Das Verkehrslexikon

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OVG Bautzen Beschluss vom 22.05.2014 - 1 L 37/14 - Schadensersatz wegen Dienstpflichtverletzung eines Polizeibeamten

OVG Bautzen v. 22.05.2014: Zum Schadensersatz wegen (grob) fahrlässiger Dienstpflichtverletzung eines Polizeibeamten bei Verfolgung Straftatverdächtiger


Das OVG Bautzen (Beschluss vom 22.05.2014 - 1 L 37/14) hat entschieden:
  1. Zum Schadensersatz wegen - grob - fahrlässiger Dienstpflichtverletzung eines Polizeibeamten gemäß § 48 BeamtStG, wenn dieser unter Inanspruchnahme des Sonderrechtes nach § 35 Abs. 1 und 8 StVO einen Straftatverdächtigen mit einem Dienstwagen auf einer gesperrten Straße durch eine Wasserfläche verfolgt und der Dienstwagen dadurch beschädigt wird - sog. Wasserschlag - (hier verneint).

  2. Der Verwaltungsgerichthof Baden-​Württemberg gehört nicht zu den in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO aufgeführten Gerichten, mithin eine „Abweichung“ von dessen Entscheidungen keinesfalls zulassungsbegründend für eine Divergenzrüge sein kann. Ungeachtet dessen liegt eine Abweichung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO nur vor, wenn das Verwaltungsgericht in einer Rechtsfrage anderer Auffassung ist, als sie eines der in der Vorschrift genannten Gerichte vertreten hat, also seiner Entscheidung einen (entscheidungserheblichen) abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt hat, der mit dem in der Rechtsprechung aufgestellten Rechtssatz nicht übereinstimmt (OVG LSA, Beschluss vom 14. Januar 2014 - 1 L 134/13 -, juris [m. w. N.]). Eine nur unrichtige Anwendung eines in obergerichtlicher bzw. höchstrichterlicher Rechtsprechung entwickelten und vom Tatsachengericht nicht infrage gestellten Rechtsgrundsatzes stellt hingegen keine Abweichung im Sinne des Zulassungsrechtes dar; insbesondere kann eine Divergenzrüge nicht gegen eine rein einzelfallbezogene, rechtliche oder tatsächliche Würdigung erhoben werden.

Siehe auch Arbeitsrecht und Verkehrsrecht und Sonderrechte - Einsatzfahrzeuge


Gründe:

Der zulässige Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtes Halle - 5. Kammer - vom 6. März 2014 hat in der Sache keinen Erfolg.

Die gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung rechtfertigen die Zulassung der Berufung nicht.

„Ernstliche Zweifel“ an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung bestehen nur dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, DVBl. 2000, 1458). Da gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO der Zulassungsgrund zudem in der gebotenen Weise darzulegen ist, erfordert dies, dass sich der Zulassungsantrag substantiiert inhaltlich mit den Gründen der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzt und u. a. konkret ausgeführt wird, dass die erhobenen Einwände entscheidungserheblich sind (OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa: Beschluss vom 3. Januar 2007 - 1 L 245/06 -, juris [m. w. N.]). Dabei reicht es nicht aus, wenn Zweifel lediglich an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen bestehen, auf welche das Urteil gestützt ist. Diese müssen vielmehr zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses begründen (BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4.03 -, Buchholz 310 § 124 VwGO Nr. 33).

Das Antragsvorbringen begründet im vorbezeichneten Sinne keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit - des Ergebnisses - der angefochtenen Entscheidung.

Gemäß § 48 Satz 1 BeamtStG haben Beamte, die vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihnen obliegenden Pflichten verletzen, dem Dienstherrn, dessen Aufgaben sie wahrgenommen haben, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Hiervon gehen das Verwaltungsgericht wie die Beklagte gleichermaßen aus.

