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OLG Naumburg Urteil vom 18.02.2013 - 12 U 162/12 - Kollision eines links in einen Feldweg abbiegenden Kraftrads mit einem nachfolgenden überholenden PKW

OLG Naumburg v. 18.02.2013: Kollision eines links in einen Feldweg abbiegenden Kraftrads mit einem nachfolgenden überholenden PKW


Das OLG Naumburg (Urteil vom 18.02.2013 - 12 U 162/12) hat entschieden:
Kommt es zu einem Verkehrsunfall zwischen einem nach links in einen Feldweg abbiegenden Kraftrad (Moped) und einem ihn mit überhöhter Geschwindigkeit überholenden Pkw, so führt die Haftungsabwägung aller unfallursächlichen Umstände und der Schwere des Verkehrsverstoßes des Kraftradfahrers dazu, diesen mit einem Haftungsanteil von 70% zu belasten.


Siehe auch Unfälle mit Kradbeteiligung - Motorradunfälle und Unfälle zwischen Überholer und vorausfahrendem Linksabbieger


Gründe:

A.

Der Kläger nimmt die Beklagten als Gesamtschuldner auf Ersatz seiner materiellen und immateriellen Schäden aus einem Verkehrsunfall in Anspruch, der sich am 31. Mai 2009 gegen 15.32 Uhr auf der Landstraße L ... zwischen den Ortslagen B. und U. in Fahrtrichtung U. ereignete.

Der Kläger war Halter und Eigentümer eines Mopeds Simson vom Fahrzeugtyp Schwalbe. Er befuhr am 31. Mai 2009 gegen 15.32 Uhr mit seinem Moped die L ... aus Ortslage B. kommend in Fahrtrichtung U. und beabsichtigte, ca. 23 m hinter dem Ortsausgangsschild B. nach links in einer Anliegerstraße in Richtung K. Straße einzubiegen. Hierzu verringerte er seine Fahrtgeschwindigkeit. Aus gleicher Fahrtrichtung kommend näherte sich aus der Ortslage B. der Beklagte zu 1. mit dem von ihm geführten, bei der Beklagten zu 2. haftpflichtversicherten Pkw Renault Laguna. Der Beklagte zu 1. setzte vor dem Ortsausgangsschild zum Überholen des klägerischen Fahrzeuges an. Als der Beklagte zu 1. bereits auf der linken Fahrspur im Überholen des Klägers begriffen war, zog dieser mit seinem Moped im Zuge des Abbiegevorganges nach links und stieß mit dem Knieschutz gegen die rechte Frontseite des Pkw. Der Kläger kam durch die Wucht des seitlichen Anstoßes zu Fall und zog sich unfallbedingt erhebliche Verletzungen zu. Der Beklagte zu 1. geriet ca. 100 m hinter dem Ortsausgangsschild ins Schleudern und kam rechts von der Fahrbahn ab, stieß dort gegen einen Granitbegrenzungsstein, welcher herausgerissen wurde und fuhr eine Böschung hinunter, wo er am Rand eines Getreidefeldes das Fahrzeug zum Stehen bringen konnte. Der Kläger erlitt durch den Sturz eine offene Unterschenkelfraktur links, eine geschlossene Tibiakopfluxationsfraktur links, eine Weichteilwunde im Bereich des linken Ellebogens streckseitig sowie eine Kopfplatzwunde rechts parietal. Er wurde zur Erstversorgung in die zentrale Notaufnahme des Universitätsklinikums M. verbracht, wo er in der Zeit vom 31. Mai bis 25. Juni 2009 stationär behandelt wurde. Der Kläger musste sich im Folgenden wiederholt Operationen und stationären Behandlungen unterziehen, so in der Zeit vom 05. August bis 12. August 2009, vom 11. September bis 12. September 2009, vom 24. September bis 30. September 2009, vom 19. März bis 25. März 2010 und vom 01. Juni bis 12. Juni 2010. Außerdem musste sich der Kläger insgesamt zehnmal zur ambulanten Nachsorge auf entsprechende ärztliche Anforderungen im Universitätsklinikum M. vorstellen. Nach seiner Entlassung aus dem Krankenhaus schloss sich eine mehrmonatige physiotherapeutische Behandlung zur Mobilisierung der unfallursächlichen Verletzungen an, hierfür musste er mehrfach Zuzahlungen und Rezeptgebühren leisten. Der Kläger bezog im Anschluss an die Lohnfortzahlung in der Zeit vom 12. Juli 2009 bis 27. November 2010 Krankengeld in Höhe von 40,98 Euro täglich, mithin 1.229,40 Euro im Monat, das unter Berücksichtigung einer Eigenersparnis für ersparte berufsbedingte Aufwendungen in Höhe von 10 % des Nettoeinkommens um einen Differenzbetrag von 55,13 Euro hinter dem durchschnittlichen monatlichen Erwerbseinkommen des Klägers zurückblieb. Aus dem Unfallereignis sind dem Kläger dauerhafte Folgeschäden und Beschwerden zurückgeblieben, insbesondere eine ausgeprägte posttherapeutische Veränderung nach Tibiakopffraktur mit Zustand nach Osteosynthese und Materialentfernung, eine ausgeprägte Knorpelveränderung medial, geringgradig lateral auf dem Femurkondylen, eine Innenmeniskusdegeneration in Kombination mit kleineren Einrissen im Bereich von Hinterhorn und Pars intermedia des Innenmeniskus, eine Innenbandreizung sowie eine leichte retropatellare Chondropathie mit geringgradigen Begleiterguss. Er ist bis heute arbeitsunfähig erkrankt.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 16. Juni 2009 forderte er die Beklagte zu 2. zur Schadensregulierung auf, was diese jedoch zuletzt mit Schreiben vom 14. September 2009 ablehnte.

