Das Verkehrslexikon

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Einrichtung von Bewohnerparkzonen

Bewohnerparkzonen




Gliederung:


   Einleitung

Weiterführende Links

Allgemeines

Straßenrecht - Gemeingebrauch

Carsharing

Streitwert




Einleitung


Das OVG Berlin-Brandenburg (Urteil vom 26.02.2008 - OVG 1 B 35.05) hat folgende allgemeine Grundsätze für die Einrichtung von Bewohnerparkzonen im innerstädtischen Geschäftsbereich - hier Berlin-Steglitz - formuliert:

  1.  Werden Parkraumbewirtschaftungsmaßnahmen auf der Grundlage einer flächenhaften, straßenübergreifenden Konzeption angeordnet, müssen die rechtssatzmäßigen Voraussetzungen für jede der getroffenen Anordnungen und damit auch in Bezug auf jede Straße, die in das Gebiet einbezogen worden ist, vorliegen.

  2.  Die Feststellung einer konkreten Gefahrenlage infolge des Parkraummangels innerhalb des bewirtschafteten Gebiets setzt nicht voraus, dass die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts in allen Straßen des Gebiets gleich hoch ist. Entscheidend ist, dass die Schwelle zur konkreten Gefahr überschritten wird.

  3.  Die Bewältigung handgreiflicher Gefahrenlagen, die aus einem massiven Kurzzeitparkbedarf im Umfeld einer von Anliegerstraßen umgebenen Geschäftsstraße folgen, kann es erfordern, auch Straßenzüge im seitlichen Einzugsgebiet der Geschäftsstraße einzubeziehen, in denen der Kurzzeitparkbedarf und daraus sich ergebende Gefahren für die Sicherheit und Leichtigkeit des öffentlichen Straßenverkehrs nicht vergleichbar ausgeprägt sind.

  4.  Die erforderliche konkrete Gefahr kann sich auch dadurch ergeben, dass beschränkende Anordnungen für den ruhenden Verkehr an den Brennpunkten zu einer Verlagerung der Parkplatzsuche in die nähere Peripherie führen.

  5.  Die hinreichende Wahrscheinlichkeit für Störungen der Sicherheit des Straßenverkehrs infolge einer Parkraummangelsituation liegt erst in solcher Entfernung von einer Hauptgeschäftsstraße nicht mehr vor, wenn es bei Berücksichtigung aller dafür maßgeblichen örtlichen Besonderheiten für den typischen Kraftfahrer auf Grund der Entfernung zu seinem eigentlichen Ziel unattraktiv wird, in (angrenzenden) Bereichen nach einem nicht gebührenpflichtigen und/oder zeitlich beschränkten Parkplatz zu suchen (wie OVG Berlin, Beschluss vom 29. April 2002 – OVG 1 S 3.02–).

  6.  Der Zuschnitt der Zonen, innerhalb derer die Bewohner von Parkraumbewirtschaftungsmaßnahmen freigestellt werden, richtet sich nach der noch zumutbaren Entfernung zwischen Parkplatz und Wohnung innerhalb des städtischen Quartiers (regelmäßig nicht mehr als 1000 Meter). Eine flächenhafte Parkraumbewirtschaftung im Umfeld einer Hauptgeschäftsstraße kann die Einrichtung mehrerer Zonen bedingen.

  7.  Die Anordnung von Parkraumbewirtschaftungsmaßnahmen aus Gründen der Einnahmeerzielung ist von der straßenverkehrsrechtlichen Ermächtigung nicht gedeckt. Die Erzielung von Einnahmen rechtfertigt nicht ohne Weiteres den Schluss, die Einführung der Parkraumbewirtschaftung verfolge primär fiskalische Zwecke.

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Weiterführende Links:


Stichwörter zum Thema Verkehrsverwaltungsrecht

Stichwörter zum Thema Parken

Verkehrsrechtliche Anordnungen allgemein

Verkehrsrechtliche Anordnungen von Halt- und Parkeinschränkungen

Straßenrecht - Gemeingebrauch - Sondernutzung

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Allgemeines:


BVerwG v. 28.05.1998:
Der Begriff des Anwohners (§ 6 Abs. 1 Nr. 14 StVG und § 45 Abs. 1 b Satz 1 Nr. 2 StVO) verlangt eine enge räumliche Verbindung zwischen Wohnung und Pkw-Abstellort. Das setzt einen Nahbereich voraus, der in aller Regel nicht mehr als zwei bis drei Straßen umfasst. Die mosaikartige, flächendeckende Überspannung der ganzen Innenstadt in einer Großstadt durch Parkbevorrechtigungszonen ist nicht von der Ermächtigungsgrundlage des § 6 Abs. 1 Nr. 14 StVG gedeckt.