Soweit sich die Beklagte unter Ziffer 1. lit. a) ihrer Antragsbegründungsschrift gegen die Annahme der Verneinung einer Dienstpflichtverletzung wendet, kommt es auf das diesbezügliche Vorbringen nicht entscheidungserheblich an, denn die insoweitigen Ausführungen des Verwaltungsgerichtes stellen sich ausweislich der Entscheidungsgründe ausdrücklich als nicht tragend dar (vgl. Seite 6 [oben] und 7 [oben] der Urteilsabschrift). Ungeachtet dessen missversteht die Beklagte die verwaltungsgerichtlichen Ausführungen, denn diese haben letztlich in der Sache vielmehr die - von der Beklagten im Übrigen andernorts selbst von der Klägerin abverlangte - Abwägung von Inanspruchnahme von Sonderrechten („Verfolgung“) einerseits und Bewahrung des Dienstherrn vor einem Sachschaden andererseits zum Gegenstand.

Ebenso wenig stellt das Antragsvorbringen die tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichtes schlüssig in Frage, soweit es die Frage der Kausalität von Dienstpflichtverletzung und Schadenseintritt zum Inhalt hat. Vielmehr geht auch das Verwaltungsgericht von einem entsprechenden Kausalzusammenhang aus (siehe Seite 7 [Mitte] f. der Urteilsabschrift).

Soweit sich die Beklagte schließlich gegen die Annahme des Verwaltungsgerichtes wendet, die Klägerin habe den von ihr verursachten Sachschaden an dem Dienstfahrzeug nicht grob fahrlässig herbeigeführt, stellt das Antragsvorbringen die tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichtes nicht mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage.

Das Verwaltungsgericht geht in der angefochtenen Entscheidung davon aus, dass die Klägerin die hier maßgebliche Straße, die mit dem Vorschriftzeichen 250 der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO gekennzeichnet war, mit einer Geschwindigkeit von höchstens 30 km/h befahren und mit dem Dienstfahrzeug in die Wasserfläche eingefahren ist, dieses dort bis fast zum Stillstand abgebremst und danach die Fahrt mit Schrittgeschwindigkeit fortgesetzt hat, bis das Dienstfahrzeug infolge eines sog. Wasserschlages zum Stehen gekommen ist. Dem tritt die Antragsbegründungsschrift schon nicht (schlüssig) entgegen. Aus den vorstehenden Tatsachen schlussfolgert das Verwaltungsgericht, dass das Dienstfahrzeug beim Einfahren in die Wasserfläche noch keinen Schaden erlitten habe und daher für die Beantwortung der Frage des Vorliegens eines grob fahrlässigen Verhaltens allein darauf abzustellen sei, ob sich die Weiterfahrt mit dem Dienstfahrzeug mit Schrittgeschwindigkeit durch die Wasserfläche als grob fahrlässig darstellt. Auch diese Erwägungen stellt das Antragsvorbringen nicht weiter - mit schlüssigen Gegenargumenten - in Frage. Hiervon ausgehend zeigt das Antragsvorbringen nicht plausibel auf, dass sich das vorbezeichnete Verhalten der Klägerin als grob fahrlässig darstellt.

Im Hinblick auf die Schuldform der groben Fahrlässigkeit im Sinne von § 48 BeamtStG sind die zu §§ 276 Abs. 2, 277 BGB entwickelten Grundsätze heranzuziehen. Der Fahrlässigkeitsbegriff bezieht sich auf ein individuelles Verhalten; er enthält einen subjektiven Vorwurf. Daher muss stets unter Berücksichtigung der persönlichen Umstände, der individuellen Kenntnisse und Erfahrungen des Handelnden beurteilt werden, ob und in welchem Maß sein Verhalten fahrlässig war. Ob Fahrlässigkeit als einfach oder grob zu bewerten ist, ist mithin Sache der tatrichterlichen Würdigung und hängt vom Ergebnis der Abwägung aller objektiven und subjektiven Tatumstände im Einzelfall ab und entzieht sich deshalb weitgehend einer Anwendung fester Regeln. Grobe Fahrlässigkeit erfordert ein besonders schwerwiegendes und auch subjektiv schlechthin unentschuldbares Fehlverhalten, das über das gewöhnliche Maß an Fahrlässigkeit erheblich hinausgeht. Dies ist etwa dann der Fall, wenn der Handelnde einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht anstellt, er nicht beachtet, was im gegebenen Fall jedem einleuchten muss, oder er einen besonderen Leichtsinn an den Tag legt. Allgemein ist davon auszugehen, dass mit dem Maß der möglichen Gefahren auch die Anforderungen an die anzuwendende Sorgfalt steigen (siehe zum Vorstehenden: OVG LSA, Urteil vom 20. Februar 2014 - 1 L 51/12 -, juris [m. w. N.]).

