Das Verkehrslexikon

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Amtsgericht Bonn Urteil vom 09.08.2013 - 108 C 504/12 - Unfall eines schwerbehinderten Fahrgastes im öffentlichen Linienbus

AG Bonn v. 09.08.2013: Festhaltepflicht des Fahrgastes und Sorgfaltspflichten des Fahrers eines vollbesetzten Gelenkbusses


Das Amtsgericht Bonn (Urteil vom 09.08.2013 - 108 C 504/12) hat entschieden:
Der Fahrgast im öffentlichen Linienverkehr ist verpflichtet, sich stets festen Halt zu verschaffen. Der Umstand, nicht auszusteigen zu können - aus welchen Gründen auch immer (hier: möglicher Türdefekt) - entbindet den Fahrgast nicht von dieser Verpflichtung. Den Busfahrer treffen auch dann keine erhöhten Sorgfaltspflichten beim Aussteigen, wenn der Fahrgast ihm beim Einsteigen seinen Behindertenausweis gezeigt hat.


Siehe auch Fahrgaststurz in Verkehrsmitteln und Linienbusse


Tatbestand:

Die Klägerin beantragt Schadensersatz aus einer Leistungserbringung für ihr Mitglied H, aufgrund des Vortrages, dass der Zeuge H sich in einem von der Beklagten betriebenen und gehaltenen Linienbus am 16.09.2009 zugezogen habe.

Die Klägerin trägt vor, dass sich der Zeuge H am 16.09.2009 in der Linie 612 in Fahrtrichtung Mehlem, kurz hinter der Haltestelle Lannesdorf-Mitte befunden habe. Gegen 23.12 h sei er an der Haltestelle Koblenzer Straße eingestiegen. Der Zeuge ist zu 80 % schwerbehindert und - so die Klägerin - ziehe beim Gehen für jedermann offensichtlich das Bein nach. In Lannesdorf-Mitte habe der Zeuge aussteigen wollen. Er habe es zunächst an der hinteren von insgesamt drei Türen versucht. Es sei ihm jedoch nicht gelungen, diese Türe zu öffnen. Er habe sich sodann zur mittleren Tür begeben, um von dort aus dem Bus auszusteigen. In diesem Moment sei der Bus jedoch bereits wieder angefahren, ohne dass der Busfahrer darauf geachtet habe, ob sämtliche aussteigewilligen Fahrgäste den Bus verlassen konnten. Der Zeuge H habe sich sodann noch an den dafür vorgesehenen Haltestangen mit der linken Hand festgehalten. Aufgrund der Tatsache, dass offensichtlich der Busfahrer verkehrsbedingt eine scharfe Bremsung habe durchführen müssen, sei der Zeuge H aus dem Gleichgewicht geraten, obwohl er sich mit der linken Hand festgehalten habe und sei mit seiner rechten Schulter heftig gegen eine Haltestange geschlagen. Aufgrund des Umstandes, dass mehrere Jugendliche vor dem Zeugen H aus der hinteren Türe aussteigen wollten und der Busfahrer auf deren Rufen die Türe öffnen musste, schließt er, dass die Klägerin, dass die Tür einen Defekt gehabt habe. An der nächsten Haltestelle habe die Tür jedoch wieder funktioniert. Eingestiegen sei der Zeuge H beim Fahrer, zu dieser Zeit sei der Bus voll gewesen, dort hätten auch mehrere Personen im Gang gestanden. Dieser habe bis zum Gelenk vorgehen müssen, um einen Sitzplatz zu finden. Aufgrund seiner Gehbehinderung hätte diese Behinderung auch dem Busfahrer zumindest beim Einsteigen an der vorderen Tür auffallen müssen. Am 13.10.2009 sei bei einem Bus der Linie 612 wiederum ein Defekt an der hinteren Tür aufgetreten, dies habe der Busfahrer dem Zeugen H mitgeteilt.

