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Überholen einer Kolonne - Vorbeifahren an einer haltenden Kolonne
Wegen der Gefahr, dass ein vor dem Überholer in der Kolonne befindliches Fahrzeug plötzlich ausschert, um ebenfalls zu überholen oder nach links abzubiegen, ist das Überholen einer Kolonne regelmäßig zwar kein Überholen in unklarer Verkehrslage, führt jedoch häufig zu einer Mithaftung des Überholenden.
Eine weitere erhebliche Gefahrenquelle ist das Vorbeifahren eines an sich vorfahrtberechtigten Fahrzeugführers an einer haltenden Kolonne, die für einen aus einer Seitenstraße oder - einmündung, einer Tankstelle oder einer sonstigen Grundstücksausfahrt kommenden wartepflichtigen Fahrzeug eine Lücke zum Queren oder Einbiegen freigelassen hat, siehe hierzu den
Artikel zu den sog. Lückenunfällen.
Gliederung:
Allgemeines:
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- Verletzung des Vorfahrtrechts bei Durchfahren einer durch eine haltende Kolonne gebildeten Lücke
- OLG Karlsruhe v. 10.11.1972:
Haftungsabwägung wegen Verreißens beim sog. doppelten Überholen (Schadensteilung)
- OLG Düsseldorf v. 20.12.2004:
Doppeltes Überholen im Kolonnenverkehr - Krad / Wohnwagengespann (2/3 zu 1/3 zu Lasten des Kradfahrers)
- OLG Rostock . 23.02.2007:
Setzt ein Kleintransporter zum Überholen von drei vor ihm fahrenden Fahrzeugen an und schert das mittlere plötzlich aus, so haftet er mit 30 % der entstandenen Schäden.
- OLG Rostock v. 19.02.2010:
Wer eine wartende Fahrzeugreihe links überholt, muss an einer Kolonnenlücke vor einer Grundstücksausfahrt nicht mit Querverkehr durch die Lücke rechnen. Kommt es zwischen dem Überholenden und dem auf die Fahrbahn Einfahrenden zu einem Unfall, so kommt keine Mithaftung des Bevorrechtigten zum Zuge. Insbesondere findet der Grundsatz, dass derjenige, der eine wartende Fahrzeugsschlange überholt, für den Querverkehr freigelassene Lücken an Kreuzungen und Einmündungen beachten und dort mit Querverkehr rechnen muss, an Grundstücksausfahrten keine Anwendung.
- KG Berlin v. 16.08.2010:
Der Beweis des ersten Anscheins spricht für ein Alleinverschulden des Kraftfahrers, der nach links in eine Grundstückseinfahrt ausschert und dabei mit einem links an einer stehenden Fahrzeugkolonne vorbeifahrenden Kfz kollidiert. Der Begriff der unklaren Verkehrslage im Sinne von § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO bezieht sich im Wesentlichen auf den zu überholenden und etwaigen Querverkehr, weil der Gegenverkehr bereits durch § 5 Abs. 2 Satz 1 StVO geschützt ist.
- OLG Brandenburg v. 23.06.2011:
Der Kfz-Führer, der aus einer Kolonne heraus vor ihm fahrende Fahrzeuge überholen will, hat die Pflicht, sich vor der Einleitung seines Überholvorganges angemessen über den rückwärtigen Verkehr zu orientieren und ggf. vom Überholvorgang abzusehen. Aber auch der Kradfahrer, der ebenfalls das Überholen von Fahrzeugen der Kolonne beabsichtigt, hat die Pflicht, von seinem Überholvorgang abzusehen, wenn für ihn nicht klar sein kann, dass der Kfz-Führer ihm dies gefahrlos ermöglichen werde.
Verbotenes Überholen von Fahrzeugschlangen im Überholverbot:
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- OLG Karlsruhe v. 20.05.2003:
Ein Verkehrsteilnehmer überholt, wenn er von hinten an einem anderen vorbeifährt, der sich auf derselben Fahrbahn in derselben Richtung bewegt oder nur mit Rücksicht auf die Verkehrslage oder auf Grund einer Anordnung anhält. Das gilt auch, wenn die Fahrbahn für eine Richtung mehrere Fahrstreifen aufweist und sich auf einem oder beiden Fahrstreifen Fahrzeugschlangen gebildet haben. Ein durch Verkehrszeichen angeordnetes Überholverbot ist auch dann zu befolgen, wenn sich das "Warten" einer stockenden Fahrzeugschlange über mehrere Stunden hinzieht.
Weiteres zum Thema Schadensersatz und Haftung:
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