Auszugehen ist dabei - wie das Verwaltungsgericht und die Beklagte mit Recht annehmen - von den Dienstpflichten der Klägerin, hier mithin von den Dienstpflichten zur Durchführung von Strafverfolgungsmaßnahmen, zur Einhaltung der Vorschriften der Straßenverkehrsordnung bei Dienstfahrten sowie zur sorgfältigen Behandlung ihr anvertrauten oder auch nur schlicht zur Verfügung gestellten dienstlichen Materials und zum Schutz desselben vor Beschädigung (vgl. hierzu: OVG LSA, Urteil vom 20. Februar 2014, a. a. O. [m. w. N.]). Dementsprechend ist hier § 35 StVO zu beachten. Danach ist von den Vorschriften der StVO u. a. die Polizei befreit, soweit das zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist (§ 35 Abs. 1 StVO). Gemäß § 35 Abs. 8 StVO dürfen die Sonderrechte indes nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden.

Danach wie auch nach dem Antragsvorbringen unterliegt zunächst keinem Zweifel, dass das Einfahren der Klägerin die hier maßgebliche Straße eine solche Inanspruchnahme eines Sonderrechtes darstellt, weil für sie das Verbot des Vorschriftzeichens 250 der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO gegolten hat, und dass sie hierzu grundsätzlich berechtigt gewesen ist. Denn die Befreiung nach § 35 Abs. 1 StVO gilt insbesondere für - den hier gegebenen Fall der - Nacheile als Maßnahme der Strafverfolgung, die sich als dringend gebotene Erfüllung hoheitlicher Aufgaben darstellt (vgl.: OVG LSA, Urteil vom 24. September 1997 - A 3 S 164/96 -, JMBl. LSA 1998, 290; VGH Baden-​Württemberg, Beschluss vom 16. Juli 2003 - 4 S 1514/02 -, juris). Insofern zeigt die Beklagte indes nicht schlüssig auf, dass die Klägerin bei der Ausübung des Sonderrechtes übergeordneten Geboten der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht die gebührende Beachtung geschenkt hat (vgl. hierzu: OVG LSA, Urteil vom 24. September 1997, a. a. O.).

Es ist - mit dem Verwaltungsgericht - bereits äußerst zweifelhaft, ob ein Verstoß gegen § 35 Abs. 8 StVO allein durch die bloße Gefährdung oder Schädigung des eigenen Fahrzeuges eines Fahrzeugführers herbeigeführt werden kann. Eher ist davon auszugehen, dass § 35 Abs. 8 StVO ausschließlich die Gefährdung von Rechtsgütern Dritter, insbesondere anderer Verkehrsteilnehmer hindern will (in diesem Sinn: OVG LSA, Urteil vom 24. September 1997, a. a. O. [m. w. N.]; BVerwG, Urteil vom 28. Juli 1989 - 7 C 65.88 -, BVerwGE 82, 266 [m. w. N.]; OVG Nordrhein-​Westfalen, Beschluss vom 21. Juli 2009 - 12 A 2660/07 -, juris; König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Auflage, § 35 Rn. 8, 21 [m. w. N.]; Burmann/Heß/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 20. Auflage, § 35 RN. 13 ff. [m. w. N.]). Soweit sich die Beklagte insoweit auf den o. g. Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes Baden-​Württemberg vom 16. Juli 1003 (a. a. O.) beruft, ergibt sich aus den dortigen Beschlussgründen nicht mit der hier gebotenen Klarheit, dass der Verwaltungsgerichtshof die Pflicht des Beamten zum Schutz des Dienstherrn vor Schaden aus § 35 Abs. 8 StVO oder vielmehr aus der vorgenannten und auch vom Verwaltungsgericht eingangs seiner Beschlussgründe gerade angeführten allgemeinen Dienstpflicht des Beamten herleitet.