Der Kläger hat die Ansicht vertreten, dass ihm die Beklagten wegen des Verkehrsunfalls gesamtschuldnerisch auf Ersatz seiner materiellen und immateriellen Schäden zu einer Haftungsquote von zumindest 50 % einstehen müssten. Insoweit hat er behauptet, dass er den Abbiegevorgang in die Anliegerstraße verkehrsordnungsgemäß eingeleitet habe. Insbesondere habe er seine Fahrtgeschwindigkeit verringert und sich zur Fahrbahnmitte hin eingeordnet. Seine Abbiegeabsicht habe er überdies mit entsprechendem Handzeichen rechtzeitig angekündigt und sich unmittelbar vor dem Ausscheren durch einen Schulterblick nach hinten vergewissert, dass er den nachfolgenden Verkehr nicht gefährde bzw. behindere. Insofern habe er sämtliche Vorkehrungen zum rechtzeitigen Anzeigen des Abbiegemanövers und damit der Gewährleistung eines gefahrlosen Abbiegens ergriffen. Der Beklagte zu 1. habe die U. Straße demgegenüber in der Ortslage B. mit weit überhöhter Fahrtgeschwindigkeit befahren. Lege man eine nachkollisionäre normale Verzögerung zugrunde, so lasse sich eine Geschwindigkeit des Beklagten zu 1. zum Unfallzeitpunkt in einer Größenordnung von ca. 100 km/h ermitteln. Zu den Schadensfolgen hat er behauptet, dass er für die Physiotherapie sowie die Anschaffung von Unterarmstützen Zuzahlungen in Höhe von 327,12 Euro aus eigenen Mitteln habe aufbringen müssen. Außerdem sei er während seiner stationären Krankenhausaufenthalte täglich von seiner Ehefrau besucht worden. Eine einfache Fahrtstrecke von B. nach M. betrage 25 km, was bei 64 Krankenhausbesuchen zu jeweils 50 km insgesamt 3.200 km ausmache. Unter Ansatz von 0,25 Euro/km entsprechend § 5 Abs. 2 Nr. 1 JVEG belaufe sich der Fahrtkostenaufwand auf insgesamt 800,00 Euro. Hinzukommen würden des Weiteren Parkgebühren in Höhe von 2,00 Euro pro Tag, was einen Zahlungsanspruch im Umfang von 128,00 Euro ergebe. Für die zehn ambulanten Nachsorgeuntersuchungen im Universitätsklinikum M. seien Fahrtkosten und Parkgebühren in Höhe von weiteren 145,00 Euro angefallen. Neben dem Verdienstausfall in Höhe der Differenz zwischen Nettowerteinkommen und bezogenem Krankentagegeld in Höhe von insgesamt 911,48 Euro und einer Kostenpauschale von 25,00 Euro stünde ihm des Weiteren zum Ausgleich für die erlittenen Verletzungsfolgen ein angemessenes Schmerzensgeld in einer Größenordnung von 15.000,00 Euro zu. Insofern ist er der Meinung gewesen, dass aufgrund der Schwere der unfallbedingten gesundheitlichen Beeinträchtigungen, der Langwierigkeit des Krankheitsverlaufes, der erlittenen Schmerzen und der verbliebenen Dauerschäden eine Entschädigung in Höhe von zumindest 15.000,00 Euro sachgerecht erscheine, wobei bei der Bemessung des Schmerzensgeldes ein Mitverschulden zu berücksichtigen sei.

Der Kläger hat beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger zur Abgeltung seiner materiellen Schadensersatzansprüche einen Betrag in Höhe von 2.301,60 Euro nebst Zinsen hierauf in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 30. März 2011 sowie ein in das richterliche Ermessen gestelltes Schmerzensgeld zu zahlen und den Kläger von den Kosten seiner außergerichtlichen anwaltlichen Interessenwahrnehmung in Höhe von 961,28 Euro freizustellen.
Die Beklagte haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie haben behauptet, dass der Kläger vor dem Abbiegevorgang zunächst mittig auf seiner Fahrspur in Fahrtrichtung U. gefahren sei. Als der Beklagte zu 1. gerade im Begriff gewesen sei, den Kläger zu überholen und beide Fahrzeuge nahezu auf gleicher Höhe gefahren seien, habe der Kläger sein Moped plötzlich und unvermittelt nach links gezogen und sei dabei mit dem ihn überholenden Beklagtenfahrzeug seitlich zusammengestoßen. Einen Fahrtrichtungswechsel habe der Kläger vor seinem Abbiegemanöver nicht angezeigt. Einen Blinker habe er schon aus technischen Gründen nicht setzen können, da der Fahrtrichtungsanzeiger an dem Moped defekt gewesen sei. Aber auch durch Handzeichen habe er seine Abbiegeabsicht nicht angekündigt. Der Kläger habe sich auch keineswegs zuvor zur Mittelspur hin eingeordnet, sondern sei vielmehr 1,5 m von der Mittellinie entfernt auf seiner Fahrspur gefahren. Dem Kläger sei nach alledem vorzuwerfen, dass er weder den Fahrtrichtungswechsel angezeigt noch sich nach links orientiert und einen doppelten Schulterblick gehalten habe. Für ein Verschulden des links abbiegenden Klägers streite insofern der Beweis des ersten Anscheins. Die Beklagten sind dementsprechend der Ansicht gewesen, dass die Betriebsgefahr des unfallbeteiligten Pkw Renault Laguna hinter dem überwiegenden Verschulden des Klägers zurücktreten müsse, zumal dem Beklagten zu 1. im außerörtlichen Bereich auch keine Geschwindigkeitsüberschreitung angelastet werden könne. Im Hinblick auf die geltend gemachten Schadenspositionen haben die Beklagten die Leistung der Zuzahlungen in Abrede genommen und ferner bestritten, dass die Ehefrau des Klägers insgesamt 64 Krankenhausbesuche durchgeführt habe. Die in Ansatz gebrachten Parkgebühren haben die Beklagten ebenfalls mit Nichtwissen bestritten und sind überdies der Meinung gewesen, dass der geforderte Schmerzensgeldbetrag von 15.000,00 Euro in Anbetracht der Referenzrechtsprechung in vergleichbaren Fallkonstellationen weit übersetzt sei. Was die geltend gemachten außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten anbelange, sei der Anspruch auf den Rechtsschutzversicherer übergegangen, so dass der Kläger gar nicht mehr aktivlegitimiert sei.

Das Landgericht hat die Parteien informatorisch angehört. Wegen des Ergebnisses der informatorischen Parteianhörung verweist der Senat auf die Sitzungsniederschrift vom 01. Dezember 2011 (Bd. I, Bl. 174 d. A.) und vom 22. Dezember 2011 (Bd. I, Bl. 196 d. A.). Das Landgericht hat des Weiteren Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen U. Sch. und N. F. . Insoweit nimmt der Senat ebenfalls auf die Protokolle der mündlichen Verhandlung vom 01. Dezember 2011 (Bd. I, Bl. 175 d. A.) und vom 22. Dezember 2011 (Bd. I, Bl. 193 d. A.) Bezug. Darüber hinaus hat das Landgericht gemäß Beweisbeschluss vom 01. Februar 2012 Beweis erhoben durch Einholung eines unfallanalytischen Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses dieser Beweisaufnahme verweist der Senat auf das Gutachten des gerichtlich bestellten Sachverständigen Dipl.-​Ing. M. K. vom 21. Mai 2012 (Gutachtensonderband).