Nach dem Unfall habe sich der Zeuge unverzüglich in die F Kliniken Bonn begeben. Dort habe man eine dislozierte Klavikulaschaftfraktur festgestellt. Er sei sodann in stationärer Heilbehandlung bis zum 22.09.2009 geblieben. Es habe sich dann ein weiterer stationärer Krankenhausaufenthalt vom 09. bis 01.02.2010 angeschlossen, da sich ein Abszess an der Verletzung gebildet habe. Zwischen den stationären Heilbehandlungen hätten ambulante Heilbehandlungen stattgefunden. Die Klägerin wandte Euro 12.952,41 an Heilbehandlungskosten auf. Wegen der Zusammensetzung des Betrages wird auf die Klageschrift, Bl. 5 d. A., Bezug genommen. Aufgrund eines zwischen der Klägerin und dem Beklagten bestehenden Teilungsabkommens zahlte die Beklagte Euro 4.635, was für die Klägerin eine Befriedigung bis zum Limit von Euro 10.300 bedeutet. Den darüber hinausgehenden Teil von Euro 2.652,41 verlangt die Klägerin zu einer Quote von 50 %.

Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin Euro 1.326,41 Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.04.2010 zu zahlen,

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche weiteren materiellen Schäden aus der Körperverletzung des Herrn H vom 16.09.2009 in dem Bus der Linie 612 kurz hinter der Haltestelle "Lannesdorf-Mitte" zu 50 von 100 zu ersetzen, soweit diese Ansprüche auf die Klägerin übergehen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie trägt vor, dass - unstreitig - der Zeuge H den Vorfall nicht direkt bei dem Busfahrer gemeldet habe. Sie rügt, dass der Zeuge H und die Klägerin die Unfallschilderung in der vorprozessualen Korrespondenz jeweils unterschiedlich geschildert hätten. Diesbezüglich wird auf die Ausführungen in der Klageerwiderung, Bl. 29 ff. d. A., Bezug genommen. Der Zeuge D, der den Bus an dem fraglichen Abend gesteuert habe, habe von einem besonderen Vorkommnis nichts mitbekommen, weder habe sich der Zeuge H noch sei er von einem anderen Fahrgast darauf hingewiesen worden, dass eine Person im Innenraum gestürzt sei. Weiterhin habe er nichts von einem Defekt an der hinteren Türe des Gelenkbusses gewusst, die Türautomatik sei sowohl bei Dienstbeginn als auch bei der abschließenden Prüfung des Busses in Ordnung gewesen. Zu demselben Ergebnis habe auch eine Überprüfung des streitgegenständlichen Busses nach der Schadensmeldung des Zeugen H ergeben.

10 Das Gericht hat Beweis erhoben nach Maßgabe des Beweisbeschlusses vom 11.06.2013, Bl. 79 d. A. durch Vernehmung der Zeugen H, C und D. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 25.07.2013, Bl. 90 ff. d. A. Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.


Entscheidungsgründe:

Die Klage war abzuweisen, da sie nicht begründet ist. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Schadensersatz aus übergegangenem Recht aus § 7 Abs. 1 StVG i. V. m. §§ 823 Abs. 1, 249 ff. BGB.

I.

Zwar wurde der Zeuge H beim Betrieb des Linienbusses der Beklagten verletzt, jedoch sind Ansprüche des Zeugen H und damit auch Ansprüche der Klägerin aus übergegangenem Recht aufgrund eines überwiegenden Mitverschuldens des Zeugen H ausgeschlossen. Dies hat sich nach der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichtes nach § 286 ZPO ergeben. Nach § 286 Abs. 1 ZPO hat das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlung und des Ergebnisses der Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder nicht wahr zu erachten ist. Die nach § 286 ZPO erforderliche Überzeugung des Richters erfordert keine absolute oder unumstößliche Gewissheit und auch keine "an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit", sondern nur einen für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet (BGH, VI ZR 139/02, Urteil vom 28.01.2003, zitiert nach juris, Rn. 5).

