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Das Verkehrslexikon
 

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Fahrgaststurz - Fahrzeugführerhaftung - Haltestellen - Nahverkehr - Personenschaden - Schadensersatz - Sonderfahrstreifen - Sonderlichtzeichen - Unabwendbarkeitsbeweis - Unfalltypen - Versicherungsthemen


Linien- und Schulbusse


Busse des öffentlichen Nahverkehrs und Schulbusse (wie übrigens auch Straßenbahnen) genießen in der Straßenverkehrsordnung gewisse Vorrechte vor den übrigen Fahrzeugführern.

Besonders an Haltestellen müssen die anderen Verkehrsteilnehmer bei der Geschwindigkeit nicht nur Rücksicht auf ein- und aussteigende Fahrgäste nehmen, sondern beim Anfahren von einer Haltestelle aus dem Linienbus auch das Vorrecht beim Einordnen in den fließenden Verkehr einräumen.

Eine nicht unbeträchtliche Zahl von Streitigkeiten rankt sich auch um die Benutzung der Sonderstreifen (Bussspuren).








Gliederung:



Allgemeines: - nach oben -


Haftung bei freigestellter Versicherungspflicht: - nach oben -
  • KG Berlin v. 12.09.2002:
    Hat ein Busfahrer die Verletzungen eines Unfallgeschädigten rechtswidrig und schuldhaft herbeigeführt, dann haftet das als öffentlich-rechtliche Körperschaft von der Versicherungspflicht freigestellte Busunternehmen für den Busfahrer wie ein Versicherer nach § 2 Abs. 2 Satz 1 PflVG. Nach dieser Vorschrift hat ein von der Versicherungspflicht freigestellter Fahrzeughalter bei Schäden der in § 1 PflVG bezeichneten Art für den Fahrer, der durch eine aufgrund dieses Gesetzes abgeschlossene Haftpflichtversicherung Deckung erhalten würde, in gleicher Weise und in gleichem Umfang einzutreten wie ein Versicherer bei Bestehen einer solchen Haftpflichtversicherung. Nach § 1 PflVG erstreckt sich die Versicherungspflicht auf materielle und immaterielle Schäden. Die Eintrittspflicht des Quasi-Versicherers tritt neben die eigene Haftung des von der Versicherungspflicht befreiten Fahrzeughalters gemäß § 7 StVG und des Dienstherrn gemäß § 831 BGB.




Europarecht: - nach oben -
  • EuGH v. 22.12.2010:
    Art. 49 AEUV ist dahin auszulegen, dass er Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie den im Ausgangsverfahren fraglichen entgegensteht, die für die Gewährung der Bewilligung zum Betrieb einer städtischen Kraftfahrlinie zur öffentlichen Personenbeförderung in Autobussen, durch die festgelegte Haltestellen entsprechend einem Fahrplan regelmäßig angefahren werden, verlangen, dass in anderen Mitgliedstaaten ansässige antragstellende Wirtschaftsteilnehmer noch vor der Erteilung der Bewilligung zum Betrieb der entsprechenden Linie über einen Sitz oder eine andere Niederlassung im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats verfügen. Dagegen steht Art. 49 AEUV nationalen Rechtsvorschriften, die ein Niederlassungserfordernis vorsehen, nicht entgegen, wenn die Niederlassung erst nach der Erteilung der Bewilligung und vor der Aufnahme des Betriebs der Linie durch den Antragsteller verlangt wird.

    Art. 49 AEUV ist dahin auszulegen, dass er nationalen Rechtsvorschriften entgegensteht, die vorsehen, dass die Bewilligung zum Betrieb einer Kraftfahrlinie zu touristischen Zwecken allein auf der Grundlage der Angaben eines Konkurrenzunternehmens, das Inhaber einer Bewilligung für den Betrieb einer mit der beantragten ganz oder teilweise identischen Linie ist, wegen der geminderten Rentabilität dieses Unternehmens versagt wird.




Fahrbahnüberquerung zwischen Bussen: - nach oben -
  • AG Rahden v. 12.09.2008:
    Überquerte eine 15-jährige Schülerin die Fahrbahn zwischen zwei im Abstand von 4m haltenden Schulbussen, so trifft sie bei der Kollision mit einem Kfz ein hälftiges Mitverschulden.




