Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    

OLG Hamm Beschluss vom 08.10.2012 - III-3 RBs 273/12 - Anforderungen an die Unterschrift bei einem Protokollurteil

OLG Hamm v. 08.10.2012: Zu den Anforderungen an die Unterschrift bei einem im Protokoll enthaltenen Urteil


Das OLG Hamm (Beschluss vom 08.10.2012 - III-3 RBs 273/12) hat entschieden:
Die Unterschrift des allein entscheidenden Richters unter dem Protokoll der Hauptverhandlung reicht als Unterschrift im Sinne des § 275 Abs. 2 S. 1 StPO (i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG) aus, wenn das Urteil vollständig mit Gründen in das Protokoll aufgenommen worden ist. Eine gesonderte Unterschrift unter den Urteilsgründen ist dann nicht erforderlich.


Siehe auch Urteilsanforderungen und Protokoll im Bußgeldverfahren und Bußgeldverfahren / Ordnungswidrigkeitenverfahren


Gründe:

I.

Der Oberbürgermeister der Stadt C erließ gegen den Betroffenen am 7. November 2011 einen Bußgeldbescheid. Er setzte wegen des Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 28 km/h eine Geldbuße von 160,00 Euro sowie ein einmonatiges Fahrverbot fest.

Mit dem angefochtenen Urteil vom 27. Juni 2012 verwarf das Amtsgericht Bielefeld den Einspruch des Betroffenen gemäß § 74 Abs. 2 OWiG, weil der Betroffene im Termin zur Hauptverhandlung am 27. Juni 2012 ohne genügende Entschuldigung ausgeblieben sei. Die Urteilsgründe lauten:
„Der Betroffene, der von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen im Termin nicht entbunden wurde, ist in dem heutigen Termin zur Hauptverhandlung ohne genügende Entschuldigung ausgeblieben. Die von dem Betroffenen vorgetragenen Gründe, nämlich die berufliche Einbindung, sind keine genügende Entschuldigung, weil diese nicht nachvollziehbar dargelegt wurden. Der Einspruch ist daher nach § 74 Absatz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) verworfen worden. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens beruht auf § 109 OWiG.“
Das Urteil ist mit den Gründen in vollem Umfang in das Protokoll aufgenommen worden. Unmittelbar auf die Urteilsgründe folgt der Vermerk: „Das Protokoll wurde fertiggestellt am 27.06.2012.“ Unterhalb des Vermerks haben links die Vorsitzende und rechts der Protokollführer unterschrieben. Eine gesonderte Unterschrift unmittelbar unterhalb der Urteilsgründe enthält das Urteil nicht.

Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 17. Juli 2012, beim Amtsgericht eingegangen am selben Tage, hat der Betroffene Rechtsbeschwerde gegen das Urteil eingelegt. Die Rechtsbeschwerde begründete er mit anwaltlichem Schriftsatz vom 9. August 2012 und rügte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Verwerfungsurteil habe nicht ergehen dürfen, da der Betroffene sein Ausbleiben im Termin hinreichend entschuldigt habe. Er sei aus dringenden beruflichen Gründen verhindert gewesen. Auch sei das Urteil selbst mit keinerlei Begründung versehen, sondern lediglich mit einer „pauschalen Formulierung“.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Bielefeld zurückzuverweisen. Das Urteil unterliege bereits deshalb der Aufhebung, weil es nicht unterschrieben sei. Die Unterschrift unter dem Protokoll reiche nicht aus. Im Übrigen genüge die Urteilsbegründung aber auch nicht den Anforderungen, die an den notwendigen Inhalt eines Verwerfungsurteils gemäß § 74 Abs. 2 OWiG zu stellen seien. Die Urteilsgründe seien so knapp gefasst, dass es dem Rechtsbeschwerdegericht nicht möglich sei, die Gesetzmäßigkeit des Urteils zu überprüfen.


II.

Die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ist auf den Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen worden, weil es gemäß § 80a Abs. 3 Satz 1 OWiG geboten ist, das Urteil zur Fortbildung des Rechts nachzuprüfen. Der vorliegende Einzelfall gibt Anlass, die Frage zu klären, ob die Unterzeichnung des Protokolls, in das das Urteil nach § 275 Abs. 1 S. 1 StPO vollständig aufgenommen worden ist, die Unterschrift unter das Urteil nach § 275 Abs. 2 S. 1 StPO einschließt. Die Übertragung der Sache beruht auf einer Entscheidung des Einzelrichters gemäß § 80a Abs. 1 OWiG.


III.

