Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Beschluss vom 13.08.2014 - 7 L 1072/14 - Drogenkonsumnachweis aufgrund von Angaben des Drogenkonsumenten

VG Gelsenkirchen v. 13.08.2014: Zum Drogenkonsumnachweis aufgrund von Angaben des Drogenkonsumenten


Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Beschluss vom 13.08.2014 - 7 L 1072/14) hat entschieden:
Ein Drogenkonsum, der durch eine Blutprobe nicht belegt werden konnte, kann sich gleichwohl aus vom Fahrzeugführer in der Verkehrsordnungswidrigkeitenanzeige sowie im Protokoll und Antrag zur Feststellung von Drogen im Blut festgehaltenen Aussagen gegenüber den Polizeibeamten am Tag des Vorfalls ergeben.


Siehe auch Drogen und Straßenverkehr und Drogen im Fahrerlaubnisrecht


Gründe:

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist unbeschadet der wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse des Antragstellers abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung, wie sich aus Nachstehendem ergibt, keine hinreichenden Aussichten auf Erfolg bietet, § 166 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - i. V. m. § 114 Satz 1 der Zivilprozessordnung - ZPO -.

Der sinngemäß gestellte Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 3180/14 gegen die Entziehungsverfügung der Antragsgegnerin vom 9. Juli 2014 wiederherzustellen,
ist gemäß § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil die Ordnungsverfügung bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf die Ausführungen in der angegriffenen Verfügung, denen sie folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO).

Mit Rücksicht auf das Vorbringen in der Klage- und Antragsschrift ist ergänzend auf Folgendes hinzuweisen:

Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller zu Recht die Fahrerlaubnis gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrsgesetz - StVG - i.V.m. § 46 Abs. 1 Fahrerlaubnisverordnung - FeV - entzogen. Danach ist die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich der Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Der Antragsteller hat sich als ungeeignet erwiesen, weil er sog. harte Drogen eingenommen hat.

Ungeeignet ist nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere, wer Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 zur FeV aufweist, welche die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausschließen. Nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV schließt der Konsum von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes die Kraftfahreignung aus. Die Einnahme von solchen sog. harten Drogen schließt die Kraftfahreignung unabhängig davon aus, ob unter der Wirkung dieser Droge ein Kraftfahrzeug geführt worden ist oder nicht (Nr. 9.1 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV; vgl. auch: Nr. 3.14.1 der Begutachtungs-​Leitlinien zur Kraftfahreignung des gemeinsamen Beirats für Verkehrsmedizin beim Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und beim Bundesministerium für Gesundheit, Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen, Bergisch-​Gladbach, Mai 2014). Schon der einmalige Konsum sog. harter Drogen ist ausreichend, um die Kraftfahreignung zu verneinen,
so auch OVG NRW, Beschluss vom 6. März 2007 - 16 B 332/07 -; OVG Lüneburg, Beschlüsse vom 16. Februar 2004 - 12 ME60/04 - und 16. Juni 2003 - 12 ME 172/03 -, DAR 2003, 432 f.; OVG Brandenburg, Beschluss vom 22. Juli 2004 - 4 B 37/04 -; OVG Saarland, Beschluss vom 30. März 2006 - 1 W 8/06 -; VGH Baden-​Württemberg, Beschluss vom 22. November 2004 - 10 S 2182/04 -, VRS 108 (2005), 123 ff.; HessVGH, Beschluss vom 31. März 2012 - 2 B 1570/11 -.
Der Drogenkonsum des Antragstellers, der durch die Blutprobe nicht belegt werden konnte, ergibt sich aus seinen in der Verkehrsordnungswidrigkeitenanzeige (Blatt 2 ff. BA Heft 1) sowie im Protokoll und Antrag zur Feststellung von Drogen im Blut (Blatt 15 ff. BA Heft 1) festgehaltenen Aussagen gegenüber den Polizeibeamten am Tag des Vorfalls, dem 23. Februar 2014. Der Antragsteller hat danach eingeräumt, regelmäßig Betäubungsmittel zu konsumieren; der letzte Konsum liege ca. 4 Wochen zurück. Im Grundsatz bestreitet der Antragsteller weiterhin nicht, eine solche Äußerung gemacht zu haben. Soweit er nunmehr vortragen lässt, diese Angaben seien von ihm ironisch bzw. zynisch und keinesfalls ernst gemeint gewesen, da er sich über das Verhalten der Polizeibeamten geärgert habe, ist dem nicht zu folgen. Vielmehr ist seine jetzige Darstellung als Schutzbehauptung zu bewerten, die an das negative Ergebnis der Blutprobe angepasst ist. Denn es ist nicht nachvollziehbar, warum sich der Antragsteller jedenfalls nach Kenntnis von dem positiven Ergebnis des Drogenvortests nicht erstaunt über das Ergebnis gezeigt und darauf hingewiesen hat, die Angabe regelmäßigen Drogenkonsums nicht ernst gemeint zu haben. Dies hätte nahe gelegen. Den Einwand, es habe sich um einen "Scherz" gehandelt, hat er jedoch erst im Verwaltungsverfahren nach Einschaltung seiner Prozessbevollmächtigten erhoben.

Da aufgrund der eigenen Angaben die fehlende Kraftfahreignung des Antragstellers feststeht, war die Fahrerlaubnis unmittelbar und ohne die vorherige Anordnung eines Drogenscreenings zu entziehen (vgl. § 11 Abs. 7 FeV).

Ein Ermessen steht der Antragsgegnerin bei feststehender Ungeeignetheit nicht zu. Berufliche Schwierigkeiten infolge der Entziehung der Fahrerlaubnis können daher weder vom Antragsgegner noch vom Gericht berücksichtigt werden. Es bestehen auch keine Bedenken gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung. Die vom Antragsteller ausgehende Gefahr für die Allgemeinheit erscheint zu groß, als dass sie bis zur Entscheidung der Hauptsache hingenommen werden könnte. Vielmehr besteht ein das Suspensivinteresse des Antragstellers überwiegendes öffentliches Interesse daran, ihn durch eine sofort wirksame Maßnahme vorläufig von der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr auszuschließen. Es bleibt ihm unbenommen, den Nachweis der Drogenfreiheit sowie den Wandel seiner Einstellung in einem späteren Wiedererteilungsverfahren durch eine medizinisch-​psychologische Untersuchung zu führen, die zwingend vorgeschrieben ist (vgl. § 14 Abs. 2 FeV).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht mit 2.500 EUR der aktuellen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-​Westfalen bei Streitigkeiten um eine Fahrerlaubnis in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren, Beschluss vom 4. Mai 2009 - 16 E 550/09 -, nrwe.de/juris. Hinzu kommen ¼ der Auslagen und Gebühren.