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OLG Düsseldorf Urteil vom 24.06.2014 - I-1 U 122/13 - Indizien für einen Unfallbetrug

OLG Düsseldorf v. 24.06.2014: Indizien, die für einen Unfallbetrug sprechen


Das OLG Düsseldorf (Urteil vom 24.06.2014 - I-1 U 122/13) hat entschieden:
  1. Zum Nachweis eines Eigentumserwerbs genügt es nicht, pauschal die Eigentümerstellung zu behaupten und keinen substantiierten Vortrag zu den einzelnen Erwerbstatsachen zu leisten.

  2. Indizien aus technischer Sicht, die für eine Einwilligung in den Unfallschaden sprechen, sind ein zu viel zu steiler Fahrstreifenwechsel, der atypisch ist, das Ausweichen des Geschädigten in die Leitplanke, ohne dass dafür objektiv Anlass besteht und das Aufrechterhalten des Kontakts mit der Leitplanke ohne Ausweichmanöver über einen längeren Zeitraum.

  3. Weitere Indizien sind das Fehlen von Zeugen, ein Unfall zur Nachtzeit und die fiktive Abrechnung eines lukrativen Seitenschadens.

  4. Es ist nicht erforderlich, eine konkrete Bekanntschaft der Beteiligten oder aber die Verwicklung in eine Vielzahl an anderen Unfällen nachzuweisen.

Siehe auch Indizienbeweisführung und Unfallbetrug und Aktivlegitimation - Anspruchs- und Klagebefugnis


Gründe:

A.

Der Kläger begehrt von den Beklagten Schadensersatz aufgrund eines behaupteten Verkehrsunfalls, der sich am 31.05.2011 gegen 21:30 Uhr im Bereich der Autobahnausfahrt Oberhausen Zentrum der BAB 42 in Fahrtrichtung Dortmund ereignet haben soll.

Der Kläger hat behauptet, der Beklagte zu 1. sei mit dem Kleintransporter Ford Transit der Beklagten zu 2., welcher bei der Beklagten zu 3. haftpflichtversichert ist, im Zuge eines Fahrstreifenwechsels mit dem in seinem Eigentum stehenden und im Unfallzeitpunkt von seinem Sohn, dem Zeugen pp, geführten Pkw Daimler-​Chrysler SL 500 kollidiert. Mit der Klage hat er Ersatz von Netto-​Reparaturkosten in Höhe von 25.670,65 E, Gutachterkosten in Höhe von 2.086,67 E, einer Kostenpauschale in Höhe von 20,00 € sowie außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 610,11 € geltend gemacht. Die Beklagten haben die Aktivlegitimation des Klägers, das Unfallgeschehen an sich und die Schadenskausalität bestritten sowie behauptet, es handele sich um einen manipulierten Verkehrsunfall. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes in erster Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (BI. 254 ff. d. A.) Bezug genommen.

Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen pp. sowie durch Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen T. und Anhörung des Sachverständigen. Wegen der Ergebnisse der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen T. vom 28.01.2013 sowie auf die Sitzungsprotokolle vom 20.08.2012 (BI. 170 ff. d. A.) und 21.05.2013 (BI. 243 ff. d. A.) verwiesen.

Mit Urteil vom 01.07.2013 hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, es könne dahinstehen, ob der Kläger oder der Zeuge Eigentümer des Pkw Daimler-​Chrysler SL 500 sei und, ob die Schäden durch das vom Kläger behauptete Unfallereignis verursacht worden seien.