Zunächst ergibt sich kein Verschulden der Beklagten bzw. des Fahrers des streitgegenständlichen Fahrzeuges daraus, dass die Tür an der Haltestelle Lannesdorf-Mitte nicht geöffnet worden ist. Zwar ist dieser Umstand nach dem Vortrag der Klägerin kausal für den nachfolgenden Unfall geworden: Hätte der Zeuge H an dieser Haltestelle aussteigen können, dann wäre der Unfall nicht geschehen. Jedoch ist zum einen zwischen den Parteien streitig, ob die Tür tatsächlich defekt gewesen ist. Nach der Beweisaufnahme ist das Gericht hiervon nicht überzeugt. Der Zeuge H und die Zeugin C haben zwar übereinstimmend ausgesagt, dass sich die Tür nicht geöffnet habe. Der Zeuge D wiederum hat bekundet, dass ihm von einem Defekt an der Tür nichts bekannt gewesen ist. Gegen einen dauernden Defekt spricht, dass die Zeugen H und C bekundet haben, dass die Tür zuvor aufgegangen sei. Der Zeuge D hat zudem bekundet, dass Fahrgäste häufig den Signalknopf zum Halten des Fahrzeuges drücken und dann nicht noch zusätzlich den Türöffner betätigen. Letztlich kann allerdings dahinstehen, ob die Tür tatsächlich defekt gewesen ist, denn der Umstand, nicht auszusteigen zu können - aus welchen Gründen auch immer - entbindet den Fahrgast nicht von seiner Verpflichtung sich festen Halt zu verschaffen. Nach der Beweisaufnahme ist das Gericht davon überzeugt, dass der Unfall darauf zurückzuführen ist, dass der Zeuge H sich nicht ausreichend festen Halt verschafft hat. Es besteht die Verpflichtung, sich als Fahrgast im öffentlichen Linienverkehr stets festen Halt zu verschaffen. Dass der Zeuge H dieser Anforderung gerecht geworden ist, lässt sich seiner Aussage nicht entnehmen. Der Zeuge hat bekundet, dass er an der hinteren Türe aussteigen wollte, diese sich aber nicht geöffnet hat. Der Bus sei dann weitergefahren und er wollte zur mittleren Tür gehen. Als er im Begriff gewesen ist, sich festzuhalten, sei er dann gegen die Eisenstange gefallen. Gleiches hat die Zeugin C bekundet. Zwar hat der Zeuge H erklärt, dass der Bus noch nicht in Bewegung gewesen sei, als er los gegangen ist, aber aufgrund des seitens des Zeugen geschilderten Zeitablaufs war mit dem Losfahren des Busses jederzeit zu rechnen. Der Zeuge hätte sodann die Gelegenheit ergreifen müssen, sich an einer der nächsten Stangen festzuhalten, nachdem der Bus angefahren ist. Der Aussage des Zeugen ist nicht zu entnehmen, dass er sich sofort festen Halt verschafft hat, sondern er ist im fahrenden Bus weiter zur mittleren Türe gelaufen. Die Zeugin C, welche die diesbezüglichen Angaben des Zeugen H bestätigt, hat bekundet, dass der Busfahrer habe bremsen müssen, weil ihm ein Auto in die Spur gefahren sei. Ein Verschulden des Busfahrers, der auf eine Verkehrssituation reagieren musste, folgt hieraus nicht: Gerade um Verletzungen in diesen typischen Situationen zu vermeiden, besteht das Gebot, sich festen Halt zu verschaffen.

Dem Busfahrer, mithin dem Zeugen D, ist auch kein Vorwurf daraus zu machen, dass er nicht ausreichend darauf geachtet habe, wo sich der Zeuge H befunden hat: Zwar hat der Zeuge bekundet, dass er seinen Schwerbehindertenausweis gezeigt habe. Allerdings geschah dies im Rahmen der Fahrscheinkontrolle. Der Zeuge H hat zudem bekundet, dass er sich nicht weiter in der Nähe des Fahrers aufgehalten hat, sondern weiter durchgegangen sei, auf der Suche nach einem Platz. Nach der Aussage der Zeugin C und auch des Zeugen D war der Bus zu diesem Zeitpunkt voll. Insoweit würde man die Sorgfaltsanforderungen an den Fahrer überspannen, wenn man fordern würde, dass dieser den Fahrgast in dem voll besetzten Gelenkbus im Auge behält und sich über das Aussteigen entsprechende Gedanken macht. Tatsächlich bestehen auch Zweifel, dass der Zeuge D angesichts des Umstandes, dass der Bus voll gewesen ist und auch die Sicht nach hinten daher eingeschränkt gewesen ist, die Möglichkeit gehabt hätte, den Zeugen H weiterhin zu beobachten. Zudem hatte der Zeuge auch keinen Stock oder ähnliches dabei, aus dem sich augenfällig ergeben hätte, dass er Probleme beim Laufen hatte. Er hat erklärt, dass er an diesem Tag orthopädische Schuhe getragen habe, mit denen er gut laufen konnte.

Insoweit tritt nach alledem die Betriebsgefahr des Busses hinter das Eigenverschulden des Zeugen H zurück.

II.

Nachdem ein Anspruch in der Hauptsache nicht gegeben ist, bestand auch kein Anspruch auf Nebenforderungen.

III

Aus den genannten Gründen war auch der Feststellungsantrag der Klägerin abzuweisen.

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Streitwert: Euro 1.826,21