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OVG Bautzen Beschluss vom 16.05.2014 - 3 E 11/14 - Streitwertbestimmung für Parkerleichterung für Bewohner

OVG Bautzen v. 16.05.2014: Zur Streitwertbestimmung für Parkerleichterung für Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel


Das OVG Bautzen (Beschluss vom 16.05.2014 - 3 E 11/14) hat entschieden:
Das Interesse bei Streitigkeiten um Parkerleichterungen für Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel nach § 6 Abs. 1 Nr. 14 StVG i. V. m. § 45 Abs. 1b Nr. 2a StVO wird sich regelmäßig an der zeitlich befristeten Gewährung der Parkerleichterung anhand der im Geltungszeitraum ersparten Parkplatzmiete, maximal anhand des zwölffachen Betrags der Monatsmiete, bestimmen lassen, wenn eine solche durch den Bürger konkret benannt wird oder dem Gericht bekannt ist. Deshalb bleibt für einen Rückgriff auf den Auffangwert, den der Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in Nr 46.14 allgemein für verkehrsregelnde Anordnungen empfiehlt, kein Raum.


Siehe auch Bewohnerparkzonen und Streitwert in Verwaltungsverfahren und Verwaltungsstreitsachen


Gründe:

Die Streitwertbeschwerde, über die der Senat zu entscheiden hat, nachdem ihm die zuständige Einzelrichterin das Verfahren wegen grundsätzlicher Bedeutung übertragen hat (vgl. § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 6 Satz 2 GKG), hat Erfolg. Sie ist zulässig, insbesondere unterliegt sie nicht dem Vertretungszwang des § 67 Abs. 4 VwGO (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 13. Juli 2009 - 2 E 43/09 - juris, Rn. 8 ff.), und begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert zu Unrecht auf 5.000,00 € festgesetzt.

Nach § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen festzusetzen. Bietet der Sach- und Streitstand keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5.000 Euro anzunehmen (§ 52 Abs. 2 GKG). Der Generalklausel des § 52 Abs. 1 GKG und der Regelung des Auffangwerts in § 52 Abs. 2 GKG liegt die gesetzgeberische Erwägung zugrunde, dass die gerichtliche Feststellung eines konkreten Streitwerts die Regel und die Anwendung des Auffangstreitwerts die Ausnahme sein soll (vgl. die Gesetzesbegründung zu § 20 Abs. 3 GKG a. F., BT-Drucks. 7/2016, S. 71, zu Nummer 10). Die Auffangregelung des § 52 Abs. 2 GKG darf folglich erst dann herangezogen werden, wenn alle anderen Möglichkeiten zur Bestimmung des Streitwerts ausgeschöpft worden sind und sich ergibt, dass für ein bezifferbares Interesse des Klägers keinerlei Anhaltspunkte bestehen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 12. September 2013 - OVG 4 L 23.13 -, juris Rn. 4). Das ist bei Streitigkeiten um Parkerleichterungen für Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel nach § 6 Abs. 1 Nr. 14 StVG i. V. m. § 45 Abs. 1 b Nr. 2 a StVO grundsätzlich und so auch hier nicht der Fall, so dass für einen Rückgriff auf den Auffangwert, den der Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ-Beilage 2013, 57) in Nr. 46.14 allgemein für verkehrsregelnde Anordnungen empfiehlt, kein Raum ist.

Regelmäßig wird sich nämlich in diesen Fällen das Interesse des Klägers an der zeitlich befristeten Gewährung der Parkerleichterung anhand der im Geltungszeitraum ersparten Parkplatzmiete, maximal anhand des zwölffachen Betrags der Monatsmiete, bestimmen lassen, wenn eine solche durch den Kläger konkret benannt wird oder dem Senat bekannt ist (so bereits ohne Begründung SächsOVG, Beschl. v. 8. Oktober 2012 - 3 A 431/11 -, juris im Anschluss an VG Leipzig, Beschl. v. 30. März 2011 - 1 K 752/09 -). Hat der Kläger, wie hier, keine konkreten Angaben zu monatlichen Mietgebühren gemacht und bestehen auch keine anderweitigen Anhaltspunkte zur konkreteren Bestimmung des klägerischen Interesses, hält es der Senat alternativ für zulässig und angemessen, den Wert der wirtschaftlichen und sonstigen Vorteile, die der Kläger durch die Gewährung erlangen würde, unter Berücksichtigung durchschnittlicher Mietaufwendungen auf 500,00 € zu pauschalieren (vgl. ebenso OVG NW, Beschl. v. 18. Januar 2011 - 8 E 23/11 -, juris für Parkerleichterungen für Schwerbehinderte nach § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO).

Eine Kostenentscheidung und eine Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren erübrigen sich, da dieses Verfahren nach § 68 Abs. 3 Satz 1 GKG gebührenfrei ist und Kosten nicht erstattet werden (§ 638 Abs. 3 Satz 2 GKG).

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).



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