Darauf komme es nicht an, da die Schäden jedenfalls einverständlich herbeigeführt worden seien. Es lägen eine erhebliche Anzahl verdächtiger Anhaltspunkte für eine Unfallabsprache vor, die in ihrer Gesamtwürdigung nur den Schluss auf eine Einwilligung des Zeugen pp. und des Klägers zuließen. Indizien für eine Manipulation ergäben sich zunächst aus den Personen des Zeugen pp. als Fahrer des Klägerfahrzeugs und des Beklagten zu 1. als Schädiger. Beide seien männlich und ungefähr gleich alt (26 bzw. 31 Jahre). Der Beklagte zu 1. habe sich im vorliegenden Verfahren zudem nicht gemeldet und insbesondere wiederholt der Anordnung seines persönlichen Erscheinens keine Folge geleistet. Auffällig sei auch die Art der beteiligten Fahrzeuge. Das Schädigerfahrzeug sei von dem Beklagten zu 1 erst am Unfalltag für die Dauer von nur einem Tag angemietet worden. Bei dem Fahrzeug des Klägers handele es sich um ein Fahrzeug mit einem noch relativ hohen Wert. Typisch für eine Unfallmanipulation sei auch der Umstand, dass der Unfallhergang ein geringes Verletzungsrisiko für die Unfallfahrer darstelle, aber ein großes Schädigungspotential gehabt habe, sowie dass der Beklagte zu 1. die alleinige Verantwortung für den Unfall übernommen und die Verkehrssituation keinen Streit über die Verschuldensfrage zugelassen habe. Für eine Manipulation des Unfallgeschehens spreche weiter das Fahrverhalten des Beklagten zu 1., der bei dem Spurwechsel ohne plausiblen Grund ungewöhnlich stark nach rechts eingelenkt habe. Auch das Fahrverhalten des Zeugen pp. deute auf eine Unfallmanipulation hin. Das Klägerfahrzeug sei nach einer Wegstrecke von 25 m nach der Kollision mit dem Beklagtenfahrzeug gegen die rechte Leitplanke gestoßen. Dieser Ausweichvorgang sei technisch gesehen zur Vermeidung der Kollision nicht erforderlich gewesen. Auch wenn dieses Fahrverhalten noch mit einem natürlichen Fluchtverhalten erklärt werden könne, sei jedenfalls kein Grund dafür ersichtlich, wieso das Klägerfahrzeug im Anschluss an die Kollision mit der Leitplanke deren Verlauf für ca. 15 Meter und einer Fahrtzeit von 1,5 - 2 Sekunden gefolgt sei. Die Unfallschilderung des Zeugen pp. sei zudem vage und wenig detailreich. So habe der Zeuge ausgesagt, mit dem Fahrzeug ohne festes Fahrtziel unterwegs gewesen zu sein. Er habe sich auch nicht daran erinnern können, wo er den Zeugen pp. am fraglichen Abend abgeholt habe. Die Unfallschilderung des Zeugen pp. sei ferner wenig konstant und in sich widersprüchlich. Sie stimme zudem nicht mit der Unfallanalyse des Sachverständigen T. überein. Soweit der Zeuge pp. bekundet habe, sein Fahrzeug sei ins Schleudern geraten und, deswegen rechts gegen die Leitplanke gefahren, habe der Sachverständige dies nicht bestätigt. Die Aussage des Zeugen pp. sei ebenfalls wenig glaubhaft. Sie bliebe ungenau und unpräzise und stimme auch nicht in allen Punkten mit der Aussage des Zeugen ... überein. Die Aussage des Zeugen pp., das Beklagtenfahrzeug habe sich bei der Kollision mit der Leitplanke wegen der Höhe des davor gelegenen Bordsteins nicht mehr lenken lassen, sei widerlegt, Der Sachverständige T. habe nämlich ausgeführt, dass bei dem Erstkontakt des Klägerfahrzeugs mit der Leitplanke der Bordstein noch gar; nicht begonnen habe und ein Verhaken der Vorderräder daher ausgeschlossen werden könne. Für eine Unfallmanipulation spreche ferner, dass sich der Zeuge pp. bei der Unfallaufnahme über die Leichtfertigkeit der Unfallbeteiligten gewundert habe. Des Weiteren habe der Kläger versucht, nicht zum Unfall gehörende Schäden im Prozess geltend, zu machen.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit der form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung. Er hält die Beweiswürdigung des Landgerichts für fehlerhaft. Entgegen der Ansicht des Landgerichts sei weder das gleiche Alter der Unfallbeteiligten noch das Nichterscheinen des Beklagten zu 1. zu den beiden Verhandlungsterminen ein Indiz für eine Unfallmanipulation. Es wäre vielmehr Aufgabe des Gerichts gewesen, mit entsprechendem Nachdruck den Beklagten zu 1. dazu zu veranlassen, vor Gericht zu erscheinen. Ebenfalls kein Indiz für eine Unfallmanipulation sei die Tatsache, dass das. Fahrzeug des Klägers nach dem Unfall stillgelegt worden sei. Dies .sei nur aus Kostengründen geschehen. Da der Fahrzeugschaden von den Polizeibeamten und dem Zeugen pp. nur geschätzt worden sei, habe das Landgericht es auch zu Unrecht als auffällig angesehen, dass bei der polizeilichen Unfallmitteilung ein Sachschaden von 15.000,00 € angegeben worden sei, der sich dann später auf fast das Doppelte belaufen habe. Die Höhe des Schadens an dem Fahrzeug des Beklagten zu 2. sei ebenfalls kein Indiz, zumal keiner der beteiligten Personen einen Einfluss auf die Höhe des Sachschadens gehabt habe. Des Weiteren spreche das Fahrverhalten des Beklagten zu 1. nicht für einen gestellten Unfall. Der Beklagte zu 1. habe sich mit der Abfahrt vertan und deshalb, die Spur gewechselt, wobei er das Klägerfahrzeug übersehen habe. Auch der Sachverständige habe ausgeführt, es sei möglich, dass der Beklagte zu 1. zunächst den Ausschervorgang nach rechts eingeleitet und dann gegebenenfalls bei einer weiteren Kontrolle auf das Klägerfahrzeug aufmerksam geworden sei und dann abgebremst habe. Auch das Fahrverhalten des Zeugen deute nicht zwingend auf eine Unfallmanipulation hin. Denn sämtliche. Ausführungen des Sachverständigen hierzu hätten sich auf einen „Idealfahrer" bezogen. Demgegenüber könne ein „überforderter Fahrer" in Anbetracht der plötzlich eintretenden Situation durchaus nach rechts ausscheren. Die nicht in allen Punkten übereinstimmenden Aussagen der Zeugen und pp. seien ebenfalls nicht dazu geeignet, eine Unfallmanipulation zu bejahen. Denn es wäre viel auffälliger gewesen, wenn die Zeugen trotz des nicht unerheblichen Zeitablaufes zwischen dem Unfall und der Zeugenvernehmung nahezu identische Ausführungen gemacht hätten.

