Das Verkehrslexikon

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OLG Saarbrücken Urteil vom 16.10.2014 - 4 U 145/13 - Linksabbiegen und Überholen einer Kolonne

OLG Saarbrücken v. 16.10.2014: Haftungsabwägung bei Verkehrsverstößen beim Linksabbiegen und dem Überholen einer Kolonne


Das OLG Saarbrücken (Urteil vom 16.10.2014 - 4 U 145/13) hat entschieden:
  1. Ein zu Lasten des Linksabbiegers streitender Anscheinsbeweis kommt zwar grundsätzlich in Betracht, wenn es zu einer Kollision zwischen einem Linksabbieger mit einem ihn ordnungsgemäß Überholenden kommt. Jedoch gilt dies nach richtiger Auffassung nicht, wenn der Überholer dem Linksabbieger nicht unmittelbar gefolgt war, sondern eine kleine Kolonne in einem Zuge überholt und dann mit dem nach links abbiegenden Spitzenfahrzeug zusammenstößt. In diesem Fall fehlt es an einem für ein (alleiniges) Verschulden des Linksabbiegers sprechenden typischen Geschehensablauf.

  2. Eine unklare Verkehrslage ist - gleichgültig aus welchen Gründen - gegeben, wenn nach den objektiven Umständen mit gefahrlosem Überholen nicht gerechnet werden darf. Unklar ist die Verkehrslage insbesondere, wenn eine Kolonne vorausfährt und mit dem Ausscheren und Linksabbiegen eines Fahrzeugs aus der Kolonne zu rechnen ist.

Siehe auch Überholen einer Kolonne und Linksabbiegen


Gründe:

I.

Der Kläger verlangt von den Beklagten Schadensersatz auf Grund eines Verkehrsunfalls vom 26.04.2012 gegen 13.00 Uhr auf der L 167 zwischen B. und A., an dem der Kläger als Fahrer des Fahrzeugs Mercedes 220 CDI (amtl. Kennz.: ...) und der Beklagte zu 2) als Fahrer des Fahrzeugs Mercedes 300 T der Beklagten zu 1) (amtl. Kennz.: ...) beteiligt waren.

Der Kläger verließ als letztes Fahrzeug in einer Kolonne von vier Pkw’s den Ort B. in Richtung A.. Erstes Fahrzeug in der Kolonne war das Fahrzeug der Beklagten zu 1), welches von dem Beklagten zu 2) gefahren wurde und bei der Beklagten zu 3) zum Unfallzeitpunkt haftpflichtversichert war. Der Unfall ereignete sich im Zusammenhang mit einem von dem Beklagten zu 2) eingeleiteten, dann aber wieder abgebrochenen Abbiegevorgang in den links gelegenen Zufahrtsweg zur Gärtnerei G. und einem von dem Kläger vorgenommenen Überholvorgang. Zu einer Berührung der beiden Fahrzeuge kam es nicht. Das Fahrzeug des Klägers berührte aber beim Einscheren auf die rechte Fahrbahn die rechte Leitplanke.

Der Kläger hat behauptet, der Beklagte zu 2) sei auch nach Verlassen der Ortsdurchfahrt mit 50 km/h und damit langsamer als mit der zugelassenen Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h gefahren, was ihn, den Kläger, veranlasst habe, zum Überholen der Fahrzeugkolonne anzusetzen. Als er, der Kläger, sich in Höhe des zweiten, sich unmittelbar hinter dem Beklagten zu 2) fahrenden Pkw‘s befunden habe, sei der Beklagte zu 2) plötzlich unter gleichzeitigem Setzen des linken Blinkers nach links aus der Kolonne ausgeschert, um in das Privatgrundstück der links von der Straße gelegenen Gärtnerei abzubiegen. Das zweite Fahrzeug habe abgebremst und der Kläger sei durch die so entstandene Lücke zwischen dem links abbiegenden Beklagten zu 2) und dem zweiten Fahrzeug nach rechts an dem sich mittig auf der Fahrbahn befindlichen Beklagtenfahrzeug vorbei gefahren, als dieses seinen Abbiegevorgang abgebrochen und nach rechts gezogen habe. Daher habe der Kläger sein Fahrzeug so weit nach rechts ziehen müssen, dass er mit der Leitplanke neben dem rechten Fahrbahnrand kollidiert sei.

Der Kläger hat seinen Sachschaden wie folgt beziffert:

Reparaturkosten abzgl. Wertverbesserung 11.745,89 €
Sachverständigengutachten 1.467,15 €
Vorhaltekosten (Arbeitstage für die Reparatur) 780,00 €
Sachverständigenkosten für die Prüfung der Reparatur und Erstellung der Bestätigung 34,51 €
Unkostenpauschale 25,56 €
Summe: 14.053,11 €


Der Kläger hat beantragt,
die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger 14.053,11 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.07.2012 zu zahlen.
Die Beklagten haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten haben behauptet, nach dem Ortsausgangsschild habe der Beklagte zu 2) beschleunigt und dann wegen seiner Absicht, in die Zufahrtstraße zur Gärtnerei abzubiegen, links geblinkt, den entgegen kommenden und rückwärtigen Verkehr beobachtet, sich zur Fahrbahnmitte eingeordnet und unter Herabsetzung seiner Geschwindigkeit den Abbiegevorgang eingeleitet. Bei der zweiten Rückschau habe der Beklagte zu 2) das klägerische Fahrzeug, welches mehrere Fahrzeuge überholt und auch beabsichtigt habe, das Fahrzeug der Beklagten zu 1) zu überholen, bemerkt und seinen Überholvorgang abgebrochen, um eine Kollision zu vermeiden.

Der Unfall wäre vermeidbar gewesen, wenn der Kläger seinen Überholvorgang fortgesetzt hätte. Hätte der Beklagte zu 2) seiner Rückschaupflicht nicht genügt, hätte er den Kläger nicht gesehen und reagieren können.

Die Beklagten haben den geltend gemachten Schaden der Höhe nach bestritten. Der Nettoreparaturschaden betrage lediglich 11.340,35 €. Die Instandsetzung in einer nicht markengebundenen Werkstatt sei möglich, da das Fahrzeug älter als 5 Jahre sei. Ein Anspruch auf eine Reparaturbestätigung bestehe ebenso wenig wie ein Anspruch auf Erstattung von Vorhaltekosten für 12 Tage, der allenfalls für 7 - 8 Tage à 20,00 € in Betracht komme. Außergerichtliche Rechtsanwaltskosten könnten nur in Höhe einer 1,3 und nicht einer 1,5 Gebühr geltend gemacht werden. Die Voraussetzungen für den geltend gemachten Nutzungsausfall seien nicht hinreichend dargetan.

Mit dem am 02.08.2013 verkündeten Urteil (Bl. 132 d. A.) hat das Landgericht - nach informatorischer Anhörung des Beklagten zu 2) (Bl. 84 d. A.) und des Klägers (Bl. 84 d. A.) sowie Beweisaufnahme durch Einholung schriftlicher Auskünfte der Gemeinde Ü. (Bl. 116 d. A.) und des Landesbetriebs für Straßenbau (Bl. 118 d. A.) sowie Vernehmung des Zeugen A. E. (Bl. 126 d. A.) - die Klage abgewiesen.

Der Senat nimmt gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen dieses Urteils Bezug.

Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt.

Der Kläger ist der Auffassung, das Landgericht habe rechtsfehlerhaft den Abbiegevorgang in den links der befahrenen Landstraße abzweigenden Zufahrtsweg nicht nach § 9 Abs. 5 StVO bewertet, sondern nach § 9 Abs. 1 StVO. Der Zufahrtsweg sei zwar selbst ein gemeindlicher Weg. Dies gelte aber nur für den eigentlichen Abzweig von der Trasse der Landstraße durch die Straßenrandbepflanzung hindurch und über den parallel zur Landstraße verlaufenden Fußgänger- und Fahrradweg. Danach setze sich die alleinige Zufahrt zur Gärtnerei als Privatweg fort und mache auch insgesamt den Eindruck eines Privat- und Feldwirtschaftswegs zur Gärtnerei. Den Beklagten zu 2) habe daher nach der Rechtsprechung der Berufungskammer des Landgerichts Saarbrücken die gesteigerte Sorgfaltspflicht getroffen, die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auszuschließen (Bl. 173 u. 201 d. A.).

