Das Verkehrslexikon

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OLG Saarbrücken Urteil vom 04.02.2003 - 3 U 103/02 - Entkräftung des gegen den Linksabbieger sprechenden Anscheinsbeweises

OLG Saarbrücken v. 04.02.2003: Zur Entkräftung des gegen den Linksabbieger sprechenden Anscheinsbeweises


Das OLG Saarbrücken (Urteil vom 04.02.2003 - 3 U 103/02) hat entschieden:
  1. Zwar hat der Gegenverkehr Vorrang gegenüber dem Linksabbieger (§ 9 Abs. 3 S. 1 StVO). Die Wartepflicht des Abbiegers besteht jedoch nur dann, wenn sich der Gegenverkehr bereits in Sichtweite befunden hat.

  2. Im Wege des Anscheinsbeweises wird zwar allgemein auf ein Verschulden des Linksabbiegers geschlossen, wenn er mit einem entgegenkommenden Kraftfahrzeug in dessen Fahrbahn zusammenstößt. Der Linksabbieger kann jedoch den Anscheinsbeweis durch den Nachweis von Umständen entkräften, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit eines abweichenden Geschehensablaufs ergibt. Die ernsthafte und reale Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufes kommt in Betracht, wenn der Geradeausfahrer die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 100% überschritten hat (hier: Alleinverschulden des Geradeausfahrers).

Siehe auch Linksabbiegen und Anscheinsbeweis - Beweis des ersten Anscheins - Beweis prima facie


Tatbestand:

Gegenstand der Klage sind Ansprüche des Klägers wegen der Folgen eines Verkehrsunfalles, der sich am 09.07.1996 gegen 20.30 Uhr in der B. Straße in Rubenheim ereignet hat und an dem der Kläger mit seinem Motorrad Ducati 600 (amtliches Kennzeichen HOM-​...), die Beklagte zu 1) mit ihrem bei dem Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Pkw Peugeot 306 (amtliches Kennzeichen HOM-​...) sowie ein weiterer Pkw (künftig Pkw R genannt) beteiligt waren. Zum Unfall kam es, als die Beklagte zu 1), aus Richtung Herbitzheim kommend, von der B. Straße nach links in die H /P-​Straße einbiegen wollte. Hierbei kam es zum Zusammenstoß mit dem entgegenkommenden Motorrad des Klägers, der gegen die hintere rechte Ecke des Fahrzeugs der Beklagten zu 1) fuhr, ins Schleudern geriet und sodann frontal mit dem – in Fahrtrichtung des Klägers gesehen – auf der Gegenfahrbahn befindlichen Pkw R zusammenstieß. Der Kläger wurde schwer verletzt (Polytrauma, stumpfes Bauchtrauma und Milzruptur, stumpfes Thoraxtrauma und Frakturen der 9. und 10. Rippe rechts, II.-​gradig offene körperferne Unterarmfraktur, Kahnbeinbruch, OSG-​Fraktur rechts Typ A, III.-​gradig offene Kniegelenksluxation rechts, Nierenkontusion rechts sowie Luxationsfraktur der linken Fußwurzel, vgl. S. 2 des ärztlich-​chirurgischen Berichts der Saarbrücker W = Bl. 10 d. A.). Er befand sich vom Unfalltag bis zum 04.11.1996 in stationärer Behandlung und musste mehrfach operiert werden. Anschließend erfolgte bis zum 31.12.1996 eine intensive Einzelkrankengymnastik. In der Folgezeitzeit fanden wiederholte Krankenhausaufenthalte statt. Wegen der Einzelheiten wird auf den ärztlich-​chirurgischen Bericht vom 15.12.1997 Bezug genommen (Bl. 9 ff, insbesondere Bl. 11 ff d. A.). Am Krad des Klägers entstand Totalschaden.

Der Kläger hat behauptet, vor dem Unfall mit einer Geschwindigkeit von allenfalls 50 bis 55 km/h gefahren zu sein. Der Unfall sei ausschließlich auf das Fehlverhalten der Beklagten zu 1) zurückzuführen, die vor dem Linksabbiegen nicht auf den vorfahrtsberechtigten Gegenverkehr geachtet habe. Der Kläger hat den ihm entstanden Sachschaden auf insgesamt 37.009,11 DM beziffert und mit der vorliegenden Klage geltend macht (13.679,61 DM Verdienstausfall für die Zeit vom 01.10.1996 bis zum 31.12.1997, 11.500,00 DM entgangene Einkünfte aus einem Gärtnereibetrieb, 168,00 DM Zuzahlung Krankenhaus und 11.661,50 DM Fahrzeugschaden, Bl. 5 ff d. A.). Ferner hat er die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes für die Zeit bis zum 31.08.1998 (etwa 100.000,00 DM abzüglich von dem Beklagten zu 2) als Vorschuss gezahlter 15.000,00 DM, Bl. 7 d. A.) sowie die Feststellung der gesamtschuldnerischen Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz sämtlichen Zukunftsschadens begehrt.