Aufgrund der gutachterlichen Feststellungen zur Schadenskompatibilität und den erforderlichen Reparaturkosten reduziert der Kläger seine Forderung auf die in dem Gutachten des Sachverständigen T. vom 28.01.2013 (dort Seite 39) ermittelten Netto-​Reparaturkosten in Höhe von 16.908,74 € nebst Gutachterkosten und Auslagenpauschale. Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten macht der Kläger in der 2. Instanz nicht mehr geltend.

Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des am 01.07.2013 verkündeten Urteils des Landgerichtes Duisburg, Aktenzeichen 4 O 345/11, werden die Beklagten gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger 19.015,41 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz ab dem 23.08.2011 zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigen die angefochtene, Entscheidung und treten dem Berufungsvorbringen im Einzelnen entgegen.


B.

Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg.

Das angefochtene klageabweisende Urteil beruht weder auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) noch rechtfertigen nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO). Im Einzelnen ist hierzu Folgendes auszuführen:

I.

1. Die Klage ist nicht bereits wegen Fehlens der Aktivlegitimation des Klägers unbegründet.

a) Die Aktivlegitimation des Klägers ergibt sich indes nicht daraus, dass er zum Zeitpunkt des Unfallgeschehens Eigentümer des beschädigten Pkw Daimler-​Chrysler SL 500 gewesen ist. Sein Eigentum an dem Fahrzeug hat der Kläger nicht dargelegt und nachgewiesen. Unstreitig hat nicht der Kläger, sondern sein Sohn, der Zeuge pp. das Fahrzeug mit schriftlichem Kaufvertrag vom 07.03.2007 (BI. 58 d. A.) erworben. Das bestrittene Vorbringen des Klägers, es habe eine „Übereignung" des Fahrzeugs von dem Zeugen .... an den Kläger stattgefunden, ist unsubstantiiert. Konkretes und nachvollziehbares Vorbringen des Klägers dazu, wann und unter welchen Umständen diese „Übereignung" stattgefunden haben soll, fehlt. Im Übrigen hat der Kläger selbst vorgetragen, dass eine Übereignung - im eigentlichen Sinne nicht stattgefunden habe, sondern - wie es in türkischen Kreisen häufig üblich sei - die finanziellen Mittel durch den Vater zur Verfügung gestellt würden und dieser dann auch „aus tatsächlichen Gründen" als Eigentümer des erworbenen Gegenstandes angesehen werde. Auch für den in Rede stehenden Daimler-​Chrysler seien die finanziellen Mittel „zu einem wesentlichen Bereich" von ihm zur Verfügung gestellt worden. Aus diesem Vorbringen des Klägers folgt indes keine Übertragung des Eigentums an den Kläger gemäß §§ 929 ff. BGB. Wer in der Familie des Klägers als Eigentümer des Fahrzeugs angesehen wird, ist für die tatsächlichen Eigentumsverhältnisse nicht maßgeblich. Unbeschadet dessen ist der Kläger für sein Vorbringen bezüglich des Eigentumserwerbs auch beweisfällig geblieben. Aus der vom Kläger vorgelegten Zulassungsbescheinigung Teil I (BI. 7 d. A.) ergibt sich lediglich, dass der Kläger Halter des Fahrzeuges ist bzw. war.

b) Der Kläger ist jedoch aufgrund der Abtretungserklärung des Zeugen pp. vom 14.02.2012 (BL 134 d. A.) nach § 398 BGB aktivlegitimiert. Dafür, dass der Zeuge pp. zum Unfallzeitpunkt Eigentümer des Daimler-​Chrysler war, sprechen die Vermutung des § 1006 Abs. 1 Satz 1 BGB sowie der Umstand, dass der Zeuge ... das Fahrzeug mit Kaufvertrag vom 07.03.2007 (BI. 58 d.A.) erworben hat. Ein weiteres Indiz für die Eigentümerstellung des Zeugen pp. ist, dass die Buchstaben des Kennzeichens pp. den Initialen seines Namens entsprechen. Die Abtretungserklärung des Zeugen M hat der Kläger durch die Vorlage im Prozess auch zumindest konkludent angenommen. Hierauf hatte bereits das Landgericht mit Beschluss vom 27.03.2012 (BI. 137 d. A.) die Parteien zutreffend hingewiesen.