Ungeachtet dessen kann hier dahinstehen, ob sich gesteigerte Sorgfaltspflichten im Fall der Inanspruchnahme des Sonderrechtes nach § 35 Abs. 1 StVO unmittelbar aus § 35 Abs. 1 und 8 StVO oder aus der Pflicht des Beamten, den Dienstherrn vor Schaden bei der Inanspruchnahme des Sonderrechtes nach § 35 Abs. 1 StVO zu bewahren, ergibt. Jedenfalls zeigt das Antragsvorbringen nicht schlüssig auf, dass die Klägerin - entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichtes - gegen diese Sorgfaltspflichten grob fahrlässig verstoßen hat.

Das Verwaltungsgericht hat seine Annahme, die Klägerin habe sich durch die im Schritttempo fortgesetzte Verfolgungsfahrt durch die Wasserfläche nicht grob fahrlässig verhalten, tragend darauf gestützt, dass das verfolgte Fahrzeug kurz zuvor (etwa 50 m Abstand) die Wasserfläche erfolgreich durchfahren habe und die Klägerin zum damaligen Zeitpunkt eine Entscheidung „im Sekundenbereich“ habe treffen müssen. Diese tatrichterliche Würdigung unterliegt - entgegen dem Antragsvorbringen - indes keinen ernstlichen Zweifeln.

Bei Inanspruchnahme des Sonderrechtes nach § 35 Abs. 1 StVO obliegt es - wie die Beklagte dem Grunde nach mit Recht geltend macht - dem Sonderrechtsfahrer, Gewicht, Bedeutung und die Frage der Aufschiebbarkeit der Dienstaufgabe gegen die Folgen bei etwaiger Nichtbeachtung einer Verkehrsregel in der jeweiligen Lage unterwegs abzuwägen, wobei die Sorgfaltspflicht mit der Schwere der Gefahren, die durch eine Vernachlässigung der Verkehrsregeln verursacht werden können, wächst (VGH Baden-​Württemberg, Beschluss vom 16. Juli 2003, a. a. O. [m. w. N.]; vgl. auch: OVG Nordrhein-​Westfalen, Beschluss vom 21. Juli 2009, a. a. O. [m. w. N.]; OVG LSA, Urteil vom 24. September 1997, a. a. O.).

Hier hatte die Klägerin seinerzeit im Hinblick auf Gewicht, Bedeutung und die Frage der Aufschiebbarkeit ihrer Dienstaufgabe in ihre Entscheidung einzustellen, dass der von ihr Verfolgte nicht nur einer Straftat nach § 6 Abs. 1 oder 2 PflVG verdächtig, sondern nach der von der Beklagten unwidersprochen gebliebenen Feststellung des Verwaltungsgerichtes das Moped zudem verkehrsunsicher gewesen ist, mithin eine Gefahr für Dritte darstellte. Entgegen dem Antragsvorbringen ist das Verwaltungsgericht insoweit auch nicht fehlerhaft von dem Vorliegen einer „schweren Straftat“ ausgegangen. Des Weiteren war zu berücksichtigen, dass sich der Flüchtende zuvor seiner Kontrolle entzogen hatte, lediglich ca. 50 m entfernt gewesen ist und dementsprechend kurz vor der Klägerin mit seinem Moped die Wasserfläche erfolgreich durchquert hatte. Hieraus konnte die Klägerin jedenfalls mit Recht schlussfolgern, dass die Verfolgung des Flüchtenden im Falle des eigenen erfolgreichen Durchquerens der Wasserfläche erfolgversprechend sein würde. Ob hingegen - wie die Beklagte meint - der Tatverdächtige „nicht unwahrscheinlich“ ermittelt worden wäre, erscheint demgegenüber eher fraglich. Weder die „ländliche Lage“ noch die „auffällige Erscheinung des Kleinkraftrades (Enduro)“ lassen diese Annahme plausibel erscheinen, denn das Moped war mangels amtlichen Kennzeichens nicht ohne Weiteres individualisierbar und damit der Halter nicht ohne Weiteres ermittelbar. Es hätte vielmehr auch angesichts der „ländlichen Lage“ nicht unerheblicher Ermittlungsarbeit bedurft, den Tatverdächtigen ausfindig zu machen. Ob ein solcher Aufwand üblich gewesen wäre, zeigt das Antragsvorbringen schon nicht weiter auf. Die Beklagte macht nicht einmal geltend, den Flüchtenden im Nachhinein erfolgreich ermittelt zu haben. Daher ist mit dem Verwaltungsgericht hier davon auszugehen, dass die Klägerin seinerzeit davon ausgehen durfte, dass der verkehrsstraftatverdächtige Fahrer des verkehrsunsicheren Mopeds wahrscheinlich nicht ermittelt werden würde, sollte sie diesen nicht weiter verfolgen und stellen.