Der Kläger habe auch nicht im Rahmen des § 9 Abs. 1 StVO auf Grund einer unklaren Verkehrslage von einer Abbiegeabsicht des vorausfahrenden Beklagten zu 2) allein deshalb ausgehen müssen, weil der Kläger den Abzweig zur Gärtnerei einige 100 m nach dem Ortsende von B. gekannt und der Beklagte zu 2) und die hinter ihm fahrende Kolonne nach dem Ortsende weiterhin mit 50 km/h statt mit den zugelassenen 70 km/h gefahren seien. Es liege nach der Rechtsprechung keine unklare Verkehrslage allein deshalb vor, weil der Beklagte zu 2) seine Geschwindigkeit reduziert habe. Dies gelte auch, wenn er sich zusätzlich zur Mitte hin eingeordnet hätte. Erst beim Hinzutreten weiterer Umstände würde sich hieran etwas ändern. Diesbezüglich trügen die Beklagten die Darlegungs- und Beweislast (Bl. 174 u. 202 d. A.).

Der Beklagte zu 2) habe seine Sorgfaltspflichten verletzt, indem er dem bereits Überholenden nicht die dadurch für diesen bestehende Vorfahrt gewährt habe und stattdessen auf die Gegenfahrbahn ausgeschert sei. Aus der Aussage des Zeugen A. E. ergebe sich, dass auf Grund des Ausscherens auf die Gegenfahrbahn von einer erhöhten Betriebsgefahr des Pkw’s der Beklagten zu 1) auszugehen sei (Bl. 174 d. A.).

Der Kläger habe nach der Ortsausfahrt von B. mit einer Geschwindigkeit in Höhe der zugelassenen 70 km/h die voraus fahrende Kolonne von 3 Pkw’s überholt, weil diese ohne erkennbaren Grund nicht schneller geworden, sondern weiter mit 50 km/h hinter dem Pkw des Beklagten zu 2) hergefahren sei. Der Beklagte zu 2) sei nach übereinstimmendem Vortrag der Parteien nicht bei dem Abzweig zur Gärtnerei ausgeschert, sondern noch vor der Einfahrt zu der Gärtnerei (Bl. 174 f d. A.). Der Beklagte zu 2) sei dabei auch nicht nur bis zur Mittellinie nach links gefahren, sondern unvermittelt und ohne zuvor den Blinker zu setzen unter gleichzeitigem Setzen des Blinkers und Verlangsamung seines Pkw’s so weit nach links, dass er sich nicht mittig auf der Fahrbahn befunden habe, sondern fast vollständig auf der Gegenfahrbahn. Hierdurch habe er dem Kläger die Vorbeifahrt versperrt. Der Kläger habe daher mit seinem Pkw stark abbremsen und unter Abbruch seines Überholvorgangs weiter bremsend nach rechts in die Lücke zwischen zwei ebenfalls bremsenden Pkw’s einscheren müssen. Dadurch habe der Kläger seinen Pkw noch weiter nach rechts ziehen müssen und sei mit der rechten Leitplanke kollidiert (Bl. 175 u. 202 d. A.).

Dies habe der Zeuge A. E. bei seiner Vernehmung durch das Landgericht bestätigt, was das Landgericht, ohne die erforderlichen weiteren Fragen zu stellen, fehlerhaft gewürdigt habe (im Einzelnen Bl. 175 f d. A.). Es werde daher beantragt, den Zeugen A. E. erneut zu vernehmen (Bl. 176 d. A.).

Wäre der Beklagte zu 2) nur bis zur Mittellinie nach links gefahren, so wäre nicht genügend Raum neben dem von dem Beklagten zu 2) gesteuerten Pkw gewesen, um dem Kläger zu ermöglichen, bei 70 km/h so weit zu verlangsamen, dass es nicht zum Auffahren auf den Pkw des Beklagen zu 2) gekommen wäre. Der Kläger hätte vielmehr auf der Gegenfahrspur bleiben können und müssen, um einen Zusammenstoß zu vermeiden. Aus der Aussage des Zeugen A. E. sei nur der Schluss zuziehen, dass der Beklagte zu 2) bei der Linksbewegung seinen Pkw verlangsamt, den Blinker gesetzt und auf die Gegenfahrbahn gesteuert habe (Bl. 176 d. A.).

Das Landgericht hätte ferner die Parteivernehmung des Klägers zulassen müssen, die zur Überzeugung des Gerichts geführt hätte, dass sich der Unfall wie vom Kläger vorgetragen ereignet habe (Bl. 176 f d. A.). Es werde daher des Weiteren beantragt, den Kläger als Partei zu vernehmen (Bl. 177 d. A.).

Damit sei ein Verschulden des Beklagten zu 2) nachgewiesen. Da der Kläger mit seinem Pkw auf der Gegenfahrspur am Überholen gewesen sei, habe der Beklagte zu 2) nicht auf die Gegenfahrspur wechseln und seinen Abbiegevorgang ausführen dürfen. Es stehe ferner fest, dass der Beklagte zu 2) zuvor keinen Blinker gesetzt habe. Der bevorrechtigte Kläger sei von dem Beklagten zu 2) behindert und gefährdet worden. Das Wechseln auf die Gegenfahrspur stelle ein erhebliches Verschulden des Beklagten zu 2) dar (Bl. 177 d. A.).

Dies sei durch die Aussage des Zeugen A. E. sowie auf Grund der gefahrenen Geschwindigkeiten des Beklagten zu 2) bewiesen. Der Zeuge A. E. habe bestätigt, dass die Kolonne mit dem Zeugen A. E. als letztem Fahrzeug am Ortsausgang B. immer noch langsam mit einer Geschwindigkeit von 50 km/h gefahren sei und der Beklagte zu 2) ab dem Ortsausgang B. nicht, wie von den Beklagten behauptet, seine Geschwindigkeit erhöht und dann zur Vorbereitung des Abbiegens in die Gärtnerei wieder verlangsamt habe (Bl. 177 d. A.). Auch aus diesem Grund sei die Parteivernehmung des Klägers erforderlich (Bl. 178 d. A.).

Den Beklagten zu 2) habe ferner auch deshalb eine gesteigerte Sorgfaltspflicht getroffen, weil die genaue Abbiegestelle zur Gärtnerei für die Parteien auf Grund einer dichten Begrünung mit Sträuchern nicht erkennbar gewesen sei. Etwas Anderes ergebe sich nicht aus den von den Behörden aus entgegengesetzter Richtung gefertigten Fotoaufnahmen, auf denen die Bewuchsdichte an der Straße nicht erkennbar sei und auf denen die Bäume und Sträucher kurz geschnitten und unbelaubt seien, während sich der Unfall unstreitig am 26.04.2012 zugetragen habe, als die Sträucher und Bäume bereits ausgeschlagen und blättertragend gewesen seien. Letzteres ergebe sich aus der bei der Gerichtsakte befindlichen Luftaufnahme (Bl. 178 d. A.). Nach der Aussage des Zeugen A. E. seien die Gewächshäuser der Gärtnerei daher erst kurz vor dem Abzweig zu sehen gewesen (Bl. 179 d. A.).

Der Kläger habe somit nicht etwa deshalb mit einem Abbiegevorgang rechnen müssen, weil die Kolonne sich nach seinen eigenen Angaben und denen des Zeugen A. E. langsam fortbewegt habe. Da die Kolonne sich schon seit dem Ortsausgang B. konstant mit nur 50 km/h fortbewegt habe, sei dies kein Hinweis auf die Abbiegeabsicht des Beklagten zu 2) gewesen (Bl. 179 u. 181 f d. A.).

Es sei auch nicht deshalb von einem rechtzeitigen Setzen des Blinkers durch den Beklagten zu 2) auszugehen, weil sich die nachfolgenden Fahrzeuge anders als der Kläger auf ein Linksabbiegen des Beklagten zu 2) hätten einstellen können. Der Beklagte zu 2) habe nämlich seine Fahrt erst verlangsamt, als er sein Fahrzeug nach links gezogen habe. Die nachfolgenden Fahrzeuge hätten den beim Überholen befindlichen Pkw des Klägers ferner nicht übersehen und sich daher auf die Situation einstellen können, als der Beklagte zu 2) nach links herausgefahren sei. Dagegen habe der Kläger auf Grund des fehlenden Raums, um sein Überholmanöver fortzusetzen, und auf Grund der von ihm gefahrenen Geschwindigkeit nicht mehr abbremsen können und sei daher gezwungen gewesen, in die Lücke zu fahren (Bl. 179 d. A.).