2. Die Klage ist auch nicht wegen Fehlens einer objektiven Rechtsgutverletzung unbegründet. Aus Sicht des Senats steht nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme fest, dass es am 31.05.2011 gegen 21:30 Uhr im Bereich der Autobahnausfahrt Oberhausen Zentrum der BAB 42 in Fahrtrichtung Dortmund zu einer Kollision zwischen den in Rede stehenden Fahrzeugen Ford Transit und Daimler-​Chrysler, sowie zu einer Kollision des Klägerfahrzeugs mit der rechten Leitplanke gekommen ist. Dies folgt aus den überzeugenden und von den Parteien auch nicht angegriffenen Feststellungen des Sachverständigen T.. Der Sachverständige konnte anhand der Unfallspuren an den beteiligten Fahrzeugen und an der Leitplanke, sowie anhand der polizeilichen Unfalldokumentation, das Kollisionsgeschehen in anschaulicher Weise nachzeichnen. Demnach hat das Beklagtenfahrzeug relativ „scharf" den Fahrstreifenwechsel nach rechts durchgeführt und ist dabei mit dem Klägerfahrzeug auf dem rechten Fahrstreifen kollidiert. Das Klägerfahrzeug hat im Anschluss eine Ausweichbewegung nach rechts vorgenommen und ist dabei mit der rechts neben der Fahrbahn befindlichen Leitplanke kollidiert. Nach den ebenfalls überzeugenden und von den Parteien nicht angegriffenen Feststellungen des Sachverständigen T. verursachte die Kollision an dem klägerischen Fahrzeug die in dem Gutachten des Sachverständigen B. vorn 29.07.2011 (BI. 8 ff. d. A.) aufgeführten Karosserieschäden mit Ausnahme von (kleineren) Vorschäden an der rechten Vorderrad- und Hinterradfelge.

Das Landgericht hat das Bestehen eines Schadensersatzanspruchs des Klägers gemäß §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 WG indes zu Recht verneint, weil es nach der Beweisaufnahme davon überzeugt war, dass es sich um einen gestellten Verkehrsunfall handelt. An diese Feststellungen ist der Senat gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gebunden, weil die Berufung keine konkreten Anhaltspunkte aufzeigt, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Konkreter Anhaltspunkt in diesem Sinne ist jeder objektivierbare rechtliche oder tatsächliche Einwand gegen die erstinstanzlichen Feststellungen. Bloß subjektive Zweifel, lediglich abstrakte Erwägungen oder Vermutungen der Unrichtigkeit ohne greifbare Anhaltspunkte wollte der Gesetzgeber ausschließen (vgl. BGH, NJW 2004, 2825; NJW 2006, 153). Nach diesen Maßstäben begegnen die erstinstanzlichen Feststellungen keinen durchgreifenden Zweifeln.

Da der. beklagte Fahrzeughalter bzw. Haftpflichtversicherer den Nachweis einer Unfallmanipulationsabrede ohne ein Geständnis eines Beteiligten nicht unmittelbar führen kann, ist es nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. zuletzt Urteil vom 06.05.2014, Az. 1-​1 U 118113) eine Frage des Indizienbeweises, ob der Berechtigte in die Beschädigung des Fahrzeugs eingewilligt hat, so dass es an der Rechtswidrigkeit der behaupteten Eigentumsverletzung fehlt. Voraussetzung für eine dahingehende Überzeugungsbildung ist keine mathematisch lückenlose Gewissheit, die bei einem Indizienbeweis ohnehin kaum zu erlangen ist. Ausreichend ist vielmehr ein für das praktische Leben brauchbarer Grad an Gewissheit, welcher Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (vgl. BGHZ 53, 254). Das Gewicht der. vom Landgericht angeführten Indizien gereicht auch dem Senat hinlänglich zu der Überzeugung, dass es sich bei dem streitigen Schadensereignis um ein gestelltes, von dem Zeugen ... und dem Beklagten zu 1. absichtlich herbeigeführtes Unfallgeschehen handelt.