Der Kläger hat beantragt (Bl. 2 d. A.),
  1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 37.009,11 DM nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

  2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger zum Ausgleich des durch den Verkehrsunfall am 09.07.1996 bis zum 31.08.1998 entstandenen immateriellen Schadens ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen,

  3. festzustellen, dass die Beklagten zum Ersatz sämtlicher künftiger Schäden aus dem Verkehrsunfall vom 09.07.1996, die nach dem 31.08.1998 entstanden sind oder entstehen, verpflichtet sind.
ie Beklagten haben beantragt (Bl. 98 d. A.),
die Klage abzuweisen.
Sie haben behauptet, dass die Beklagte zu 1) vor dem Linksabbiegen den linken Fahrtrichtungsanzeiger gesetzt und vor dem Abbiegen angehalten habe. Da entgegenkommende Fahrzeuge nicht zu erkennen gewesen seien, sei sie abgebogen. Als sie sich mit ihrem Fahrzeug schon überwiegend im Bereich der P-​Straße befunden habe, sei der Kläger mit weit übersetzter Geschwindigkeit von mindestens 100 km/h entgegengekommen und gegen die hintere rechte Ecke ihres Fahrzeugs geprallt. Anschließend sei er frontal gegen den Pkw R gestoßen, der im Augenblick der Kollision gestanden habe. Der Unfall sei allein auf die weit überhöhte Geschwindigkeit des Klägers zurückzuführen (Bl. 98 ff d. A.). Vorsorglich haben die Beklagten auch Einwendungen zur Höhe des verlangten Schadens sowie des Schmerzensgeldes vorgebracht (Bl. 100 f d. A.).

Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Beiziehung der Akten C 502/97 des Amtsgerichts Homburg und 61 Js 2025/96 der Staatsanwaltschaft Saarbrücken (Bl. 123, 250 d. A.), durch Zeugenvernehmung (Bl. 138, 148 d. A.), durch Einholung des verkehrstechnischen Gutachtens des Sachverständigen H vom 28.08.2000 (Bl. 172 ff d. A.), durch mündliche Erläuterung dieses Gutachtens (Bl. 263 ff d. A.), durch Ortsbesichtigung (Bl. 293 d. A.) sowie durch Einholung eines Ergänzungsgutachtens des genannten Sachverständigen vom 20.08.2001 (Bl. 298 ff d. A.). Es hat sodann durch das am 09.01.2002 verkündete Urteil – Az. 6 O 394/98 – festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche zukünftigen materiellen Schäden unter Zugrundelegung einer Haftungsquote von 1/3 zugunsten des Klägers zu ersetzen, soweit diese nach dem 31.08.1998 entstanden sind oder entstehen und nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ein Verschulden der Beklagten zu 1) nicht festgestellt werden könne. Nach den Berechnungen des Sachverständigen H habe die Ausgangsgeschwindigkeit des Klägers zwischen 100,5 und 133,2 km/h gelegen. Da die maximale Sichtweite der Beklagten zu 1) ohne Sichtbehinderung 115 m betragen habe, sei das Motorrad des Klägers bei Einleitung des Abbiegevorgangs nicht nachweislich im Sichtbereich der Beklagten zu 1) gewesen. Eine Sichtbehinderung der Beklagten zu 1) durch einen vorausfahrenden Bus sei nicht bewiesen, da nicht zuverlässig festzustellen sei, wo sich der Bus im Augenblick der Einleitung des Abbiegevorgangs befunden habe. Mangels eines nachgewiesenen Verschuldens der Beklagten zu 1) sei der Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes, der Verschulden voraussetze, nicht begründet. Allerdings seien die Beklagten nach §§ 7, 17, 18 StVG, § 3 Nr. 1 und Nr. 2 PflVG zum Ersatz von 1/3 des dem Kläger entstandenen materiellen Schadens verpflichtet. Die überwiegende Eigenverantwortlichkeit des Klägers für den Unfall folge aus seiner um 50 % überhöhten Geschwindigkeit. Der Höhe nach stehe dem Kläger ein Schadenersatzanspruch angesichts der Haftungsquote der Beklagten von 1/3, der Vorschusszahlung durch den Beklagten zu 2) in Höhe von 9.000,00 DM sowie des Umstandes nicht zu, dass auf den entgangenen Gewinn aus dem Gärtnereibetrieb in Höhe von 11.500,00 DM das gezahlte Verletztengeld anzurechnen sei.