Dass der Beklagte zu 2) dann wieder nach rechts gefahren sei und dem Kläger den Raum für den Bremsweg genommen habe, stelle ein weiteres falsches, gefährliches und rechtswidriges Verhalten dar, wodurch es zur Kollision gekommen sei. Zu diesen Sachverhalten sei der Zeuge A. E. trotz entsprechenden Antrags des Klägers nicht vernommen worden und es seien durch das Landgericht auch keine ergänzenden Fragen gestellt worden, weshalb beantragt werde, den Zeugen erneut zu vernehmen. Ferner sei auf Grund ausreichender Anknüpfungstatsachen diesbezüglich ein Sachverständigengutachten einzuholen (Bl. 180 d. A.).

Angesichts der Entfernungen zwischen dem Beginn des Überholvorgangs durch den Kläger und der Abzweigung zur Gärtnerei hätte der Beklagte zu 2) den Kläger sehen und seinen Abbiegevorgang abbrechen müssen, um dem Kläger ein Überholen zu ermöglichen. Stattdessen habe der Beklage zu 2) ihm, ohne vorher den Blinker zu setzen, den Weg versperrt, indem er seinen Pkw auf die Gegenfahrspur gelenkt habe (Bl. 181 d. A.).

Dagegen sei für den Kläger keine unklare Verkehrslage gegeben gewesen und ihn treffe wegen des Überholvorgangs kein Verschulden in Form eines Verstoßes gegen § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO (Bl. 181 d. A.). Es sei nicht mit einem Abbiegevorgang zu rechnen gewesen, sondern der Zeuge A. E. habe vermutet, dass es sich bei dem Fahrzeug des Beklagten zu 2) um ein Fahrschulfahrzeug handle (Bl. 182 d. A.).

Ein Verschulden des Klägers liege auch nicht darin, dass er sein Überholmanöver nicht abgebrochen habe, sondern er habe alles ihm Mögliche getan, um eine Kollision zu vermeiden, was ihm mangels ausreichenden Raums jedoch nicht gelungen sei (Bl. 182 d. A.).

Die Schadensabwägung gemäß § 17 Abs. 1 StVG müsse daher dazu führen, dass die Betriebsgefahr des klägerischen Pkw’s im Hinblick auf das über die Erhöhung der Betriebsgefahr auf Beklagtenseite hinausgehende alleinige Verschulden des Beklagten zu 2) gänzlich zurücktrete (Bl. 183 d. A.).

Der Kläger beantragt,
das angefochtene Urteil abzuändern und

die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger 14.053,11 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 10.07.2012 sowie außergerichtlich angefallene Rechtsanwaltsgebühren von 1.034,11 € und Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 10.07.2012 zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagten sind der Auffassung, die angefochtene Entscheidung beruhe nicht auf Rechtsfehlern. § 9 Abs. 5 StVO finde keine Anwendung, da die Straße, in die der Beklagte zu 2) abgebogen sei, ausweislich der behördlichen Auskunft als öffentlicher Weg gewidmet sei, wozu auch beispielsweise Feldwege gehörten. Es sei daher nur § 9 Abs. 1 StVO anwendbar (Bl. 195 d. A.).

Dessen Voraussetzungen habe der Beklagte zu 2) Genüge getan, indem er seine Geschwindigkeit verlangsamt und den Fahrtrichtungsanzeiger gesetzt habe. Er habe sich auch vergewissert, ob sich Fahrzeuge näherten, und, als er das überholende Fahrzeug des Klägers erkannt habe, auf den Abbiegevorgang verzichtet und sich wieder rechts orientiert (Bl. 195 d. A.).

Gegen den Beklagten zu 2) spräche auch dann kein Anscheinsbeweis, wenn man § 9 Abs. 5 StVO für anwendbar hielte, denn es sei unstreitig nicht zu einer Kollision zwischen dem linksabbiegenden und dem überholenden Fahrzeug gekommen (Bl. 195 d. A.).

Das zum Unfall führende Fehlverhalten liege allein auf Seiten des Klägers. Diesem habe eine ausreichende Wegstrecke zur Verfügung gestanden, sein Fahrzeug hinter dem Fahrzeug der Beklagten zu 1) zum Stehen zu bringen, was sich daraus ergebe, dass er nicht mit diesem, sondern mit einer Leitplanke kollidiert sei. Der Kläger habe falsch reagiert, während alle anderen Fahrer ihre Fahrzeuge gefahrlos hätten abbremsen können. Dabei habe sich die besondere Gefahr realisiert, die sich daraus ergeben habe, dass der Kläger eine Fahrzeugschlange überholt habe (Bl. 196 d. A.).

Zutreffend sei das Landgericht auf Grund der Anhörung der Parteien und der Vernehmung des Zeugen A. E. von einer unklaren Verkehrslage ausgegangen. Dass die vor ihm fahrenden Fahrzeuge ihre Geschwindigkeit reduziert hätten, hätte dem Kläger Anlass geben müssen, über ein mögliches Abbiegen nachzudenken, zumal er das Vorhandensein der rechts und links vorhandenen Zuwegungen gekannt habe. Eine unklare Verkehrslage bestehe nach der Rechtsprechung schon dann, wenn mit einem ungefährlichen Überholen nicht gerechnet werden könne. Dies sei zu bejahen, da es sich um eine schmale Straße gehandelt habe und mehrere Fahrzeuge in einer Schlange hintereinander gefahren seien und die Geschwindigkeit dieser Fahrzeuge aus Gründen, die der Kläger nicht sicher habe beurteilen können, niedrig gewesen sei. Da der Kläger auch die Feldwege gekannt habe, hätte er mit dem Abbiegen eines Fahrzeugs rechnen müssen, zumal sich der Beklagte zu 2) nach links orientiert und den Fahrtrichtungsanzeiger betätigt habe (Bl. 196 d. A.).

Dem Beklagten zu 2) sei dagegen keine Verletzung der Rückschaupflicht vorzuwerfen, da er den Kläger und dessen Überholvorgang auf Grund der gebotenen Rückschau erkannt habe und von dem beabsichtigten Abbiegevorgang abgesehen habe (Bl. 196 d. A.). Dass er sich bereits nach links orientiert gehabt habe, könne ihm nach der Rechtsprechung nicht vorgeworfen werden (Bl. 197 d. A.).

Es bestehe kein Anlass, den Zeugen A. E. nochmals zu hören, da dessen Angaben protokolliert und vom Landgericht gewürdigt worden seien (Bl. 197 d. A.). Das Berufungsgericht sei an die von dem erstinstanzlichen Gericht festgestellten Tatsachen gebunden und es begründeten keine Anhaltspunkte Zweifel hieran, die eine erneute Feststellung geböten. Das Landgericht habe sich unter Berücksichtigung der Vorgaben des § 286 ZPO fehlerfrei mit dem Prozessstoff und den Beweisergebnissen auseinandergesetzt (Bl. 198 d. A.).

Die Angaben des Zeugen A. E., der nicht an Ort und Stelle anwesend gewesen, sondern erst später im Prozess aufgetaucht sei (Bl. 211 d. A.), seien vage und nicht hinreichend ergiebig. Er habe weder zum Überholvorgang noch zur Länge der Überholstrecke oder zur Entfernung der Fahrzeuge zueinander beim Beginn des Überholmanövers oder des Ausschervorgangs Angaben machen können. Er habe insbesondere den Abbiegevorgang des Beklagten zu 2) nicht beobachten können, da ihm die Sicht durch vorausfahrende Fahrzeuge versperrt gewesen sei. Die Angaben des Beklagten zu 2) bei seiner informatorischen Anhörung seien daher nicht widerlegt (im Einzelnen hierzu Bl. 198 f d. A.).