1. Maßgeblich wird diese Annahme zunächst durch den Unfallhergang begründet.

a) Nach den überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen T. ist der Beklagte zu 1. mit dem Beklagtenfahrzeug in einer schärferen Ausscherbewegung von dem linken Fahrstreifen auf den rechten Fahrstreifen herübergefahren. Dies folgert der Sachverständige T. zum einen daraus, dass sich unmittelbar nach dem Erstkontakt bereits das rechte Vorderrad des Beklagtenfahrzeugs an der Seitenwand des Klägerfahrzeugs verhakt hat (Gutachten Seite 27). Zum anderen lässt sich dies nach den Feststellungen des Sachverständigen aus den Bremsspuren ableiten, die das Beklagtenfahrzeug unmittelbar vor der Kollision gezeichnet hat (Gutachten Seite 31). Ein plausibler Grund für die scharfe Lenkbewegung ist nicht ersichtlich. Sie ist insbesondere nicht durch die Unfallörtlichkeit zu erklären. Hierzu hat der Sachverständigen T. in seiner mündlichen Anhörung vor dem Landgericht am 21.05.2013 (BI. 244 d. A.) nachvollziehbar ausgeführt, dass die Strecke vor der Gabelung noch ein längeres Stück geradeaus führe und das Beklagtenfahrzeug darüber hinaus keine sehr hohe Geschwindigkeit - nach dem schriftlichen Gutachten des Sachverständigen ca. 50-​55 km/h (Gutachten Seite 32) - aufgewiesen habe, so dass ein allmähliches Lenken nach rechts ausgereicht hätte. Der Beklagte zu 1. hat in dem gegen ihn eingeleiteten Ermittlungsverfahren wegen Betruges angegeben, er habe die Fahrspur gewechselt, weil er sich dazu entschlossen habe, doch nicht mehr zu „McDonalds" zu fahren (vgl. Bl. 33 f. Ermittlungsakte StA Duisburg - Az. 183 Js 353/11). Auch dies erklärt die auffällige Ruckartigkeit des Spurwechsels jedoch nicht. Die scharfe Lenkbewegung macht demgegenüber einen Sinn, wenn es dem Beklagten zu 1. darum gegangen ist, das neben ihm fahrende Klägerfahrzeug gezielt seitlich zu touchieren.

Für eine absichtlich herbeigeführte Kollision spricht aus Sicht des Senats zudem, dass nach den Feststellungen des Sachverständigen T. davon auszugehen ist, dass der Beklagte zu 1. das Klägerfahrzeug nicht über die gesamte Zeit vor der Kollision übersehen hat. Dies folgert der Sachverständige aus dem Umstand, dass das Beklagtenfahrzeug bereits vor der Kollision eine Bremsspur hinterlassen hat (Gutachten Seite 31). Zwar weist der Kläger zutreffend darauf hin, dass es nach den Ausführungen des Sachverständigen T. auch möglich sei, dass der Beklagte zu 1. zunächst den Ausschervorgang nach rechts eingeleitet und dann gegebenenfalls bei einer weiteren Kontrolle auf das Klägerfahrzeug aufmerksam geworden sei und dann abgebremst habe. Die nach der Kollision aus der Bremsspur (Lichtbild auf Seite 10 des Gutachtens) ableitbare nach links gerichtete Bewegung wäre dann einerseits Produkt der Kollision und andererseits eine schlüssige Ausweichbewegung nach links (Gutachten Seite 31). Diese Schlussfolgerung ist jedoch nicht zwingend. Ebenso gut ist denkbar, dass der Beklagte zu 1. im Rahmen einer absichtlich herbeigeführten Kollision kurz vor der Kollision - etwa einem natürlichen. Reflex entsprechend - abgebremst hat. Was die Ausweichbewegung nach der Kollision betrifft, war diese sowohl im Falle einer unbeabsichtigten als auch im Falle einer absichtlich herbeigeführten Kollision zu erwarten.

b) Auch das Fahrverhalten des Zeugen pp. weist Auffälligkeiten auf. Nach den überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen T. war der Ausweichvorgang des Klägerfahrzeugs nach rechts, der nach einer Wegstrecke von ca. 25 Metern nach der Kollision der Fahrzeuge dazu führte, dass das Fahrzeug des Klägers gegen die rechte Leitplanke stieß, aus technischer Sicht nicht erforderlich, da das Beklagtenfahrzeug unmittelbar nach der Kollision nach links steuerte und insofern das Klägerfahrzeug seine Position auf dem rechten Fahrstreifen hätte beibehalten können (Gutachten Seite 33). Zwar lässt sich nach den Ausführungen des .Sachverständigen T. der Ausweichvorgang nach rechts mit einem natürlichen Reflex bei einem linksseitigen Anstoß erklären. Auffällig ist jedoch, dass nach den ebenfalls überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen kein Grund dafür ersichtlich ist, warum das Klägerfahrzeug im Anschluss an die Kollision mit der Leitplanke deren Verlauf für ca. 15 m und eine Fahrtzeit von ca. 1,5 - 2 Sekunden folgte. Hierzu hat der Sachverständige T. ausgeführt, das Klägerfahrzeug sei lenkfähig geblieben, weshalb es aus technischer Sicht möglich gewesen sei, dass der Fahrer eine Korrekturlenkbewegung nach links durchführe, welche ebenfalls dem natürlichen Reflex bei einer rechts liegenden Gefahr (Leitplankenanstoß) entsprochen hätte. Stattdessen sei das Klägerfahrzeug jedoch dem nach rechts gerichteten Leitplankenverlauf gefolgt. Dies spreche dafür, dass die Lenkung weiterhin nach rechts eingeschlagen worden sei, wofür auch Spuren an der Leitplanke vorgelegen hätten.