Die form- und fristgerecht eingelegte und begründete Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg:

1. Das Urteil ist zunächst auf die Sachrüge des Betroffenen hin zu prüfen. Die Erklärung des Betroffenen, das Urteil sei mit keinerlei Begründung versehen, ist so zu verstehen, dass die Rechtsbeschwerde (auch) auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützt werden soll. Doch enthält das Urteil insoweit keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen (§§ 79 Abs. 3 OWiG, 349 Abs. 2 StPO):

Auf die Sachrüge hin wäre zwar der Mangel zu beachten, dass das Urteil keine Unterschrift trägt. Dieser Umstand steht dem Nichtvorhandensein der schriftlichen Urteilsgründe gleich (BGHSt 46, 204; Senat NStZ 2011, S. 238). Ein solcher Mangel liegt hier aber nicht vor. Die Unterschrift der allein entscheidenden Vorsitzenden unter dem Protokoll der Hauptverhandlung reicht als Unterschrift im Sinne des § 275 Abs. 2 S. 1 StPO (i. V. m. § 46 Abs. 1 OWiG) aus, wenn das Urteil vollständig mit Gründen in das Protokoll aufgenommen worden ist. Eine gesonderte Unterschrift unter den Urteilsgründen ist nicht erforderlich.

Die Frage ist allerdings umstritten. In der Literatur heißt es verbreitet, die Unterschriften der Berufsrichter müssten das gesamte Urteil decken; die Unterschrift der Vorsitzenden unter dem Protokoll soll ausdrücklich nicht ausreichen (Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO, 25. Aufl. 2001, § 275 Rz. 21; Meyer-Goßner, StPO, 55. Aufl. 2012, § 275 Rz. 1; wohl auch Gemählich in KMR, StPO, 49. EL, § 275 Rz. 2; Engelhardt, KK-StPO, 6. Aufl. 2008, § 275 Rz. 3).

Die Folge dieser Rechtsauffassung ist, dass die Vorsitzende im Fall eines Urteils, das gemäß § 275 Abs. 1 StPO mit den Gründen vollständig ins Protokoll aufgenommen ist, zwei Unterschriften leisten muss, und zwar sowohl unter den Urteilsgründen als auch unter dem Protokoll.

Der Senat folgt der Gegenauffassung, nach der eine nochmalige Unterschrift entbehrlich ist (OLG Celle, Beschluss vom 21.09.2011, bei Juris = StraFo 2012, 21, das die Entscheidung letztlich offen gelassen hat). Dem liegt eine zweckbezogene Auslegung des § 275 Abs. 1 und 2 StPO zugrunde: Die Unterschriften unter dem Urteil sollen beurkunden, dass die Urteilsgründe mit dem Beratungsergebnis des Kollegialgerichts übereinstimmen (Meyer-Goßner, StPO, 55. Aufl. 2012, § 275 Rz. 19 m. w. N.). Dies gilt entsprechend für den Fall des (allein entscheidenden) Straf- bzw. Bußgeldrichters: Er beurkundet mit seiner Unterschrift, dass die Urteilsgründe mit denjenigen Gründen übereinstimmen, die für seinen Urteilsspruch maßgebend waren.

Dieser Zweck wird erfüllt, wenn - im Fall einer gesonderten Urteilsurkunde - die Unterschriften gemäß § 275 Abs. 2 S. 1 StPO unter die Urkunde gesetzt werden. Im Fall des Protokollurteils gemäß § 275 Abs. 1 S. 1 StPO besteht hingegen die Besonderheit, dass das Urteil einschließlich der Gründe zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht worden ist, die durch das Protokoll dokumentiert wird (vgl. OLG Celle, a.a.O.). Billigt der Vorsitzende das Protokoll mit seiner Unterschrift als zutreffend, erstreckt sich dies damit auch auf das Urteil und seine Gründe, so dass eine gesonderte Unterschrift entbehrlich ist. Nur im Fall einer Entscheidung eines Kollegialgerichts durch Protokollurteil sind neben der Unterschrift des Vorsitzenden unter dem Protokoll noch die Unterschriften der weiteren Berufsrichter erforderlich (vgl. OLG Celle, a.a.O.).

