Das Verkehrslexikon

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OVG Münster Beschluss vom 28.08.2014 - 16 E 535/14 - Passivkonsum von Cannabis

OVG Münster v. 28.08.2014: Passivkonsum von Cannabis und Entziehung der Fahrerlaubnis


Das OVG Münster (Beschluss vom 28.08.2014 - 16 E 535/14) hat entschieden:
Eine THC COOH Konzentration im Urin von 44 ng/ml kann nicht mit einer passiven Aufnahme des Cannabiswirkstoffs durch einen längeren Aufenthalt in einem raucherfüllten Raum erklärt werden. Denn durch Passivrauchen unter realistischen Umständen können allenfalls geringe THC COOH Werte erreicht werden. Soweit einzelne Untersuchungen zu höheren Werten gelangt sind, war dies wesentlich auf einen außergewöhnlich beengten Aufenthalt in einem unbelüfteten Raum zurückzuführen.


Siehe auch Unbewusster Drogenkonsum - Passivkonsum - Passivrauchen und Drogen und Straßenverkehr


Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht mit der Begründung abgelehnt, die beabsichtigte Rechtsverfolgung biete nicht die nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg. Das Beschwerdegericht folgt den Gründen des angefochtenen Beschlusses und des Beschlusses des Verwaltungsgerichts im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes 7 L 1524/13.

In Bezug auf das Beschwerdevorbringen weist der Senat darauf hin, dass der Kläger ohne Erfolg geltend macht, tatsächlich den Cannabiskonsum seit Februar 2012 eingestellt zu haben. Vor der medizinischpsychologischen Untersuchung im September 2013 habe er sich lediglich in verrauchten Räumen aufgehalten, was bei der Untersuchung zu einer THC-COOH Konzentration von 44 ng/ml im Urin geführt habe. Diese Behauptung ist nicht geeignet, die im Juni 2012 festgestellte Abhängigkeit von der Droge Cannabis bei offensichtlich andauerndem Konsum zu widerlegen. Denn eine THC-COOH Konzentration in dem gemessenen Umfang kann nur durch aktiven Konsum erreicht werden.

Der Senat geht davon aus, dass die THC-COOH Konzentration im Urin von 44 ng/ml nicht mit einer passiven Aufnahme des Cannabiswirkstoffs durch einen längeren Aufenthalt in einem raucherfüllten Raum erklärt werden kann. Denn durch Passivrauchen unter realistischen Umständen können allenfalls geringe THC-COOH-Werte erreicht werden. Soweit einzelne Untersuchungen zu höheren Werten gelangt sind, war dies wesentlich auf einen außergewöhnlich beengten Aufenthalt in einem unbelüfteten Raum zurückzuführen.
Vgl. zum Stand der Forschung:Schimmel/Drobnik/Röhrich/Becker/Zörntlein/ Urban, Passive Cannabisexposition unter realistischenBedingungen - Untersuchungen in einem Coffee-Shop, Blutalkohol 47 (2010), 269.
Bei einer Untersuchung unter halbwegs normalen Raumverhältnissen wurde demgegenüber durch passive Cannabisaufnahme lediglich eine Konzentration von THC-COOH im Urin von durchschnittlich 4 ng/ml und 8 ng/ml als einmaliger Spitzenwert 6 Stunden nach Expositionsbeginn erreicht.
Vgl. Schimmel/Drobnik/Röhrich/Becker/Zörntlein/ Urban, Passive Cannabisexposition unter realistischen Bedingungen - Untersuchungen in einem Coffee-Shop, Blutalkohol 47 (2010), 269 (271).
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).



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