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Amtsgericht Bremen Urteil vom 29.05.2013 - 23 C 104/11 - "Drive-In" eines Schnellrestaurants als anderer Straßenteil

AG Bremen v. 29.05.2013: Unfall eines Kfz bei Wiedereinfahrt in den Parkplatz vom "Drive-In" eines Schnellrestaurants auf einen vorgelagerten Parkplatz


Das Amtsgericht Bremen (Urteil vom 29.05.2013 - 23 C 104/11) hat entschieden:
Die Ausfahrt des "Drive-In" eines Schnellrestaurants stellt einen "anderen Straßenteil" im Sinne von § 10 StVO (analog) dar, denn bei dem Zuweg zu einem Drive-In handelt es sich um einen untergeordneten Straßenteil der Verkehrsführung des Restaurants, so dass mangels einer Kreuzung oder Einmündung die Regelung "Rechts vor Links" nicht gilt. Bei Kollision eines Nutzers des um das Schnellrestaurant befindlichen Parkplatzes mit einem Fahrzeug, das von der Ausfahrt des Drive-In wieder in den Parkplatz einfährt, ist eine Haftung in Höhe von 60% zu 40% zu Lasten des Ausfahrers gerechtfertigt, wenn dieser gegen seine ihm obliegende Wartepflicht verstoßen hat, und der Parkplatznutzer angesichts der herrschenden Dunkelheit und der winterlichen Wetterverhältnisse zu schnell gefahren ist.


Siehe auch Einfahren von einem "anderen Straßenteil" und Unfälle auf Parkgelände


Tatbestand:

Die Parteien streiten um Ansprüche aus einem Verkehrsunfall vom 02.12.2010.

Der Kläger fuhr mit der Zeugin P. gegen 22.30 Uhr bei Dunkelheit auf schneebedeckter Straße mit seinem PKW, amtliches Kennzeichen ..., auf das ringstraßenähnlich angeordnete Parkplatzgelände des Schnellrestaurants „Mc...“ im P... graben 9 in B... . Dort fuhr er unter einem Werbeschild des Betreibers des Schnellrestaurants hindurch in den sog. „Drive-​In“, einem Schalter, um sich Mahlzeiten direkt in das KFZ geben zu lassen. Diese Fahrspur leitet Autofahrer einmal um das Schnellrestaurant herum. Bei Wiedereinfahrt auf den Parkplatz kam es zu dem streitgegenständlichen Unfall mit dem von dem Zeugen T. gesteuerten KFZ des Beklagten zu 1., welches bei der Beklagten zu 2. mit einem Kennzeichen ... haftpflichtversichert ist. Dieser fuhr mit dem PKW parallel zu den Parktaschen und war im Begriff, das Parkplatzgelände in westlicher Richtung über eine Zufahrt zur Shell Tankstelle zu verlassen. An dem klägerischen Fahrzeug entstand ein Schaden in Höhe von EUR 2.605,17 netto. Diesen Betrag zuzüglich Kosten für ein KFZ-​Schadensgutachten in Höhe von EUR 531,17 sowie EUR 25,00 als allgemeine Kostenpauschale macht der Kläger mit der Klage geltend.

Der Kläger behauptet, dass er sich an der oben beschriebenen Unfallstelle sein Fahrzeug zum Stehen gebracht habe, um sich über den Verkehr auf dem Parkplatz zu orientieren. Die Windschutzscheibe habe sich ca. 20cm weiter als die Ecke der Hauswand des Restaurants befunden. Plötzlich sei das Beklagtenfahrzeug schneller als mit 10 km/h in den Kreuzungsbereich zu gefahren.

Der Kläger vertritt die Ansicht, an dem Unfallort auf dem Parkplatz habe die Vorfahrtsregel „rechts-​vor-​links“ gegolten.