Zu den Gründen für diese atypische Fahrweise des Zeugen pp. konnte der Sachverständige T. nur Mutmaßungen anstellen. So sei der Zeuge pp. gegebenenfalls mit der Unfallsituation überfordert gewesen, worauf auch der Kläger in der Berufung abstellt. Eine Überforderung des Zeugen pp. ist zwar auch aus Sicht des Senats denkbar. Gleichwohl bleibt es auffällig, dass der Zeuge pp. mit dem klägerischen Fahrzeug - durch eine aktive Lenkbewegung nach rechts - über eine Strecke von ca. 15 m bis zum Stillstand des Fahrzeugs dem nach rechts gerichteten Leitplankenverlauf gefolgt ist, obwohl aufgrund des natürlichen Reflexes nach der Leitplankenkollision ein Ausweichvorgang nach links zu erwarten gewesen wäre. Die Fahrweise des Zeugen pp. lässt sich demgegenüber zwanglos erklären, wenn man von einem gestellten Unfall ausgeht, bei dem es dem Zeugen pp., gerade auf eine länger anhaltende und damit schadensträchtige Kollision mit der rechten Leitplanke angekommen wäre.

c) Zwar sind die geschilderten Fahrmanöver des Beklagten zu 1. und des Zeugen pp. jeweils erklärbar und begründen für sich alleine gesehen noch keinen Manipulationsverdacht. In der Gesamtschau verleihen sie dem Unfallgeschehen jedoch den Anschein einer absichtlich herbeigeführten Kollision, und zwar sowohl der Fahrzeuge miteinander als auch insbesondere des klägerischen Fahrzeugs mit der rechten Leitplanke.

2. Erhärtet wird der Manipulationsverdacht durch eine Reihe von weiteren Merkmalen, die nach der Erfahrung des Senats typisch für einen gestellten Unfall sind und das bereits aus dem Unfallhergang gewonnene Bild abrunden.

a) Bei dem beschädigten Daimler-​Chrysler SL 500 handelt es sich um ein Fahrzeug der Oberklasse, welches zum Unfallzeitpunkt rund 7 Jahre alt war und eine abgelesene Kilometerlaufleistung von 53.378 km aufwies. Es wurde in einer Weise beschädigt, dass eine fachgerechte Reparatur mit verhältnismäßig hohen Kosten - der Sachverständige T. hat hierfür einen Betrag von 16.908,74 € zuzüglich Mehrwertsteuer ermittelt - verbunden wäre, eine wenigstens optische Instandsetzung aber mit verhältnismäßig geringfügigem Aufwand zu bewerkstelligen war.

Dementsprechend rechnet der Kläger den Schaden fiktiv auf Nettoreparaturkostenbasis ab. Bei dem Schädigerfahrzeug handelt es sich um einen robusten Kleinlaster, wodurch das Risiko des Unfallverursachers einen eigenen Schaden, zu erleiden, in technischer Hinsicht möglichst gering gehalten werden konnte. Zudem handelt es sich um ein Mietfahrzeug, wodurch ein eigenes Schadensrisiko des Beklagten zu 1. nicht bestand bzw. auf eine etwaige vereinbarte Selbstbeteiligung reduziert war. Dass die vorgenannten Umstände bei isolierter Betrachtung auch durch Zufall erklärt werden können, schließt nicht aus, sie im Rahmen der gebotenen Gesamtschau • als Indizien für eine Unfallmanipulation zu verwerten.

b) Ebenfalls dem typischen Muster .eines gestellten Verkehrsunfalls entspricht, dass eine dem äußeren Anschein nach eindeutige Haftungssituation präsentiert wird und der. Schädiger seine alleinige Schuld noch am Unfallort sofort einräumt, dass unbeteiligte Zeugen nicht zur Verfügung stehen und sich der Unfall am späteren Abend ereignete, an dem das Beobachtungsrisiko aufgrund der niedrigeren Verkehrsdichte erfahrungsgemäß geringer ist als zu den Hauptverkehrszeiten. Zwar dürfte die Autobahnabfahrt Oberhausen Zentrum auch noch am späteren Abend frequentiert sein. Dennoch lässt die Tatsache, dass es für den Unfall keine unbeteiligten Zeugen gibt, darauf schließen, dass die Unfallörtlichkeit jedenfalls zum Unfallzeitpunkt nicht bzw. wenig frequentiert war. Der Umstand, dass die Unfallbeteiligten die Polizei zur Unfallaufnahme hinzugezogen haben, mag vordergründig gegen die Annahme eines gestellten Unfallereignisses sprechen, entspricht indessen einem bei Unfallmanipulationen immer häufiger anzutreffenden Verhaltensmuster der Beteiligten, weil dem Geschehen durch die polizeiliche Unfallaufnahme der Anschein der Authentizität verliehen werden soll.