Mit dem am 09. Oktober 2012 im schriftlichen Verfahren verkündeten Urteil hat das Landgericht der Klage sodann teilweise stattgegeben und die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 12.021,07 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 11.540,43 Euro seit dem 31. März 2011 zu zahlen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass dem Kläger gegen die Beklagten wegen des Verkehrsunfalls vom 31. Mai 2011 ein Schadensersatz nach einer Haftungsquote von 1/2 aus den straßenverkehrsrechtlichen Haftungsnormen der §§ 7 Abs. 1, 9, 17 Abs. 1, Abs. 2, 18 Abs. 1 StVG i. V. m. § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG zustünde. Nach den Feststellungen zum Unfallverlauf habe sich die Kollision für beide Parteien keineswegs als ein unabwendbares Ereignis dargestellt. Wäre der Kläger seiner doppelten Rückschaupflicht ordnungsgemäß nachgekommen, hätte er sein Abbiegemanöver zurückgestellt und eine Kollision dadurch vermieden. Dem Beklagten zu 1. sei demgegenüber vorzuwerfen, dass er mit einer der konkreten Verkehrssituation nicht angepassten Fahrtgeschwindigkeit die U. Straße befahren habe. Hätte er seine Geschwindigkeit wegen des zumindest mittig statt rechts auf der Fahrbahn fahrenden Klägers herabgesetzt, hätte er sich noch rechtzeitig auf den Abbiegevorgang des Klägers einstellen können. Der Beklagte zu 1. hätte sich wegen der für ihn unklaren Verkehrslage unmittelbar nach Ortsende dem Moped sehr viel langsamer annähern und sich vergewissern müssen, dass er gefahrlos überholen könne. Soweit die Beklagten eine 50 % unterschreitende Eigenhaftungsquote angestrebt hätten, hätten sie den ihnen obliegenden Entlastungsbeweis jedenfalls nicht zu führen vermocht. Insbesondere hätten die Beklagten die Behauptung des Klägers nicht widerlegen können, dass er sich vor dem Abbiegevorgang links eingeordnet, seine Fahrtgeschwindigkeit verlangsamt und den Abbiegevorgang rechtzeitig und damit für den Beklagten zu 1. erkennbar durch Handzeichen angekündigt habe. In diesem Fall aber hätte der Beklagte zu 1. den Kläger gemäß § 5 Abs. 7 StVO rechts überholen müssen. Im Hinblick auf das Schmerzensgeld hat das Landgericht ausgeführt, dass es nach Art und Intensität der erlittenen Verletzungen, der Dauer des Krankenhausaufenthaltes und der Zahl der Operationen sowie der verletzungsbedingten Beeinträchtigungen unter Berücksichtigung eines hälftigen Mitverschuldens an dem Verkehrsunfallgeschehen eine Entschädigung in Höhe von 10.000,00 Euro für sachgerecht und angemessen erachte. Darüber hinaus habe das Landgericht den materiellen Schaden des Klägers für die geleisteten Zuzahlungen, die Fahrtkosten, den geltend gemachten Verdienstausfall, die Kostenpauschale und die Kosten der außergerichtlichen Schadensregulierung auf insgesamt 4.042,14 Euro geschätzt, wovon der Kläger einen hälftigen Ausgleich erstattet verlangen könne.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der diese ihren erstinstanzlichen Klageabweisungsantrag weiterverfolgen.

Die Beklagten haben die von dem Landgericht nach § 17 Abs. 1 StVG vorgenommene Schadensabwägung angegriffen und insoweit beanstandet, dass das Landgericht den zu Lasten des links abbiegenden Klägers streitenden Anscheinsbeweis nicht hinreichend berücksichtigt habe. Ereigne sich beim Linksabbiegen eine Kollision, so spreche der Beweis des ersten Anscheins in der Regel dafür, dass der Linksabbieger seinen verkehrsrechtlichen Sorgfaltspflichten aus § 9 Abs. 1 StVO nicht hinreichend Rechnung getragen habe. Demgegenüber könne dem Beklagten zu 1. eine Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit nicht angelastet werden. Denn nach Verlassen der Ortslage habe keine Geschwindigkeitsbeschränkung mehr bestanden; der Beklagte zu 1. habe dementsprechend im außerörtlichen Bereich sein Fahrzeug bis auf 100 km/h beschleunigen dürfen. Das Landgericht habe darüber hinaus zu Unrecht den Beklagten die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen eines Verkehrsverstoßes des Klägers aus § 9 Abs. 1 StVO beim Abbiegen auferlegt. Im Hinblick auf den gegen diesen streitenden Anscheinsbeweis sei es vielmehr Sache des Klägers gewesen, sich zu entlasten und insbesondere zu beweisen, dass er den gesteigerten Sorgfaltsanforderungen aus § 9 Abs. 1 StVO genügt habe. Dies sei dem Kläger offensichtlich nicht gelungen. Insbesondere habe er seiner doppelten Rückschaupflicht nicht entsprochen. Dagegen habe für den Beklagten zu 1. bei Einleiten des Überholmanövers eine unklare Verkehrslage nicht bestanden. Den zuerkannten Schmerzensgeldbetrag halten die Beklagten für weit übersetzt. Außerdem rügen sie, dass das Landgericht unberücksichtigt gelassen habe, dass sie die geltend gemachten Fahrtkosten für die 64 Krankenhausbesuche in Abrede gestellt hätten. Hinsichtlich der außergerichtlichen Anwaltskosten bestreiten die Beklagten, dass der Kläger das Anwaltshonorar selbst ausgeglichen habe.

Die Beklagten beantragen,
das Einzelrichterurteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg 05. Oktober 2012 abzuändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Er verteidigt das angefochtene Urteil des Landgerichtes unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens.

Wegen des weitergehenden Sachvortrages der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Der Senat hat die staatsanwaltliche Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Magdeburg zu der Geschäftsnummer 741 Js 24106/09 zu Informationszwecken beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.


B.

Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache teilweise Erfolg und führt insoweit zu einer Abänderung des angefochtenen Urteils des Landgerichts.

Die nach § 529 Abs. 1 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen rechtfertigen eine abweichende Entscheidung zur Haftungsquote. Denn der im Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme festgestellte Mitverursachungs- und Verschuldensanteil des Klägers wirkt sich im Rahmen der Haftungsverteilung in einem weit stärkeren Umfang anspruchsmindernd aus als von dem Landgericht angenommen.

I.

Dem Kläger steht gegen die Beklagten als Gesamtschuldner (§ 115 Abs. 1 S. 4 VVG) ein Anspruch auf Ersatz seiner materiellen und immateriellen Schäden mit einer Haftungsquote von 30 % zu. Der Eigenhaftungsanteil von 70 % ist bei der Bemessung des Schmerzensgeldes nach § 253 Abs. 2 BGB ebenfalls zu berücksichtigen.

1. Die anspruchsbegründenden Voraussetzungen der straßenverkehrsrechtlichen Gefährdungshaftung des Beklagten zu 1) sind nach § 7 Abs. 1 StVG erfüllt. Er ist unstreitig Halter des unfallbeteiligten Pkw Renault Laguna B 56 und damit aus § 7 Abs. 1 StVG grundsätzlich anspruchsverpflichtet. Die Einstandspflicht des Beklagten zu 1) als Halter des gegnerischen Pkw Renault ist hier nicht nach § 7 Abs. 2 StVG ausgeschlossen. Dass die Erstkollision für ihn auf höherer Gewalt beruhte, behaupten die Beklagten nicht.