Der Kläger beantragt mit der am 05.05.2011 zugestellten Klage und unter Berichtigung der dortigen Addition für den Klageantrag,
  1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 3.161,18 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5% Punkten über dem Basiszinssatz zu zahlen;

  2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 328,18 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5% Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten behaupten, der Kläger habe sein Fahrzeug nicht zum Stehen gebracht, um sich über den Verkehr auf dem Parkplatz zu orientieren, sondern habe den Einmündungsbereich der Kreuzung nahezu vollständig passiert, während der Zeuge T. mit Schrittgeschwindigkeit gefahren sei.

Sie vertreten die Ansicht, dass die Wiedereinfahrt des „Drive-​In“ ein anderer Straßenteil gewesen sei und daher dem Beklagten hätte Vorfahrt gewährt werden müssen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch die Vernehmung der Zeugen T. und P. sowie durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Hinsichtlich des Ergebnisses der Zeugenaussage wird auf das Sitzungsprotokoll vom 02.11.2011 (Bl. 58 ff. d.A.) verwiesen. Für Einzelheiten des Sachverständigenbeweises wird auf das Gutachten des Sachverständigen O. vom 07.05.2012 (Bl. 83 ff. d.A.) nebst Ergänzungsgutachten vom 05.12.2012 (Bl. 158 ff. d.A.) verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.


Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist teilweise begründet. Insbesondere ist das Amtsgericht Bremen gem. § 20 StVG örtlich zuständig.

I.

Die Klage ist aber nur teilweise begründet. Dem Kläger steht lediglich ein Anspruch in tenorierter Höhe von EUR 1.264,47 zu. Denn bei der vom Kläger benutzten Fahrspur handelt es sich um einen „anderen Straßenteil“ im Sinne vom § 10 StVO. Darüber hinaus verstieß der Kläger gegen das Rechtsfahrgebot, wobei ihm ein Verstoß gegen das Überfahren einer Speerfläche wegen den Witterungsbedingungen nicht angerechnet werden kann. Allerdings fuhr auch das Beklagtenfahrzeug für die zum Unfallzeitpunkt vorherrschende Witterung zu schnell.

Der Anspruch des Klägers gründet sich auf die Halterhaftung gem. § 7 Abs. 1 StVG. Dabei sind die Beklagten gem. §§ 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, Abs. 1 S. 4 VVG i.V.m. § 1 PflVG Gesamtschuldner.

1. Der streitgegenständliche Verkehrsunfall war für keinen der beteiligten Kraftfahrzeugführer unabwendbar im Sinne des § 17 Abs. 3 StVG, da der Unfall bei Anwendung der nach Umständen erforderlichen Sorgfalt vermeidbar war.

2. Die gem. §§ 17 Abs. 2, Abs. 1 StVG vorzunehmende Abwägung der Unfallbeiträge der Beteiligten ergibt, dass die Beklagten dem Kläger lediglich 40% seines Schadens zu ersetzen haben, während der Kläger 60% seines Schadens selbst zu tragen hat.

Denn der Kläger hat den streitgegenständlichen Verkehrsunfall schuldhaft mitverursacht. Zu Lasten des Klägers ist hierbei entscheidend der Verstoß gegen das Gefährdungsverbot gem. § 10 StVO zu berücksichtigen. Denn danach hatte der Beklagte Vorfahrt.

a) Dabei findet die StVO unmittelbare Anwendung. Denn diese gilt für öffentlichen Straßenverkehr.

Öffentlich i. S. d. Straßenverkehrsrechts sind neben den wegerechtlich öffentlichen Wegen und Plätzen auch die tatsächlich öffentlichen Wege und Plätze, die ohne Rücksicht auf Eigentumsverhältnisse oder Widmung auf Grund ausdrücklicher oder stillschweigender Billigung des Verfügungsberechtigten für die Benutzung durch jedermann tatsächlich freigegeben sind (OLG Sachsen-​Anhalt, Urt. v. 28.07.2006 – 10 U 28/06). Bei dem Unfallort auf dem Parkplatzgelände des Schnellrestaurants handelt es sich danach um einen öffentlichen Straßenverkehr.