Gegen dieses dem Kläger am 17.01.2002 (Bl. 365 d. A.) und den Beklagten am 21.01.2002 zugestellte Urteil haben der Kläger am 18.02.2002 (Bl. 368 d. A. = Montag) und die Beklagten am 21.02.2002 (Bl. 374 d. A.) Berufung eingelegt und diese jeweils am 18.03.2002 (Bl. 390, 380 d. A.) begründet. Während der Kläger die abgewiesenen Ansprüche mit einer Haftungsquote von 75 % zu seinen Gunsten weiterverfolgt (Bl. 399 d. A.), möchten die Beklagten die volle Abweisung der Klage erreichen.

Der Kläger verweist auf die Gutachten der Sachverständigen P und H, die jeweils zu einer geringeren Bremsausgangsgeschwindigkeit als der Sachverständige H gelangt sind (100,5 – 133,2 km/h nach dem Gutachten H (vgl. Bl. 204 d. A.), 74 – 114 km/h nach dem Gutachten P (vgl. Bl. 150 der Beiakten C 502/97) und 83 – 107 km/h nach dem Gutachten H (Bl. 96 der Beiakten 61 Js 2025/96)). Er ist der Auffassung, dass angesichts dieser unterschiedlichen Ergebnisse eine höhere Ausgangsgeschwindigkeit als 74 km/h nicht nachgewiesen sei (Bl. 400 d. A.). Die vom Sachverständigen H errechnete Entfernung des Krades von 73,9 m bis 166,6 m bei Einleitung des Abbiegevorgangs sei unter Berücksichtigung der festgestellten Sichtweite von 115 m erheblich zu groß, sonst hätte auch der Zeuge K den Kläger nicht sehen können. Der Zeuge K habe jedoch das Gegenteil bekundet (Bl. 403 d. A.). Es sei auch unwahrscheinlich, dass der Pkw R im Augenblick der Kollision mit dem Krad des Klägers gestanden habe. Selbst wenn dies der Fall gewesen sein sollte, sei die vom Kläger gefahrene Ausgangsgeschwindigkeit nach den Berechnungen der Sachverständigen P und H niedriger (Bl. 402 d. A.). Da die Beklagte zu 1) nach den Bekundungen des Zeugen K zügig abgebogen sei (Bl. 403 d. A.), sei auch die Annahme des Sachverständigen H unzutreffend, dass das Fahrzeug der Beklagten zu 1) vor dem Abbiegen gestanden habe.

Der Kläger beantragt (Bl. 398, 419, 424 d. A.),
  1. unter Abänderung des angefochtenen Urteils

    1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger für den im Zeitraum 01.10.1996 bis 31.12.1997 entstandenen materiellen Schaden einen Betrag in Höhe von 27.756,83 DM bzw. 14.191,84 € nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 25.11.1998 zu zahlen,

    2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger zum Ausgleich des durch den Verkehrsunfall am 09.07.1996 bis zum 31.08.1998 entstandenen immateriellen Schadens ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen,

    3. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger 75 % sämtlicher künftiger materieller und immaterieller Schäden aus dem Verkehrsunfall vom 09.07.1996 zu ersetzen, die nach dem 31.08.1998 entstanden sind oder entstehen, soweit diese nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind;

  2. die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Die Beklagten beantragen (Bl. 413, 385, 424 d. A.),
  1. die Berufung des Klägers zurückzuweisen,

  2. unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.
Die Beklagten verteidigen das angefochtene Urteil, soweit die Klage abgewiesen worden ist. Sie sind jedoch der Auffassung, dass die Geschwindigkeitsüberschreitung des Klägers derart gravierend gewesen sei, dass es gerechtfertigt sei, die Betriebsgefahr des Fahrzeugs der Beklagten zu 1) zurücktreten zu lassen (Bl. 387 d. A.).

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das angefochtene Urteil Bezug genommen.

Die Akten 61 Js 2025/96 der Staatsanwaltschaft Saarbrücken (künftig BA) und C 502/97 des Amtsgerichts Homburg waren zu Informationszwecken beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung (Bl. 425 d. A.).