c) Zu Recht hat das Landgericht als Indiz für eine Unfallmanipulation zudem angesehen, dass sich der Beklage zu 1. in dem vorliegenden Verfahren nicht gemeldet und insbesondere wiederholt der Anordnung seines persönlichen Erscheinens zur mündlichen Verhandlung keine Folge geleistet hat. Dass sich der Schädiger dem Gerichtsverfahren entzieht, kommt bei gestellten Unfällen häufig vor. Der Berufungseinwand, es wäre Aufgabe des Gerichts gewesen, mit entsprechendem Nachdruck den Beklagten zu 1. dazu zu veranlassen, vor Gericht zu erscheinen, ist bereits deshalb unbegründet, weil das Landgericht im Hinblick auf das Nichterscheinen des Beklagten zu 1. hinreichend tätig geworden ist. In der Sitzung vom 20.08.2012 hat es gegen den Beklagten zu 1. wegen unentschuldigten Ausbleibens ein Ordnungsgeld in Höhe von 100,00 € verhängt und ihm zudem die durch sein Ausbleiben verursachten Kosten auferlegt (BI, 181 d. A.). Der Beklagte zu 1. hat das Ordnungsgeld ausweislich der Zahlungsanzeige (BI. 6 Ordnungsgeldheft) am 19.09.2012 auch innerhalb der gerichtlich gesetzten Zahlungsfrist von drei Wochen gezahlt. Gleichwohl ist der Beklagte zu 1. auch zum zweiten Termin am 21.05.2013, trotz erneuter Anordnung des persönlichen Erscheinens gemäß Beschluss vom 12.03.2013 (BI. 219 d.) unentschuldigt nicht erschienen.

d) Aus Sicht des Senats ist des Weiteren einschlägig auffällig, dass nicht zu erkennen ist, für welchen konkreten Zweck der Beklagte zu 1. den Ford Transit bei der Beklagten zu 2. für den Zeitraum 31.05.2011 bis 01.06.2011 angemietet hat und welchem Zweck die Fahrt des Beklagten zu 1.diente. Die von dem Beklagten zu 1. in dem Ermittlungsverfahren getätigte Aussage, er sei mit dem Fahrzeug auf dem Weg zur Arbeit gewesen (BI. 33 f. Ermittlungsakte StA Duisburg - Az. 183 Js 353/11), ist wenig überzeugend. Denn typischerweise wird ein Kleintransporter zu Transportzwecken und nicht für die Fahrt zur Arbeit genutzt, zumal wenn die Mietzeit nur sehr kurz ist. Der von dem Zeugen pp. für seine Fahrt angegebene Zweck, er sei ohne festes Fahrtziel mit dem Daimler-​Chrysler umhergefahren („cruisen"), passt zumindest in das Bild einer Unfallmanipulation.

e) Zu Recht hat das Landgericht als weitere Indizien für eine Unfallmanipulation die vage und in sich widersprüchliche Unfallschilderung des Zeugen pp., die wenig glaubhafte Aussage des Zeugen pp. sowie die Aussage des Zeugen pp. gewertet. Was an der Beweiswürdigung der Zeugenaussagen durch das Landgericht fehlerhaft sein soll, trägt auch der Kläger nicht vor.

3. Auch unter Berücksichtigung der weiteren in der Berufungsbegründung vorgetragenen Gesichtspunkte und der im Übrigen für sich betrachtet nicht für eine Unfallmanipulation sprechenden Gesichtspunkte vermag der Senat keine durchgreifenden Zweifel an der vom Landgericht getroffenen Feststellung zu gewinnen, dass der Schaden im Einvernehmen mit dem Zeugen ... mit dem Ziel herbeigeführt wurde, die Beklagte zu 3. zu einer tatsächlich nicht geschuldeten Zahlung zu veranlassen.

a) Ohne Erfolg versucht die Berufungsbegründung aufzuzeigen, dass einige der vorstehenden Umstände - etwa die Stilllegung des klägerischen Fahrzeugs - bei isolierter Betrachtung jeweils auch „unverdächtig" erklärt werden können. Hierauf kommt es nicht an. Ausschlaggebend ist vielmehr, ob die Umstände in der Gesamtschau eine Indizienkette bilden, die mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad an Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet, den Rückschluss auf ein gestelltes Unfallereignis zulässt (vgl. Senat, Urteil vom 19.12.2005, Az. 1-​1 U 7/05 m. w. N.). Diese Überzeugung hat sich das Landgericht in einer für den Senat nachvollziehbaren Weise gebildet. Zwar ist dem Berufungsführer darin zuzustimmen, dass die zu geringe Schätzung des Fahrzeugschadens im Rahmen der Unfallaufnahme und die teilweise durch den Sachverständigen B. zu hoch ermittelten Reparaturkosten dem Kläger .nicht ohne weiteres zuzurechnen sind und daher nicht als Indiz für eine Unfallmanipulation angesehen werden können. An dem Ergebnis der Gesamtschau der zahlreichen verbleibenden für eine Unfallmanipulation sprechenden Indizien vermag dies jedoch nichts zu ändern.