b) § 8 Abs. 1 S. 1 StVO und damit die Vorfahrtregel „rechts vor links“ ist vorliegend allerdings nicht anwendbar, so dass der Kläger keine Vorfahrtsberechtigung hatte. Denn dies setzt eine Einmündung oder eine Kreuzung voraus. Bei der vorliegenden Unfallstelle handelt es sich aber weder um eine Kreuzung noch um eine Einmündung im Sinne des § 8 Abs. 1 S. 1 StVO, sondern um einen „anderen Straßenteil“ in Anwendung des § 10 StVO.

Eine Kreuzung ist dabei die Schnittfläche zweier oder mehrerer sich schneidender Fahrbahnen verschiedener Straßen, die sich jenseits fortsetzen (OLG Düsseldorf, NZV 2000, 263). Eine Einmündung im Sinne des § 8 StVO ist jedes Zusammentreffen von Straßen mit nur einer Fortsetzung und setzt zwei gleichberechtigte, dem fließenden Verkehr dienende Straßen voraus, von denen die eine in die andere einmündet (OLG Sachsen-​Anhalt, Urt. v. 28.07.2006 – 10 U 28/06). Dabei müssen Straßen dem fließenden Verkehr dienen. Es muss den Teilnehmern also gerade auf ein möglichst ungehindertes Fortkommen und auf ein zügiges Zurücklegen einer Strecke ankommen (Siegel, SVR 2012, 321, 322f.).

Danach handelt es sich bei der Unfallstelle der Beteiligten weder um eine Einmündung noch um eine Kreuzung. Denn der Zuweg zum sog „Drive-​In“-​Schalter ist keine Straße im Sinne der Vorschrift. Dieser weist keinen Straßencharakter auf.

Der Weg zum Schalter eines Schnellrestaurants dient nämlich nicht dem fließenden Verkehr, sondern vielmehr dem ruhenden Verkehr. Obwohl ein solcher Schalter dem zügigen und noch schnelleren Erhalt und der Einverleibung von Mahlzeiten als bei einem Schnellrestaurant überhaupt schon dient, dient ein Zuweg hierzu nicht dem schnellen Vorwärtskommen, sondern vielmehr gerade dem Halten des Fahrzeuges, um die Mahlzeiten zu empfangen. Darüber hinaus ist auf Basis des Sachverständigengutachtens die Breite der Fahrbahn (ca. 5m) abzüglich der Sperrfläche (3,2m) mit ca. 1,8m als nur gering einzustufen. Der Annahme keiner Straße steht auch nicht entgegen, dass an dieser Fahrbahn Parkboxen fehlen. Ein solcher Zuweg zum Schalter ist gerade dadurch gekennzeichnet, dass dort ein Parken gerade nicht stattfinden soll.

Darüber hinaus findet § 8 Abs. 1 S. 1 StVO auch keine analoge Anwendung. Denn es fehlt an einer Interessengleichheit. Denn die Regel des „rechts-​vor-​links“ dient dem Verkehrsfluss. Das ist bei einem Parkplatz aber gerade nicht notwendig.

Gilt auf öffentlichen Straßen im Grundsatz, dass KFZ-​Führer nicht ohne triftigen Grund so langsam fahren dürfen, dass sie den übrigen Verkehr blockieren, § 3 Abs. 2 StVO, so gilt dies aber nicht auf ein Parkplatz bzw. deren Zuwege. Denn hier geht es gerade nicht um den zügigen Verkehrsfluss, sondern um die Aufteilung von Parkeinheiten bzw. Halteflächen am außenseitigen Schalter eines Schnellrestaurants und somit um den ruhenden Verkehr und nicht um die zügige Zurücklegung einer Strecke. Dann aber fehlt es an einer Interessengleichheit der Sachverhaltskomplexe einer „rechts-​vor-​links“-​Situation mit dem streitgegenständlichem Sachverhalt.

c) Die Vorfahrtsberechtigung des Beklagten ergibt sich aus § 10 StVO.