Entscheidungsgründe:

Beide Berufungen sind gemäß den §§ 511, 511 a, 516, 518, 519 ZPO in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung i. V. mit der Übergangsvorschrift des § 26 Nr. 5 ZPO EGZPO zulässig. Die Erstberufung des Klägers ist jedoch nicht begründet, während sich die Zweitberufung der Beklagten als begründet erweist.

I.

Zutreffend ist das Landgericht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon ausgegangen, dass ein Verschulden der Beklagten zu 1) am Zustandekommen des streitgegenständlichen Unfalles nicht bewiesen worden ist und dass als Anspruchsgrundlage deshalb nur § 7 Abs. 1 StVG in Verbindung mit § 17 Abs. 1 StVG, § 3 Nr. 1 und Nr. 2 PflVG in Betracht kommt. Mangels eines nachgewiesenen Verschuldens der Beklagten zu 1) hat der Kläger gegen die Beklagten insbesondere keinen Anspruch auf Ersatz des immateriellen Schadens, der gemäß §§ 823, 847 BGB (a. F.) Verschulden voraussetzt.

1. Die Beklagte zu 1) hat nicht nachweislich gegen § 9 Abs. 1, Abs. 5 StVO verstoßen. Sie hat behauptet, vor dem Abbiegen den linken Fahrtrichtungsanzeiger gesetzt, ihre Geschwindigkeit herabgesetzt und angehalten zu haben, um sich zu vergewissern, ob Fahrzeuge entgegenkommen. Da dies nicht der Fall gewesen sei, sei sie abgebogen (Bl. 98 d. A.). Dieser Vortrag ist durch die Beweisaufnahme teilweise bestätigt, in keinem Punkte jedoch widerlegt worden:

a. Zwar konnte sich keiner der Unfallzeugen daran erinnern, ob die Beklagte zu 1) den linken Fahrtrichtungsanzeiger (rechtzeitig) betätigt hatte. Jedoch hat der nachfolgende Verkehr die Linksabbiegeabsicht der Beklagten zu 1) rechtzeitig erkannt. So bekundete der Zeuge K, dass er etwa 40 m hinter dem Pkw der Beklagten zu 1) hergefahren sei, dass die Beklagte zu 1) ihre Geschwindigkeit verringert und sich zur Straßenmitte hin eingeordnet habe, weil sie nach links habe abbiegen wollen, und dass er deshalb rechts an ihrem Fahrzeug vorbeigefahren sei (Bl. 39 Rs. der BA 61 Js 2025/96, Bl. 138 d. A.). Auch der Fahrer des der Beklagten zu 1) weiter nachfolgenden Pkw R hat die Abbiegeabsicht erkannt. Dies ist durch die Bekundungen der Zeuginnen S und R bewiesen, die beide Insassinnen dieses Fahrzeugs waren und übereinstimmend ausgesagt haben, dass sie hätten anhalten müssen, weil auch das abbiegende Fahrzeug angehalten habe (Bl. 148, 149 d. A.).

b. Die Beklagte zu 1) hat auch nicht nachweislich die Vorfahrt des Klägers verletzt. Zwar hat der Gegenverkehr Vorrang gegenüber dem Linksabbieger (§ 9 Abs. 3 Satz 1 StVO). Der Abbiegende muss sogar in gewissem Rahmen mit Geschwindigkeitsüberschreitungen des Gegenverkehrs rechnen (Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 34. Aufl., § 9 StVO, Rdnr 39 m. w. N.). Die Wartepflicht des Abbiegers besteht jedoch nur dann, wenn sich der Gegenverkehr bereits in Sichtweite befunden hat. Dies war nicht nachweislich der Fall.

Nach den Feststellungen des Sachverständigen H betrug die Sichtweite der Beklagten zu 1) aus ihrer Abbiegeposition etwa 115 m (Bl. 179 d. A.). Der Sachverständige hat die Bremsausgangsgeschwindigkeit des Motorrades des Klägers mit 100,5 bis 133,2 km/h ermittelt (Bl. 204 d. A.) und hieraus errechnet, dass der Kläger im Augenblick der Einleitung des Abbiegevorgangs noch 73,9 m bis 166,6 m entfernt war (Bl. 209 d. A.). Da die Sichtweite der Beklagten zu 1) nur 115 m betrug, ist es nicht auszuschließen, dass sich der Kläger noch nicht in Sichtweite befunden hat. Damit ist der Nachweis nicht geführt, dass die Beklagte zu 1) den Kläger vor Einleitung des Abbiegevorgangs hätte sehen können.