Busunfall auf Sonderfahrstreifen: - nach oben -
  • KG Berlin v. 17.06.2010:
    Rammt ein Linienbus, der auf der bevorrechtigten Straße den Bussonderstreifen befährt, einen von rechts eingebogenen Pkw, der verkehrsbedingt mit seinem Heck auf dem Sonderfahrstreifen hängen geblieben ist, und trifft den Busfahrer kein Verschulden, so kommt - mit Rücksicht auf die erhöhte Betriebsgefahr des Busses - eine Haftungsverteilung von ¾ zu ¼ zu Lasten des Pkw-Halters in Betracht.




Sonstiges: - nach oben -
  • OLG Koblenz v. 29.05.2006:
    Kommt es nach schon vorher aufgetretenen Disziplinlosigkeiten infolge einer Schubserei von Schülern in einem Schulbus dazu, dass eine hintere Bustür aufgedrückt wird und ein Schüler deshalb in einer Kurve aus dem Bus fällt, so haften das Busunternehmen und der Busfahrer aus den Grundsätzen des sog. gestörten Gesamtschuldverhältnisses für den Schaden des Schülers zu 2/3, ohne dass den Schüler ein Mithaftungsanteil trifft.

  • OLG München v. 17.12.2010:
    Wechselt ein Kfz-Führer von links nach rechts den Fahrstreifen vor einem Linienbus, der bereits vom Fahrbahnrand angefahren war und kann er den gegen ihn als Spurwechsler sprechenden Anscheinsbeweis nicht widerlegen, so führt dies zu seiner Alleinhaftung für sämtlichen Schaden aus dem Unfallereignis.

  • KG Berlin v. 16.12.2010:
    Erfordert die Streckenführung eines öffentlichen Linienbusses das Wenden durch einen Mittelstreifendurchbruch und kommt es bei den Wendevorgängen häufig zu gleichartigen Unfällen (ausschwenkendes Heck des Busses beschädigt neben dem Bus an der Ampel wartendes Fahrzeug), so ist der Fahrer des Busses gemäß § 9 Absatz 5 StVO jedenfalls dann verpflichtet, sich bei jedem Wendevorgang einweisen zu lassen, wenn er den Bereich neben dem rechten Heck seines Fahrzeugs nicht einsehen kann.

  • OLG Karlsruhe v. 20.10.2010:
    Steht fest, dass ein Radfahrer mit seinem Fahrrad nahe der Mitte der Fahrbahn, nicht jedoch auf der linken Fahrbahn gefahren ist, dass er durch das Auftauchen eines Busses erschrocken war, dass er nicht in der Lage war, die Geschwindigkeit den örtlichen Gegebenheiten anzupassen und dadurch bei seinem Bremsvorgang ins Schleudern geriet, ohne dass es zu einer Berührung mit dem Bus kam, dann kann die Betriebsgefahr des Busses hinter dem groben Verschulden des Radfahrers völlig zurücktreten.

  • OLG Karlsruhe v. 20.10.2010:
    Steht fest, dass ein Radfahrer mit seinem Fahrrad nahe der Mitte der Fahrbahn, nicht jedoch auf der linken Fahrbahn gefahren ist, dass er durch das Auftauchen eines Busses erschrocken war, dass er nicht in der Lage war, die Geschwindigkeit den örtlichen Gegebenheiten anzupassen und dadurch bei seinem Bremsvorgang ins Schleudern geriet, ohne dass es zu einer Berührung mit dem Bus kam, dann kann die Betriebsgefahr des Busses hinter dem groben Verschulden des Radfahrers völlig zurücktreten.

  • LG Aachen v. 05.11.2010:
    Befindet sich ein Kind inmitten einer größeren Schar von anderen wartenden Kindern und kommt er unkontrolliert bei der Annäherung des an die Haltstelle heranfahrenden Busses im üblichen Durcheinander der nachdrängenden anderen Kinder zu Fall und gerät dabei unter ein Rad des Busses, so haftet das Busunternehmen aus der Betriebsgefahr, ohne dass sich das Kind ein Mitverschulden anrechnen lassen muss. Auch der Busfahrer haftet dem Kind für die immateriellen und materiellen Schadensfolgen aus vermutetem Verschulden, wenn ihm der Entlastungsbeweis nach § 18 Abs. 1 S. 2 StVG nicht gelingt.




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