„Andere Straßenteile“ im Sinne des § 10 StVO sind Flächen, die zwar dem öffentlichen Verkehr, aber nicht dem durchgehenden fließenden Verkehr dienen (LG Bonn, Urt. v. 21.02.2011 – 10 O 291/10). Die Beurteilung im Einzelfall richtet sich nach dem äußeren Erscheinungsbild und den jedermann erkennbaren Merkmalen einer Absonderung vom fließenden Verkehr (OLG Sachsen-​Anhalt, Urt. v. 28.07.2006 – 10 U 28/06).

Das äußere Erscheinungsbild des Unfallortes ergibt eine Absonderung des Parkplatzzuwegs zum „Drive-​In“. Denn bei dem Zuweg zum Schalter handelt es sich um einen untergeordneten Straßenteil der Verkehrsführung des Schnellrestaurants. Dies gilt bereits deswegen, da ausweislich der Ausführungen des Sachverständigen die Breite der nur einspurig zu befahrenen Drive-​In-​Spur mit ca. 1,8m im Vergleich zu der in etwa 5m breiten Fahrspur des Parkplatzzuwegs wesentlich geringer ist und somit bereits eine bauliche Ausdifferenzierung vorliegt.

Aber auch die Verkehrsanschauung rechnet die „Drive-​In“-​Spur nicht dem Parkplatzverkehr zu. So ergibt sich ausweislich der Lichtbilder des Sachverständigen, dass das KFZ bei Einfahrt zu dem Schnellschalter unter einem Werbeplakat des Betreibers des Restaurants, welches mitunter die Maximalhöhe der einfahrenden Fahrzeuge begrenzt, hindurch fahren muss, was eine gegenüber der Weitläufigkeit des Parkplatzes nur geringfügige Einfahrtsbreite und –höhe aufweist und somit nur auf bewusstes Daraufhinsteuern überhaupt erblickt wird. Durch eine solche enge Einfahrt wird hinreichend deutlich, dass der dahinter befindliche Bereich vom Parkplatz räumlich und baulich abgetrennt ist. Insoweit ergibt das äußere Erscheinungsbild eine Absonderung gegenüber dem Parkplatz. Dies muss ebenfalls bei Wiedereinfahrt in den Parkplatzverkehr berücksichtigt werden. Ist durch das Werbeplakat einmal ein anderer, untergeordneter Straßenabschnitt geschaffen worden, so setzt sich dieser bis zur Wiedereinfahrt fort.

Dem steht auch nicht entgegen, dass die Fahrbahn des „Drive-​In“-​Zuwegs keinen anderen Straßenbelag oder Höhenunterschied aufweist und auch nicht durch eine durchgezogene weiße Linie abgetrennt ist. Denn letztlich überwiegen die obigen Ausführungen für die Annahme eines untergeordneten Straßenteils.

Daraus ergibt sich, dass es sich bei der Unfallstelle um eine abknickende Vorfahrtsstraße handelt. Die Ringstraße um den Parkplatz des Schnellrestaurants ist vorfahrtsberechtigt.

d) Der Kläger hat dabei den Verkehrsunfall fahrlässig - und zwar überwiegend - mitverschuldet. Er hat nämlich das dem Beklagtenfahrzeug nach obigen Ausführungen zustehende Vorfahrtsrecht verletzt.

Darüber hinaus hat der Kläger den Unfall deswegen fahrlässig mitverschuldet, da er aus seiner Sicht zu weit links fuhr und somit gegen das Rechtsfahrgebot gem. § 2 Abs. 2 StVO verstoßen hat. Ein Verschulden wegen Überfahrens der Sperrfläche – wie es sich nach den Berechnungen des Sachverständigen ergibt – ist ihm angesichts der schneebedeckten Fahrbahn nicht anzulasten. Dennoch hätte der Kläger dem Rechtsfahrgebot entsprechend weiter rechts fahren müssen, da hier erkennbar die Sicht nach links durch ein Gebäudeteil des Restaurants so verdeckt ist, dass er erst bei Einfahrt in den Kreuzungsbereich überhaupt von anderen Fahrzeugen wahrgenommen werden konnte.