c. Das Gutachten des Sachverständigen H ist ausführlich und überzeugend begründet worden. Die Einwendungen des Klägers gegen dieses Gutachten, insbesondere gegen die Höhe der vom Sachverständigen ermittelten Geschwindigkeit des Klägers, sind nicht begründet:

aa. Ausgangspunkt der Berechnung der Höhe der vom Kläger gefahrenen Geschwindigkeit ist dessen Kollisionseinfahrgeschwindigkeit beim Aufprall auf den Pkw R, die der Sachverständige H mit 80 km/h unter der Voraussetzung ermittelt hat, dass sich der Pkw R im Augenblick der Kollision im Stillstand befunden hat (Bl. 201 d. A.). Diese Voraussetzung ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zutreffend. Die Zeuginnen S und R, die beide Insassinnen im Pkw R waren, haben übereinstimmend bekundet, dass sie verkehrsbedingt hätten anhalten müssen und dass der Pkw R im Augenblick der Kollision mit dem Motorrad gestanden habe (Bl. 147 f d. A.). Die Zeugin R war sich in diesem Punkt "ganz sicher" (Bl. 148 d. A.). Die Bekundungen sind glaubhaft. Auch wenn die Zeuginnen ansonsten nähere Einzelheiten des Unfallgeschehens zwischen den Fahrzeugen des Klägers und der Beklagten zu 1) nicht wahrgenommen haben bzw. sich hieran nicht mehr erinnern konnten, ist es dennoch plausibel und nachvollziehbar, dass sie zu zuverlässigen Angaben jedenfalls dazu in der Lage waren, ob das Fahrzeug, in dem sie sich befunden haben, im Augenblick des Aufpralls des Motorrades in Bewegung war oder nicht.

Die Aussage der Zeuginnen wird nicht dadurch infrage gestellt, dass, wie der Kläger einwendet, ein verkehrsbedingtes Anhalten nicht erforderlich gewesen sei, wie sich aus den Bekundungen des Zeugen K ergebe, der an dem Fahrzeug der Beklagten zu 1) rechts vorbeigefahren sei. Aus der Fahrweise des Zeugen K lassen sich verlässliche Rückschlüsse auf das Fahrverhalten des Fahrers des Pkw R nicht ziehen. Dieser kann es, obwohl ein Vorbeifahren möglich gewesen wäre, vorgezogen haben, hinter dem abbiegenden Fahrzeug anzuhalten und zu warten.

bb. Für die Richtigkeit der vom Sachverständigen H angenommenen Kollisionseinfahrgeschwindigkeit des Krades auf den Pkw R von etwa 80 km/h sprechen ferner die vom Sachverständigen durchgeführten Kollisionsanalysen (Bl. 201, 216 ff d. A.), die zu dem Ergebnis führten, dass eine geringere Kollisionsgeschwindigkeit des Krades des Klägers als 70 km/h unwahrscheinlich ist (Bl. 201 d. A.). Auch diese Analysen bestätigen die Größenordnung der vom Sachverständigen H angenommenen Kollisionsgeschwindigkeit, wobei der Sachverständige in diesem Zusammenhang sogar eine Minimalgeschwindigkeit des Pkw R von 5 bis 10 km/h zugrunde gelegt hat (Bl. 264 d. A.), was im Ergebnis zu Gunsten des Klägers ist; denn je höher die Geschwindigkeit des Pkw R war, desto geringer war die Geschwindigkeit des Klägers (GA Seite 29 = Bl. 200 d. A.). Dass die Geschwindigkeit des Pkw keinesfalls höher gelegen hat als 5 bis 10 km/h, folgt, wie bereits dargelegt, aus den Bekundungen der Zeuginnen S und R.

cc. Der Sachverständige H hat bei der Berechnung der Bremsausgangsgeschwindigkeit des Klägers zutreffend und von den Parteien unbeanstandet ferner berücksichtigt, dass dem Krad des Klägers eine vor dem Kontakt mit dem Fahrzeug der Beklagten zu 1) entstandene 24 m lange Brems-​/Blockierspur sowie eine sich daran anschließende weitere Blockierspur von einer Länge von 27,4 m zuzuordnen ist (Bl. 201 f d. A.; vgl. hierzu auch die Skizzen Bl. 206 und Bl. 207 d. A.). Unter Berücksichtigung dieser Spuren sowie unter Annahme einer Schwerpunktverzögerung zwischen 4,0 bis 7,5 m/sec² und einer Bremsschwellzeit von 0,3 Sekunden ist der Sachverständige zu der