OVG Münster v. 19.08.2003:
Die Anwohnerparkberechtigung befreit lediglich von der Pflicht zur Entrichtung von Parkgebühren. Sie führt jedoch nicht zu einer erhöhten Schutzwürdigkeit des Inhabers mit der Folge, dass er im Vorfeld von Abschleppmaßnahmen anders als die übrigen Verkehrsteilnehmer zu behandeln wäre.

VG Frankfurt am Main v. 08.06.2005:
Nach § 46 Abs. 1 StVO steht die Erteilung einer straßenverkehrsrechtlichen Ausnahmegenehmigung im Ermessen der Behörde. Die Erteilung einer straßenverkehrsrechtlichen Ausnahmegenehmigung nach § 46 StVO setzt Gründe voraus, welche das öffentliche Interesse an dem Verbot, von welchem dispensiert werden soll, überwiegen. Die mit dem Verbot verfolgten öffentlichen Belange sind unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gegen die besonderen Interessen desjenigen, der die Ausnahmeerlaubnis begehrt, abzuwägen. Die Einführung von Bewohnerparkzonen dient der Verbesserung der Lebensqualität der Bewohner. Den Interessen auswärtiger Verkehrsteilnehmer wird dadurch ausreichend Rechnung getragen, dass das Bewohnerparkrecht nur ca. 50 % aller zur Verfügung stehenden öffentlichen Stellplätzen beschränkt ist und zudem nur in den Zeiten von 6.00 - 9.00 Uhr sowie von 15.00 - 19.00 Uhr besteht.

VG Freiburg v. 06.07.2005:
Die Erteilung des Bewohnerparkausweises erfolgt durch im Ermessen stehenden, selbständigen Verwaltungsakt. Übersteigt die Zahl der potentiell privilegierten Bewohner die Zahl der ausgewiesenen Bewohnerparkplätze, so kann die Straßenbehörde nach Ermessen den Kreis der Bewohner einschränken, denen sie einen Bewohnerparkausweis erteilt. Sachgerecht ist dabei die Differenzierung danach, wer von der Parkraumnot am stärksten betroffen ist (zB Ausschluss von Inhabern schon vorhandener eigener Stellplätze, von Zweitwohnungsinhabern, oder von Mitgliedern privater Car-Sharing-Organisationen) oder wer am nächsten in fußläufiger Entfernung von seiner Wohnung zum festgesetzten Bewohnerparkplatz wohnt.

OVG Berlin-Brandenburg v. 26.02.2008:
Werden Parkraumbewirtschaftungsmaßnahmen auf der Grundlage einer flächenhaften, straßenübergreifenden Konzeption angeordnet, müssen die rechtssatzmäßigen Voraussetzungen für jede der getroffenen Anordnungen und damit auch in Bezug auf jede Straße, die in das Gebiet einbezogen worden ist, vorliegen. Der Zuschnitt der Zonen, innerhalb derer die Bewohner von Parkraumbewirtschaftungsmaßnahmen freigestellt werden, richtet sich nach der noch zumutbaren Entfernung zwischen Parkplatz und Wohnung innerhalb des städtischen Quartiers (regelmäßig nicht mehr als 1000 Meter). Eine flächenhafte Parkraumbewirtschaftung im Umfeld einer Hauptgeschäftsstraße kann die Einrichtung mehrerer Zonen bedingen.

VG Bremen v. 11.04.2011:
Nach § 6 Abs. 1 Nr. 14 StVG und nach § 45 Abs. 1 b Satz 1 Nr. 2 a StVO können in städtischen Quartieren mit erheblichem Parkraummangel vollständige oder zeitlich befristete Reservierungen des Parkraums für die Bewohner vorgenommen werden. Der Begriff des Bewohners erfasst nur solche Personen, die in dem bezeichneten Bereich auch tatsächlich wohnen.

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Straßenrecht - Gemeingebrauch


Straßenrecht - Gemeingebrauch - Sondernutzung

OVG Saarlouis v. 06.03.2017:
Straßenrecht - Kriterien zur Abgrenzung Anliegerstraße - Haupterschließungsstraße im Ausbaubeitragsrecht - Parkflächen - Gehwege.

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Carsharing:


Carsharing

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Streitwert:


Streitwerte in Verwaltungsstreitsachen

OVG Bautzen v. 16.05.2014:
Das Interesse bei Streitigkeiten um Parkerleichterungen für Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel nach § 6 Abs. 1 Nr. 14 StVG i. V. m. § 45 Abs. 1b Nr. 2a StVO wird sich regelmäßig an der zeitlich befristeten Gewährung der Parkerleichterung anhand der im Geltungszeitraum ersparten Parkplatzmiete, maximal anhand des zwölffachen Betrags der Monatsmiete, bestimmen lassen, wenn eine solche durch den Bürger konkret benannt wird oder dem Gericht bekannt ist. Deshalb bleibt für einen Rückgriff auf den Auffangwert, den der Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in Nr 46.14 allgemein für verkehrsregelnde Anordnungen empfiehlt, kein Raum.

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