Auf gleicher Grundlage stützt sich auch ein Verstoß gegen das insoweit gesteigerte Rücksichtnahmegebot gem. § 1 StVO. Denn durch den fehlenden Überblick über heranfahrende Fahrzeuge gefährdete der Kläger eben jene anderweitigen Fahrzeuge. Der Kläger hätte durch rechts fahren vorsichtiger in den Kreuzungsbereich einfahren müssen.

3. Aber auch das Beklagtenfahrzeug hat den Verkehrsunfall fahrlässig wegen Verstoßes gegen § 3 Abs. 1 StVO mitverursacht.

Danach darf ein Fahrzeugführer nur so schnell fahren, dass er sein Fahrzeug stets unter Beachtung der Straßen-​, Sicht- und Wetterverhältnisse beherrscht.

Der Sachverständige hat überzeugend eine Kollisionsgeschwindigkeit des Beklagtenfahrzeugs von 12 km/h und eine Annäherungsgeschwindigkeit von ca. 16 km/h ermittelt, wobei bei Einhaltung einer Annäherungsgeschwindigkeit von weniger als 12 km/h der Unfall für den Zeugen T. vermeidbar war. Angesichts dieser Berechnung ist die Aussage des Zeugen T., nur ca. 5 km/h schnell gefahren zu sein, widerlegt. Eine Annäherungsgeschwindigkeit von 16 km/h entsprach nicht den Straßen-​, Sicht- und Wetterverhältnissen zum Zeitpunkt des Unfallgeschehens, es hätte vielmehr eine Geschwindigkeit von 10 km/h keinesfalls überschritten werden dürfen. Denn der Unfall ereignete sich bei Dunkelheit sowie bei verschneiter Straße. Dabei ist der Verursachungsbeitrag auch nicht als gering einzustufen. Denn grundsätzlich gilt selbst bei normalen Sicht- und Straßenbedingungen eine Geschwindigkeitsbegrenzung auf Parkplätzen von Schrittgeschwindigkeit bei steter Bremsbereitschaft (Grüneberg, Haftungsquoten bei Verkehrsunfällen, 13 Aufl. 2013, Rn. 273). Dies wäre aber bereits bei guten Wetterbedingungen wesentlich überschritten.

4. Nach alledem ist eine Quotenverteilung dahingehend gerechtfertigt, dass der Kläger lediglich 40 % seines Schadens vom Beklagten ersetzt verlangen kann und 60 % selbst zu tragen hat, § 17 Abs. 2, 1 StVG.

Der Kläger missachtete die Vorfahrtberechtigung des Fahrzeugs der Beklagten und fuhr zu weit links, während das Beklagtenfahrzeug mit einer den Witterungsbedingungen nicht mehr angemessenen Geschwindigkeit gefahren wurde. Die Abwägung aller dieser Unfallursachen ergibt unter besonderer Berücksichtigung der gesteigerten Rücksichtnahmepflichten der Unfallbeteiligten und der vom Gericht als überwiegend eingestuften Vorfahrtsverletzung der Klägerseite, dass die Beklagten lediglich 40 % des Schadens des Klägers zu ersetzen haben.

II.

Der Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten ergibt sich als adäquat kausale Schadensfolge, wobei unter Berücksichtigung der zuerkannten Hauptforderung nur ein Betrag von 198,24 EUR gerechtfertigt ist. Zinsen waren entsprechend dem Klageantrag ab Rechtshängigkeit zuzusprechen.

Die übrigen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92, 100 Abs. 4, 708 Nr. 11, 711, 709 S. 2 ZPO.