Bremsausgangsgeschwindigkeit im Bereich zwischen 100,5 bis 133,2 km/h gelangt (Bl. 204 d. A.). dd. Allerdings lag die Bremsausgangsgeschwindigkeit nach den Gutachten der Sachverständigen P und H jeweils niedriger. Sie betrug nach dem Gutachten des Sachverständigen P 74 – 114 km/h (Bl. 150 der BA C 502/97) und nach dem des Sachverständigen H 83 – 107 km/h (Bl. 96 der BA 61 Js 2025/96). Dennoch folgt der Senat dem Gutachten des Sachverständigen H:

Der Sachverständige P ist davon ausgegangen, dass der Pkw R nicht gestanden hat, sondern im Kollisionszeitpunkt mit einer Geschwindigkeit von 10 bis 30 km/h bewegt worden ist, weswegen er die untere Grenze angesichts der möglichen Geschwindigkeit des Pkw R von 30 km/h entsprechend herabgesetzt hat (Bl. 146 f der BA C 502/97). Diese Voraussetzung war, wie bereits ausgeführt, nicht zutreffend.

Außerdem haben die Sachverständigen P und H lediglich eine Anstoßgeschwindigkeit des Krades des Kläger auf den Pkw R von 55 – 65 km/h (SV H, Bl. 95 der BA 61 Js 2025/96) bzw. 40 – 65 km/h (SV P, Bl. 146 der BA C 502/97) zu Grunde gelegt, während der Sachverständige H von einer Anstoßgeschwindigkeit von 80 km/h ausgegangen ist (Bl. 202 d. A.). Die Höhe dieser Geschwindigkeit hat der Sachverständige H, dem die beiden anderen Gutachten bekannt waren und mit denen er sich auch auseinandergesetzt hat (Bl. 295 d. A.), damit begründet, dass durchgeführte Crashversuche mit einem vergleichbaren Krad, bei denen das Krad mit einer Geschwindigkeit von 72 km/h in den linken Fahrzeugvorbau eines Pkw gestoßen sei, erste Anhaltspunkte für die Annahme dieser Kollisionsgeschwindigkeit geliefert hätten. Das Schadensbild sei durchaus vergleichbar gewesen, wobei das Vorderrad des Versuchsfahrzeugs nicht so stark beschädigt gewesen sei wie das Vorderrad des Krades des Klägers. Da das Schadensbild am Motorrad des Klägers auf Grund der starken Zerstörung nicht nach EES-​Maßstäben bewertbar gewesen sei, sei eine Ermittlung der Kollisionsgeschwindigkeit nur über eine Simulationsrechnung des Unfallgeschehens möglich gewesen. Hierbei seinen unterschiedliche und mannigfaltige Kollisionsgeschwindigkeiten berücksichtigt worden, die im Falle des Stillstandes des Pkw R zu einer Kollisionseinfahrgeschwindigkeit des Krades von 80 km/h geführt habe (Bl. 198 – 202; vgl. auch die Phasenskizzen zu den durchgeführten Simulationen Bl. 216 ff d. A.).

Diese Ausführungen sind nachvollziehbar und überzeugend. Berücksichtigt man zusätzlich den durch die beiden Brems-​/Blockierspuren entstandenen Geschwindigkeitsabbau (Bl. 201 ff d. A.), erscheint die vom Sachverständigen H errechnete Bremsausgangsgeschwindigkeit von 100,5 bis 133,2 km/h zutreffend.

Da die Sichtweite der Beklagten zu 1) – ohne Sichtbehinderung – 115 m betrug und der Kläger bei der feststellten Geschwindigkeit von 100,5 bis 133,2 km/h im Zeitpunkt des Abbiegens 73,9 bis 166,6 m entfernt war (Bl. 209 d. A.), ist nicht bewiesen, dass der Kläger für die Beklagte zu 1) bei Einleitung des Abbiegevorgangs erkennbar war. Es ist nicht auszuschließen, dass er in diesem Augenblick noch nicht in Sichtweite war.