2. Auf die insoweit dem Grunde nach gegebene straßenverkehrsrechtliche Gefährdungshaftung muss sich der Kläger im Ergebnis der nach § 17 Abs. 1, Abs. 2 StVG gebotenen Abwägung der beiderseitigen Mitverursachungs- und Verschuldensanteile sowie Betriebsgefahren der unfallbeteiligten Fahrzeuge allerdings einen Eigenhaftungsanteil von zumindest 70 % anrechnen lassen. Ein schadensrechtlicher Ausgleich ist hier nach Maßgabe des § 17 Abs. 1, Abs. 2 StVG vorzunehmen, weil auch der Kläger als Halter des unfallgeschädigten Kleinkraftrades für den Unfall nach § 7 Abs. 1 StVG einstandspflichtig ist. Weder für den Kläger noch für den Beklagten zu 1) stellt sich dieser als ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 17 Abs. 3 StVG dar.

Der Kläger beruft sich selbst nicht auf einen Ausschluss seiner Halterhaftung nach Maßgabe des § 17 Abs. 3 StVG, sondern geht selbst von einer hälftigen Mitverursachung aus.

Auch der Beklagte zu 1) hat nicht beweisen können, dass der Unfall für ihn unabwendbar im Sinne des § 17 Abs. 3 StVG war.

Denn dies erfordert in der Regel sachgemäßes, geistesgegenwärtiges Handeln über den gewöhnlichen und persönlichen Maßstab hinaus, wozu auch gehört, dass der Idealfahrer naheliegende Gefahrenlagen erkennt und in seine Gefahrenprognose zugleich erhebliche fremde Fahrfehler einstellt, auf die er mit der gebotenen Vorausschau und Umsicht unfallverhütend reagiert (vgl. König in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, Rdn. 22 zu § 17 StVG m.w.N.). Dass der Beklagte zu 1) diesen gesteigerten Sorgfaltsanforderungen genügt hat, lässt sich schon nach seinem eigenen Vorbringen nicht feststellen. Denn ein auch fremde Fahrfehler einkalkulierender, umsichtiger Idealfahrer hätte sein Fahrzeug nicht schon in der Ortslage B. stark beschleunigt und sogleich nach Passieren des Ortsausgangsschildes zum Überholen angesetzt, sondern hätte das mittig auf seiner Fahrspur fahrende Moped sorgsam beobachtet, sich ihm mit der gebotenen Vorsicht und Aufmerksamkeit in angepasster Fahrtgeschwindigkeit angenähert und in seine Gefahrenprognose eingestellt, dass der Mopedfahrer möglicherweise von der Landstraße in die nächste Anliegerstraße abbiegen will. Zumindest war von dem Beklagten zu erwarten, dass er den Mopedfahrer auch nach Einleitung des Überholmanövers fortlaufend aufmerksam beobachtet und von seiner eigenen Überholabsicht sogleich Abstand nimmt bzw. den Überholvorgang abbricht, sobald er erste Anzeichen für eine Abbiegeabsicht des Mopeds, insbesondere nach Verringerung der Fahrtgeschwindigkeit in Annäherung an die Seitenstraße wahrnimmt. Dies gilt hier umso mehr, als der Beklagte zu 1) sein Überholmanöver fortgesetzt hat, obwohl der die Fahrspur mittig in Anspruch nehmende Kläger bei Annäherung an die links abgehende Seitenstraße unstreitig seine Fahrtgeschwindigkeit weiter reduziert hatte.

Da der Entlastungsbeweis aus § 17 Abs. 3 StVG den Beklagten oblag, muss in diesem Zusammenhang auch zu deren Lasten gehen, dass sie die Behauptung des Klägers nicht zweifelsfrei widerlegen konnten, dass dieser seine Abbiegeabsicht rechtzeitig durch Handzeichen angekündigt und sich zur Fahrbahnmitte deutlich eingeordnet habe. Hierzu haben sich im Ergebnis der Beweisaufnahme keine eindeutigen Feststellungen treffen lassen. Hätte der Kläger aber den Fahrtrichtungswechsel ordnungsgemäß durch Handzeichen angekündigt und sich vor Einleitung des Abbiegevorgangs zur Fahrbahnmitte hin orientiert, wäre von einer unklaren Verkehrslage im Sinne des § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO auszugehen, die dem Beklagten zu 1) ein Überholen grundsätzlich verboten hätte. Der an sich Überholungswillige hätte sein Vorhaben in diesem Fall sofort zurückstellen müssen.

Die Aussage der von Beklagtenseite benannten Zeugin U. Sch. ist hierzu negativ ergiebig verlaufen. Die Zeugin hat bekundet, dass sie nicht mehr genau sagen könne, ob der Motorradfahrer Handzeichen nach links gesetzt habe.

Der Sachverständige Dipl. Ing. K. hat in seinem Gutachten vom 21. Mai 2012 hierzu ausgeführt, dass sich nicht mehr sicher rekonstruieren lasse, ob sich der Mopedfahrer innerhalb seiner Annäherungsbewegung bereits zur Fahrbahnmitte hin eingeordnet hatte. Die relativ geringe Winkelstellung von 18 ° zwischen den Fahrzeuglängsachsen spreche allerdings tendenziell eher für eine Annäherung in der linken Hälfte der rechten Fahrspur. Die ermittelte Winkelstellung sei jedoch toleranzbehaftet, zumal das Schadensbild an beiden unfallbeteiligten Fahrzeugen nicht ausreichend detailliert dokumentiert worden sei, um hieraus sichere Rückschlüsse zu ziehen. Insofern lasse sich auch eine fahrspurmittige Annäherungsbewegung des Mopedfahrers innerhalb des rechten Fahrstreifens nicht ausschließen.

Der Senat hat keinen Anlass, an diesen Feststellungen zu zweifeln.

Der Sachverständige hat die Unfallörtlichkeit vermessen, die Schadensbilder an den unfallbeteiligten Fahrzeugen in Augenschein genommen und auf dieser Grundlage plausible Schlussfolgerungen zum Unfallverlauf gezogen.

Im Rahmen des § 17 Abs. 3 StVG muss sich Unaufklärbarkeit des Unfallgeschehens zu Lasten der Beklagten auswirken. Denn schon bloße Zweifel an dem unfallursächlichen Fahrverhalten schließen eine Unabwendbarkeit aus (vgl. BGH VersR 1969, 827; König in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, Rdn. 23 zu § 17 StVG).

Da keine der Parteien den Unabwendbarkeitsbeweis geführt hat, hängt das Ausmaß der Ersatzpflicht von der nach § 17 Abs. 1 StVG vorzunehmenden Schadensabwägung ab. Was die Haftungsverteilung dem Grunde nach anbelangt, kann die angefochtene Entscheidung allerdings keinen Bestand haben.

Die nach § 17 Abs. 1 S. 2 StVG gebotene Abwägung der beiderseitigen Mitverursachungs- und Verschuldensbeiträge der Parteien, bei der allerdings nur unstreitige, zugestandene und erwiesene Tatsachen zugrunde gelegt werden dürfen (z. B. BGH NJW 2000, 3069; König in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, Rdn. 5 zu § 17 StVG), führt hier – entgegen der Beurteilung des Landgerichts - zu einer überwiegenden Belastung des Klägers.