Was die etwaigen Folgen der Nichtbeachtung der hier maßgeblichen Verkehrsregel anbetrifft, die gegen Gewicht, Bedeutung und die Frage der Aufschiebbarkeit der Dienstaufgabe abzuwägen waren, hatte die Klägerin vorliegend in ihre Überlegungen einzustellen, welche Gefahren durch eine Vernachlässigung der Verkehrsregeln verursacht werden können. Insofern zeigt das Antragsvorbringen schon nicht plausibel auf, dass eine Folge der Nichtbeachtung einer Verkehrsregel hier die Beschädigung des Dienstkraftfahrzeuges darstellt. Zugrunde zu legen ist im gegebenen Fall nämlich, dass hier lediglich das Einfahren in die bzw. das Befahren der hier streitgegenständlichen Straße durch das Vorschriftzeichen 250 der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO verboten war. Ein allgemeines Gefahrenzeichen, etwa das Vorschriftzeichen 101 „Gefahrstelle“ der Anlage 1 zu § 40 Abs. 6 und 7 StVO - gegebenenfalls mit einem Zusatzzeichen -, welches auf die Gefahr von Fahrzeugschäden aufgrund der Wassertiefe hätte hinweisen können, war ausweislich der Akten nicht aufgestellt. Hiernach galt das Verbot nach dem Vorschriftzeichen 250 für Fahrzeuge aller Art, außer für Handfahrzeuge, Reiter, Führer von Pferden sowie Treiber und Führer von Vieh; Krafträder und Fahrräder durften überdies geschoben werden.

Bereits dies zugrunde legend musste die Klägerin jedenfalls nicht zwingend davon ausgehen, dass bei Vernachlässigung der Verkehrsregel des Vorschriftzeichens 250 eine Beschädigung des Dienstfahrzeuges eintreten werde. Allerdings hatte sie eine solche Gefährdungslage durchaus in Betracht zu ziehen. Andere Gefährdungen, insbesondere solcher Dritter, waren demgegenüber ausgeschlossen und werden auch von der Beklagten nicht (plausibel) aufgezeigt. Hinzu kommt im gegebenen Fall, dass - wie das Verwaltungsgericht mit Recht ausführt - kurz zuvor der flüchtende Mopedfahrer die Wasserfläche erfolgreich durchfahren hatte, so dass die Klägerin zumindest ernstlich in Erwägung ziehen durfte, die Wasserfläche ebenfalls mit dem Dienstfahrzeug durchqueren zu können. Auch wenn - wie die Beklagte geltend macht - der vorliegend Sachverhalt nicht mit denjenigen vergleichbar sein sollte, die den Entscheidungen des Landgerichtes Itzehoe (Urteil vom 17. April 2003 - 7 O 393/02 -, juris) und des Oberlandesgerichtes B-​Stadt (Urteil vom 1. März 2002 - 9 U 205/00 -, juris) zugrunde gelegen haben, war jedoch für die Klägerin wegen der kurzen Entfernung von etwa 50 m optisch wahrnehmbar, mit welcher Eindringtiefe der Flüchtende mit seinem Moped durch die Wasserfläche gefahren ist und ob sie daher selbst die Wasseransammlung - weitgehend - gefahrlos hätte durchqueren können.