2. Das Landgericht hat nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ein Verschulden der Beklagten zu 1) zutreffend auch unter dem Gesichtspunkt verneint, dass sie trotz Sichtbehinderung durch einen vorausfahrenden Bus und dadurch zu geringer Sichtweite auf den Gegenverkehr abgebogen ist (Bl. 359 d. A.). Zwar steht durch die Bekundungen der Zeugen S und R fest, dass sich im Bereich der Unfallstelle ein Bus befunden hat. Auch der Kläger hat bereits in seiner Einlassung im staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren einen Bus erwähnt (Bl. 55 der BA 61 Js 2025/96). Dessen Position konnte jedoch weder durch die Vernehmung der Zeuginnen S und R noch anlässlich des Ortstermins vom 20.07.2001 zuverlässig geklärt werden. Auch der Kläger konnte bei dem Ortstermin, der allerdings erst rund fünf Jahre nach dem Unfall stattfand, zum Standort des Busses nur noch ungefähre Angaben machen, welche die Beklagte zu 1) jedoch mit der Behauptung bestritten hat, dass sich der Bus in Höhe des auf der rechten Seite zu sehenden gelben Hauses befunden habe (Bl. 294 d. A.). Da nach dem Ergebnis des Ergänzungsgutachtens des Sachverständigen H (Bl. 299 ff d. A.) eine Sichtbehinderung für die Beklagte zu 1) je nach Standort des Busses nicht bestanden hat, kann somit nicht festgestellt werden, dass die Beklagte zu 1) zu einem Zeitpunkt abgebogen ist, als ihre Sicht auf das entgegenkommende Krad des Klägers durch den Bus eingeschränkt war. Außerdem ist die Schadensursächlichkeit einer Sichtbehinderung durch den Bus auch deshalb zweifelhaft, weil sich der Kläger bei Abbiegebeginn noch außerhalb der Sichtweite der Beklagten zu 1) befunden haben kann.

3. Die Beklagte zu 1) ist auch nicht nachweislich zu langsam abgebogen. Der Linksabbieger muss die linke Fahrbahn auf kürzestem Wege überqueren und schnellstmöglich wieder freimachen, um noch nicht sichtbaren Gegenverkehr nicht zu beeinträchtigen (Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 34. Aufl., § 9 StVO, Rdnr. 29 m. w. N.). Ein Verstoß der Beklagten zu 1) hiergegen kann nicht festgestellt werden. Sie ist nach den Bekundungen des Zeugen K vielmehr "zügig" abgebogen (Bl. 138 d. A.). Im Augenblick der Kollision mit dem Motorrad des Klägers hatte die Rückseite ihres Fahrzeugs die Gegenfahrbahn bereits etwa zur Hälfte verlassen (vgl. hierzu die Skizze Bl. 206 d. A.).

4. Ein Verschulden der Beklagten zu 1) am Zustandekommen des streitgegenständlichen Unfalles kann schließlich auch nicht nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises festgestellt werden. Im Wege des Anscheinsbeweises wird zwar allgemein auf ein Verschulden des Linksabbiegers geschlossen, wenn er – wie hier – mit einem entgegenkommenden Kraftfahrzeug, das gegenüber dem Linksabbieger bevorrechtigt ist (§ 9 Abs. 3 Satz 1 StVO), in dessen Fahrbahn zusammenstößt (OLG Düsseldorf, VersR 1976, 1135 (re. Sp.); OLG Köln, VRS 73, 176 (179); OLG Stuttgart, VersR 1980, 363 (re. Sp. m. w. N.)). Den gegen sie sprechenden Anscheinsbeweis haben die Beklagten jedoch durch den Nachweis von Umständen entkräftet, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit eines abweichenden Geschehensablaufs ergibt (BGH, VersR 1984, 44 (45)). Durch das Gutachten des Sachverständigen H steht, wie ausgeführt, fest, dass der Kläger mit einer um mehr als 100 % übersetzten Geschwindigkeit gefahren ist. Angesichts der auf 115 m begrenzten Sichtweite der Beklagten zu 1) kommt deshalb die ernsthafte und reale Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs in Betracht, dass nämlich der streitgegenständliche Unfall nicht auf ein Fehlverhalten der Beklagten zu 1), sondern auf die übersetzte Geschwindigkeit des Klägers zurückzuführen ist (BGH, NJW-​RR 1986, 323 (324 m. w. N.); Geigel/Rixecker, Der Haftpflichtprozess, 23. Aufl., Kap. 37, Rdnr. 39).

5. Andererseits haben die Beklagten den ihnen obliegenden Beweis nicht geführt, dass der Unfall für die Beklagte zu 1) unabwendbar war, § 7 Abs. 2 Satz 1 StVG. Das folgt bereits daraus, dass sich der Kläger schon in Sichtweite befunden haben kann, als die Beklagte zu 1) abgebogen ist bzw. dass eine Sichtbehinderung durch den Bus mit der Folge bestanden haben kann, dass die Beklagte zu 1) nicht hätte abbiegen dürfen.

II.