Das Landgericht hat allerdings im Ausgangspunkt zutreffend festgestellt, dass dieser den ihn obliegenden Sorgfaltsanforderungen aus § 9 Abs. 1 StVO bei Abbiegen in die Seitenstraße nicht genügt hat.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme des Landgerichts steht fest, dass der Kläger seiner doppelten Rückschaupflicht aus § 9 Abs. 1 S. 4 StVO nicht ausreichend entsprochen hat. Insoweit ist der Senat an die Feststellungen des Landgerichts gebunden (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Er hat sich insbesondere unmittelbar vor dem Abbiegen nicht nochmals vergewissert, dass er den nachfolgenden Verkehr nicht gefährdet. Aufgrund der festgestellten objektiven Gegebenheiten ist hier davon auszugehen, dass der Kläger vor dem Abbiegen nach links – entgegen § 9 Abs. 1 S. 4 StVO – entweder gar nicht oder nicht ausreichend Rückschau gehalten hat, da er anderenfalls den bereits bis auf gleicher Höhe herangenahten Pkw Renault des Beklagten zu 1) hätte bemerken müssen.

Die Regelung des § 9 StVO normiert den Vorrang des entgegenkommenden und des gleichgerichteten Verkehrs gegenüber dem Abbiegenden. Der Abbiegende ist nicht nur verpflichtet, seine Absicht zum Fahrtrichtungswechsel rechtzeitig anzuzeigen und sich zur Fahrbahnmitte einzuordnen, sondern hat auch durch doppelte Rückschau auf den nachfolgenden Verkehr zu achten, was der Kläger hier indessen offenkundig versäumt hat. Die Pflicht zur zweiten Rückschau besteht nur dann nicht, wenn eine Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen erscheint. Diese Voraussetzung wird aber im außerörtlichen Verkehr kaum je gegeben sein (z. B. OLG Stuttgart VersR 1977, 88). Der Kläger musste nach Verlassen der Ortslage vielmehr mit überholendem Verkehr rechnen.

Der Kläger hat zwar im Rahmen seiner in erster Instanz nach § 141 ZPO angeordneten informatorischen Parteianhörung erklärt, dass er in den Rückspiegel geschaut und nochmals vor Einleiten des Abbiegevorgangs einen Schulterblick vollzogen, den Pkw des Beklagten dabei aber noch nicht wahrgenommen habe. Er hat allerdings auch eingeräumt, vor dem Abbiegen nur einmal zurückgeschaut zu haben.

Hätte er doppelte Rückschau gehalten und sich unmittelbar vor dem Abbiegen nochmals durch einen Schulterblick Gewissheit verschafft, dass der nachfolgende Verkehr seine Abbiegeabsicht erkannt hat und berücksichtigt, so hätte er das im Überholen begriffene Beklagtenfahrzeug aber erkennen müssen. Angesichts der Tatsache, dass der Kläger in das ihn gerade überholende Fahrzeug seitlich hinein gefahren ist, kann diese Rückschau dem Abbiegen auch nicht zeitlich unmittelbar vorausgegangen sein. Anhaltspunkte dafür, dass die Sicht auf den herannahenden Pkw des Beklagten zu 1) aufgrund der Straßenführung oder anderen Umständen verdeckt gewesen sei, bestehen nicht. Hätte er mit der gebotenen Aufmerksamkeit den nachfolgenden Verkehr beobachtet, so hätte ihm das mit höherer Geschwindigkeit auf der Überholspur herannahende Beklagtenfahrzeug nicht entgehen können.

Zu Recht haben die Beklagten ausgeführt, dass schon der Beweis des ersten Anscheins gegen den nach links abbiegenden Kläger streitet. Soweit sich der Unfall im unmittelbaren örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem Linksabbiegevorgang ereignet, spricht nämlich nach der Lebenserfahrung vieles dafür, dass der Linksabbieger die ihm nach § 9 Abs. 1 StVO obliegenden Sorgfaltsanforderungen nicht ausreichend beachtet hat (vgl. KG DAR 2002, 557; KG NZV 2005, 413; KG NZV 2006, 309, 310; OLG Naumburg, VersR 2009, 373). Diesen Anscheinsbeweis hat der Kläger im Ergebnis der Beweisaufnahme nicht erschüttert.

Im Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme hat sich allerdings auch nicht feststellen lassen, dass der Kläger – unter Missachtung des § 9 Abs. 1 StVO – versäumt hat, den Fahrtrichtungswechsel rechtzeitig vor Einleiten des Abbiegemanövers durch Handzeichen anzukündigen und sich zur Fahrbahnmitte hin einzuordnen. Der Kläger hat zwar im Rahmen seiner informatorischen Parteianhörung behauptet, dass er vor dem Abbiegen die linke Hand herausgehalten habe. Der Beklagte zu 1) hat dies jedoch bei seiner informatorischen Anhörung in Abrede genommen und erklärt, der Kläger habe sein Moped plötzlich und unerwartet ohne Schulterblick und Handzeichen nach links gezogen. Die Aussage der Zeugin U. Sch. war hierzu unergiebig.

Auch der gerichtliche Sachverständige hat anhand der von ihm ausgewerteten Unfallspuren im Ergebnis nicht mehr zweifelsfrei rekonstruieren können, ob sich der Kläger vor dem Abbiegen sichtbar zur Fahrbahnmitte hin eingeordnet hat.

Auf Seiten der Beklagten hat sich betriebsgefahrerhöhend auswirken müssen, dass er bereits innerhalb der Ortslage von B. sein Fahrzeug so stark beschleunigte und zum Überholen des klägerischen Moped innerorts ansetzte, so dass er die nach § 3 Abs. 3 Nr. 1 StVO zulässige Höchstgeschwindigkeit hierbei deutlich überschritten haben muss. Der Sachverständige hat im Ergebnis seiner Begutachtung eine Kollisionsgeschwindigkeit des Beklagten zu 1) von 69 km/h bis maximal 95 km/h ermittelt, was aber darauf hinweist, dass er sein Fahrzeug im innerörtlichen Bereich unter Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit aus § 3 Abs. 3 Nr. 1 StVO beschleunigt haben muss. Zwar hat sich der Unfall außerhalb der Ortschaft B. zugetragen und an der Unfallstelle selbst besteht keine Geschwindigkeitsbeschränkung. Im Streitfall lässt sich zudem nicht mehr feststellen, dass der Unfall bei Einhaltung der zulässigen Geschwindigkeit zum Zeitpunkt des Eintrittes der kritischen Verkehrssituation räumlich-​zeitlich vermeidbar gewesen wäre. Allerdings darf im Rahmen der Schadensabwägung nicht unberücksichtigt bleiben, dass sich die Kollision nur etwa 23 m hinter dem Ortsausgangsschild ereignete und damit in einem unmittelbaren ortsnahen Bereich. Hier kommt hinzu, dass der Kläger sein Moped auf seiner Fahrbahnseite nicht äußerst links, sondern auffällig mittig unter Inanspruchnahme der gesamten rechten Fahrspur führte und seine Fahrtgeschwindigkeit vor der Abzweigung überdies unstreitig zusätzlich verminderte. Der Beklagte zu 1) hätte seine eigene Fahrtgeschwindigkeit daher dieser besonderen Verkehrslage anpassen müssen, um gegebenenfalls noch unfallverhütend reagieren und den eingeleiteten Überholvorgang abbrechen zu können.

