Das Verkehrslexikon

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OVG Münster Beschluss vom 27.10.2014 - 16 B 1032/14 - Amphetamin und Fahreignung

OVG Münster v. 27.10.2014: Amphetamin und Fahreignung sowie zum unbewussten Drogenkonsum


Das OVG Münster (Beschluss vom 27.10.2014 - 16 B 1032/14) hat entschieden:
  1. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats schließt im Regelfall bereits die einmalige Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) - zu denen auch Amphetamine zählen - die Fahreignung aus, und zwar unabhängig davon, ob unter dem Einfluss der Betäubungsmittel ein Kraftfahrzeug geführt wurde.

  2. Die erfolgreiche Behauptung einer unbewussten Drogenaufnahme setzt voraus, dass der Betroffene nachvollziehbar und in sich schlüssig einen Sachverhalt darlegt, der ein derartiges Geschehen ernsthaft möglich erscheinen lässt.

Siehe auch Amphetamine - Speed - Crystal - Meth - im Fahrerlaubnisrecht und Unbewusster Drogenkonsum - Passivkonsum


Gründe:

Die Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet. Das für die Prüfung durch das Oberverwaltungsgericht maßgebliche Beschwerdevorbringen (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) zieht die Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses nicht durchgreifend in Zweifel.

In der Sache ist die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 2. Juli 2014 aller Voraussicht nach nicht zu beanstanden.

Nach ständiger Rechtsprechung des Senats schließt im Regelfall bereits die einmalige Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) - zu denen auch Amphetamine zählen - die Fahreignung aus, und zwar unabhängig davon, ob unter dem Einfluss der Betäubungsmittel ein Kraftfahrzeug geführt wurde (§ 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 1 FeV i. V. m. Nr. 9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-​Verordnung).
Etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 30. April 2013 - 16 B 354/13 - m.w.N., und vom 7. April 2014 - 16 B 89/14 -, Blutalkohol 51, 196 = juris, Rn. 5.
Dass der Antragsteller Amphetamine zu sich genommen hat, steht hinreichend fest und wird nicht bestritten. Das Verwaltungsgericht ist im Weiteren zu Recht von einem bewussten Drogenkonsum des Antragstellers ausgegangen. Soweit der Antragsteller einen solchen bestreitet und darauf verweist, ihm seien am Tag der Polizeikontrolle möglicherweise von einem Dritten Amphetamine im Getränk Coca Cola verabreicht worden, um ihm, da er keine Amphetamine konsumiere, einen Streich zu spielen, ist dem nicht zu folgen. Die erfolgreiche Behauptung einer unbewussten Drogenaufnahme setzt voraus, dass der Betroffene nachvollziehbar und in sich schlüssig einen Sachverhalt darlegt, der ein derartiges Geschehen ernsthaft möglich erscheinen lässt.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 7. Februar 2012 - 16 B 6/12 -, vom 14. Februar 2012 - 16 B 150/12 -, vom 6. August 2012 - 16 B 742/12 - und vom 6. März 2013 - 16 B 1378/12 -, juris, Rn. 4 f.
Daran fehlt es hier nach wie vor. Das diesbezügliche Vorbringen des Antragstellers ist substanzlos und erschöpft sich in bloßen Spekulationen, sodass bei summarischer Prüfung alles für eine Schutzbehauptung spricht. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen nimmt der Senat Bezug auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass auch der Vortrag, die Getränke hätten unter den in der Wohnung anwesenden Personen "die Runde gemacht" und/oder seien möglicherweise vertauscht worden, einen realitätsfernen Sachverhalt enthält. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass ein Getränk in aller Regel nicht von mehreren Personen konsumiert wird. Warum es sich vorliegend anders verhalten haben soll, wird nicht schlüssig dargelegt. Es ist schließlich davon auszugehen, dass der Antragsteller Drogenwirkung verspürt hat, zumal jedenfalls die Beobachtungen der Polizei auf deutliche äußere Anzeichen eines Drogeneinflusses schließen lassen.

Bei dieser Ausgangslage fällt die weitere Interessenabwägung zu Ungunsten des Antragstellers aus. In aller Regel trägt allein die voraussichtliche Rechtmäßigkeit einer auf den Verlust der Kraftfahreignung gestützten Ordnungsverfügung die Aufrechterhaltung der Anordnung der sofortigen Vollziehung. Zwar kann die Fahrerlaubnisentziehung die persönliche Lebensführung und damit die Wahrnehmung grundrechtlicher Freiheiten des Erlaubnisinhabers gravierend beeinflussen. Derartige Folgen, die im Einzelfall bis zur Vernichtung der wirtschaftlichen Existenzgrundlage reichen können, muss der Betroffene jedoch angesichts des von fahrungeeigneten Verkehrsteilnehmern ausgehenden besonderen Risikos für die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs und des aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ableitbaren Auftrags zum Schutz vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben hinnehmen.
Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 22. Oktober 2013 - 16 B 1124/13 -, juris, Rn. 9
Besondere Umstände, aufgrund derer vorliegend ausnahmsweise eine abweichende Bewertung veranlasst sein könnte, sind weder dargetan noch sonst erkennbar. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Antragsteller seine Kraftfahreignung im maßgeblichen Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung wiedererlangt hätte. Es bedarf des Nachweises, dass bezogen auf die Einnahme illegaler Drogen auf der Grundlage einer tragfähigen Motivation eine hinreichend stabile Verhaltensänderung eingetreten ist und daher für die Folgezeit eine günstige Prognose getroffen werden kann. Dieser Nachweis kann grundsätzlich - und so auch hier - nur auf der Grundlage einer medizinisch-​psychologischen Begutachtung erbracht werden.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 6. Oktober 2006 - 16 B 1538/06 -, juris, Rn. 4, vom 2. April 2012 - 16 B 356/12 -, juris, Rn. 6 ff., und vom 20. März 2014 - 16 B 264/14 -, juris, Rn. 12.
An einem solchen Nachweis fehlt es.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 bis 3 sowie § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).