Das Verkehrslexikon

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Landgericht Bochum Beschluss vom 09.12.2013 - I-1 O 436/12 - Erstattung von Kosten für einen privaten Gutachter

LG Bochum v. 09.12.2013: Zur Erstattung von Kosten für einen privaten Gutachter der Versicherung


Das Landgericht Bochum (Beschluss vom 09.12.2013 - I-1 O 436/12) hat entschieden:
Wenn Besonderheiten der Schadensmeldung die Vermutung nahe legen, dass Beschädigungen an einem Kraftfahrzeug anders als behauptet eingetreten sind, muss der Versicherer mit einem Deckungsprozess zur Durchsetzung ungerechtfertigter Forderungen rechnen. Dann ist es geboten, einen Sachverständigen mit der Spurensicherung zu beauftragen, um im Deckungsprozess zum Verdacht des Versicherungsbetruges substantiiert vortragen zu können.


Siehe auch Sachverständigenkosten und Zur Kostenerstattung für Privatgutachten, die in das Verfahren eingebracht oder nicht eingebracht wurden


Gründe:

Vorprozessual entstandene Privatgutachterkosten sind im Kostenfestsetzungsverfahren festsetzungsfähig, wenn sie prozessbezogen aufgewandt worden sind und prozessnotwendig waren. Im vorliegenden Verfahren ist die Prozessbezogenheit zu bejahen, da die Versicherung den nicht fern liegenden Verdacht hegte, Opfer eines Versicherungsbetruges werden zu sollen. Wenn Besonderheiten der Schadensmeldung die Vermutung nahe legen, dass Beschädigungen an einem Kraftfahrzeug anders als behauptet eingetreten sind, muss der Versicherer mit einem Deckungsprozess zur Durchsetzung ungerechtfertigter Forderungen rechnen. Dann ist es geboten, einen Sachverständigen mit der Spurensicherung zu beauftragen, um im Deckungsprozess zum Verdacht des Versicherungsbetruges substantiiert vortragen zu können, (vgl. insoweit OLG Hamm Beschluss vom 17.06.2002, Akz: 23 W171/02).