Weder nach dem von dem Landgericht beanstandungsfrei gewürdigten Ergebnis der Parteianhörung noch nach der Zeugeneinvernahme und dem Ergebnis des unfallanalytischen Gutachtens lässt sich allerdings feststellen, dass der Beklagte den Überholvorgang unter Verstoß gegen § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO bei unklarer Verkehrslage eingeleitet hat. Aus Sicht des Beklagten zu 1) war das Überholen für ihn vielmehr zulässig und die Verkehrslage nicht unklar.

Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte, dass der Kläger seine Abbiegeabsicht rechtzeitig durch Handzeichen angezeigt hat. Der Umstand allein, dass er sich mit mäßiger Geschwindigkeit einer links abzweigenden Straße genähert hat, begründet jedenfalls noch keine unklare Verkehrslage (z. B. OLG Koblenz VersR 1978, 676). Eine solche liegt auch dann noch nicht vor, wenn das vorausfahrende Fahrzeug seine Fahrtgeschwindigkeit verlangsamt und sich bereits etwas zur Fahrbahnmitte hin orientiert (z. B. OLG Naumburg VersR 2009, 373; OLG Bremen MDR 2010, 26; König in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, Rdn. 35 zu § 5 StVO m. w. N.). In diesem Fall darf ohne zusätzliche Vorsichtsmaßnahme links überholt werden.

cc) Nach alledem ist auf Seiten der Beklagten in die Schadensabwägung die geringfügig erhöhte Betriebsgefahr des vom Beklagten zu 1) geführten Pkw Renault einzustellen gewesen, während sich zu Lasten des Klägers betriebsgefahrerhöhend auswirken musste, dass er seiner doppelten Rückschaupflicht aus § 9 Abs. 1 S. 4 StVO nicht in angemessener Weise nachgekommen ist. Der weitere Unfallverlauf ist dagegen im Ergebnis ungeklärt geblieben. Der Senat erachtet das unfallursächliche Fehlverhalten des Klägers als besonders schwerwiegend und deutlich gewichtiger als durch das Landgericht angenommen. Bei Abwägung aller unfallursächlichen Umstände kann deshalb die den Kläger begünstigende Schadensquotierung im angefochtenen Urteil keinen Bestand haben. In Anbetracht des festgestellten Verkehrsverstoßes des Klägers hält es der Senat vielmehr für sachgerecht, ihn mit einem Eigenhaftungsanteil von zumindest 70 % zu belasten. Die Beklagten müssen sich hierbei die Betriebsgefahr des mit hoher Geschwindigkeit im Überholen begriffenen Pkw Renault anrechnen lassen. Er benutzte zwar in zulässiger Weise die Überholspur, ohne dass Gegenverkehr vorherrschte, hätte in der vorliegenden Verkehrssituation aber größere Sorgfalt obwalten lassen müssen. Wie bereits ausgeführt, muss man auf seiner Seite davon ausgehen, dass nicht bewiesen ist, dass der Kläger bereits geblinkt bzw. den Fahrtrichtungswechsel durch Handzeichen angezeigt habe und sich zur Straßenmitte eingeordnet hatte. Die objektive Gefahr, die die Fahrweise des Beklagten zu 1) in sich barg, bestand hier insbesondere darin, dass der Überholvorgang im Einmündungsbereich einer Seitenstraße von Statten ging. Die besondere Gefährlichkeit ergibt sich allerdings erst durch das Hinzutreten eines vorschriftswidrigen Einbiegevorgangs und steht in ihrer Unfallträchtigkeit daher gegenüber dem Verhalten des Klägers deutlich zurück (vgl. OLG Koblenz VersR 1978, 676).

Ein völliges Zurücktreten der Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeuges hinter dem überwiegenden Verschulden des nach links abbiegenden Klägers war in der festgestellten konkreten Verkehrssituation nicht gerechtfertigt. Denn außer der Verletzung der doppelten Rückschaupflicht nach § 9 Abs. 1 S. 4 StVO konnte dem Kläger ein weitergehender Verschuldensvorwurf nicht gemacht werden.

II.

Die geltend gemachten Zuzahlungen des Klägers für die physiotherapeutische Behandlung sowie die Unterarmstützen ist als notwendiger Heilbehandlungsaufwand nach § 249 Abs. 1 BGB grundsätzlich - in einem Haftungsumfang von 30 % - erstattungsfähig. Er hat die Einzelrechnungen für die von ihm geleisteten Zuzahlungen zur Akte gereicht und anhand seiner Kontoauszüge belegt, dass er die Beträge in Höhe von insgesamt 317,12 Euro auch tatsächlich entrichtet habe. Damit hat der Kläger die Tatsachengrundlagen für eine richterliche Schadensschätzung nach § 287 Abs. 1 ZPO schlüssig vorgetragen. Dem Kläger sind dementsprechend 30 % der von den ihm für Heilbehandlungszwecke aufgewandten 317,12 Euro, rechnerisch mithin 95,14 Euro, nach § 249 Abs. 1 BGB zu ersetzen.

2. Die Fahrtaufwendungen für die Krankenhausbesuche seiner Ehefrau kann der Kläger gleichfalls in einem Haftungsumfang von 30 % nach § 249 Abs. 2 BGB erstattet verlangen. Die Fahrtkosten naher Angehöriger für Krankenhausbesuche gehören haftungsrechtlich zu den Heilbehandlungskosten und damit zu dem Wiederherstellungsaufwand, den der Schädiger nach § 249 Abs. 2 BGB zu ersetzen hat. Die mit den Krankenhausbesuchen naher Angehöriger bewirkte Förderung des Heilungserfolges wird im Rahmen einer wertenden Betrachtung dem Aufwand für die Heilung des Verletzten zugerechnet (z. B. BGHZ 106, 28; OLG Naumburg NJW-​RR 2011, 245). In Anwendung dieser Grundsätze sind die hier geltend gemachten Besuchskosten der Ehefrau, nämlich Fahrtaufwendungen und Parkgebühren, als erstattungsfähig anzusehen. Der Kläger hat überdies den Beweis geführt, dass ihn seine Ehefrau während seiner stationären Krankenhausaufenthalte jeden Tag einen Besuch abgestattet und dafür den gebührenpflichtigen Parkplatz in Anspruch genommen hat.