Zwar ist der Beklagten zuzustimmen, dass ein Fahrzeugführer oder -eigentümer im Allgemeinen und ein Polizeivollzugsbeamter im Besonderen die wesentlichen Funktionen und Eigenschaften des verwendeten Fahrzeuges kennen muss und dass ein Kraftfahrzeugführer allgemein wissen muss, dass ein Motorschaden beim Durchfahren einer zu tiefen Wasserfläche auftreten kann. Zu einem derartigen Wissen(müssen) gehört jedoch die Lage des Luftansaugstutzens, der für das vorliegende Schadensbild maßgeblich ist, entgegen der Annahme der Beklagten nicht. Das Antragsvorbringen zeigt auch nicht schlüssig auf, dass ein Fahrzeugführer spezifisch auch (er)kennen muss, ab welcher Wassertiefe und mit welcher Fahrgeschwindigkeit ein solcher Schaden ernstlich droht. Dies gilt erst recht, wenn - wie hier - der Fahrer, gegebenenfalls auch wegen ständig wechselnder Fahrzeugnutzung, das Fahrzeug mit seinen spezifischen technischen Details nicht kennt. Das Antragsvorbringen zeigt ebenso wenig schlüssig auf, dass objektiv und individuell die Klägerin hätte wissen oder erkennen müssen, dass der Luftansaugstutzen des Dienstfahrzeuges eine (wesentlich) niedrigere Lage aufwies als derjenige des vorausfahrenden Mopeds. Dementsprechend durfte die Klägerin in der hier gegebenen Fallgestaltung ohne den Vorwurf grob fahrlässigen Verhaltens von einem nur geringen Risiko eines Motorschadens an dem Dienstfahrzeug ausgehen.

Daher beschränkt sich in dem hier zu entscheidenden Fall - wovon das Verwaltungsgericht ebenfalls zutreffend ausgeht - die weitere Beantwortung der Frage nach dem Vorliegen grob fahrlässigen Verhaltens darauf, ob die Klägerin die Wassertiefe hätte noch überprüfen (lassen) müssen, um einen Schaden an dem Dienstfahrzeug gänzlich auszuschließen. Diese Frage ist mit dem Verwaltungsgericht - entgegen dem Antragsvorbringen - für die hier gegebene Fallgestaltung zu verneinen. Hätte die Klägerin die Wassertiefe selbst oder durch einen begleitenden Polizeibeamten auf der gesamten Länge überprüft bzw. überprüfen lassen, ist im Hinblick auf den hierdurch entstehenden Zeitaufwand mit dem Verwaltungsgericht davon auszugehen, dass eine erfolgreiche Verfolgung des Tatverdächtigen durch die Klägerin wohl ausgeschlossen gewesen wäre. Diesen Erwägungen tritt die Antragsbegründungsschrift im Übrigen auch nicht - schlüssig - entgegen. Angesichts der konkreten Verfolgungssituation hatte die Klägerin hiernach abzuwägen, die Verfolgung mit der Annahme aufzugeben, der Tatverdächtige setze seine mit dem verkehrsunsicheren Moped und damit Dritte gefährdende Fahrt fort und werde im Nachhinein wahrscheinlich nicht ermittelt werden können, oder stattdessen die Verfolgung mit einem - wie oben aufgezeigt - nur geringen Risiko eines Motorschadens an dem Dienstfahrzeug erfolgversprechend fortzusetzen. Vor diesem Hintergrund erscheint die Abwägungsentscheidung der Klägerin als noch vertretbar. Sie stellt sich hiernach (noch) nicht als ein besonders schwerwiegendes und auch subjektiv schlechthin unentschuldbares Fehlverhalten dar, das über das gewöhnliche Maß an Fahrlässigkeit erheblich hinausgeht. Insbesondere hat die Klägerin nicht einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt und nicht beachtet, was im gegebenen Fall jedem einleuchten muss. Sie hat insbesondere keinen besonderen Leichtsinn an den Tag gelegt und eine Verfolgung „um jeden Preis“ durchgeführt, sondern hat besonnen mit Schrittgeschwindigkeit, d. h. mit der größten hier anzunehmenden Vorsicht versucht, die Wasserfläche ebenfalls erfolgreich zu durchqueren, um eine akute Gefahrensituation zu bereinigen.