Selbst unter Zugrundelegung der Aussage des Zeugen A. E. ergäbe sich, dass der Kläger trotz unklarer Verkehrslage dazu angesetzt habe, eine lange, in weitem Abstand zueinander fahrende Fahrzeugschlange von 4 Fahrzeugen zu überholen. Der Kläger habe im Zuge des Überholvorgangs eine lange Wegstrecke zurückzulegen gehabt und habe zu überholen begonnen, als das Fahrzeug des Beklagten zu 2) ausgeschert sei. Daher hätte der Kläger angesichts der Entfernung zu dem Fahrzeug des Beklagten zu 2) noch ausreichend Gelegenheit gehabt, abzubremsen und seinen Überholvorgang zu beenden (Bl. 199 d. A.).

Sofern der Kläger seinen Überholvorgang abgeschlossen gehabt habe und wieder nach rechts eingeschert gewesen sei, hätte er die Geschwindigkeit seines Fahrzeugs hinter dem Fahrzeug des Beklagten zu 2) so weit reduzieren müssen, dass er hätte anhalten können (Bl. 199 d. A.).

Die Haftungsabwägung des Landgerichts sei nicht zu beanstanden. Den Kläger treffe neben der wegen des Überholens einer ganzen Fahrzeugschlange erhöhten Betriebsgefahr seines Fahrzeugs ein unfallursächlich gewordenes Verschulden wegen unerlaubten Überholens bei unklarer Verkehrslage. Eine Verletzung der doppelten Rückschaupflicht oder ein Verstoß gegen § 9 Abs. 1 StVO durch den Beklagten zu 2) sei dagegen nicht nachgewiesen, so dass zu seinen Lasten allenfalls die Betriebsgefahr zu berücksichtigen sei. Die Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeugs trete wegen des Überholens bei unklarer Verkehrslage aber völlig hinter den Verursachungsbeitrag des Klägers zurück (Bl. 200 d. A.).

Der Senat hat den Kläger (Bl. 227 d. A.) und den Beklagten zu 2) (Bl. 228 d. A.) persönlich angehört.

Hinsichtlich des Sachverhalts und des Parteivortrages im Einzelnen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Sitzungsniederschriften des Landgerichts vom 15.03.2013 (Bl. 83 d. A.), vom 07.06.2013 (Bl. 107 d. A.), vom 28.06.2013 (Bl. 125 d. A.) und des Senats vom 28.08.2014 (Bl. 226 d. A.) sowie auf das Urteil des Landgerichts vom 02.08.2013 (Bl. 132 d. A.) und die Beiakte 320004421 des Landesverwaltungsamts - Zentrale Bußgeldbehörde Bezug genommen.


II.

Die Berufung ist zulässig und teilweise begründet.

1. Das Landgericht ist auf nicht zu beanstandende und mit der Berufung nicht angegriffene Weise davon ausgegangen, dass die Beklagten dem Grunde nach gemäß §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, 823 Abs. 1 BGB, § 115 Abs. 1 VVG haften.

2. Den Kläger trifft - entgegen der Auffassung des Landgerichts - gemäß § 17 Abs. 1 StVG nicht die alleinige Haftung bezüglich des streitgegenständlichen Verkehrsunfalls, sondern die Beklagtenseite ist für den Verkehrsunfall zu 1/3 mitverantwortlich:

a) Gemäß §§ 17 Abs. 1 u. 2, 18 Abs. 3 StVG hängt die Haftungsverteilung von den Umständen ab, insbesondere davon, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. Bei der hiernach gebotenen Abwägung sind ausschließlich unstreitige oder bewiesene Umstände zu berücksichtigen (vgl. BGH, NJW 2007, 507; Hentschel-​König, Straßenverkehrsrecht, 41. Auflage, § 17 StVG, Rdn. 5).

b) Auf Seiten der Beklagten ist einerseits die Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeugs zu berücksichtigen und andererseits ist ein Fahrfehler des Beklagten zu 2) bewiesen, da dieser den Abbiegevorgang in die Zufahrt zur Gärtnerei G. eingeleitet hat, obwohl er bei hinreichender Sorgfalt den die Fahrzeugkolonne überholenden Kläger hätte erkennen können und müssen.

aa) Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass für ein Verschulden des Beklagten zu 2) kein Anscheinsbeweis spricht.

Ein zu Lasten des Linksabbiegers streitender Anscheinsbeweis kommt zwar grundsätzlich in Betracht, wenn es zu einer Kollision zwischen einem Linksabbieger mit einem ihn ordnungsgemäß Überholenden kommt (vgl. KG, NZV 2005, 413; KG, NZV 2010, 470; Hentschel-​König, aaO., § 9 StVO, Rdn. 55 m. w. N.).

Jedoch gilt dies nach richtiger Auffassung nicht, wenn der Überholer dem Linksabbieger nicht unmittelbar gefolgt war, sondern eine kleine Kolonne in einem Zuge überholt und dann mit dem nach links abbiegenden Spitzenfahrzeug zusammenstößt. In diesem Fall fehlt es an einem für ein (alleiniges) Verschulden des Linksabbiegers sprechenden typischen Geschehensablauf (vgl. OLG Stuttgart, Urt. v. 08.04.2011 - 13 U 2/11, VRS 121, 16 - 20, juris Rdn. 9; OLG Hamm, Urt. v. 09.07.2013, NJW-​RR 2014, 290 - 292, juris Rdn. 27).

Dies gilt vorliegend umso mehr, als es nicht zu einer Kollision zwischen den Fahrzeugen des Klägers und der Beklagten gekommen ist, sondern der Kläger beim Versuch, wieder nach rechts einzuscheren, mit der rechten Leitplanke kollidiert ist. Auch dies spricht gegen einen typischen Geschehensablauf, auf Grund dessen auf ein Verschulden des Beklagten zu 2) zu schließen wäre.

bb) Ob vorliegend für das Fahrverhalten des Beklagten zu 2) die Maßstäbe des § 9 Abs. 5 StVO gelten oder diejenigen des § 9 Abs. 1 StVO, bedarf keiner abschließenden Entscheidung, da für das streitgegenständliche Fahrverhalten nach beiden Vorschriften dieselben Grundsätze gelten.

aaa) Gemäß § 9 Abs. 5 StVO muss sich der Fahrzeugführer beim Abbiegen in ein Grundstück so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.

Dies bedeutet, dass eine Gefährdung des fließenden Verkehrs ausgeschlossen sein muss. Es ist daher höchstmögliche Sorgfalt und größtmögliche Vorsicht anzuwenden (vgl. BayObLG, VRS 58, 451; Hentschel-​König, aaO., § 9 StVO, Rdn. 44 u. 52).

Vorliegend spricht einiges dafür, dass der Beklagte zu 2) in ein Grundstück, nämlich dasjenige der Gärtnerei G., abbiegen wollte. Der Grundstücksbegriff richtet sich nicht nach dem Eigentum an der Einfahrt und nach der Widmung für den öffentlichen Verkehr nur insoweit, als das Grundstück i. S. d. § 9 alle Verkehrsflächen sind, die nicht dem fließenden Verkehr dienen. Die Unterscheidung ist also funktionell bestimmt. Maßgebend ist, ob das Fahrzeug den fließenden Verkehr verlässt, denn dieser Vorgang und weniger die bloße Fahrzeugbewegung auf einem Parkplatz oder anderen Grundstück birgt die eigentliche Gefahr für den Abbieger und den übrigen Verkehr (vgl. KG, VM 82, 8; OLG Düsseldorf, NZV 1988, 231; Hentschel-​König, aaO., § 9 StVO, Rdn. 45).

Vorliegend hat das Landgericht zwar zutreffend festgestellt, dass die Zuwegung zur Gärtnerei G. nach den eingeholten Auskünften der Gemeinde Ü. (Bl. 116 d. A.) und des Landesbetriebs für Straßenbau (Bl. 118 d. A.) einen öffentlichen Weg darstellt. Jedoch dient dieser Weg nach den zur Akte gereichten Lichtbildern (Bl. 117 u. 119 d. A.) ausschließlich der Zufahrt zur Gärtnerei G. und nicht der Weiterführung des fließenden Verkehrs. Dies gilt unabhängig davon, ob die Zufahrt, wie der Kläger meint, nur durch die Straßenbepflanzung hindurch und über den parallel zur Landstraße befindlichen Fußgänger- und Fahrradweg als öffentlicher Weg zu betrachten ist und sich danach als allein der Gärtnerei dienender Privatweg fortsetzt oder ob dies anders zu beurteilen ist.

