es zu einem Unfall mit einem von hinten im Fließverkehr befindlichen Motorradfahrer kommt (Haftung von 30 zu 70 zu Lasten des vom Fahrbahnrand Anfahrenden).

  • OLG Celle v. 27.06.2005:
    Die im Rahmen des § 10 StVO gegen den Einfahrenden sprechenden Anscheinsgrundsätze gelten unabhängig davon, ob das Fahrzeug im Zeitpunkt der Kollision mit dem berechtigten Verkehr in Bewegung ist oder steht.

  • KG Berlin v. 24.02.2000:
    Der vom Fahrbahnrand anfahrende Kraftfahrer haftet i. d. R. allein, wenn es zu einer Kollision mit einem Teilnehmer des fließenden Verkehrs kommt.

  • LG Berlin v. 04.03.2004:
    Wer nach einem zunächst nicht verkehrsbedingten Halten am rechten Fahrbahnrand wieder anfährt, muss die sich aus § 10 StVO ergebenden Sorgfaltspflichten beachten. Dabei kommt es nicht darauf an, ob er "nach links hin" oder geradeaus (also ohne Verlegung der Fahrlinie nach links bzw. unter Beibehaltung der Fahrspur) anfährt. Verstößt der Anfahrende gegen die ihn treffenden Sorgfaltspflichten, haftet er allein für einen Unfall mit einem Fahrzeug, dessen Führer in den rechten Fahrstreifen wechselt.

  • KG Berlin v. 24.02.2000:
    Zur Haftungsverteilung bei einer Kollision des vom rechten Fahrbahnrand Anfahrenden mit einem Müllfahrzeug in zweiter Reihe

  • AG Hamburg v. 15.01.2009:
    Kommt es beim Einfahren in den fließenden Verkehr zu einem Unfall, so spricht der Anscheinsbeweis dafür, dass der einfahrende Fahrzeugführer gegen seine besonderen Sorgfaltspflichten verstoßen und sich nicht so verhalten hat, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen war.

  • LG München v. 11.05.2010:
    Fährt ein Verkehrsteilnehmer rückwärts vom Bordstein in den fließenden Verkehr ein und kommt es dabei zu einer Kollision mit dem fließenden Verkehr, so spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass die Ausfahrt nicht mit der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt erfolgte. Kann der rückwärts Ausfahrende nicht eine überhöhte Geschwindigkeit des fließenden Verkehrs nachweisen, haftet er für die Unfallfolgen regelmäßig allein.




Kollision zwischen vom Fahrbahnrand Anfahrendem und Fahrstreifenwechsler nach rechts: - nach oben -
  • KG Berlin v. 04.01.2006:
    Der vom Fahrbahnrand oder aus einer Parklücke Anfahrende darf nicht darauf vertrauen, dass der rechte Fahrstreifen frei bleibt, sondern muss stets mit einem Fahrstreifenwechsel eines Teilnehmers des fließenden Verkehrs rechnen. Kommt es in unmittelbarem zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit dem Anfahren vom Fahrbahnrand zu einer Kollision mit einem Fahrzeug des fließenden Verkehrs, das nach rechts den Fahrstreifen wechselt, ohne den Anfahrenden rechtzeitig erkennen zu können, so haftet der Anfahrende allein; denn der Schutzzweck des § 7 Abs. 5 StVO dient nicht dem ruhenden Verkehr oder dem Schutz vom Fahrbahnrand anfahrender Verkehrsteilnehmer.

  • KG Berlin v. 12.08.2010:
    Wer vom Fahrbahnrand anfährt, hat sich nach § 10 StVO so zu verhalten, dass eine Gefährdung des fließenden Verkehrs ausgeschlossen ist. Kann der vom Fahrbahnrand Anfahrende wegen eines im rechten Fahrstreifen stehenden Pkw nicht übersehen, dass er den fließenden Verkehr nicht gefährdet, so darf er sich vorsichtig auf die Fahrbahn hineintasten bis er die Übersicht hat. Kollidiert ein vom Fahrbahnrand anfahrendes Fahrzeug , dem ein im rechten Fahrstreifen befindlicher Pkw durch sein Anhalten das Anfahren ermöglicht hat, mit einem Fahrzeug des fließenden Verkehrs, das den im rechten Fahrstreifen stehenden Pkw links überholt hat, so haftet der Anfahrende allein, selbst wenn der Überholer dann wieder nach rechts eingeschert ist.

  • OLG München v. 17.12.2010:
    Wechselt ein Kfz-Führer von links nach rechts den Fahrstreifen vor einem Linienbus, der bereits vom Fahrbahnrand angefahren war und kann er den gegen ihn als Spurwechsler sprechenden Anscheinsbeweis nicht widerlegen, so führt dies zu seiner Alleinhaftung für sämtlichen Schaden aus dem Unfallereignis.




Kollision zwischen vom Fahrbahnrand Anfahrendem und Überholer im Überholverbot: - nach oben -
  • KG Berlin v. 15.12.2005:
    Der Verzicht eines vorfahrtberechtigten Verkehrsteilnehmers auf sein Vorrecht gegenüber einem vom Fahrbahnrand anfahrenden Verkehrsteilnehmer hat keine Bedeutung für andere, gegenüber dem Ausparkenden bevorrechtigte Fahrzeuge. Überholverbote bezwecken nicht den Schutz des vom Fahrbahnrand anfahrenden Verkehrsteilnehmers. Gegenüber der Sorgfaltspflichtverletzung des vom Fahrbahnrand in den Verkehr Anfahrenden tritt die Betriebsgefahr des im fließenden Verkehr befindlichen Fahrzeugs im Rahmen der Abwägung nach § 17 Abs. 1 StVO zurück.




Wendevorgang nach dem Anfahren: - nach oben -
  • OLG Köln v. 22.08.2008:
    Beim „Wenden in drei Zügen“ handelt es sich um ein Fahrmanöver, das für einen gewissen Zeitraum im Wesentlichen die gesamte Straßenbreite einbezieht und deshalb eine besonders gesteigerte Vorsicht erfordert. Kollidiert der Kfz-Führer, der nach dem Anfahren vom Fahrbahnrand direkt ein solches Wendemanöver durchführen will, mit einem Motorradfahrer, der statt mit erlaubten 50 km/h mit einer Geschwindigkeit zwischen 92 und 116 km/h herankommt, dann entfällt ein Verschulden des Kfz-Führers nicht völlig, sondern kann angemessen mit 25% bewertet werden.




Sonstiges: - nach oben -
  • KG Berlin v. 24.02.2000:
    Zur Haftungsverteilung bei einer Kollision des vom rechten Fahrbahnrand Anfahrenden mit einem Müllfahrzeug in zweiter Reihe

  • OLG München v. 21.01.2005:
    Haftungsverteilung bei Kollision zwischen einem Linksabbieger in ein Grundstück und einem aus der Gegenrichtung vom Fahrbahnrand Anfahrenden (Schadensteilung bis 2/3 zugunsten des Einbiegenden)




Weiteres zum Thema Schadensersatz und Haftung: - nach oben -