Die der Schadensberechnung des Klägers zugrunde liegende Entfernungsangabe von dessen Wohnort zum Klinikum in M. ist gleichfalls nicht zu beanstanden. Eine einfache Fahrtstrecke von 25 km ist ohne weiteres anhand von Routenplanern im Internet nachvollziehbar. Bei Pkw-​Fahrten können dabei im Rahmen richterlicher Schadensschätzung nach § 287 Abs. 1 ZPO - unter entsprechender Heranziehung des Rechtsgedanken des § 5 JVEG - 0,25 Euro/km in Ansatz gebracht werden.

Der Kläger kann dementsprechend für die Krankenhausbesuche seiner Ehefrau geltend machen:

64 Fahrten x 50 km (Hin-und Rückfahrt) zu 0, 25 Euro/km = 800,00 Euro
Parkgebühren: 64 x 2,00 Euro 128,00 Euro
10 ambulante Nachsorgetermine zu 50 km x 0,25 Euro/km 125,00 Euro
Parkgebühren 10 x 2,00 Euro 20,00 Euro
Insgesamt: 1.073,00 Euro
Hiervon 30 % 321,90 Euro


3. Dem Kläger steht überdies ein Ersatz für den unfallbedingt erlittenen Verdienstausfall in Höhe der Differenz zwischen dem durchschnittlichen Nettoerwerbseinkommen und dem empfangenen Krankentagegeld aus § 249 Abs. 2 BGB im Umfang einer Haftungsquote von 30 % zu. Er hat hierzu unter Vorlage der Verdienstbezüge vorgetragen, dass er vor dem Unfall ein Nettoeinkommen von durchschnittlich 1.427,26 Euro bezogen habe; Krankengeld habe er im Umfang von monatlich 1.229,40 Euro erhalten. Unter Berücksichtigung einer Eigenersparnis von 10 % des Nettoeinkommens für ersparte berufsbedingte Aufwendungen im Wege des Vorteilsausgleichs verbleibt ein monatlicher Differenzbetrag in Höhe von 55,13 Euro. Für den Zeitraum ab Juli 2009 bis November 2010 hat der Kläger hieraus einen Verdienstentgang in Höhe von 911,48 Euro berechnet. Die Beklagten sind dieser Schadensberechnung nicht entgegen getreten. Unter Berücksichtigung einer Haftungsquote von 30 % kann der Kläger dementsprechend 273,44 Euro ersetzt verlangen.

Soweit das Landgericht bei seiner Schadensberechnung daneben zusätzlich einen Monatsnettolohn von 1.427,26 Euro in Ansatz gebracht hat, ist dies nicht nachvollziehbar und so auch nicht von dem Kläger begehrt worden (vgl. Klageschrift vom 07. März 2011, Band I Blatt 7/8 d.A.).

4. Der Kläger kann darüber hinaus eine Kostenpauschale von 25,00 Euro zu einer Haftungsquote von 30 %, rechnerisch mithin 7,50 Euro in Ansatz bringen.

Der materielle Ersatzanspruch des Klägers beläuft sich danach auf insgesamt 697,98 Euro.

5. Dem Kläger steht ferner zum Ausgleich für die unfallbedingt erlittenen körperlichen Beeinträchtigungen ein Anspruch auf eine immaterielle Entschädigung aus § 253 Abs. 2 BGB zu. Der Senat erachtet dabei – unter Berücksichtigung des Mitverursachungs- und Verschuldensanteils des Klägers von 70 % als weiteren Bemessungsfaktor – ein Schmerzensgeld in Höhe von 3.000,- Euro als angemessen und sachgerecht.

a) Das nach § 253 Abs. 2 BGB nach billigem Ermessen zuzubilligende Schmerzensgeld soll einen angemessenen Ausgleich für diejenigen Schäden bieten, die nicht vermögensrechtlicher Art sind, und zugleich dem Gedanken Rechnung tragen, dass der Schädiger dem Geschädigten Genugtuung schuldet für das, was er ihm angetan hat (z. B. BGHZ 18, 149). Die Entschädigung zielt darauf ab, die erlittenen immateriellen Nachteile, d.h. vor allem die Einbuße an körperlichem und seelischem Wohlbefinden, durch Vorteile auszugleichen, die sein Wohlbefinden erhöhen (Ausgleichsfunktion). Darüber hinaus soll das Schmerzensgeld dem Verletzten Genugtuung dafür verschaffen, dass ein Dritter seine Rechtsgüter verletzt hat (Genugtuungsfunktion).

Die angefochtene Entscheidung unterliegt dabei der vollen Nachprüfbarkeit durch das Berufungsgericht, welches sein eigenes Ermessen bei der Bestimmung der Schmerzensgeldhöhe nach § 287 ZPO ausübt (z. B. BGH NJW 2006, 1589). Der Senat hat hierfür sämtliche unfallrelevanten Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen und in ein angemessenes Verhältnis zu Art und Intensität der Verletzungen zu setzen. Mit Blick auf die Ausgleichsfunktion des Schmerzensgeldes sind auf Seiten des Verletzten insbesondere Ausmaß und Schwere der durch das haftungsbegründende Ereignis verursachten körperlichen und seelischen Beeinträchtigungen zu berücksichtigen, soweit diese bei Schluss der mündlichen Verhandlung bereits eingetreten sind oder zu diesem Zeitpunkt mit ihnen als künftiger Verletzungsfolge ersichtlich gerechnet werden muss, sowie Art und Heftigkeit des körperlichen und seelischen Leidens und Schmerzempfindens. In diesem Zusammenhang sind auch die persönlichen Lebensumstände des Verletzten und die hierin fortwirkenden Unfallfolgen von Relevanz. Schmerzensgelderhöhend müssen sich insbesondere die Dauer einer etwaigen stationären Heilbehandlung und die von den erforderlichen Behandlungsmaßnahmen ausgehenden Belastungen sowie eine etwaige Unsicherheit über den weiteren Krankheitsverlauf auswirken. Soweit sich die erlittene Verletzung auf die Erwerbsfähigkeit des Geschädigten auswirkt und darüber hinaus zu spürbaren Beeinträchtigungen der privaten Lebensführung des Geschädigten führt, ist dies für die Schmerzensgeldbemessung gleichfalls von Bedeutung. Besonderes Gewicht ist etwaigen Dauerfolgen beizumessen (vgl. OLG Hamm zfs 2005, 122, 123; OLG München, Urteil vom 14. Juli 2006, 10 U 2623/05 zitiert nach juris). Als Elemente der Genugtuung sind auf Seiten des Schädigers der Grad des Verschuldens sowie das Regulierungsverhalten des in Anspruch genommenen Schädigers bzw. dessen Versicherers zu berücksichtigen (vgl. Heinrichs in Palandt, BGB, 72. Aufl., § 253 BGB Rdn. 17, 18 m.w.N.; Pardey in Geigel, Der Haftpflichtprozess, 25. Aufl., 7. Kapitel Rdn. 35 und 37). Im Unterschied zu den Vermögensschäden bildet ein etwaiges Mitverschulden des Geschädigten oder – wie hier - die Betriebsgefahr seines Fahrzeuges bei einer immateriellen Entschädigung einen integralen Bemessungsfaktor für die Bestimmung der Angemessenheit (vgl. OLG Saarbrücken MDR 2007, 1190 zitiert nach juris; Heinrichs in Palandt, BGB, 72. Aufl., § 253 BGB Rdn. 21 m.w.N.).