Jedenfalls ist das Landgericht im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass auch dann äußerste Sorgfalt geboten ist oder jedenfalls ähnlich verschärfte Pflichten wie nach § 9 Abs. 5 StVO gelten, wenn eine Straßeneinmündung äußerlich einer Einfahrt gleicht (vgl. OLG Naumburg, Urt. v. 12.12.2008 - 6 U 106/80, NZV 2009, 227 (228); OLG Oldenburg, VM 67, 52; Hentschel-​König, aaO., § 9 StVO, Rdn. 53).

bbb) Dabei sind die Sorgfaltsanforderungen des § 9 Abs. 1 StVO anzuwenden. Hierbei muss der Abbiegende sich umso sorgfältiger verhalten, je weniger erkennbar das Abbiegeziel im Fahrverkehr ist (vgl. OLG Brandenburg, VRS 106, 18 (21), juris Rdn. 30).

Der Beklagte zu 2) hat die ihn insoweit angesichts des Abbiegens in die Zufahrt zur Gärtnerei G. treffenden Sorgfaltsanforderungen nicht auf hinreichende Weise erfüllt.

aaaa) Es ist unstreitig, dass der Beklagte zu 2) entsprechend § 9 Abs. 1 Satz 1 StVO seine Abbiegeabsicht durch Betätigen des Fahrtrichtungsanzeigers angekündigt hat. Dass der Beklagte zu 2) überhaupt geblinkt hat, ist unstreitig. Streitig ist lediglich, ob er rechtzeitig den Blinker gesetzt hat oder ob dies erst zeitgleich mit der Einleitung des Abbiegevorgangs geschehen ist.

bbbb) Rechtzeitig ist das Betätigen des Fahrtrichtungsanzeigers, wenn das Blinken so rechtzeitig erfolgt, dass sich der Verkehr auf das Abbiegen einstellen kann (vgl. BGH, VersR 1962, 1203; Hentschel-​König, aaO., § 9 StVO, Rdn. 20). Dabei ist weniger die Entfernung zum Abbiegepunkt maßgeblich als vielmehr die Zeit zwischen Anzeigebeginn und Abbiegen unter Berücksichtigung der Fahrgeschwindigkeit (vgl. BGH, VM 63, 11; BayOBLG, NZV 2005, 413; Hentschel-​König, aaO., § 9 StVO, Rdn. 20).

Der Kläger hat nicht bewiesen, dass der Beklagte zu 2) in diesem Sinn nicht rechtzeitig geblinkt hat.

Der Zeuge A. E. hat ausdrücklich erklärt, er habe aus seiner Position nicht wahrnehmen können, ob das ausscherende Fahrzeug des Beklagten zu 2) geblinkt habe (Bl. 127 d. A.).

Der Beklagte zu 2) hat bei seiner Anhörung erklärt, er habe außerhalb des Ortes auf der Strecke zur Gärtnerei im Rückspiegel ohne den Kläger drei Autos hinter sich gesehen. Er habe dann etwa 50 m vor der Einfahrt den linken Blinker gesetzt, da er nach der Mittagspause wieder habe zur Arbeit in der Gärtnerei fahren wollen. Vor dem Setzen des Blinkers habe er nach hinten geschaut und die Geschwindigkeit vor dem Abbiegevorgang reduziert. Dann habe er den Abbiegevorgang eingeleitet (Bl. 228 d. A.).

Der Kläger hat bei seiner Anhörung erklärt, er sei in einer Fahrzeugkolonne, die einschließlich der Fahrzeuge der Parteien aus vier Fahrzeugen bestanden habe, gefahren und habe ca. 100 m nach Ortsende B. zu einem Überholvorgang angesetzt. Das Blinkzeichen am Fahrzeug der Beklagten zu 1) habe er erst bemerkt, als er in etwa auf gleicher Höhe mit diesem Fahrzeug gewesen sei. Als er, der Kläger, auf dieser Höhe gewesen sei, sei der Beklagte zu 2) fast ganz auf die Gegenfahrbahn ausgeschert. Der Blinker sei erst bei diesem Ausschervorgang betätigt worden (Bl. 227 d. A.).

Somit stehen sich hinsichtlich des Zeitpunkts des Blinkvorgangs die Darlegungen des Klägers und des Beklagten zu 2) entgegen und auf Grund der insoweit unergiebigen Aussage des Zeugen A. E. kann keiner der beiden gegenläufigen Darstellungen der Vorzug gegeben werden. Beide Darstellungen sind auch in gleicher Weise plausibel. Somit hat der insoweit darlegungs- und beweisbelastete Kläger nicht bewiesen, dass der Beklagte zu 2) zu spät, nämlich nicht bereits 50 m vor der Abzweigung, sondern erst unmittelbar im zeitlichen Zusammenhang mit dem Ausscheren nach links geblinkt hat.

Ein verspätetes Setzen des Fahrtrichtungsanzeigers kann daher bei der Abwägung im Rahmen des § 17 Abs. 1 u. 2 StVG nicht berücksichtigt werden, da es weder unstreitig noch bewiesen ist.

cccc) Jedoch ist auf Grund der Anhörung der Parteien davon auszugehen, dass der Beklagte zu 2) der ihn gemäß § 9 Abs. 1 Satz 4 StVO treffenden Pflicht zur Beachtung des nachfolgenden (hier links überholenden) Verkehrs nicht Genüge getan hat.

Danach hat sich der Abbiegende durch zwei Rückschauen darüber zu vergewissern, ob der Vorrang genießende gleichgerichtete Verkehr (vgl. Hentschel-​König, aaO., § 9 StVO, Rdn. 39 u. 49) durch den beabsichtigten Abbiegevorgang gefährdet wird. Er hat sich durch eine erste Rückschau vor dem Einordnen nach links zu vergewissern, ob eine Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs besteht, und er hat dies durch eine zweite Rückschau unmittelbar vor dem Abbiegen zu wiederholen (vgl. BayObLG, NZV 1991, 162; OLG Oldenburg, VersR 1978, 1027; Hentschel-​König, aaO., § 9 StVO, Rdn. 25 u. 48).

Auf Grund der persönlichen Anhörung des Klägers und des Beklagten zu 2) durch den Senat steht fest, dass der Beklagte zu 2) bei ausreichender Beobachtung und Berücksichtigung des ihn überholenden Verkehrs das herannahende Fahrzeug des Klägers hätte erkennen können und daher von der Einleitung des Abbiegevorgangs hätte Abstand nehmen müssen.

Der Beklagte zu 2) hat bei seiner persönlichen Anhörung erklärt, er sei im Ort vorschriftsmäßig 50 km/h gefahren und habe außerhalb des Ortes auf 70 km/h beschleunigt. Auf der geraden Strecke zur Gärtnerei habe er im Rückspiegel drei Autos hinter sich gesehen, und zwar ohne den Kläger. Der Kläger habe das vierte Auto hintendran gefahren. Die Fahrzeuge seien in einem Abstand von 15 bis 20 m voneinander hinter ihm, dem Beklagten zu 2), hergefahren. Er, der Beklagte zu 2), habe dann etwa 50 m vor der Einfahrt den linken Blinker gesetzt. Er habe nach der Mittagspause (Gleitzeit - Bl. 229 d. A.) wieder zur Arbeit in die Gärtnerei (G.) zurückkehren wollen (Bl. 228 d. A.).

Vor dem Setzen des Blinkers habe er nach hinten geschaut und festgestellt, dass einem Abbiegevorgang nichts entgegenstehe. In der Folge habe er dann die Geschwindigkeit vor dem Abbiegevorgang reduziert und dann den Abbiegevorgang eingeleitet (Bl. 228 d. A.). Als er bereits auf der Gegenfahrbahn gewesen sei, habe er den Kläger „plötzlich neben sich“ gesehen. Es könne sein, dass er in Folge des Erschreckens mit seinem Fahrzeug wiederum nach rechts gezogen sei. Während des Überholvorgangs habe er den Kläger noch nicht gesehen. Er nehme an, dieser habe eine höhere Geschwindigkeit gehabt. Er habe vor dem Abbiegen mehrfach in den Rückspiegel geschaut, um festzustellen, ob der Abbiegevorgang möglich sei (Bl. 229 d. A.).