2. Der Betroffene wendet sich im Übrigen gegen die Rechtswidrigkeit der Einspruchsverwerfung gemäß § 74 Abs. 2 OWiG. Sein Vorbringen insoweit ist als Erhebung der entsprechenden Verfahrensrüge auszulegen. Denn (nur) mit dieser ist der Verstoß gegen § 74 Abs. 2 OWiG geltend zu machen (Göhler, OWiG, 16. Aufl. 2012, § 74 Rz. 48b).

a) Die Verfahrensrüge ist bereits unzulässig. Sie muss den Anforderungen des § 79 Abs. 3 OWiG i. V. m. § 344 Abs. 2 S. 2 StPO entsprechen. Was im Einzelnen vorzutragen ist, um dem Rechtsbeschwerdegericht auf Grundlage der Beschwerdebegründung eine Schlüssigkeitsprüfung des Verfahrensverstoßes zu ermöglichen, richtet sich nach den Besonderheiten der jeweiligen Rüge:

Ein Verwerfungsurteil gemäß § 74 Abs. 2 OWiG ist zu Unrecht ergangen, wenn das Tatgericht vom Entschuldigungsgrund Kenntnis hatte oder hätte haben können und diesen Grund nicht oder in rechtsfehlerhafter Weise beurteilt hat (BayObLG, NStZ 1996, S. 182). Nach dieser Maßgabe kann der Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft, das Verwerfungsurteil sei schon deshalb aufzuheben, weil es keine hinreichend aussagekräftigen Urteilsgründe enthalte, nicht beigepflichtet werden. Vielmehr muss eine Rüge der Verletzung von § 74 Abs. 2 OWiG durch Verwerfen des Einspruchs den schlüssigen Vortrag unter Angabe der die Entschuldigung begründenden bestimmten Tatsachen enthalten, der Tatrichter sei zu Unrecht von einer ungenügenden Entschuldigung ausgegangen (BayObLG, NStZ-RR 2003, 87).

Danach ist erstens das tatsächliche Vorliegen eines Entschuldigungsgrundes im Zeitpunkt der anberaumten Hauptverhandlung vorzutragen. Hier genügt es nicht, dass der Betroffene das Vorliegen eines Entschuldigungsgrundes lediglich pauschal behauptet. Vielmehr muss er die Tatsachen, die die Entschuldigung begründen, so vortragen, dass sich die Verhinderung zum Terminszeitpunkt für das Rechtsbeschwerdegericht aufgrund der konkreten Umstände im Einzelnen erschließt. Daran fehlt es hier. Der Betroffene bringt lediglich vor, er habe am 26. Juni 2012, also am Vortag der Hauptverhandlung, als Vorstandsmitglied eines Vereins an dessen Jahreshauptversammlung teilnehmen müssen, in deren Rahmen er zurückgetreten sei. Am Tag der Hauptverhandlung (27. Juni 2012) habe er infolgedessen Anfragen von Pressevertretern, Vereinsmitgliedern, Sponsoren und Kreditgebern zur Verfügung stehen müssen.

Auf dieser Grundlage kann der Senat die Schlüssigkeit des angeblichen Verfahrensverstoßes nicht feststellen, da weder mitgeteilt wird, um welche Art von Verein es sich handelte, noch ob der Betroffene überhaupt im engeren Sinne beruflich oder lediglich ehrenamtlich für den Verein tätig war, noch woraus sich das große allgemeine Interesse an seinem Rücktritt ergab. Soweit die Rechtsbeschwerdebegründung auf andere „diesseitige“ Schriftsätze verweist, ist dies unzulässig und unbeachtlich. Alle maßgeblichen Tatsachen müssen ohne Ausnahme in der Begründung selbst enthalten sein (siehe zuletzt etwa BGH NJW 2007, 166).

b) Der Senat weist darauf hin, dass die Verfahrensrüge auch bei ordnungsgemäßer Ausführung voraussichtlich keinen Erfolg gehabt hätte. Grundsätzlich haben nämlich berufliche Verpflichtungen gegenüber der Pflicht, zu einem bestimmten Zeitpunkt vor Gericht zu erscheinen, zurückzutreten. Nur in besonderen Einzelfällen können auch berufliche Hinderungsgründe dazu führen, dass das Fernbleiben einem Betroffenen nicht zum Vorwurf gemacht werden kann (vgl. BayObLG NStZ 2003, 98). Für einen solchen Ausnahmefall ist nichts ersichtlich, denn insbesondere ist zu berücksichtigen, dass der Betroffene den von ihm geschilderten beruflichen Pflichten durch Nutzung eines Mobiltelefons auch während der Anreise zur Hauptverhandlung nach Bielefeld hätte nachkommen können. Allein während der Dauer der Hauptverhandlung selbst wäre die Kommunikation unterbrochen gewesen, und zwar voraussichtlich nur für eine kurze Zeitspanne, da außer dem Betroffenen und seinem Verteidiger keine weiteren Beteiligten geladen waren, so dass mit einer kurzen Dauer zu rechnen war. Eine erhebliche und außergewöhnliche Beeinträchtigung der beruflichen Belange des Betroffenen war daher nicht zu besorgen.


IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 StPO.