Dass die Klägerin die tatsächliche Wassertiefe gekannt habe bzw. habe kennen müssen, wird von der Beklagten im Übrigen lediglich behauptet und nicht schlüssig aufgezeigt. Ihr insoweitiges Vorbringen zeigt eine dahingehende konkrete Kenntnis oder ein solches Kennenmüssen jedenfalls nicht plausibel auf. Dass die Klägerin die tatsächliche Wassertiefe nicht gekannt hat, ist ihr gegenüber in diesem Zusammenhang ebenso wenig als grob fahrlässiges Verhalten vorwerfbar. Es besteht insofern weder eine Rechts- noch eine Dienstpflicht zu einem derartigen Wissenmüssen; Gegenteiliges zeigt das Antragsvorbringen jedenfalls nicht - schlüssig - auf. Ebenso stellt sich der Einwand der Beklagten, „die Ausmaße der im Bereich L. vorhandenen Überflutungen im Raum K. [seien] als allgemein bekannt anzusehen“, als bloße Behauptung dar.

Die Zulassung der Berufung rechtfertigt sich damit ferner nicht wegen der von der Beklagten gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO geltend gemachten Divergenz von dem Urteil des beschließenden Gerichtes vom 24. September 1997 (a. a. O.) und von dem Beschluss des Verwaltungsgerichthofes Baden-​Württemberg vom 16. Juli 2003 (a. a. O.).

Die Beklagte verkennt bereits, dass es sich bei dem Verwaltungsgerichthof Baden-​Württemberg nicht um ein in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO aufgeführtes Gericht handelt, mithin eine „Abweichung“ von dessen Entscheidungen keinesfalls zulassungsbegründend sein kann (vgl. insoweit: OVG LSA, Beschluss vom 30. Oktober 2007 - 1 L 164/07 -, juris).

Ungeachtet dessen liegt eine Abweichung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO nur vor, wenn das Verwaltungsgericht in einer Rechtsfrage anderer Auffassung ist, als sie eines der in der Vorschrift genannten Gerichte vertreten hat, also seiner Entscheidung einen (entscheidungserheblichen) abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt hat, der mit dem in der Rechtsprechung aufgestellten Rechtssatz nicht übereinstimmt (OVG LSA, Beschluss vom 14. Januar 2014 - 1 L 134/13 -, juris [m. w. N.]). Eine nur unrichtige Anwendung eines in obergerichtlicher bzw. höchstrichterlicher Rechtsprechung entwickelten und vom Tatsachengericht nicht infrage gestellten Rechtsgrundsatzes stellt hingegen keine Abweichung im Sinne des Zulassungsrechtes dar; insbesondere kann eine Divergenzrüge nicht gegen eine rein einzelfallbezogene, rechtliche oder tatsächliche Würdigung erhoben werden. Gleiches gilt, wenn das Verwaltungsgericht aus nicht (ausdrücklich) bestrittenen Rechtssätzen nicht die gebotenen (Schluss-​)Folgerungen zieht, etwa den Sachverhalt nicht in dem hiernach erforderlichen Umfang aufklärt und damit unbewusst von der divergenzfähigen Entscheidung abgewichen ist. Das Darlegungserfordernis gemäß §§ 124 Abs. 2 Nr. 4, 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO verlangt daher - bezogen auf die Divergenzrüge -, dass die sich widersprechenden Rechtssätze des verwaltungsgerichtlichen Urteiles einerseits und der Entscheidung des übergeordneten Gerichtes andererseits im Zulassungsantrag aufgezeigt und gegenübergestellt werden. Diese Gegenüberstellung der voneinander abweichenden Rechtssätze oder Tatsachenfeststellungen ist zur ordnungsgemäßen Erhebung der Divergenzrüge unverzichtbar. Für die ordnungsgemäße Darlegung einer Divergenzrüge ist es somit nicht ausreichend, wenn sich die Antragsschrift lediglich auf die Geltendmachung dahingehend beschränkt, das Verwaltungsgericht habe aus der divergenzfähigen Rechtsprechung nicht die gebotenen Schlüsse gezogen oder sei bei der einzelfallbezogenen Tatsachenfeststellung und -würdigung zu einem anderen Ergebnis gelangt als die in Bezug genommene obergerichtliche bzw. höchstrichterliche Rechtsprechung in vergleichbaren Fällen. Zwar bedarf es in der angefochtenen Entscheidung nicht notwendigerweise einer ausdrücklichen Divergenz, sofern das Verwaltungsgericht zumindest auf der Grundlage eines bestehenden „prinzipiellen Auffassungsunterschieds“ hinreichend erkennbar einen fallübergreifenden (abstrakten) Rechtssatz gebildet hat, der objektiv von der Rechtsprechung des Divergenzgerichtes abweicht. Eine solche Annahme ist allerdings nur dann berechtigt, wenn die Entscheidungsgründe dies ohne weitere Sachaufklärung unmittelbar und hinreichend deutlich - durch „stillschweigendes Aufstellen“ - erkennen lassen. Mithin muss sich ein nicht ausdrücklich formulierter divergenzfähiger Rechtssatz des Verwaltungsgerichtes als abstrakte Grundlage der Entscheidung eindeutig und frei von vernünftigen Zweifeln aus den Entscheidungsgründen selbst ergeben und klar formulieren lassen. Hingegen reicht es wegen der für die Divergenzrüge unerheblichen Möglichkeit einer bloßen fehlerhaften einzelfallbezogenen Rechtsanwendung nicht aus, wenn sich der abweichende abstrakte Rechtssatz nur durch eine interpretierende Analyse der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung herleiten lässt (siehe zum Vorstehenden insgesamt: OVG LSA, a. a. O. [m. w. N.]).).