Der Kläger hat bei seiner persönlichen Anhörung erklärt, dass er in einer Fahrzeugkolonne, die einschließlich der Fahrzeuge der Parteien aus vier Fahrzeugen bestanden habe, gefahren sei. Diese vier Fahrzeuge seien ziemlich dicht hintereinander gefahren. Im Bereich des Ortes B. sei die Fahrzeugschlange unter 50 km/h gefahren. Nach der Ortschaft sei die Geschwindigkeit etwas erhöht worden und zwar auf 50 km/h (Bl. 227 d. A.).

Zu dem Überholvorgang habe er etwa 100 m nach dem Ortsende angesetzt, also etwa 400 bis 500 m vor der Gärtnerei. Das Blinkzeichen am Fahrzeug der Beklagten habe er, der Kläger, erst bemerkt, als er in etwa auf gleicher Höhe mit diesem Fahrzeug gewesen sei. Als er auf dieser Höhe gewesen sei, sei der Beklagte zu 2) fast ganz auf die Gegenfahrbahn ausgeschert. Der Blinker sei erst bei diesem Ausschervorgang betätigt worden (Bl. 227 d. A.).

Der Überholvorgang habe etwa 200 bis 250 m lang angedauert. Die Geschwindigkeit des Klägerfahrzeugs sei knapp über 70 km/ gewesen, so etwa 73 bis 75 km/h (Bl. 228 d. A.).

Nach alledem steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Beklagte zu 2) seiner Rückschaupflicht nicht derart Genüge getan hat, dass kein anderer Verkehrsteilnehmer, insbesondere nicht der überholende Kläger, gefährdet wurde. Der Überholvorgang des Klägers hat nach dessen glaubhaften Angaben bereits 100 m nach dem Ortsende und etwa 400 bis 500 m vor der Einfahrt zur Gärtnerei begonnen und sich über 200 bis 250 m erstreckt. Dagegen konnte der Beklagte zu 2) zum Zeitpunkt und zum Ort des Beginns des Überholvorgangs nichts sagen und hat lediglich ausgeführt, den Kläger erst plötzlich neben sich gesehen zu haben, als er in etwa 50 m Entfernung zur Gärtnereieinfahrt habe abbiegen wollen. Daher steht es zur Überzeugung des Senats fest, dass der Kläger bereits über eine Strecke von bis zu 200 m zur Position des Beginns des Abbiegevorgangs des Beklagten zu 2) als Überholer herangefahren war und der Beklagte zu 2) ihn erst in diesem Moment neben sich gesehen hat. Da der Beklagte zu 2), geht man von seinen Geschwindigkeitsangaben aus, nach dem Ortsausgang auf ca. 70 km/h beschleunigt hat, ist die Angabe des Klägers ferner glaubhaft, dass er mit einer über dieser liegenden Geschwindigkeit von bis zu ca. 75 km/h gefahren ist. Selbst wenn man von einer etwas höheren Geschwindigkeit ausgeht, ist es daher absolut unwahrscheinlich, dass der Kläger unvermittelt neben dem den Abbiegevorgang einleitenden Beklagten zu 2) aufgetaucht ist, ohne dass der Beklagte zu 2) bei hinreichend sorgfältiger Rückschau hätte das Herannahen des Klägers erkennen können. Selbst wenn man von einer Geschwindigkeit des Klägers von 100 km/h ausgeht, hätte der Kläger in der Sekunde 27,8 m zurückgelegt, also für eine Überholstrecke von ca. 200 m etwa 7 Sekunden benötigt. In dieser Zeit hätte der Beklagte zu 2), wenn er sich, wie er behauptet, vor dem Abbiegen mehrfach durch Rückschau bezüglich dessen Gefahrlosigkeit vergewissert hätte, das herannahende Fahrzeug des Klägers auf jeden Fall sehen können und müssen.

In diesem Zusammenhang ist es nicht erforderlich, den genauen räumlich-​zeitlichen Zusammenhang der Bewegungsabläufe der beiden Fahrzeuge festzustellen und dabei auch zu berücksichtigen, dass sich nicht nur der Kläger, sondern auch der Beklagte zu 2) - nach eigenen Angaben mit ca. 70 km/h - während des Überholvorgangs vorwärts bewegte, was mangels hinreichend präziser Feststellbarkeit der exakt gefahrenen Geschwindigkeiten und der exakten Entfernungen ohnehin nicht möglich wäre. Auch auf Grund der vorstehenden überschlägigen Schätzung steht jedenfalls für den Senat mit der erforderlichen Sicherheit fest, dass der Beklagte zu 2) nicht hinreichend sorgfältig Rückschau getätigt hat und dass dies für den Unfall (mit)ursächlich war.

dddd) Etwas Gegenteiliges ergibt sich auch nicht auf Grund der Aussage des Zeugen A. E. vor dem Landgericht.

Der Zeuge A. E. konnte lediglich bekunden, dass der Kläger überholte, als der Beklagte zu 2) seinen Abbiegevorgang einleitete. Weder zum Blinkvorgang konnte der Zeuge aber Angaben machen noch zur Überholstrecke und der Größenordnung der vom Kläger gefahrenen Geschwindigkeit. Der Zeuge hat lediglich erklärt, der schwarze Mercedes (des Klägers) habe zuerst zum Überholen angesetzt und dann erst sei das andere Fahrzeug (des Beklagten zu 2)) rausgefahren. Es sei nicht so gewesen, dass beide zeitgleich rausgefahren seien. Der schwarze Mercedes sei schon beim Überholen gewesen, als das andere Fahrzeug ausgeschert sei (Bl 127 d. A.).

eeee) Der Zeuge A. E. ist auch nicht erneut zu vernehmen.

Das Landgericht hat den Zeugen zu allen maßgeblichen Umständen vernommen und es ist nicht ersichtlich, welche konkreten Fragen das Landgericht dem Zeugen noch hätte stellen können und müssen, um sich ein präziseres Bild von den Vorgängen im Zusammenhang mit dem Unfall zu machen. Insbesondere konnte der Zeuge weder etwas zur Frage bekunden, ob und wann der Beklagte zu 2) vor dem Abbiegen in die Zufahrt zur Gärtnerei geblinkt hat, noch zu den genauen zeitlichen Abläufen. Auch zu dem Wiedereinscheren des Klägers und den Umständen des Abbruchs des Überholvorgangs konnte der Zeuge nichts sagen.

ffff) Bei dieser Sachlage ist ferner auch nicht die Einholung eines Sachverständigengutachtens erforderlich, denn auf Grund der persönlichen Anhörung der Parteien steht - wie oben dargelegt - fest, dass der Beklagte zu 2) den ihn treffenden Sorgfaltsanforderungen gemäß § 9 Abs. 1 Satz 4 StVO nicht Genüge getan hat. Darüber hinaus liegen, wie ebenfalls bereits ausgeführt, keine hinreichend konkreten Anknüpfungstatsachen für die Einholung eines Sachverständigengutachtens vor, da die exakten Geschwindigkeiten der beiden Fahrzeuge und die exakten Entfernungen nicht feststehen und nicht ersichtlich ist, dass vor Ort Unfallspuren dokumentiert wären. Mit Ausnahme von Lichtbildern sind solche Unfallspuren auch nicht in der beigezogenen Akte des Landesverwaltungsamtes dokumentiert.

cc) Ein weiterer Verkehrsverstoß des Beklagten zu 2) liegt dagegen nicht, wie der Kläger meint, darin, dass der Beklagte zu 2) seinen Abbiegevorgang abgebrochen hat und wieder nach rechts in die Kolonne gefahren ist.

Um eine Kollision mit dem auf der Gegenspur überholenden Kläger zu vermeiden, war dies nämlich für den Beklagten zu 2) - in der durch seinen Verstoß gegen die Rückschaupflicht nun einmal eingetretenen Situation - das einzig mögliche Fahrmanöver. Dass der Beklagte zu 2) bei dem Wiedereinscheren den für den Kläger für sein eigenes Wiedereinscheren nach rechts zur Verfügung stehenden Raum auf unzulässige Weise verkürzt hätte, steht nicht fest.