Unter Beachtung der vorgenannten Bemessungsgrundsätze und dabei insbesondere auch des Eigenhaftungsanteils des Klägers ist ein Entschädigungsbetrag in Höhe von insgesamt 3.000,- Euro angemessen und ausreichend, um die durch den Verkehrsunfall verursachten Leiden und körperlichen Beeinträchtigungen des Klägers sachgerecht zu kompensieren und dem Kläger zugleich eine Genugtuung für das zugefügte Unrecht zu verschaffen. Der Kläger hat durch den Verkehrsunfall als Primärverletzung eine offene Unterschenkelfraktur links, eine geschlossene Tibiakopfluxationsfraktur links, eine Weichteilwunde im Bereich des linken Ellenbogens streckseitig und eine Kopfplatzwunde rechts parietal erlitten. Der Heilungsverlauf gestaltete sich kompliziert und langwierig. So musste sich der Kläger insgesamt 10 Operationen am Unterschenkel unterziehen und hierfür sechsmal in stationäre Behandlung in das Universitätsklinikum M. begeben. Darüber hinaus hat er sich im Klinikum zehnmal ambulant zu Nachsorgeuntersuchungen vorstellen müssen. An die stationären Krankenhausaufenthalte schlossen sich ambulante physiotherapeutische Nachbehandlungen an. Bei dem Kläger sind unstreitig unfallbedingte Dauerschäden verblieben. So haben die Beklagten nicht in Abrede genommen, dass bei dem Kläger eine irreversibel posttherapeutische Veränderung nach Tibiakopffraktur mit Zustand nach einer Osteosynthese und Materialentfernung eingetreten ist. Zu verzeichnen ist zudem eine dauerhafte Knorpelveränderung medial, geringgradig lateral auf den Femurkondylen, eine Innenmeniskusdegeneration in Kombination mit kleinen Einrissen im Bereich von Hinterhorn und Pars Intermedia des Innenmeniskus, einen Innenbandreizung sowie leichte retropatellare Chondropathie mit geringgradigem Begleiterguss. Er ist nach wie vor krankheitsbedingt arbeitsunfähig und wird aufgrund der Verletzungsfolgen auch in Zukunft seine ursprüngliche Berufstätigkeit nicht mehr ausüben können. Auf die Schmerzensgeldhöhe musste sich zugunsten des Klägers ferner auswirken, dass er während des Heilungsprozesses in seiner privaten Lebensführung, nämlich bei der Vornahme alltäglicher Verrichtungen, nicht unerheblich eingeschränkt war. Er musste an Unterarmstützen mobilisiert werden und war hierdurch in seiner Fortbewegungsmöglichkeit stark behindert. Im Rahmen der gebotenen Gesamtwürdigung durfte allerdings auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Kläger durch den Verstoß gegen die doppelte Rückschaupflicht zu dem Unfallgeschehen maßgeblich beigetragen hatte. Die eigene Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeuges und dessen Mitverursachungsanteil an der Schadensentstehung, den der Senat mit 70 % ansetzt, sind als integraler Bemessungsfaktor in die Gesamtbewertung nach §§ 253 Abs. 2 BGB, 287 Abs. 1 ZPO anspruchsmindernd einzustellen.

Unter Berücksichtigung sämtlicher relevanter Umstände kann der Kläger im Streitfall ein Schmerzensgeld in Höhe von rund 3.000,- Euro beanspruchen, was auch unter Heranziehung der einschlägigen Vergleichsrechtsprechung angesichts der von ihm erlittenen, nicht unerheblichen Verletzungsfolgen insgesamt als angemessen und sachgerecht erscheint. Denn eine Entschädigungshöhe von 10.000,00 Euro würde sich - bei voller Haftung - in der Größenordnung bewegen, wie sie von der Referenzrechtsprechung auch in vergleichbaren Fallkonstellationen in der Regel zuerkannt worden ist (vgl. Slizyk, Beck’sche Schmerzensgeldtabelle 2012, 8. Aufl., Rdn.1155: LG Koblenz, Urteil vom 01. Februar 1990, 5 O 383/88, Rdn. 886: OLG Köln, VersR 1999, 243, Rdn. 1477: LG Tübingen, ZfS 1992, 83; Rdn. 3714: OLG Saarbrücken BeckRS 2007, 15073, Rdn. 2003: OLG Schleswig, Urteil vom 20. Oktober 1994, 7 O 38/92; Rdn. 1893: OLG Hamm NZV 1994, 190; vgl. Hacks/Wellner/Häcker, Schmerzensgeldbeträge 2013, 31. Aufl., Rdn. 562: LG Köln, Urteil vom 13. Dezember 2006, 4 O 350/06, Rdn. 563: LG München, Urteil vom 06. März 1997, 19 O 6492/906, Rdn. 565: OLG Köln VRS 98, 403).

III.

1. Der Zinsanspruch des Klägers ist seit Rechtshängigkeit aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB bzw. unter Verzugsgesichtspunkten aus §§ 280 Abs. 1, 286 Abs. 1 S. 2, 288 Abs. 1 BGB gerechtfertigt.

2. Darüber hinaus kann der Kläger Freistellung von seinen außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe einer 1,3 Geschäftsgebühr aus einem Gegenstandwert von 3.697,98 Euro nach §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1, Abs. 2, 18 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG, 249 Abs. 1, 257 BGB beanspruchen.

Dem Erstattungsanspruch des Geschädigten hinsichtlich der ihm entstandenen vorgerichtlichen Anwaltskosten ist im Verhältnis zu den Beklagten als Schädigern allerdings grundsätzlich nur der Gegenstandswert zugrunde zu legen, der der berechtigten Schadensersatzforderung entspricht. Kostenerstattung aufgrund des materiell-​rechtlichen Kostenerstattungsanspruchs kann der Geschädigte nämlich nur insoweit verlangen, als seine Forderung diesem gegenüber besteht (vgl. BGH NJW 2005, 1112; BGH NJW 2008, 1888). Danach kann der Kläger von den Beklagten die Freistellung von den Honorarkosten im Umfang einer 1,3 Geschäftsgebühr nach §§ 13, 14 RVG i.V.m. Nr. 2300 VV RVG nur aus 3.697,98 Euro (318,50 Euro) sowie der Auslagenpauschale von 20 € - jeweils zuzüglich der geltenden Mehrwertsteuer von 19 % -, somit insgesamt in Höhe von 402,82 Euro verlangen.

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1, 100 Abs. 4 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren ergibt sich aus §§ 47 Abs. 1 S. 1, 39 Abs. 1, 48 Abs. 1 GKG in Verbindung mit § 3 ZPO.