b) Ebenso wenig steht der Feststellung eines gestellten Unfalls entgegen, dass der Kläger bzw. der Zeuge pp. und der Beklagte zu 1. vor dem streitgegenständlichen Schadensereignis - soweit ersichtlich - weder in Verkehrsunfälle verwickelt waren noch in anderer Weise strafrechtlich in Erscheinung getreten sind. Dass eine auffällige Häufung von Schadensfällen im Einzelfall ein wichtiges Indiz für eine Unfallmanipulation darstellen kann, erlaubt nicht den Umkehrschluss, dass das Fehlen einer entsprechenden Unfallhistorie eine dahingehende Feststellung ausschließt. Anderenfalls wäre der Nachweis einer Unfallmanipulation bei erstmaliger Begehung niemals zu führen.

c) Der Umstand, dass eine persönliche Bekanntschaft zwischen dem Kläger bzw. dem Zeugen pp. und dem Beklagten zu 1. nicht nachzuweisen ist, vermag die - auf die angeführten Indizien begründete Feststellung eines gestellten Unfalls ebenfalls nicht in Frage zu stellen. Zum einen kommt diesem Kriterium in der Regel kein entscheidendes Gewicht zu, weil der Nachweis einer persönlichen Bekanntschaft der Unfallbeteiligten für den Haftpflichtversicherer schwer zu führen ist (Senat, Urteil vom 28.05.2013, Az. 1-​1 U 132/12). Einschlägig auffällig ist in diesem Zusammenhang aber immerhin, dass der Zeuge der Beklagte zu 1., wie sich aus dessen schriftlicher Äußerung in dem eingeleiteten Ermittlungsverfahren ergibt (vgl. BI. 33 f. Ermittlungsakte StA Duisburg - Az. 183 Js 353/11), jeweils türkischer Herkunft sowie ungefähr gleich alt sind (26 bzw. 31 Jahre alt). Zum anderen ist ein persönlicher Kontakt zwischen den Unfallbeteiligten zur Begehung einer Unfallmanipulation nicht zwingend erforderlich. Dem Senat sind Fälle bekannt, in denen manipulierte Unfallereignisse auch ohne persönlichen Kontakt zwischen den unmittelbar Beteiligten durch die Vermittlung eines Dritten herbeigeführt wurden.

d) Soweit die Berufung gerade die sich zum Teil widersprechenden Angaben des Zeugen und des Zeugen ... zum Unfallverlauf als Indiz gegen ein abgesprochenes Unfallereignis interpretieren will, weil die Zeugen sich anderenfalls auf die mündliche Verhandlung so vorbereitet hätten, dass sie übereinstimmende Angaben zum Unfallverlauf gemacht hätten, ist der Berufung nicht zu folgen. Denn ebenso gut ist denkbar, dass die Zeugen und pp. - etwa aus Unerfahrenheit in der gerichtlichen Durchsetzung von Ansprüchen aus manipulierten Unfallereignissen - nicht mit einer so eingehenden Befragung zum Unfallablauf gerechnet Und es deshalb versäumt haben, sich detaillierter abzusprechen. Ein Indiz hierfür ist, dass die Aussage des Zeugen.. pp. Unfallablauf teilweise bereits in sich widersprüchlich war.

4. Ob auch der Kläger von der Unfallmanipulation Kenntnis hatte und in die Beschädigung des Fahrzeugs eingewilligt hat, wovon das Landgericht ausgegangen ist, kann dahinstehen, da dem Kläger ein Schadensersatzanspruch nur gemäß § 398 BGB aus von dem Fahrzeugeigentümer, d.h. dem Zeugen pp.1 abgetretenem Recht zustehen kann. Aufgrund der nachgewiesenen Einwilligung des Zeugen pp. in die Beschädigung des Fahrzeugs steht diesem jedoch kein Schadensersatzanspruch zu, den er an den Kläger hätte abtreten können. Auf die Kenntnis und Einwilligung des Klägers käme es nur an, wenn der Kläger selbst Eigentümer des Fahrzeugs gewesen wäre. Dies ist aus den bereits genannten Gründen nicht der Fall.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in §§ e Nr. 10 Satz 1, 711, 713 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da ein Zulassungsgrund gemäß § 543 Abs. 2 S. 1. ZPO nicht gegeben ist.

Der Wert des Streitgegenstandes für den Berufungsrechtszug beträgt 19.015,41 €.