Insbesondere konnte der Zeuge A. E. insoweit lediglich aussagen, dass das überholende Fahrzeug des Klägers wieder nach rechts gefahren sei, dass in dem Moment auch das Beklagtenfahrzeug ebenfalls rechts reingefahren sei und dass dann die Fahrzeugschlange gebremst und gestanden habe (Bl. 126 u. 127 d. A.). Zu den exakten Abständen der Fahrzeuge konnte der Zeuge A. E. insbesondere nichts sagen.

Auch die Anhörung des Klägers und des Beklagten zu 2) hat nichts Gegenteiliges ergeben.

Der Kläger hat bei seiner Anhörung durch den Senat ausgeführt, da zu diesem Zeitpunkt kein Gegenverkehr geherrscht habe, habe er, der Kläger, auf der Gegenfahrbahn abgebremst. Aber er sei schon zu dicht an dem Fahrzeug der Beklagten zu 1) gewesen, so dass er keine andere Möglichkeit gesehen habe, als sein Fahrzeug nach rechts zwischen dem Beklagtenfahrzeug und dem nachfolgenden Fahrzeug hindurchzulenken. Im Ergebnis habe er dann die rechte Leitplanke touchiert. Grund hierfür sei gewesen, dass das Beklagtenfahrzeug plötzlich nochmals nach rechts gezogen und ihn so in die Leitplanke abgedrängt habe. Die Lücke hinter dem Beklagtenfahrzeug sei wohl dadurch entstanden, dass das direkt hinter diesem fahrende Fahrzeug auch abgebremst habe (Bl. 228 d. A.).

Der Beklagte zu 2) hat dagegen bei seiner persönlichen Anhörung ausgeführt, dass er dadurch, dass er den Kläger links neben seinem Fahrzeug wahrgenommen habe, sehr erschrocken sei und es sein könne, dass er in Folge dieses Erschreckens mit seinem Fahrzeug wiederum nach rechts gezogen sei (Bl. 229 d. A.).

Bei dieser Sachlage geht der Senat davon aus, dass der Kläger sein Fahrzeug ohne Probleme einfach auf der Gegenfahrbahn hätte anhalten können, anstatt sich auf riskante Weise nach rechts in eine sich gerade auftuende Lücke zwischen dem Fahrzeug des Beklagten zu 2) und dem nachfolgenden Fahrzeug zu zwängen und dabei die Kontrolle über sein Fahrzeug zu verlieren und gegen die Leitplanke zu fahren. Entscheidend ist insoweit, dass der Kläger selbst ausgeführt hat, dass zu diesem Zeitpunkt kein Gegenverkehr geherrscht habe. Ferner ist nicht ersichtlich, dass der Bremsweg des Klägers zu kurz gewesen wäre, um einfach auf der Gegenfahrbahn anhalten zu können.

Daher ist das Wiedereinscheren des Beklagten zu 2) im Rahmen der Abwägung gemäß § 17 Abs. 1 u. 2 StVG nicht als zusätzlicher Verursachungsbeitrag zu berücksichtigen.

c) Auf Seiten des Klägers ist dagegen ein Verstoß gegen § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO gegeben, da der Kläger trotz unklarer Verkehrslage überholt hat.

aa) Eine unklare Verkehrslage ist - gleichgültig aus welchen Gründen - gegeben, wenn nach den objektiven Umständen mit gefahrlosem Überholen nicht gerechnet werden darf (vgl. BayObLG, NZV 1990, 318; OLG Koblenz, NZV 2005, 413; Hentschel-​König, aaO., § 5 StVO, Rdn. 34). Unklar ist die Verkehrslage insbesondere, wenn eine Kolonne vorausfährt und mit dem Ausscheren und Linksabbiegen eines Fahrzeugs aus der Kolonne zu rechnen ist (vgl. OLG Karlsruhe, NZV 1989, 166; OLG Frankfurt, NZV 1989, 155; BayObLG, NJW 1968, 2157; KG, Urt. v. 07.10.2002 - 12 U 41/01, NZV 2003, 89 - 90, juris Rdn. 14; Hentschel-​König, aaO., § 5 StVO, Rdn. 34).

bb) Im vorliegenden Fall hat der Kläger selbst vorgetragen und der Zeuge A. E. bestätigt, dass vor dem Kläger eine Kolonne mit geringer Geschwindigkeit gefahren ist. Der Kläger trägt selbst vor, die Kolonne sei seit dem Verlassen der Ortsdurchfahrt mit einer gleichbleibend geringen Geschwindigkeit von 50 km/h gefahren.

Bei seiner persönlichen Anhörung durch den Senat hat der Kläger eingeräumt, nach dem Ortsausgang B. eine Kolonne von drei Fahrzeugen einschließlich des Fahrzeugs des Klägers überholt zu haben (Bl. 227 f).

Daher musste der Kläger mit dem jederzeitigen Ausscheren eines der vor ihm fahrenden Fahrzeuge rechnen.

Dabei spielt zum einen eine Rolle, dass der Kläger unstreitig Ortskenntnis hatte und wusste, dass von der Landstraße sowohl nach rechts als auch nach links zur Gärtnerei G. jeweils eine Zuwegung abging. Es kommt in diesem Zusammenhang hingegen nicht darauf an, ob und in welcher exakten Entfernung die Gewächshäuser der Gärtnerei für den Kläger erkennbar waren, insbesondere ob die zur Akte gereichten Lichtbilder der Gemeinde Ü. und des Landesbetriebs für Straßenbau (Bl. 117 u. 119 d. A.) zu Grunde zu legen sind, auf denen die Bäume und Sträucher kurz geschnitten sind, oder ob diese zum Zeitpunkt des Unfalls am 26.04.2012 ausgeschlagen und blättertragend waren. Denn jedenfalls hat der Kläger nicht vorgetragen, vom Vorhandensein der Gärtnerei keine Kenntnis gehabt zu haben.

Zum anderen war, was letztlich entscheidend ist, für den Kläger nach seiner eigenen Behauptung nicht klar, warum die vor ihm fahrenden Fahrzeuge eine gleichbleibend niedrige Geschwindigkeit in Höhe der innerorts gebotenen 50 km/h beibehalten haben, obgleich ab dem Ortsausgang 70 km/h erlaubt waren. Der Kläger trägt hierzu vor, er habe gedacht, dass vor ihm ein Fahrschulfahrzeug fahren würde. Jedoch konnte sich der Kläger nicht hierauf verlassen. Er musste damit rechnen, dass eine Erhöhung der Geschwindigkeit nur deshalb unterblieben war, weil sich angesichts des Umstands, dass eines der vor dem Kläger fahrenden Fahrzeuge alsbald nach links abbiegen wollte, eine Beschleunigung nicht gelohnt und dies zu einer alsbaldigen starken Abbremsung gezwungen hätte. Mit dieser Möglichkeit hätte der Kläger - auch ohne einen konkreten Hinweis auf eine konkret bevorstehende Abbiegeabsicht eines Vorausfahrenden und ohne Erkennbarkeit der Gebäude der Gärtnerei - rechnen müssen und er hätte sich nicht darauf verlassen dürfen, dass er die gesamte aus 4 Fahrzeugen bestehende Kolonne komplett würde überholen können, ohne dass ein anderes Fahrzeug zum Zweck des Linksabbiegens nach links ausscheren würde.

Dies stellt den typischen Fall einer unklaren Verkehrslage dar. Es kommt insoweit nicht darauf an, ob die Behauptung des Beklagten zu 2) zutrifft, er habe seine Geschwindigkeit nach dem Ortsausgangsschild zunächst auf 70 km/h erhöht. Auch wenn man von dem Vortrag des Klägers ausgeht, dass der Beklagte zu 2) ab dem Ortsausgangsschild konstant mit 50 km/h weitergefahren sei (was im Übrigen per se keinen Verkehrsverstoß darstellt), ist eine unklare Verkehrslage zu bejahen.

Daher hätte der Kläger das Überholmanöver gemäß § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO unabhängig davon gar nicht erst unternehmen dürfen, ob das Linksausscheren vom Beklagten zu 2) durch rechtzeitiges Setzen des Fahrtrichtungsanzeigers angekündigt wurde oder nicht.

cc) Selbst wenn man davon ausginge, dass der Kläger zunächst überholen durfte, hätte er in diesem Fall jedenfalls durch eine fehlerhafte Reaktion auf das Wiedereinscheren des Beklagten zu 2) in die rechts fahrende Kolonne reagiert.