Hieran gemessen hat die Beklagte eine zulassungsbegründende Abweichung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung von den in Bezug genommenen obergerichtlichen Entscheidungen schon deshalb nicht dargelegt, weil es an der erforderlichen konkreten Gegenüberstellung der voneinander abweichenden Rechtssätze oder Tatsachenfeststellungen mangelt. Es lässt sich auch nicht unabhängig davon ein nicht ausdrücklich formulierter divergenzfähiger Rechtssatz des Verwaltungsgerichtes als abstrakte Grundlage der Entscheidung eindeutig und frei von vernünftigen Zweifeln aus den Entscheidungsgründen entnehmen, zumal das beschließende Gericht in der von der Beklagten angeführten Entscheidung die vermeintliche rechtliche Negativfeststellung dergestalt nicht getroffen hat. Danach bliebe unklar, ob hier nur eine nicht divergenzbegründende unrichtige Anwendung eines in obergerichtlicher Rechtsprechung entwickelten und vom Verwaltungsgericht nicht infrage gestellten Rechtsgrundsatzes gegeben ist.

Unabhängig davon ist - wie schon im Zusammenhang mit den geltend gemachten ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung vom Senat ausgeführt - eine Divergenz weder von dem Urteil des beschließenden Gerichtes vom 24. September 1997 (a. a. O.) noch von dem Beschluss des Verwaltungsgerichthofes Baden-​Württemberg vom 16. Juli 2003 (a. a. O.) anzunehmen. Selbst wenn indes hiervon auszugehen wäre, stellte sich die Abweichung im gegebenen Fall aus den ebenfalls bereits dargelegten Gründen als nicht entscheidungserheblich dar. Eine Entscheidung beruht auf einem abweichenden Rechtssatz nämlich nur, wenn das Gericht ohne die Abweichung zu einem dem Rechtsmittelführer sachlich günstigeren Ergebnis hätte gelangen können, was die Prüfung umfasst, ob der - vermeintlich - abweichende Rechtssatz die Ursache für das unrichtige Ergebnis gewesen sein kann (OVG LSA, Beschluss vom 14. März 2012 - 1 L 123/11-, juris [m. w. N.]).

Aus dem Vorstehenden folgt zugleich, dass mangels - entscheidungsrelevanter - Divergenz von dem Beschluss des Verwaltungsgerichthofes Baden-​Württemberg vom 16. Juli 2003 (a. a. O.) die Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (vgl. zu dieser Verfahrenskonstellation: OVG LSA, Beschluss vom 14. Januar 2014 - 1 L 134/13 -, juris [m. w. N.]) aufweise.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Entscheidung über die Festsetzung der Höhe des Streitwertes für das Zulassungsverfahren beruht auf den §§ 47, 52 Abs. 3 GKG in der seit dem 1. August 2013 geltenden Fassung (§ 40 GKG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 124a Abs. 5 Satz 4, 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).