Die überhöhte Geschwindigkeit des Klägers ist unfallursächlich geworden. Wäre der Kläger mit der im Unfallbereich zugelassenen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h gefahren, wäre er bei ansonsten gleicher Reaktion 5,1 bis 25,6 m vor dem späteren Kollisionsort zum Stillstand gekommen. Bei Einhaltung von 50 km/h wäre er außerdem 1,53 bis 2,30 Sekunden später am Kollisionsort angekommen, was zur Folge gehabt hätte, dass sich das Fahrzeug der Beklagten zu 1) so weit entfernt gehabt hätte, dass es nicht mehr zu einer Berührung der Fahrzeuge gekommen wäre (GA H S. 37 = Bl. 208 d. A.). Der Unfall wäre deshalb bei Einhaltung der zulässigen Geschwindigkeit für den Kläger räumlich und zeitlich vermeidbar gewesen.

III.

Die nach § 17 Abs. 1 StVG vorzunehmende Schadensabwägung führt in Abweichung von der Auffassung des Landgerichts zur Alleinhaftung des Klägers. Das Landgericht ist (wohl versehentlich) davon ausgegangen, dass die Geschwindigkeitsüberschreitung des Klägers nur 50 % betragen habe (Bl. 364 d. A.). Tatsächlich lag sie bei 100 %. Eine derartige Geschwindigkeitsüberschreitung innerhalb einer bebauten Ortslage (vgl. z. B. die Fotos Bl. 179 f d. A.) ist unverantwortlich, zumal die Straße kurvenreich war und die Sichtweite anderer Verkehrsteilnehmer je nach Standort eingeschränkt war. Hinzu kommt, dass der Kläger vor dem Erreichen der 50-​km/h-​Begrenzung eine 30-​km/h-​Zone durchfahren hat, so dass die Geschwindigkeitsüberschreitung für den ortskundigen Verkehr in besonderem Maße überraschend war. Zu berücksichtigen war schließlich, dass die Beklagte zu 1) im Augenblick der Kollision die Fahrspur des Gegenverkehr schon etwa zur Hälfte verlassen hatte und der Kläger gegen die äußerste hintere rechte Ecke des Fahrzeugs der Beklagten zu 1) geprallt ist (GA H Seite 35 = Bl. 206 d. A.). Bei Einhaltung der zulässigen Geschwindigkeit wäre es für einen Motorradfahrer problemlos möglich gewesen, eine Berührung des Fahrzeugs der Beklagten zu 1) durch eine leichte Ausweichreaktion innerhalb der eigenen Fahrspur zu vermeiden.

IV.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. § 713 ZPO war nicht anzuwenden, weil nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Voraussetzungen, unter denen ein Rechtsmittel gegen das Urteil stattfindet, für die Parteien unzweifelhaft nicht gegeben sind. Zwar war die Revision nicht zuzulassen. Jedoch ist die Nichtzulassungsbeschwerde für den Kläger gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO (n. F.) zulässig, da dessen Beschwer im Berufungsverfahren mehr als 20.000,00 € beträgt.

Der Berufungsstreitwert wird auf 48.704,04 € festgesetzt, was 95.256,83 DM entspricht. Der Betrag von 95.256,83 DM errechnet sich unter Zugrundelegung des vom Landgericht für die Feststellungsklage festgesetzten und von den Parteien nicht beanstandeten Streitwertes von 10.000,00 DM (Bl. 349 d. A.), von dem jeweils 5.000,00 DM auf den materiellen und den immateriellen Zukunftsschaden entfallen, sowie unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Kläger mit seiner Berufung die erstinstanzlich geltend gemachten Ansprüche nur noch mit einer Haftungsquote der Beklagten von 75 % weiterverfolgt hat (Bl. 399 d. A.), wie folgt: 93.590,16 DM hinsichtlich der Erstberufung des Klägers (= 27.756,83 DM Schadenersatz + 60.000,00 DM Schmerzensgeld (= 75 % aus 100.000,00 DM abzüglich eines gezahlten Vorschusses von 15.000,00 DM, vgl. Bl. 7 d. A.) + 2.083,33 DM materieller Zukunftsschaden (= 75 % aus 5.000,00 DM abzüglich vom Landgericht zuerkannter 1/3) + 3.750,00 DM immaterieller Zukunftsschaden (= 75 % aus 5.000,00 DM)) und 1.666,67 DM hinsichtlich der Zweitberufung der Beklagten (= 1/3 aus 5.000,00 DM).

Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert, § 543 Abs. 2 ZPO (n. F.).