Wie oben bereits ausgeführt und auch der Entscheidung des Landgerichts zutreffend zu Grunde gelegt, hätte der Kläger mangels Gegenverkehrs und nicht nachgewiesener Verkürzung seines Bremswegs auf das Ausscheren des Beklagten zu 2) dergestalt reagieren können und müssen, dass er nicht versucht hätte, selbst ebenfalls nach rechts zu fahren. Er hätte den Unfall also sicher dadurch vermeiden können, dass er einfach auf der Gegenfahrbahn geblieben und seine Geschwindigkeit verlangsamt hätte, bis sich ihm eine Möglichkeit zum gefahrlosen Wiedereinscheren nach rechts geboten hätte.

d) Auf Grund dieser erwiesenen Tatsachen ist davon auszugehen, dass im Rahmen der gemäß § 17 Abs. 1 u. 2 StVG gebotenen Abwägung den Kläger eine Verantwortung für den Unfall in Höhe von 2/3 und die Beklagten eine solche von 1/3 trifft.

Wägt man die vorbezeichneten Verursachungsbeiträge des Klägers und des Beklagten zu 2) gegeneinander ab, so wiegt der Verkehrsverstoß des Klägers (Überholen einer Kolonne von mehreren Fahrzeugen trotz unklarer Verkehrslage) doppelt so schwer wie der Verkehrsverstoß des Beklagten zu 2) (unzureichende Rückschau). Der Kläger hat sich nämlich in hohem Maße riskant und rücksichtslos verhalten und sehenden Auges gegen elementare Sorgfaltsanforderungen im Verkehr verstoßen, während der Beklagte zu 2) lediglich bei der Rückschau vor dem Abbiegen auf Grund Unaufmerksamkeit gescheitert ist. Dass sich auch der Beklagte zu 2) grob rücksichtslos verhalten hätte, indem er jede Rückschau unterlassen hat, ist nicht nachgewiesen.

3. Der dem Kläger durch den Unfall entstandene Schaden beläuft sich auf insgesamt 11.745,89 €, wovon 1/3 zu ersetzen ist, also 3.915,30 €.

a) Zum einen ist dem Kläger der vom Sachverständigen ermittelte Nettoreparaturschaden in Höhe von 11.745,89 € - anteilig - zu ersetzen (Bl. 8 d. A.). Diesen Betrag hat der Kläger mit seiner Klage geltend gemacht (Bl. 4 d. A.). Dabei sind nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Kosten einer Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt (Stundenverrechnungssätze und Preise der Ersatzteile) zu ersetzen (vgl. BGH, BGH, NJW 2003, 2086; BGH, VersR 2010, 225; Geigel-​Knerr, Der Haftpflichtprozess, 26. Auflage, 3. Kap., Rdn. 33 m. w. N.) und der Kläger muss sich nicht auf eine Reparatur in einer nicht markengebundenen Werkstatt verweisen lassen (so der Beklagtenvortrag Bl. 57 d. A.). Dass der Kläger die Möglichkeit hätte, eine günstigere Reparatur in einer freien Fachwerkstatt vorzunehmen, die vom Qualitätsstandard der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht, haben die darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten nicht dargelegt und bewiesen (vgl. BGH, VersR 2010, 225 (226); Geigel-​Knerr, aaO., 3. Kap., Rdn. 33).

Die Beklagten machen lediglich geltend, das klägerische Fahrzeug könne - auch angesichts seines Alters - zu geringeren Löhnen instand gesetzt werden, als dies der Sachverständige ermittelt habe (im Einzelnen Bl. 57 d. A.). Nach dem vorstehend Gesagten kann dem indes nicht gefolgt werden, sondern der Kläger hat die Möglichkeit der Reparatur in einer markengebundenen Werkstatt, wie er dies auf der Grundlage des Gutachtens des Sachverständigen M. vom 27.04.2012 (Bl. 8 d. A.) geltend macht.

b) Die Kosten in Höhe von 34,51 € für eine Reparaturbestätigung durch den Sachverständigen stehen dem Kläger nach der von den Beklagten zitierten Rechtsprechung (vgl. die Zitate Bl. 59 d. A.) dagegen nicht zu, da die Bestätigung nicht der Wiederherstellung des Sachschadens dient und es sich daher nicht um erstattungsfähige Herstellungskosten handelt (vgl. AG Ratingen, Urt. v. 08.06.2012 - 9 C 49/12, VersR 2013, 247 - 248, zitiert nach juris).

c) Darüber hinaus steht dem Kläger auch keine Nutzungsausfallentschädigung zu.

Dies folgt daraus, dass der Geschädigte Ersatz von Nutzungsausfall nur dann verlangen kann, wenn und solange er in Folge des Schadens tatsächlich auf die Nutzung seines Fahrzeugs verzichten muss, weil dieses repariert wird (vgl. BGH, VersR 1976, 874; BGH, VersR 1985, 436; Geigel-​Knerr, aaO., 3. Kap., Rdn. 96).

Vorliegend hat der Kläger dagegen lediglich Vorhaltekosten für 8 Arbeitstage zur Durchführung der Reparatur geltend gemacht (Bl. 4 d. A.), nicht jedoch dargelegt, wann genau und in welchem Zeitraum das Fahrzeug des Klägers tatsächlich repariert wurde. Letzteres ergibt sich auch nicht aus der Reparaturbestätigung des Sachverständigen M. vom 05.06.2012 (Bl. 28 d. A.). Diese bescheinigt nur, dass das Fahrzeug vom Sachverständigen in repariertem Zustande nachbesichtigt wurde, wobei festgestellt worden sei, dass die Reparaturarbeiten abgeschlossen seien. Dagegen fehlt jeder Nachweis bezüglich der Reparaturdauer. Die erforderliche Reparaturdauer wurde vom Sachverständigen in seinem Gutachten vom 27.04.2012 (Bl. 8 d. A.) lediglich abstrakt auf 7 - 8 Tage geschätzt. Dies reicht für die Zuerkennung von Nutzungsausfall nicht aus.

Der Kläger hat auch nicht dargelegt und bewiesen, dass und in welcher Höhe er in Folge der Bereithaltung eines Reservefahrzeugs für den Fall der Beschädigung seines Fahrzeugs konkret zu berechnende Vorhaltekosten in nach betriebswirtschaftlichen Methoden zu berechnender Höhe aufwenden musste (vgl. hierzu Geigel-​Knerr, aaO., 3. Kap., Rdn. 93 f).

Daher kommt es auch nicht, wie der Kläger meint, darauf an, ob zusätzlich noch 2 Tage Überlegungszeit zu berücksichtigen sind (Bl. 4 d. A.), so dass 10 Tage anzusetzen seien. Auch bedarf die Frage keiner Entscheidung, ob der vom Kläger zu Grunde gelegte Satz von 65,00 € pro Tag nach der Tabelle von Sanden/Danner/Küppersbusch überhöht ist oder nicht.

d) Demnach sind lediglich die Reparaturkosten von insgesamt 11.745,89 € zu einem Drittel zu ersetzen, also in Höhe von 3.915,30 €.

4. Schließlich trifft es nach der ständigen Rechtsprechung des Senats zu, dass im Regelfall lediglich Rechtsanwaltskosten auf der Grundlage einer 1,3 Gebühr zu ersetzen sind. Ein hiervon nach oben abweichender Fall ist nicht dargetan.

Somit steht dem Kläger lediglich eine aus der zuzusprechenden Forderung von 3.915,30 € zu berechnende 1,3 Geschäftsgebühr in Höhe von 318,50 € nebst Auslagenpauschale in Höhe von 20,00 € und 19 % Mehrwertsteuer, insgesamt also 402,82 € zu.


III.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 91 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. § 713 ZPO ist anwendbar, da die Voraussetzungen, unter denen ein Rechtsmittel gegen das Urteil stattfindet, für jede der Parteien unzweifelhaft nicht gegeben sind. Dies folgt daraus, dass die Revision nicht zugelassen ist und gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO n. F. die Nichtzulassungsbeschwerde für jede der Parteien unzulässig ist, da die Beschwer im Berufungsverfahren für beide Parteien nicht mehr als 20.000,00 € beträgt.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO n. F. nicht gegeben sind. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO n. F.) noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO n. F.).