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Landgericht Potsdam Beschluss vom 29.11.2013 - 12 T 63/13 - Erstattungsfähigkeit der Kosten einer nicht anwaltlich vertretenen Partei

LG Potsdam v. 29.11.2013: Zur Erstattungsfähigkeit der Kosten einer nicht anwaltlich vertretenen Versicherung


Das Landgericht Potsdam (Beschluss vom 29.11.2013 - 12 T 63/13) hat entschieden:
Ist eine Partei nicht anwaltlich vertreten, sind die ihr tatsächlich entstandenen Kosten festzusetzen. Handelt es sich um ein Versicherungsunternehmen, sind auch Reise- und Übernachtungskosten ihres mit der Prozessführung betrauten Mitarbeiters festzusetzen.


Siehe auch Parteikosten und Prozesskosten - Verfahrenskosten


Gründe:

Die zulässige insbesondere form- und fristgerecht eingereichte sofortige Beschwerde der Streithelferin ist auch begründet. Die Klägerin kann wegen der Teilnahme ihres Mitarbeiters R. an den Gerichtsterminen beim Amtsgericht die Erstattung Reisekosten in Höhe von 649,90 € beanspruchen. Durch die Teilnahme an einem gerichtlichen Termin veranlasste Reisekosten einer Partei sind grundsätzlich erstattungsfähig, gleich ob sie anwaltlich vertreten oder ihr persönliches Erscheinen angeordnet ist, es sich um einen Verhandlungstermin oder um eine Beweisaufnahme handelt. Da der Grundsatz der Mündlichkeit in der mündlichen Verhandlung eine ureigenste Ausprägung findet und der Partei dort auch im Anwaltsprozess auf Antrag das Wort zu erteilen ist (§ 137 Abs. 4 ZPO), sind der Partei Reisekosten zu erstatten, die ihr die Anwesenheit in einem gerichtlichen Verhandlungstermin ermöglichen. Die persönliche Anwesenheit der Partei ist vor dem Hintergrund der Verpflichtung des Gerichts über die Güteverhandlung nach § 278 Abs. 2 ZPO hinaus in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits hinzuwirken und der durch die ZPO geformt verstärkten materiellen Prozessleitungspflicht des Gerichtes, die sich insbesondere durch die Ausübung des Fragerechts in der mündlichen Verhandlung auswirkt (§§ 279 Abs. 3, 139 ZPO), aus Gründen der Prozessökonomie vielfach sachgerecht und zielführend. Der von dem Gesetz verfolgte Zweck der Stärkung des Schlichtungsgedankens und der Betonung der richterlichen Aufklärungs- und Hinweispflicht, entspricht es am ehesten mit der Partei selbst das Streitverhältnis und damit sogleich das Für und Wider eines Vergleichs in der mündlichen Verhandlung zu erörtern. Aus den genannten Erwägungen sind auch durch die Teilnahme an einer Beweisaufnahme an die sich grundsätzlich eine mündliche Verhandlung anschließt verursachte Reisekosten einer Partei erstattungsfähig, zumal hier zusätzlich der Grundsatz der Parteiöffentlichkeit des § 357 ZPO Bedeutung gewinnt. Sofern die Partei in einem Beweisaufnahmetermin anwesend ist, können nicht selten etwaige Unklarheiten unmittelbar durch einfache Rückfragen geklärt werden. Diese allgemein anerkannten Grundsätze bedeuten zwar nicht das ausnahmslos jede oder gar beliebig viele Reisen der Partei an den Ort des Prozessgerichts erstattungsfähig wären. Vielmehr kommt eine Erstattung nicht in Betracht, wenn von vornherein erkennbar ist, dass eine gütliche Einigung ausscheidet oder die Partei zur Klärung des Sachverhaltes aus persönlicher Kenntnis nichts beitragen kann (vgl. BGH, NJW RR 2008, 654 m. z. w. N.). Ausgehend von diesen Grundsätzen sind die Reisekosten des Mitarbeiters R. der Streithelferin zu den Gerichtsterminen erstattungsfähig, weil unstreitig der Mitarbeiter R. der Streithelferin in den Gerichtsterminen zur Sachverhaltsaufklärung beigetragen hat. Im Übrigen den Prozess im Namen der Streithelferin geführt hat. Dem steht auch nicht die Entscheidung des BGH vom 10.04.2003, NJW 2003, 2027 entgegen. Bei dieser Entscheidung ging es nicht um die Reisekosten der Partei persönlich, sondern um die Reisekosten eines Rechtsanwalts im Auftrag der Partei. Hier gelten andere Grundsätze.

Danach ergibt sich folgende Berechnung:

Außergerichtliche Kosten der Klägerin 132,50 €
Außergerichtliche Kosten der Streithelferin 649,90 €
Insgesamt: 780,40 €
Davon 77 % für die Klägerin 602,45 €
Abzüglich eigener Kosten i. H. v. 132,50 €
ergibt 469,95 €


Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.



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